9 Die Tätigkeiten der Frau
9 The Activities of the Woman
Die Natur des Islam bestimmt, dass die Handlungen, die Menschen in ihrer Eigenschaft als Menschen ausführen, für jeden Mann und jede Frau ohne Unterschied, Diskriminierung oder Differenzierung erlaubt sind. Sie bestimmt auch, dass diese Handlungen ohne Unterschied oder Differenzierung als verpflichtend (Wajib), verboten (Muharrama), verabscheuenswert (Makruh) und empfohlen (Mandub) festgelegt sind. Was die Handlungen betrifft, die ein Mann in seiner Eigenschaft als Mann und ebenso als Mensch vornimmt, oder die Handlungen, die eine Frau in ihrer Eigenschaft als Frau und ebenso als Mensch vornimmt: Allah hat beide in dieser Hinsicht unterschieden und im Verhältnis zueinander differenziert, sei es hinsichtlich der Pflicht (Wujub), der Abneigung (Karaha), der Empfehlung (Nadb) oder der Erlaubtheit (Ibaha). Entsprechend finden wir, dass die Scharia dem Mann im Gegensatz zur Frau Herrschaft und Autorität übertragen hat. Ebenso finden wir, dass sie die Sorge für die Kinder, ob Söhne oder Töchter, den Frauen unter Ausschluss der Männer anvertraut hat. Daher war es unvermeidlich, dass Handlungen, die die Frau in ihrer Eigenschaft als Frau betreffen, der Frau anvertraut werden, und Handlungen, die den Mann in seiner Eigenschaft als Mann betreffen, dem Mann anvertraut werden. Da Allah (swt) den Mann und die Frau erschaffen hat und Er die Lage des Mannes und der Frau am besten kennt, müssen wir uns auf die Regeln beschränken, die Er (swt) festgelegt hat, und sie nicht überschreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Regeln ausschließlich für die Männer oder ausschließlich für die Frauen bestimmt sind oder ob sie für Menschen gelten, unabhängig davon, ob sie Männer oder Frauen sind, denn Er (swt) weiß am besten, was für den Menschen geeignet ist. Daher sind alle Versuche, mit dem Verstand die Frau von bestimmten Handlungen auszuschließen unter dem Vorwand, dass sie damit nichts zu tun habe, oder ihr Tätigkeiten zuzuweisen, die dem Mann vorbehalten sind, in der Annahme, diese Regelung diene ihrer Gerechtigkeit und stelle Gleichheit zwischen ihr und dem Mann her, allesamt Übertretungen gegen die Scharia, ein völliger Irrtum und eine Ursache des Verderbens (Fasad).
The nature of Islam determines that the actions which humans perform in their capacity as humans are permissible for each man and woman without distinction, discrimination or differentiation. It also determines that these actions are made: obligatory (Wajib), forbidden (Muharrama), disliked (Makruh) and recommended (Mandub) without discrimination or differentiation. As for the actions that a male undertakes, in his capacity as a male and as a human as well, or the actions that a female undertakes in her capacity as a female and as a human as well: Allah has distinguished both of them in this regard and differentiated between them with respect to each other, whether in terms of obligation (Wujub), dislike (Karaha), recommendation (Nadb) or permissibility (Ibaha). Accordingly, we find that the Shari’ah has invested ruling and authority with the man as opposed to the woman.We also find that it has entrusted the custody of the children, whether sons or daughters, with the women to the exclusion of men. Therefore it was inevitable that actions which relate to the female in her capacity as a female should be entrusted with the woman, and actions which relate to the male in his capacity as a male should be entrusted with the man. Since Allah (swt) created the male and the female and He knows best the situation of the man and the woman, then we must limit ourselves to the rules which He (swt) has legislated and not overstep them. This applies to whether these rules are intended solely for the men or exclusively for the women or whether they are for humans irrespective of their being men or women, because He (swt) knows best what is suitable for the human. Therefore, attempting to use the mind to deprive the woman from performing certain actions under the pretext that she has nothing to do with them, or to give her activities which are specific to men, under the assumption that this dispensation is in fairness to her and realises justice between her and the man; all of these are transgressions against the Shari’ah, a total mistake and a cause of corruption (Fasad).
Die Scharia hat die Frau zur Mutter und Hausfrau gemacht. Sie kam zu ihr mit Vorschriften über Schwangerschaft, Geburt, Stillen, Sorgerecht und die Wartezeit (Iddah). Sie gewährte dem Mann dabei keinen Anteil daran, weil sich diese Vorschriften auf die Frau in ihrer Eigenschaft als Frau beziehen. So hat sie ihr die Verantwortung für das Kind hinsichtlich Schwangerschaft, Entbindung, Stillen und Sorge übertragen. Daher sind dies ihre wichtigsten Aufgaben und größten Verantwortungen. Deshalb kann man sagen, dass die Hauptrolle der Frau darin besteht, Mutter und Hausfrau zu sein, denn durch dieses Handeln überlebt die Menschheit, und dadurch unterscheidet sie sich von den Männern. Es muss daher klar verstanden werden: Welche Handlungen ihr auch auferlegt sein mögen und welche Verantwortungen ihr auch übertragen werden, sie soll bei ihrer Hauptverantwortung bleiben, nämlich der Mutterschaft und der Erziehung der Kinder. Deshalb finden wir, dass die Scharia der Frau erlaubt hat, im Ramadan das Fasten zu brechen, wenn sie schwanger ist oder ein Kind stillt. Ebenso hat die Scharia sie vom Gebet befreit, wenn sie menstruiert oder im Wochenbett ist, und sie hat es dem Mann untersagt, mit seinem Kind aus dem Land zu reisen, in dem die Mutter lebt, solange sie noch das Sorgerecht für das Kind hat. All dies dient dazu, die Erfüllung ihrer Hauptrolle zu erleichtern, nämlich ihres Daseins als Mutter und Hausfrau.
The Shari’ah has made the woman a mother and a housewife. It came to her with rules relating to pregnancy, childbirth, suckling, custodianship and the waiting period (Iddah). It did not grant men any part in that because these rules relate to the woman in her capacity as a woman. Thus it placed on her the responsibility of the child in terms of pregnancy, delivery, suckling and custody. Therefore, these are her most important activities and greatest responsibilities. Hence, it can be said that the primary role of the woman is that she is a mother and housewife because it is through this action the human race survives and because she is distinguished by this from the men. Therefore, it should be clearly understood that whatever actions she is charged with and whatever responsibilities are placed on her, she should continue in her primary responsibility which is that of motherhood and the upbringing of children. That is why we find that the Shari’ah allowed the woman to break her fast in Ramadhan if she is pregnant or suckling a baby. Also, the Shari’ah exempted her from praying if she is menstruating, or is in childbirth, and prevented the man from travelling with his child from the country in which the mother resides, as long as she still has custody over the child. All of this is to facilitate the completion of her primary role, which is her being a mother and a housewife.
