8 Dschizya
8 Jizya
Die Dschizya ist ein Recht, das Allah (swt) den Muslimen gestattet hat, von den Ungläubigen zu nehmen, im Gegenzug für deren Unterwerfung unter die Herrschaft des Islam. Die Muslime halten sich daran, die Ungläubigen, die die Dschizya entrichten, zu schonen, zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. Die Dschizya geht auf den Vers Allahs (swt) in Sure At-Tauba zurück,
Jizya is a right that Allah (swt) allowed the Muslims to take from the Kuffar, in return for their submission to the ruling of Islam. The Muslims adhere to forbearing, protecting and ensuring the security of the Kuffar who give the Jizya. Jizya originates from the saying of Allah (swt) in Surah At-Tauba,
„Kämpft gegen jene, die nicht an Allah (swt) und den Jüngsten Tag glauben, die nicht verbieten, was Allah (swt) und Sein Gesandter ﷺ verboten haben, und die nicht der Religion der Wahrheit folgen – von denen, denen die Schrift gegeben wurde –, bis sie die Dschizya aus eigener Hand entrichten und gedemütigt sind.“ (At-Tauba: 29)
“Fight those who do not believe in Allah (swt) and the last day and who forbid not what Allah (swt) and His Messenger (saw) have forbidden, who do not practise the religion of truth, being of the people of the Book, until they pay the Jizya out of hand and are humbled.” (At-Tauba: 29)
Von wem wird die Dschizya erhoben?
Who are Jizya taken from?
Die Dschizya wird von den Leuten der Schrift genommen, den Juden und Christen, aufgrund des Beweises des zuvor erwähnten Verses „Zu den Leuten der Schrift gehörend“, ob sie Juden, Christen, Araber oder Nicht-Araber sind. Dies deshalb, weil der Gesandte Allahs ﷺ die Dschizya von den Juden in Jemen und von den Christen in Najran nahm. Es wird von ʿArwa ibn az-Zubair überliefert, der sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ schrieb einen Brief an die Leute von Jemen, in dem stand: ‚…Wer auf der Religion des Judentums oder des Christentums ist, wird nicht gezwungen, sich von ihr abzuwenden, und er muss die Dschizya zahlen.‘“ Ebenso wird von Ibn Schihab überliefert, der sagte: „Die Ersten, die die Dschizya gaben, waren die Leute von Najran, die Christen waren.“ Abu Bakr nahm die Dschizya von den Christen von al-Hira, die Araber waren, und ʿUmar nahm ebenso die Dschizya von den Christen von asch-Scham, die sowohl Araber als auch Nicht-Araber waren.
Jizya is taken from the people of the Book, the Jews and the Christians, by evidence of the previous mentioned Ayah, “Being of the people of the Book” whether they are Jews, Christians, Arabs or non-Arabs. This is because the Messenger of Allah (saw) took Jizya from the Jews of Yemen and from the Christians of Najran. It has been narrated from Arwa ibn Az-Zubayr who said, “The Messenger of Allah (saw) wrote a letter to the people of Yemen saying, ‘…whoever is upon the religion of Judaism or Christianity is not forced to turn away from it and he must pay the Jizya.’” It has also been narrated from Ibn Shihaab who said, “The first to give the Jizya were the people of Najran who were Christians.” Abu Bakr took the Jizya from the Christians of al-Hira who were Arabs, and ‘Umar, likewise took the Jizya from the Christians of Ash-Sham who were both Arab and non-Arab.
Die Dschizya wird auch von anderen als den Leuten der Schrift genommen, nämlich von den Zoroastriern, den Sabiern, den Hindus und den Kommunisten, denn der Gesandte Allahs ﷺ nahm die Dschizya von den Zoroastriern von Hajr. Es wird von Hasan bin Muhammad überliefert, der sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ schrieb an die Zoroaster von Hajr und lud sie zum Islam ein. Diejenigen, die (den Islam) annahmen, wurden in den Islam aufgenommen, und denjenigen, die es nicht taten, wurde die Dschizya auferlegt, mit der Maßgabe, dass ihr Fleisch nicht gegessen und ihre Frauen nicht geheiratet werden dürfen.“ Es wird von Ibn Schihab überliefert, dass der „Gesandte Allahs ﷺ die Dschizya von den Zoroastriern von Hajr nahm“, und dass ‘Umar die Dschizya von den Zoroastriern Persiens nahm und dass ‘Uthman die Dschizya von den Berbern nahm. Ferner wird überliefert, dass ‘Umar ibn al-Chattab davon absah, die Dschizya von den Zoroastriern zu nehmen, bis ‘Abdur-Rahman bin ‘Auf bezeugte, dass der Gesandte Allahs ﷺ die Dschizya von den Zoroastriern von Hajr nahm. Ebenso wird vom Gesandten ﷺ überliefert, dass er sagte: „Behandelt sie so, wie ihr die Leute der Schrift behandelt.“
Wann wird die Dschizya erlassen?