Die primäre Rolle der Frau als Mutter und Hausfrau bedeutet jedoch nicht, dass sie auf diese Rolle beschränkt ist und daran gehindert wird, andere Tätigkeiten auszuüben. Vielmehr bedeutet es, dass Allah (swt) die Frau erschaffen hat, damit der Mann in Ruhe und Geborgenheit bei ihr wohnen kann und damit Er von ihr Nachkommenschaft und Nachwuchs erhält. Allah (swt) sagt:
However, the woman's primary role as mother and housewife does not mean she is confined to this role and prevented from pursuing other activities. Rather it means that Allah (swt) has created the woman so that the man may dwell in tranquillity with her and so that He may obtain from her progeny and offspring. Allah (swt) says:
„Und Allah hat euch Gattinnen aus euch selbst geschaffen und hat euch aus euren Gattinnen Kinder und Enkel gegeben“ [An-Nahl: 72] Und Er (swt) sagte:
“And Allah has made for you wives of your own kind, and has made for you, from your wives, children and grandchildren” [An- Nahl: 72] And He (swt) said:
„Und zu Seinen Zeichen gehört dies: Er hat für euch Gattinnen aus euch selbst erschaffen, damit ihr Ruhe bei ihnen findet.“ [Ar-Rum: 21] Zugleich hat Er (swt) sie jedoch so erschaffen, dass sie im öffentlichen Leben ebenso aktiv ist, wie sie es im privaten Leben ist. So hat Er (swt) sie verpflichtet, den Ruf (Da'wa) zu tragen, Wissen über die Handlungen zu suchen, die in ihrem Leben für sie verbindlich sind, und Er (swt) hat ihr erlaubt, Handel zu treiben, zu verpachten und zu delegieren, und sie davon abgehalten, zu lügen, Verrat zu üben und zu betrügen. So wie Er (swt) den Mann in diesen Dingen verpflichtet, erlaubt und verboten hat. Und Allah (swt) hat ihr das Recht gegeben, in der Landwirtschaft oder Industrie zu arbeiten, so wie sie Handel betreibt. Er (swt) hat ihr das Recht gegeben, Verträge zu schließen, alle Arten von Eigentum zu besitzen und ihr Vermögen zu investieren. Er (swt) hat ihr auch das Recht gegeben, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, Teilhaberin oder Angestellte zu werden, Menschen zu beschäftigen, Grundstücke und Sachen zu verpachten und die übrigen gesellschaftlichen Geschäfte (Mu'amalat) zu führen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Inhalt der Rede des Gesetzgebers und aus dem Fehlen von Verboten, die speziell Frauen betreffen. Es ist der Frau jedoch nicht erlaubt, Herrschaftspositionen zu übernehmen, sei es als Oberhaupt eines Staates, als sein Mu'awin (Assistent), Wali (Gouverneur), 'Amil (Bürgermeister) oder jede andere Tätigkeit, die als Herrschaft gilt. Dies ergibt sich aus dem, was Abu Bakrah überliefert hat, dass er sagte: Als dem Gesandten Allahs ﷺ die Nachricht erreichte, dass das Volk Persiens die Tochter des Chosroes (Kisra) zu ihrer Königin gemacht hatte, sagte er ﷺ: „Ein Volk, das eine Frau mit der Führung seiner Angelegenheiten betraut, wird niemals erfolgreich sein.“ Dies ist eindeutig in seinem Verbot, dass Frauen die Herrschaft übernehmen, und in seinem Tadel an denjenigen, die eine Frau mit der Führung ihrer Angelegenheiten betrauen. Und die Person in Autorität (Wali al-Amr) ist der Herrscher. Allah (swt) sagt:
“And among his Signs is this, that He created for you wives from among yourselves, that you may find repose in them” [Ar- Rum: 21] However, at the same time He (swt) has created her to be active in the public life as she is active in her private life. Thus, He (swt) has obliged her to carry the Call (Da'wa), seek knowledge with regards to the actions that are incumbent on her in her life, and He (swt) allowed her to trade, lease, delegate, and forbade her from lying, treachery and betrayal. Just as He (swt) has obliged, allowed and forbade the man from these things. And Allah (swt) gave her the right to work in agriculture or industry just as she practises trade. He (swt) gave her the right to form contracts, own all types of property and invest her wealth. He (swt) also gave her the right to look after her own affairs by herself, become a partner or employee, employ people, lease property and things, and undertake the rest of the societal transactions (Mu’amalat). This is due to the general import of the Legislator's speech and the absence of prohibitions specific to women. However, it is not permitted for the woman to take up positions of ruling whether as leader of a state, his Mu'awin (assistant), Wali (governor), 'Amil (Mayor) or any other activity considered as ruling. This is due to what has been narrated by Abu Bakrah that He said: When the news reached the Messenger of Allah (pbuh) that the people of Persia had appointed the daughter of Chosroes (Kisra) as queen over them He (pbuh) said: “People who appoint a woman to run their affairs shall never succeed.” This is clear in its prohibition of women assuming the position of ruling and in its censure for those who appoint a woman to run their affairs. And the person in authority (Wali al-Amr) is the ruler. Allah (swt) says:
„O ihr, die ihr glaubt! Gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und denen unter euch, die Befehlsgewalt innehaben (ulu al-amr minkum)“ [An-Nisa: 59] Somit ist die Befehlsgewalt der Herrschaft für Frauen nicht erlaubt. Was Positionen außerhalb der Herrschaft betrifft, so ist es der Frau erlaubt, diese zu übernehmen. Daher können Frauen in staatlichen Beamtenstellen eingesetzt werden, da diese keine Herrschaft darstellen, sondern unter das Anstellungsverhältnis fallen. Der Angestellte ist ein Staatsangestellter des Privatrechts. Sie sind wie der Angestellte jeder anderen Person oder Firma. Es ist der Frau erlaubt, das Amt der Richterin zu übernehmen, denn der Richter ist kein Herrscher, sondern er schlichtet Streitigkeiten zwischen Menschen und unterrichtet die Streitparteien über die verbindliche Regel der Scharia. Die Rechtsprechung (al-Qadha’a) kann daher als die Verkündung der Scharia-Regel auf dem Wege des Zwanges definiert werden. Der Qadhi ist also ein Angestellter und kein Herrscher. Er ist ein Staatsangestellter wie die übrigen Mitarbeiter. Von ‘Umar b. al-Khattab wird überliefert, dass er al-Shifa – eine Frau aus seinem Stamm – als Marktrichter (Inspektorin) einsetzte, also als Richterin der Hisba, die über alle Verstöße urteilte. Die Zulässigkeit, dass eine Frau Richterin ist, hängt jedoch vom Wortlaut des Hadiths und von seiner Anwendbarkeit auf die Wirklichkeit des Richteramtes ab. Wenn das Hadith, das die Einsetzung von Frauen über die Angelegenheiten der Menschen verbietet, auf das Richteramt anwendbar wäre, dann wäre es nicht erlaubt, sie als Richterinnen einzusetzen. Wenn das Hadith nicht zutrifft, dann kann es nicht als Beleg dafür dienen, Frauen von der Richterschaft fernzuhalten. Betrachtet man das Hadith, so finden wir, dass der Gesandte ﷺ jene Leute tadelte, die eine Frau über ihre Angelegenheiten einsetzten, als ihn die Nachricht erreichte, dass die Perser eine Frau zur Königin gemacht hatten. Es handelt sich also um eine Bemerkung zu einer Nachricht, und zwar in der Art einer Antwort auf eine Frage. Sie bezieht sich speziell auf den Gegenstand der Meldung und auf nichts anderes. Der Gegenstand der Nachricht ist die Herrschaft (Mulk) i. e. die Staatsführung. Der Kommentar bezog sich auf dieses Thema und betrifft speziell die Frage der Staatsführung und alles, was damit zusammenhängt, nämlich die Herrschaft (Hukm). Das ist aus einer Perspektive betrachtet. Aus einem anderen Blickwinkel sehen wir, dass das Verbot sich an die allgemeine Autorität richtet, weil sie die Autorität über die Angelegenheiten (der Menschen) ist. Das ist es, was das Hadith meint und worauf es hinweist. Was die Frage des Richters betrifft, so ist dessen Rolle eine andere als die des Khalifen oder die des Walis. Die Rolle des Khalifen und des Walis besteht darin, die Regel unmittelbar selbst umzusetzen, unabhängig davon, ob ein Fall an sie herangetragen wurde, das Urteil eines Qadhi an sie weitergeleitet wurde oder kein Fall vorliegt, sie es aber als gegen die Scharia verstoßend beobachtet haben. Der Herrscher urteilt also gegen den Übertreter ohne die Anwesenheit eines Klägers und vollstreckt das Urteil an ihm.
Der Qadhi kann kein Urteil fällen ohne das Vorliegen eines Falles, d. h. dass ihm ein Fall vorgelegt wird und zwei Kläger anwesend sind. Er fällt also ein Urteil, wenn ein Fall vorliegt, hat aber nichts damit zu tun, wenn niemand ein Rechtsverfahren einleitet. Bei der Prüfung des Falles informiert er die Menschen über die Entscheidung Allahs (swt) hinsichtlich des Falles in einer Weise, die bindend ist. Er hat absolut keine Vollstreckungsbefugnis, außer wenn er als Richter und Herrscher eingesetzt wird. Dann wird er die Regeln in seiner Eigenschaft als Herrscher vollstrecken und das Urteil in seiner Eigenschaft als Richter fällen. Somit unterscheidet sich die Wirklichkeit der Rechtsprechung von der Wirklichkeit der Herrschaft. Deshalb findet das Hadith nicht auf den Richter Anwendung. Darüber hinaus gehört die Rechtsprechung überhaupt nicht zur Autorität. Der Qadhi hat keine Autorität über die Menschen eines Landes, in dem ein Qadhi eingesetzt wurde, nicht einmal über die Kläger. Ihm Gehorsam zu leisten ist nicht verpflichtend; vielmehr ist es verpflichtend, sein Urteil umzusetzen, wenn er in einem Fall ein Urteil fällt, weil es das Urteil Allahs ist und nicht, weil der Qadhi es angeordnet hat. Sein Urteil gilt nicht als Urteil eines Richters, solange er es nicht im Gerichtssaal fällt. Daher erlaubt ihm seine Beobachtung eines Ereignisses oder sein Hören davon außerhalb des Gerichtssaals nicht, über das zu urteilen, was er gesehen oder gehört hat, solange es nicht im Gerichtssaal stattfand. Dies unterscheidet sich vom Herrscher, dem in jeder Situation gehorcht werden muss und der für die Verkündung eines Herrschaftsentscheids keinen besonderen Gerichtssaal benötigt. Vielmehr kann er ein Urteil in seinem eigenen Haus, auf seiner Straße oder in der Landeshauptstadt und an jedem Ort fällen. Ihm zu gehorchen ist verpflichtend. Der Prophet ﷺ sagte: „Wer dem Emir gehorcht, der hat mir gehorcht.“ Daher findet das Hadith, das die Ernennung von Frauen zu Herrscherinnen verbietet, in keiner Weise Anwendung auf das Amt des Qadhi. Das Amt des Richters kann einer Frau also durch dieses Hadith nicht verboten werden. Die Wirklichkeit des Qādī ist, dass er ein Angestellter des Herrschers ist, den er für ein bestimmtes Gehalt eingestellt hat, um eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen. Das Wort „Angestellter“ (Aǧīr) wird in den authentischen Ḥadīthen erwähnt, die alle Angestellten für alle Arten von Aufgaben umfassen. Da der Gesandte (ﷺ) den Lehrer des Qur'ān als einen Angestellten ansah, sagte er (ﷺ): „Die beste Handlung, für die du einen Lohn verdienst, ist das Lehren des Qur'ān.“ Ebenso wird auch der Qādī als Angestellter betrachtet, und was er aus dem Staatsschatz (Bayt al-māl) nimmt, gilt als Lohn. Niemand sollte sagen, der Qādī sei ein Gehilfe des Herrschers und deshalb als Teilhaber an der Herrschaft anzusehen, denn der Qādī ist nur ein Angestellter des Herrschers und nicht sein Gehilfe. Seine Aufgabe besteht darin, die Wirklichkeit eines Streits zwischen zwei Parteien zu erfassen und die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Fall angenommener Regeln oder die Anwendung der Regeln der Scharia zu prüfen, wenn keine Annahme vorliegt, und festzustellen, wer nach dem Urteil schuldig oder nicht schuldig ist. Daher sind sie Angestellte, die für ein bestimmtes Gehalt eingestellt wurden, um eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.