When is the Jizya Waived?
Die Dschizya entfällt durch die Annahme des Islam. Wer also den Islam angenommen hat, dem wird die ihm auferlegte Dschizya erlassen, sei er zu Beginn des Jahres, in dessen Mitte, am Ende oder nach Ablauf desselben Muslim geworden; somit ist ihm überhaupt keine Dschizya mehr auferlegt. Dies geht zurück auf das Wort Allahs (SWT): „Sag denen, die ungläubig sind: Wenn sie ablassen, wird ihnen vergeben, was bereits geschehen ist.“ Ibn Abbas überlieferte außerdem vom Propheten ﷺ, dass er sagte: „Der Muslim zahlt keine Dschizya.“ Der Grund für die Dschizya ist der Unglaube (Kufr), und der Islam hebt ihn auf, sodass er nicht zusammen mit dem Islam bestehen kann. Wenn der Islam das aufhebt, was vor ihm an Schirk, Kufr und Sünden war, wie sollte er dann nicht auch die Dschizya und ihre Erniedrigung aufheben?
The Jizya is waived by embracing Islam, so whoever embraced Islam, the Jizya enforced on him is terminated, whether he became Muslim at the beginning of the year, in the middle, at its end or after its elapse, thus no Jizya is obliged on him at all. This is due to what Allah (swt) said, “Say to those who disbelieve, if they desist then Allah (swt) will forgive them for everything that has passed.” Ibn Abbas also narrated from the Prophet (saw) that he said, “The Muslim does not pay the Jizya.” The reason for Jizya is Kufr and Islam eliminates it, so it does not exist together with Islam. If Islam eliminates what preceded it of Shirk, Kufr and sins then how would it not eliminate Jizya and its humiliation?
Es wurde vom Gesandten (saw) überliefert, dass er sagte: „Der Islam hebt das auf, was vor ihm war.“ Es wurde von Masrooq überliefert, dass ein Nichtaraber den Islam annahm und von ihm die Dschizya genommen wurde. Er kam zu ‘Umar ibn Al-Khattab und sagte: „O Amir-al-Mu’mineen, ich bin Muslim geworden.“ ‘Umar sagte: „Vielleicht hast du den Islam angenommen, um Schutz zu suchen.“ Der Mann sagte: „Gibt es im Islam nicht das, was mich schützt?“ ‘Umar sagte: „Doch, in der Tat.“ Daraufhin schrieb ‘Umar, dass von ihm keine Dschizya mehr genommen werden solle. Die Dschizya erlischt nicht durch den Tod, wenn die Person nach Ablauf eines Jahres verstorben ist, denn sie wird dann pflichtig und zu einer Schuld für ihn. Daher ist es notwendig, den entsprechenden Betrag aus seinem Nachlass zu nehmen, wie seine übrigen Schulden. Hinterlässt er keinen Nachlass, so wird nichts gezahlt, und es ist nicht notwendig, dass seine Erben zahlen, da dies dann unter die Regel fällt, die die Armen und Bedürftigen betrifft.
It has been narrated from the Messenger (saw) that he said, “Islam has nullifies what preceded it.” It has been narrated from Masrooq that one of the non-Arabs embraced Islam and Jizya was taken from him. He came to ‘Umar ibn Al-Khattab and said, “O Amir-al Mu’mineen I have become a Muslim.” ‘Umar said, “Perhaps you embraced Islam seeking protection.” The man said, “Is there not in Islam that which guards me?.” ‘Umar said, “Yes, Indeed.” He said, “Umar wrote to say that no Jizya is to be taken from him.” The Jizya does not cease by death if the person died after a year had elapsed as it would become Wajib and a debt upon him. Thus it is necessary to take the appropriate amount from his bequest like his other debts. If he doesn’t have any bequest then he doesn’t pay and it is not necessary for his heirs to pay, as this then falls into the rule pertaining to the poor and needy.