In Bezug auf den Richter und den Qadi der Hisba: Was den Qadi des Gerichts für Unrechtshandlungen (Mazalim) betrifft, so ist es dieser Qadi einer Frau nicht erlaubt zu sein. Die Frau darf das Amt des Richters der Mazalim nicht übernehmen, weil es sich um Herrschaft handelt. Seine Wirklichkeit ist die Wirklichkeit der Herrschaft, und das Hadith findet auf sie Anwendung. Dies deshalb, weil die Unrechtshandlungen, die durch den Herrscher an den Menschen begangen werden, aufgehoben werden, ob jemand eine Klage erhoben hat oder nicht. Der Richter muss den Beklagten (z. B. einen Beamten) nicht vorladen, wenn jemand einen Fall von Unrecht geltend macht. Es ist dem Richter jedoch erlaubt, ihn aufzufordern, in seiner Gegenwart Platz zu nehmen, oder ihn nicht vorzuladen, denn die Angelegenheit besteht nicht darin, über einen Fall ein Urteil zu fällen. Vielmehr besteht sie darin, das Unrecht zu beseitigen, das von den Herrschern gegenüber den Menschen begangen wird. Die entsprechende Wirklichkeit des Urteils der Mazalim ist die der Herrschaft. Daher ist es der Frau nicht erlaubt, eine solche Position zu übernehmen.
This is with regards to the judge and the Qahdi of Hisba. As regards the Qahdi of the court of unjust acts (Mazalim), it is not allowed for this Qahdi to be a woman. The woman is not permitted to assume the post of the judge of Mazalim because it is ruling. Its reality is the reality of ruling and the Hadith is applicable to it. This is because the unjust acts that take place via the ruler, on the people, are raised whether someone made a claim or not. The judge does not need to call in the defendant (eg an official), when someone claims a case of injustice. However, it is allowed for the judge to call Him to sit in his presence or not to call Him, because the issue is not to pronounce a verdict over a case. Rather, it is to lift the injustice that occurs from the rulers upon the people. The corresponding reality of the judgement of the Mazalim is that of ruling. Therefore it is not allowed for the woman to assume such a position.
Weiterhin offen ist die Frage, ob es für die Frau erlaubt ist, Mitglied der Majlis al-Ummah zu sein, sofern eine solche existiert. Tatsächlich ist dies einigen unbekannt. Sie sagen, es sei nicht erlaubt, indem sie die Majlis al-Ummah im Islam mit dem Parlament in der Demokratie vergleichen. Die Wahrheit ist, dass es einen Unterschied zwischen dem Parlament im demokratischen System und der Majlis al-Ummah im Islam gibt. Das Parlament ist Teil der Herrschaft, denn nach der Demokratie hat es die Zuständigkeit zu herrschen, da es das Parlament ist, das den Präsidenten wählt und ihn abberuft, und es ist das Parlament, das dem Kabinett das Vertrauen ausspricht und es wieder entzieht, und so die Regierung sogleich ihrer Macht beraubt. Die Wirklichkeit des Parlaments besteht darin, dass es drei Funktionen wahrnimmt: Erstens rechnet es mit der Regierung ab und überwacht sie. Zweitens erlässt es Gesetze. Drittens ernennt es Herrscher und enthebt sie ihres Amtes. Was die Rechenschaftspflicht der Regierung und deren Überwachung betrifft, gilt dies nicht als Teil der Herrschaft, wohl aber die Gesetzgebung, die Amtsenthebung und Einsetzung von Herrschern; dies gilt als Teil der Regierungsgewalt. Dies steht im Gegensatz zur Majlis al-Ummah. Ihre Wirklichkeit besteht darin, dass sie den Herrscher zur Rechenschaft zieht und ihn überwacht und ihren Unmut zeigt, wann immer es erforderlich ist. Dazu gehört das Versäumnis, sich um die Angelegenheiten der Menschen zu kümmern, Nachlässigkeit bei der Anwendung des Islam oder die Vernachlässigung des Rufes zum Islam (Da'wah) usw. Sie erlässt jedoch keine Gesetze und ernennt oder entthront keine Herrscher; daher unterscheidet sie sich vom Parlament. Deshalb ist es der Frau nicht erlaubt, Mitglied des Parlaments zu sein, solange dieses als Teil der Herrschaft nach dem kapitalistischen System gilt. Die Frau darf Mitglied der Majlis al-Ummah sein, weil diese nicht Teil der Regierungsgewalt ist. Die Unzulässigkeit für die Frau, Mitglied des Parlaments zu sein, bedeutet jedoch nicht, dass sie den Herrscher nicht wählen dürfte. Ihre Mitgliedschaft im Parlament würde sie in eine Position der Herrschaft versetzen, d. h. ...herrschen darf, und dies ist nicht erlaubt, aufgrund des klaren Verbots dessen im Ausspruch des Propheten ﷺ: „Ein Volk, das eine Frau mit der Führung seiner Angelegenheiten betraut, wird niemals Erfolg haben.“ Dies unterscheidet sich davon, dass sie den Herrscher wählt, denn sie wird nicht in eine Position gebracht, in der sie herrscht. Vielmehr wird ihr das Recht gegeben, die Person zu wählen, die über sie herrschen wird. Die Schari'a hat der Frau erlaubt, den Herrscher zu wählen und jeden Mann für jede Herrschaftshandlung auszuwählen, weil es ihr erlaubt ist, dem Khalifen die Bay'a zu geben und ihn zu wählen. Von Umm Atiyya wird überliefert, dass sie sagte: „Wir gaben dem Gesandten Allahs ﷺ unsere Bay'a, da rezitierte er uns: „sie sollen Allah keine Götter zur Seite stellen“ und er verbot uns das Klagen (um die Toten). Eine Frau unter uns zog ihre Hand zurück und sagte: Die und die Frau hat mich glücklich gemacht, und ich möchte ihr dafür vergelten. Er ﷺ sagte nichts, die Frau ging und kam dann zurück.“ Die Bay'a dem Propheten ﷺ zu geben, geschah nicht auf der Grundlage des Prophetentums, sondern als Gehorsam gegenüber dem Herrscher. Dieser Hadith zeigt also, dass die Frau dem Khalifen die Bay'a geben und ihn wählen kann. Dies gilt im Hinblick auf das Parlament. Was die Majlis al-Ummah betrifft, so verhält es sich dem entgegen, denn sie ist ein Beratungsrat und dient der Darlegung von Meinungen, und sie besitzt keine Befugnis zu herrschen. Die Majlis wählt keinen Herrscher, außer wenn die Ummah sie dazu bevollmächtigt hat, noch setzt sie den Herrscher ab oder erlässt Gesetze. Ihre gesamte Arbeit bezieht sich auf Meinungen. Die Funktion der Majlis al-Ummah besteht darin, dass der Staat sie zu Rate zieht, um ihre Meinung hinsichtlich dessen einzuholen, was er in Bezug auf die innenpolitischen Maßnahmen umgesetzt sehen möchte, und um Rechenschaft über das abzulegen, was er an innen- und außenpolitischen Handlungen unternommen hat. Darüber hinaus wird die Majlis selbst Meinungen zu innen- und außenpolitischen Angelegenheiten vorlegen. Zu seiner Aufgabe gehört es auch, Meinungen hinsichtlich der Kandidaten für das Amt des Khalifen zu äußern, ebenso ihre Beschwerden über die Walis und Mu'awins bekanntzumachen; auch dies stellt das Vorbringen einer Meinung dar. All dies fällt unter die Darlegung von Meinungen, die auf eine Handlung hinweisen. Zu seiner Aufgabe gehört ferner die Beratung, wobei der Khalif nicht verpflichtet ist, sich daran zu halten, etwa indem es seine Meinung zu den Regelungen äußert, die der Khalif erlassen hat. All diese Angelegenheiten sind lediglich Meinungen und keine Entscheidung. Daher bezieht sich seine Aufgabe nur auf Meinungen und auf nichts anderes.