Die Höhe der Dschizya
The Amount of Jizya
Die Höhe der Dschizya, die zur Zeit des Gesandten (saw) und der Rechtgeleiteten Kalifen nach ihm erhoben wurde, war nicht festgelegt, sondern unterschied sich von einem Ort zum anderen. Als der Gesandte Allahs ﷺ Mu'adh nach Jemen schickte, befahl er ihm, von jedem mündigen jungen Mann der Ahl az-Zimma einen Dinar oder dessen Gegenwert in Form eines Gewandes (Ma'afir) zu nehmen. 'Umar erhob von den Reichen in Ägypten und Asch-Scham 4 Dinar, von den Leuten der Mittelschicht 2 Dinar und von den Armen, die arbeiten, 1 Dinar. Ebenso verpflichtete er sie, die Soldaten zu verpflegen und den Muslimen Gastfreundschaft zu gewähren. Im Irak erhob er von den Reichen 48 Dirham, von der Mittelschicht 24 Dirham und von den Armen, die arbeiten, 12 Dirham. Ebenso erlegte er den Christen der Banu Taghlib, als sie sich weigerten, die Dschizya zu entrichten, die doppelte Zakat auf. Nu'man ibn Zur'a berichtete, dass er 'Umar ibn al-Khattab aufsuchte und mit ihm über die Christen der Banu Taghlib sprach. 'Umar war entschlossen, die Dschizya von ihnen zu nehmen, doch sie hatten sich über das Land verstreut. Nu'man sagte zu 'Umar: "O Befehlshaber der Gläubigen, die Banu Taghlib sind ein arabischer Stamm, der die Dschizya verschmäht, sie besitzen keinen Reichtum, denn sie sind nur Leute des Ackerbaus und der Viehzucht. Sie sind den Feinden gegenüber widerspenstig, darum unterstütze deine Heere nicht, indem du sie gegen dich einsetzt." Da schloss 'Umar Frieden mit ihnen, indem er ihnen die doppelte Almosenabgabe (Zakat) auferlegte. Im Sahih al-Bukhari wird von Abu Najih überliefert, der sagte: "Ich fragte Mudschahid: 'Was ist mit den Leuten von Asch-Scham, die 4 Dinar zahlen, und den Leuten von Jemen, die 1 Dinar zahlen?' Er sagte: 'Dies wurde nach dem Wohlstand entschieden.'"
The amount of Jizya enforced in the days of the Messenger (saw) and the Khulafa’a after him was not fixed, rather it differed from one place to another. When the Messenger of Allah (saw) sent Mu’az to Yemen he ordered him to take, “A Dinar or its equivalent of M’afir (garment) from every mature youth of the Ahl az-Zimma.” ‘Umar imposed 4 Dinars on the rich in Egypt and Ash-Sham, 2 Dinars on the middle class people and 1 Dinar on the poor who earns. Likewise he also imposed them to provide food for the soldiers and hospitality for the Muslims. He imposed 48 Dirhams on the rich in Iraq, 24 Dirhams on the middle class and 12 Dirhams on the poor who earn. Likewise, he imposed double the Zakat on Christians of bani Taghlub when they refused to impose Jizya on them. It has been narrated by N’uman bin Zara’a that he asked ‘Umar ibn Al-Khattab and spoke to him regarding he Christians of bani Taghlub. ‘Umar was intent on taking the Jizya from them but they had dispersed throughout the land. Nu’man said to ‘Umar, “O Amir al-Mu’mineen, indeed the Bany Taghlub are an Arab tribe who look down upon the Jizya, and they don’t have wealth, as they are only people of farming and cattle. They have defiance against the enemy so do not help your armies by using them against you.” He said, so ‘Umar made peace with them by imposing double charity (Zakat)” In Sahih al-Buhkari it has been narrated by Abu Najeeh who said, “I said to Mujahid: ‘What is the matter with the people of Ash-Sham who pay 4 Dinars and the people of Yemen pay 1 Dinar?’ He said, ‘This was decided based on prosperity.’”.

Daraus geht klar hervor, dass der Betrag der Dschizya nicht gleich war und auch nicht auf eine bestimmte Grenze festgelegt war, die nicht überschritten werden darf, wie das Nisab der Zakat. Vielmehr wird er der Meinung und dem Ijtihad des Khalifen überlassen, der dabei die Aspekte von Wohlstand und Armut berücksichtigt, und zwar so, dass er Ahl az-Zimma nicht übermäßig belastet und sie nicht über ihre Fähigkeiten hinaus bedrängt. Ebenso sorgt er dafür, dass das Bait ul-Mal nicht ungerecht behandelt wird und dass ihm nicht die Mittel vorenthalten werden, die ihm rechtmäßig von den Angehörigen der Ahl az-Zimma zustehen.
From this it is clear that the Jizya amount of was not the same, nor fixed by a certain limit that can’t be exceeded like the Nisab of Zakat. Rather it is left to the opinion and Ijtihad of the Khalifah where he takes into consideration the aspect of prosperity and poverty, in a way that he does not overburden Ahl az-Zimma, nor hrges them beyond their capabilities. Likewise he ensures that the Bait ul-Mal is not treated unjustly, nor he deprives it of fund rightly due to it from the people of Ahl az-Zimma.
Die Festlegung der Stufen von Reichtum, Mittelstand und Armut erfolgt nach der allgemein üblichen Gewohnheit (ʿUrf) und nach dem Wissen von Fachleuten. Dabei ernennt der Khalifah Personen aus den Fachleuten, die zwischen den Reichen, dem Mittelstand und den Armen unterscheiden, um die Stufen von Reichtum, Mittelstand und Armut festzulegen und den Wert der Jizya für jede Kategorie vorzuschlagen. Auf dieser Grundlage bestimmt der Khalifah die Höhe der Jizya so, dass er den Ahl az-Zimma weder übermäßig belastet noch sie über ihre Leistungsfähigkeit hinaus abgabepflichtig macht, und dass er das Bait ul-Mal nicht ungerecht behandelt, indem er ihm sein zustehendes Recht schmälert.
Defining the levels of richness, middle class and poverty is referred to the common convention (Urf) and to the knowledge of experts. In this regard the Khalifah appoints people from the experts to distinguish between the rich, the middle class and the poor so as to put the levels of richness, middle class and poverty, and to suggest the value of Jizya for each category. Thus the Khalifah would use this as the premise to decide the amount of the Jizya in a way that he does not overburden the Ahl az-Zimma nor charges them beyond their capability, and does not deal unjustly with the Bait ul-Mal, by reducing its due right..
Zeit für die Einziehung der Dschizya
Time for the Collection of the Jizya
Die Jizya ist mit dem Ablauf des Jahres fällig und wird jährlich erhoben. Der Beginn des Jahres wird durch den Anfang des Muharram bestimmt, und es endet mit dem Ende des Dhul-Hiddscha. Um die Einziehung vor dem Eintreffen des Muharram des folgenden Jahres abzuschließen, ist es möglich, die letzten drei Monate des Jahres, also Schawwal, Dhul-Qi'da und Dhul-Hiddscha, als festgesetzte Zeit für die Zahlung der Jizya zu bestimmen. So wird das Jahr für alle einheitlich am Anfang und am Ende festgelegt, anstatt für jede Person eine eigene, besondere Zeit im Jahr festzusetzen. Diese Regelung ermöglicht Genauigkeit und Einfachheit bei der Veranlagung und Erhebung. Es werden bestimmte Einnehmer gewählt, die die Jizya einziehen und veranlagen, und für sie wird im Amt der Jizya im Diwan (Verwaltungsamt) für Fai' (Kriegsbeute) und Kharaj ein eigener Bereich festgelegt. Ihre Versorgung und ihre Gehälter stammen aus dem Bait al-Mal und nicht von den Leuten der Dhimma. Den Einnehmern ist es untersagt, von den Leuten mehr als den geschuldeten Betrag zu nehmen, und eine solche Mehrforderung wird gesetzlich bestraft, denn eine solche Erhöhung ist Ungerechtigkeit, die am Tag des Gerichts als Finsternis gilt. Außerdem ist es gestohlenes Gut der Einnehmer, und gestohlenes Gut führt ins Höllenfeuer. Ebenso ist den Einnehmern untersagt, die Leute der Dhimma während der Erhebung der Jizya zu schlagen oder zu foltern, wie der Gesandte Allahs ﷺ dies verboten hat. Hischam b. ‘Urwa überlieferte von seinem Vater, dass ‘Umar b. al-Chattab auf dem Weg nach Asch-Scham, auf der Rückreise von seiner Reise aus Asch-Scham, an Leuten vorbeikam, die gezwungen worden waren, in der Sonne zu stehen, während man ihnen Öl auf die Köpfe goss. Er sagte: „Wie steht es um diese Leute?