Die Mitglieder der Majlis al-Ummah sind nur hinsichtlich der Meinungsäußerung Vertreter des Volkes, und in nichts anderem. Sie sind nicht Vertreter des Volkes bei der Herrschaft oder bei der Einsetzung eines Herrschers, es sei denn, die Ummah überträgt ihnen diese Verantwortung; ebenso vertreten sie das Volk nicht bei der Absetzung eines Herrschers. Selbst wenn sie ihre Missbilligung gegenüber den Walis und Mu'awins (Assistenten) zum Ausdruck bringen, werden solche Personen nicht automatisch aufgrund ihrer Meinung entlassen; vielmehr entlässt der Khaleefah sie entsprechend ihrer Meinung. Dies steht im Gegensatz zum Parlament, wo das Kabinett in dem Moment aufgelöst wird, in dem das Vertrauen des Parlaments entzogen wird, und ohne dass der Präsident es entlassen muss.
The members of the Majlis al-Ummah are themselves representatives of the people only with respect to opinions and nothing else. They are not representatives of the people in ruling or in the appointment of a ruler except if the Ummah delegates this responsibility to them, nor does it represent the people in the removal of a ruler. Even when they show their disapproval of Walis and Mu'awins (assistants) such people are not automatically discharged because of their opinion rather the Khaleefah dismisses them according to their opinion. This is contrary to parliament where the cabinet is dissolved the moment the confidence of the parliament is withdrawn and without the need of the president to dismiss it.
Solange die Mitglieder der Majlis al-Ummah das Volk mit ihren Meinungen vertreten, hat die Frau das Recht, ihre politischen, wirtschaftlichen, gesetzgeberischen und sonstigen Meinungen zu äußern. Sie hat auch das Recht, jeden zu bevollmächtigen, der in ihrem Namen eine Meinung vorbringt, oder sie kann von jemandem bevollmächtigt werden, den sie selbst wählt, diese Meinung vorzubringen. Der Islam hat ihr das Recht gegeben, ihre Meinung vorzubringen, so wie die Männer ihre Meinungen vorbringen. Die Beratung (Schura) ist im Islam das Recht von Mann und Frau ohne Unterschied. Er (swt) sagt:
As long as the members of the Majlis al-Ummah represent the people in their opinions, then the woman has the right to air her political, economic, legislative or other opinions. She also has the right to delegate anyone she wishes to put forward an opinion or she can be delegated to put forward this opinion for whom she wishes. Islam has given her the right to put forward her opinion just as the men put forward their opinions. Consultation (Shura) in Islam is the right of the man and woman without differentiation. He (swt) says:
„Und berate dich mit ihnen in der Angelegenheit“ [Al-Imran: 159] Und Er (swt) sagte:
“And consult them in the affair” [Al- Imran: 159] And He (swt) said:
„Und die ihre Angelegenheiten durch gegenseitige Beratung regeln“ [Asch-Schura: 38] Dies ist ein allgemeiner Text, der den Mann und die Frau einschließt. Das Gebot, das Gute zu gebieten (Amr bil-ma'ruf) und das Böse zu verbieten (Nahy 'an al-munkar), ist für den Mann und die Frau gleichermaßen verpflichtend. Er (swt) sagte:
“And who (conduct) their affairs by mutual consultation” [Ash- Shura: 38] This is a general text which includes the man and the woman. The order to command good (Amr bil al-ma'ruf) and forbid the evil (Nahi 'an al-munkar) is equally obligatory upon the man and the woman. He (swt) said:
„Es soll unter euch eine Gemeinschaft entstehen, die zum Guten (zum Islam) aufruft, das al-Ma'ruf (Gute) gebietet und das al-Munkar (Schlechte) verbietet“ [Al-Imran: 104]. Und der Prophet ﷺ sagte: „Wer von euch etwas al-Munkar sieht, soll es ändern“. Dies ist ein allgemeiner Text, der Mann und Frau einschließt. Daher ist es sowohl für den Mann als auch für die Frau verpflichtend, die Herrscher zur Rechenschaft zu ziehen. Die Aufrichtigkeit im Rat (An-Nasiha) wurde sowohl Männern als auch Frauen vorgeschrieben. Als der Prophet ﷺ sagte: „Die Religion ist Aufrichtigkeit im Rat (Nasiha)“, wurde gefragt: „Wem gegenüber, o Gesandter Allahs?“ Er antwortete: „Gegenüber Allah, Seinem Gesandten, den Herrschern der Muslime und den Muslimen im Allgemeinen“. Er ﷺ beschränkte die Aufrichtigkeit im Rat nicht auf den Mann. Vielmehr hat der Muslim das Recht, den Anführern der Muslime und der Allgemeinheit Rat zu geben, unabhängig davon, ob die Person, die die Meinung vorträgt, ein Mann oder eine Frau ist. Da Frauen mit dem Gesandten ﷺ diskutierten und ihm Fragen stellten, bedeutet dies, dass eine Frau das Recht hat, mit dem Khalifen zu diskutieren und ihm Fragen zu stellen. Überliefert ist, dass der Gesandte ﷺ, nachdem er am Tag des Eid zu den Männern gepredigt hatte, weiterging, bis er zu den Frauen kam, denen er predigte, sie ermahnte und warnte und sagte: „Gebt Sadaqa, denn wahrlich, die meisten von euch sind Brennstoff für das Höllenfeuer“. Daraufhin erhob sich aus der Mitte der Frauenversammlung eine dunkelhäutige Frau und sagte: „Warum ist das so, o Gesandter Allahs?“ Dies zeigt, dass die Frau mit dem Gesandten ﷺ diskutierte und ihn fragte, als er etwas sagte, das sie betraf. Die Geschichte der Khawla bint Tha'laba, als sie zum Gesandten ﷺ kam und ihn wegen der Scheidung durch ihren Ehemann mittels Zihar (dem Schwur, dass sie für ihn wie seine Mutter sei) befragte. Er antwortete, es stehe nicht in seiner Macht, etwas zu tun, woraufhin sie mit ihm (ﷺ) argumentierte. Es ist eine bekannte Geschichte, auf die Allah (SWT) im Qur'an angespielt hat. So sagte Er (SWT):
“Let there arise out of you a group of people inviting to all that is good (Islam), commanding al-Ma'ruf (good) and forbidding al-Munkar (evil)” [Al- Imran: 104] And the Prophet (pbuh) said: “Whoever of you sees a munkar let Him change it”. This is a general text which includes the man and the woman. So accounting the rulers is obligatory upon the man and the woman. The giving of advice (Al-nasiha) has been prescribed for men and women. When the Prophet said: “The deen is to give advice (nasiha)”. It was asked “to whom O Messenger of Allah”? He replied “To Allah, his Messenger, to the rulers of the Muslims, and the Muslims at large”. He (pbuh) did not confine the giving of advice to the man. Rather the Muslim has the right to give advice to the leaders of the Muslims and the general public irrespective of whether the one who puts forward the opinion is a man or woman. Since women used to discuss with the Messenger and ask Him questions, this means that a woman has the right to discuss with the Khaleefah and put questions to Him. It has been narrated that the Messenger (pbuh) after preaching to the men on the day of Eid moved on until He came to the women, whom He preached to and admonished and warned saying: “Give charity, for verily most of you are fuel for the hellfire”, whereupon there arose from the middle ladies’ congregation, a darkcheeked woman who said “Why is that, O Messenger of Allah”? This shows that the woman discussed with the Messenger and asked Him when He said something pertaining to them. The story of Khawla bint Tha'laba when she approached the Messenger asking Him about the issue of her husband's divorce of her by way of Zihar (swearing that she is like his mother to Him). He replied that it was not in his power to do anything, so she argued with Him (pbuh). It is a well known story which Allah (swt) has alluded to in the Qur'an. Thus, He (swt) said:
„Gewiss, Allah hat die Worte jener gehört, die mit dir (o Muhammad) über ihren Ehemann streitet und sich bei Allah beklagt. Allah hört die Erwiderung zwischen euch beiden.“ [Al-Mujadilah: 1] Damit wird unmissverständlich gezeigt, dass Frauen mit dem Gesandten Allahs ﷺ diskutiert haben. Es braucht nichts weiter gesagt zu werden über die Erlaubnis für die Frau, ihre Ansicht in jeder Angelegenheit darzulegen und darüber zu diskutieren. Niemand bezweifelt dies, und entsprechend ist in dieser Frage ein Konsens (Idschma) zustande gekommen. Was die Erlaubnis betrifft, dass die Frau jemanden ihrer Wahl bevollmächtigen darf, ihre Meinung zu äußern, oder dass sie selbst bevollmächtigt werden kann, eine Meinung für jemanden ihrer Wahl zu äußern, so braucht auch darüber eigentlich nichts weiter gesagt zu werden, da die Frau bei der Eheschließung, beim Verkauf, bei der Vermietung usw. bevollmächtigen kann und andere ihr in diesen Dingen Vollmacht erteilen können. Diese Bevollmächtigung ist nicht auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt, sondern allgemein auf alle Dinge, wozu auch das Äußern einer Meinung gehört. Daher ist es der Frau erlaubt, jemanden ihrer Wahl zu bevollmächtigen, ihre Meinung zu äußern, oder selbst bevollmächtigt zu werden, eine Meinung für jemanden ihrer Wahl zu äußern.
“Indeed Allah has heard the statement of her that disputes with you (Oh Muhammad) concerning her husband, and complains to Allah. Allah hears the argument between you both” [Al- Mujadilah: 1] This unambiguously shows that women discussed with the Messenger. Nothing more needs to be said about the permissibility of the woman in presenting her view in every matter and discussing it. No one doubts this matter and accordingly an (consensus) has taken place on this issue. As for the woman being allowed to delegate to anyone she wishes to air her opinion or that she can be delegated to express an opinion for whom she wishes. Nothing more really needs to be said about its permissibility since the woman can delegate in marriage, selling and renting etc, and others can delegate to her in these things. This delegation is not specific to some things to the exclusion of others but it is general to all things which includes expressing an opinion. Therefore, it is allowed for the woman to delegate to anyone she wishes to express an opinion or she herself can be delegated to, to express an opinion for whom she wishes.
Da die Madschlis al-Umma eine Versammlung zur Äußerung von Meinungen ist und ihre Mitglieder andere vertreten, indem sie Meinungen äußern, ist es der Frau erlaubt, in der Madschlis al-Umma zu wählen und gewählt zu werden, d. h. sie hat das Recht, andere zu vertreten und andere zu beauftragen, Meinungen zu äußern. Ferner wurde der Prophet ﷺ im dreizehnten Jahr der Prophetenschaft, also in dem Jahr, in dem er ﷺ die Hidschra vollzog, von dreiundsiebzig Männern und zwei Frauen (von den Ansar) empfangen. Die beiden Frauen waren Umm 'Umara bint Ka'b, eine der Frauen der Banu Mazin, und Asma bint 'Amr b. 'Adi, die eine der Frauen der Banu Salama war. Der Gesandte ﷺ verabredete sich mit ihnen bei al-'Aqaba. Also gingen sie mitten in der Nacht hin. Alle stiegen den Berg hinauf, einschließlich der beiden Frauen. Der Gesandte ﷺ sagte zu ihnen: „Ich nehme von euch ein Treuegelöbnis ab, dass ihr mich beschützt, so wie ihr eure Frauen und Kinder beschützen würdet.“ Ihr Treuegelöbnis bestand darin, dass sie sagten: „Wir legen das Treuegelöbnis (Bai'a) ab, dass wir hören und gehorchen wollen, in Leichtem wie in Schwerem, ob es uns gefällt oder missfällt. Und dass wir die Wahrheit sagen wollen, wo immer wir auch sind, und dass wir um Allahs willen den Tadel von niemandem fürchten.“ Dies ist ein politisches Treuegelöbnis, und da der Frau erlaubt ist, ein politisches Treuegelöbnis abzulegen, ist es ihr auch erlaubt zu wählen und gewählt zu werden, denn das Treuegelöbnis und die Wahl betreffen dieselbe Sache: nämlich die Auswahl eines Herrschers und den Gehorsam ihm gegenüber. Der Beweis dafür, dass Bai'a und Wahl dieselbe Sache betreffen, ist, dass der Kalif nicht rechtmäßig Kalif werden kann, wenn er kein Treuegelöbnis erhält. Was ihn zum Kalifen macht, ist das Treuegelöbnis (Bai'a). Daher besteht seine Wirklichkeit darin, einen Kalifen zu wählen, und ein Eid, ihm zu hören und zu gehorchen. Es ist nicht richtig zu sagen, die Bai'a sei lediglich ein Eid des Hörens und Gehorchens, denn dies gilt nur für diejenigen, die das Treuegelöbnis nach der Einsetzung des Kalifen abgelegt haben. Die ursprüngliche Bai'a dient jedoch der Wahl und danach dem Eid, dem Kalifen zu hören und zu gehorchen. Es wird festgelegt, dass eine solche Bay'a auf Zustimmung beruht, weil sie ein Eid der Zustimmung ist. Daher gehören die Bay'a und die Wahl zur gleichen Angelegenheit. Die Wahl einer Person, die die Frau in einer Meinungsäußerung in der Majlis al-Ummah vertritt, ist aus einem stärkeren Grund (Min bab awla) festgestellt. Denn wenn es ihr erlaubt ist, den Khaleefah zu wählen, und dieser die höchste Position der Herrschaft innehat, dann ist es ihr erst recht erlaubt, jemanden von geringerer Position zu wählen. Daher wird deutlich, dass die Wahl von Mitgliedern der Majlis al-Ummah durch die Frau nach der Shari'ah erlaubt ist.
Since the Majlis al-Ummah is an assembly for the airing of opinions and its members represent others in expressing opinions, it is permitted for the woman to elect and be elected in the Majlis al-Ummah, i.e. she has the right to represent others and delegate others to express opinions. Furthermore, in the thirteenth year of the Prophethood, i.e. the year in which the Prophet (pbuh) made the Hijra, He (pbuh) was met by seventy three men and two women (of the Ansar). The two women were Umm 'Umara bint Kalb, one of the women of Bani Mazin and Asma bint 'Amr b. 'Addi who was one of the women from Bani Salama. The Messenger arranged to meet them at al- 'Aqaba. So they went in the middle of the night. All of them climbed the mountain including the two women. The Messenger (pbuh) told them: “I take a pledge from you that you protect me as you would protect your women and children.” Their pledge was that they should say ‘We made the pledge (Bay’a) that we would hear and obey, in ease or difficulty, whether we liked or disliked it. And that we should say the truth wherever we may be, we should not fear, for the sake of Allah (swt), the blame of anyone. This is a political pledge and since the woman is allowed to give a political pledge then it is allowed for her to elect and be elected, because the pledge and election are of the same issue: which is, the selection of a ruler and obedience to Him. The evidence to say that the Bay’a and the election are of the same issue, is that if the Khaleefah does not receive a pledge then He cannot lawfully become Khaleefah. What makes Him Khaleefah is the pledge (Bay’a). Therefore its reality is that of electing a Khaleefah, and as an oath to hear and obey Him. It is not true to say that the Bay’a is an oath to hear and obey only, since this only applies to those who have given the pledge after the appointment of the Khaleefah. However, the initial Bay’a, is for election and then an oath to hear and obey the Khaleefah. It is stipulated that such a pledge is based on consent because it is an oath of consent. Therefore, the Bay’a and election are of the same issue. The election of someone who will represent the woman in an opinion in the Majlis al-Ummah is established by way of greater reason (Min bab awla). Since, if she is allowed to elect the Khaleefah, and He presides over the highest position of ruling, then by greater reason she is allowed to elect someone of lesser position. Therefore, it becomes clear that the woman's electing of members of the Majlis al-Ummah is permitted by the Shari’ah.
Im Hinblick auf den Hinweis aus dem zweiten Treueid von al-'Aqabah ergibt sich, dass die Frau berechtigt ist, andere in die Majlis al-Ummah zu wählen. Was den Hinweis betrifft, dass andere sie als Mitglied der Majlis al-Ummah wählen können, so sagte der Gesandte (ﷺ) nach Abschluss des Treueids zu allen Männern und Frauen: „Bringt aus eurer Mitte zwölf Anführer (Naqibs) hervor, die für ihr Volk einschließlich ihrer selbst verantwortlich sein werden.“ Dies ist ein Befehl des Propheten ﷺ an alle Menschen, aus den Anwesenden zu wählen. Er ist allgemein gehalten: Der Gesandte ﷺ hat die Männer nicht ausdrücklich genannt, noch hat er die Frauen ausgeschlossen, weder von denen, die wählen, noch von denen, die gewählt werden. Die allgemeine Bedeutung eines Textes wird in ihrer Allgemeinheit angewandt, solange kein Beleg für eine Einschränkung vorliegt. Da der Prophet ﷺ keine Einschränkung vorgenommen hat, umfasst sein Befehl alle Männer und Frauen ohne Unterschied, ob sie sich im Vorgang des Wählens befinden oder gewählt werden.
This is in terms of the indication from the second pledge of 'Aqabah, that the woman is allowed to elect others in the Majlis al-Ummah. As for its indication that others can elect her as a member of the Majlis al-Ummah, the Messenger (pbuh), after the completion of the pledge, told all the men and women “Bring forth from amongst you twelve chiefs (Naqibs) who will be responsible for their people including themselves”. This is an order of the Prophet (pbuh), to all the people, to elect from the people present. It is general, the Messenger did not specifically mention the men. Neither did He exclude the women, either from those that were electing, or from those that were being elected. The general import of a text is applied in its generality as long as there is no evidence of specification. Since the Prophet (pbuh) did not specify, then his order is inclusive of all men and women without distinction, whether they are in the process of electing or are being elected.
Daher ist die Zulässigkeit, dass die Frau Mitglied der Majlis al-Ummah ist und ihre Mitglieder wählen darf, aus dem Blickwinkel belegt, dass sie als Vertreterin anderer deren Meinung vertritt oder selbst andere beauftragt, eine Meinung zu äußern. Sie ist auch durch das Hadith vom zweiten Treueid von 'Aqabah belegt.
Therefore, the permissibility of the woman being a member of the Majlis al-Ummah and being allowed to elect its members is proven from the angle of her being a representative of others in their opinion, or herself delegating others to air an opinion. It is also established by the Hadith of the second pledge of 'Aqabah.
Niemand bezweifelt, dass die Beratung (Shura) ein Recht von Mann und Frau ist, dass die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Herrscher für Mann und Frau verpflichtend ist und dass das Gebieten des Guten (Ma'ruf) und das Verbieten des Bösen (Munkar) für Mann und Frau geboten ist. Der aufrichtige Rat (Nasiha) wurde für Männer und Frauen vorgeschrieben, und die Vertretung der Meinungen der Menschen (Wakala) ist für Mann und Frau erlaubt. Die Frau hat das Recht, diese Meinung zu haben und zu äußern. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese Meinung politischer, gesetzgeberischer oder anderer Art ist. Da sich die Tätigkeiten der Majlis al-Ummah auf Beratung (Shura), Rechenschaftspflicht gegenüber dem Herrscher, das Gebieten des Guten (Ma'ruf) und das Verbieten des Bösen (Munkar) sowie den aufrichtigen Rat (Nasiha) an die Imame der Muslime beschränken, die sich alle auf Meinungen beziehen und keine Herrschaftsausübung umfassen, folgt daraus, dass es keinen Zweifel daran geben sollte, dass es einer Frau erlaubt ist, Mitglied der Majlis al-Ummah zu sein, oder dass es einer Frau erlaubt ist, ein Mitglied der Majlis al-Ummah zu wählen. Dennoch bezweifelten manche die Zulässigkeit, dass sie Mitglieder der Majlis al-Ummah wählt, weil der Bay'a als Eid des Gehorchens und der Folgsamkeit gilt und nicht zum Zweck der Wahl. Daher fanden sie darin keinen Beleg für eine Wahl. Da jedoch feststeht, dass die Majlis al-Ummah ausschließlich dem Äußern von Meinungen dient und dass die Frau das Recht hat, jeden zu bevollmächtigen, den sie wünscht, um ihre Meinung vorzutragen, sollte es keinen Zweifel an der Zulässigkeit geben, dass die Frau Mitglieder der Majlis al-Ummah wählt. Außerdem ist der Bay'a ursprünglich ein Eid der Zustimmung und gilt daher als Wahl des Khalifen durch die vertragschließenden Parteien und nicht nur als Vertrag des Gehorsams. Deshalb gehören der Eid der Zustimmung und die Wahl zu derselben Angelegenheit, nämlich der Auswahl des Khalifen. Die Frau hat somit das Recht, den Herrscher zu wählen und auszuwählen, wie es das gesicherte Hadith über die Huldigung der Frauen (Bay'at al-Nisa) anzeigt. Daher ist es ihr umso mehr erlaubt, die Mitglieder der Majlis al-Ummah zu wählen. Außerdem bezweifeln manche die Zulässigkeit, dass die Frau Mitglied der Majlis al-Ummah ist, wegen ihrer Ähnlichkeit mit dem Parlament, obwohl feststeht, dass sich die Majlis al-Ummah vom Parlament unterscheidet. Die Majlis al-Ummah dient dem Zweck, Meinungen zu äußern, während das Parlament zum Regieren dient. Das eine gleicht dem anderen nicht. Daher sollte es keinen Zweifel an der Zulässigkeit geben, dass die Frau Mitglied der Majlis al-Ummah ist, denn jeder Zweifel, ob die Majlis al-Ummah dem Parlament gleichkommt, ist beseitigt. So bleibt kein Zweifel an der Erlaubtheit für die Frau, Mitglied der Majlis al-Ummah zu sein und die Mitglieder der Majlis al-Ummah zu wählen, außer bei den Hartnäckigsten.
No one doubts that consultation (Shura) is a right of the man and the woman and that accounting the ruler is obligatory upon the man and the woman and that commanding the good (Ma'ruf) and forbidding the evil (Munkar) is compulsory upon the man and the woman. The advice (Nasiha) has been legislated for men and women, and the representation of people's views (Wakala) is permitted for the man and the woman. The woman has the right to hold and air this opinion. There is no difference whether this opinion is political, legislative or any other type of opinion. Since the activities of the Majlis al-Ummah are confined to consultation (Shura), accounting the ruler, commanding the good (Ma'ruf) and forbidding the evil (Munkar) and advice (Nasiha) to Imams of the Muslims, all of which relate to opinions and does not involve ruling. Then, this demands that there should be no doubt about the permissibility of the woman being a member of the Majlis al-Ummah or about the permissibility of the woman electing a member of the Majlis al- Ummah. Despite this some doubted the permissibility of her electing members in the Majlis al-Ummah because the Bay’a is considered an oath of hearing and obedience and not for the purpose of election. Hence, they did not find in it any evidence for election. However, since it has been established that the Majlis al-Ummah is only for the purpose of airing opinions and that the woman has the right to delegate whoever she wishes to present her opinion, then there should be no doubt over the permissibility of the woman electing members of the Majlis al-Ummah. Besides, the pledge initially is an oath of consent, and thus is considered an election of the Khaleefah by the contracting parties and not only a contract of obedience. Therefore, the oath of consent and the election are of the same issue, which is the selection of the Khaleefah. So the woman has the right to elect and select the ruler as the established Hadith of the Bay’a of the women (Bay’at al-Nisa) indicates. Hence, by greater reason, it is allowed for her to elect the members of the Majlis al-Ummah. Also, some doubt the legality of the woman being a member of the Majlis al-Ummah, because of its similarity with parliament even though it has been established that the Majlis al-Ummah is different to parliament. The Majlis al-Ummah is for the purpose of airing opinions whereas the parliament is for ruling. One does not resemble the other. Therefore, there should be no doubt as to the admissibility of the woman being a member of the Majlis al-Ummah because any doubt over whether the Majlis al-Ummah is equivalent to Parliament has been removed. Thus no doubt remains over the permissibility of the woman to be a member of the Majlis al Ummah and to elect the members of the Majlis al Ummah except for the most stubborn.