“ Man sagte: „Sie haben die ihnen auferlegte Jizya nicht entrichtet. Deshalb werden sie gequält, bis sie sie bezahlen.“ ‘Umar sagte: „Was sagen sie, und was ist ihre Entschuldigung dafür, dass sie die Jizya nicht entrichten?“ Man sagte: „Sie sagen: ‚Wir haben sie nicht.‘“ Er sagte: „Lasst sie in Ruhe und erlegt ihnen nichts auf, was sie nicht tragen können, denn ich habe den Gesandten Allahs ﷺ sagen hören: ‚Quält die Menschen nicht, denn wer sie in dieser Welt quält, wird von Allah (SWT) am Tag des Gerichts bestraft werden.‘“ Daraufhin ordnete er (‘Umar) an, sie freizulassen. Und es wird vom Gesandten Allahs ﷺ überliefert, dass er Abdullah b. Arqam über die Dschizya der Leute des Schutzvertrags (Dhimma) einsetzte, und als dieser sich entfernte, rief er ihn zurück und sagte: „Wahrlich, wer einen Menschen unter Vertrag (Mu’ahid) unterdrückt oder ihm mehr auferlegt, als er tragen kann, und ihn demütigt oder ihm etwas ohne seine Zustimmung nimmt, dem werde ich am Tag des Gerichts entgegentreten“, d. h. dem Unterdrücker. Wer von den Leuten des Schutzvertrags Armut vorgibt, von dem wird verlangt, seine Armut zu beweisen; wenn er sie beweist, wird ihm ein Aufschub bis zu einer Zeit der Erleichterung gewährt. Beweist er sie jedoch nicht und stellt sich heraus, dass er ein Zauderer ist, so wird er inhaftiert und bleibt im Gefängnis, bis er die Dschizya zahlt. Der Gesandte ﷺ hat Schuldner, die zögerten, zu bezahlen, inhaftiert. Die Dschizya wird nicht aufgehäuft. Selbst wenn zwei Jahre oder mehr ohne Zahlung vergangen sind, wird sie nicht angehäuft, und es ist verpflichtend, den Betrag zu begleichen, so wie es verpflichtend ist, eine Schuld zu begleichen. Das Vermögen des Dhimmi wird nicht verkauft, um die Dschizya zu bezahlen. Gold und Silber sind für die Dschizya nicht festgelegt. Es ist erlaubt, dass die Dschizya in Gold oder Silber entrichtet wird, und es ist erlaubt, dass sie in Waren oder Tieren entrichtet wird, oder es ist erlaubt, deren Gegenwert anzunehmen. In dem Hadith, als Mu’adh nach Jemen gesandt wurde, wird erwähnt, dass der Gesandte ﷺ ihm befahl, von jeder erwachsenen Person unter den Leuten des Schutzvertrags einen Dinar oder dessen Gegenwert in „Mu’afir“ zu nehmen, d. h. in Kleidungsstücken. Der Gesandte ﷺ schloss zudem einen Friedensvertrag mit den Leuten von Najran über zweitausend Kleidungsstücke, von denen sie die Hälfte im Safar und die andere Hälfte im Radschab gaben. Und ʿUmar nahm für die Dschizya statt Dinare und Dirham auch weidendes Vieh und Getreide, so wie es die rechtgeleiteten Kalifen taten. Um in der heutigen Zeit das Einsammeln, Aufbewahren und Verteilen zu erleichtern, ist es erlaubt, die Dschizya in der jeweils gängigen Währung einzuziehen. Verwendung der Dschizya Unter den Muslimen gab es keine Meinungsverschiedenheit darüber, dass die Dschizya auf dieselbe Weise verwendet wird wie die Mittel des Fai' (Kriegsbeute), also des Kharadsch und der Zehnten. Sie wird daher in den Bait ul-Mal gelegt, und aus ihm werden Mittel nach den Interessen der Muslime und zur Verwendung auf dem Weg Allahs (SWT) ausgegeben, so wie der Kalif es für richtig hält, nach seiner Ansicht und seinem Ijtihad bei der Führung der Angelegenheiten der Muslime und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen.