14 Verfassung und Kanon
14 Constitution and Canon
Kanon ist ein Fachbegriff aus einer fremden Sprache und bezeichnet die Anordnung, die der Herrscher erlässt, damit die Menschen sie befolgen. Er wurde definiert als "die Gesamtheit der Grundsätze, die der Herrscher den Menschen in ihren Beziehungen untereinander zur Befolgung auferlegt". Das Grundgesetz jeder Regierung heißt Verfassung, während das Recht, das aus dem durch die Verfassung vorgeschriebenen System hervorgeht, Kanon genannt wird. Der Begriff Verfassung wurde definiert als der Kanon, der die Gestalt des Staates und sein Herrschaftssystem umreißt und die Grenzen und Aufgaben jeder ihm übertragenen Gewalt erläutert, oder als der Kanon, der die öffentliche Gewalt, also die Regierung, ordnet, ihr Verhältnis zu ihren Untertanen bestimmt und sowohl die Rechte und Pflichten des Staates gegenüber den Untertanen als auch die Pflichten und Rechte der Untertanen gegenüber dem Staat festlegt. Verfassungen haben unterschiedliche Ursprünge. Manche wurden in Form eines Kanons erlassen, manche sind aus Gewohnheiten und Gebräuchen entstanden, wie die britische Verfassung, während andere von einem Ausschuss einer damals mit der Autorität ausgestatteten Nationalversammlung entworfen wurden, die die Verfassung verabschiedete, das Verfahren zu ihrer Revision festlegte und sich dann auflöste, um von der durch die Verfassung geschaffenen Autorität abgelöst zu werden, wie es in Amerika und Frankreich geschah. Verfassungen und Kanones speisen sich aus zwei Quellen. Die erste ist die Quelle, aus der sie unmittelbar hervorgehen, etwa Gebräuche, Religion, die Meinungen der Rechtsgelehrten, Gerichtspräzedenzfälle und die Grundsätze der Gerechtigkeit und Billigkeit. Sie wird als gesetzgebende Quelle bezeichnet. Beispiele für diesen Verfassungstyp sind einige westliche Staaten wie Großbritannien und Amerika. Die zweite ist eine historische Quelle, also die Quelle, aus der die Verfassung oder der Kanon hervorgeht oder entnommen ist, wie die französische Verfassung und die Verfassungen einiger Staaten der islamischen Welt, etwa der Türkei, Ägyptens, des Irak und Syriens.
Canon is a foreign technical term which means the decree issued by the ruler for people to enact. It has been defined as "the group of principles which the ruler obliges the people to enact in their relationships". The basic law for every government is called a constitution; whereas law which emanates from the system decreed by the constitution, is called a canon. The term constitution has been defined as the canon which outlines the shape of the state and its ruling system, and explains the limits and functions of every authority vested in it, or the canon which organises public authority, i.e. the government, defines its relationship with its subjects, and assigns both the State's rights and duties towards the subjects and the subject's duties and rights towards the State. Constitutions have different origins. Some have been issued in the form of a canon, and some have arisen through customs and norms, such as the British constitution, while others have been drafted by a committee of a national assembly - vested with the authority at that time - which passed the constitution, defined the procedure for revising it and then dissolved itself so as to be replaced by the authority established by the constitution, as happened in America and France. Constitutions and canons are taken from two sources. The first being the source from which they directly originate, such as norms, religion, the opinions of jurists, court precedents and the principles of justice and equity. This is known as the legislative source. Examples of this type of constitution are some of the Western states like Britain and America. The second is a historical source, i.e. the source from which the constitution or canon emerges or is taken, like the French Constitution and the constitutions of some of the states in the Islamic world, like Turkey, Egypt, Iraq and Syria.
Dies ist nur eine kurze Definition der Begriffe Verfassung (constitution) und Kanon (canon), die zusammengefasst bedeutet, dass der Staat bestimmte Regeln aus entweder gesetzgeberischen oder historischen Quellen übernimmt, die er annimmt und in Kraft setzt, sodass die vom Staat übernommenen Regeln danach eine Verfassung darstellen, wenn sie allgemein sind, oder Kanones, wenn sie spezifisch sind.
This is but a brief definition of the terms constitution and canon, which in sum means, that the State takes certain rules from either legislative or historical sources which it adopts and enacts, such that thereafter the rules adopted by the State become a constitution, if they are general, or canons if they are specific.
Die Frage, die sich den Muslimen nun stellt, lautet, ob es erlaubt ist, diese Begriffe zu verwenden. Die Antwort darauf lautet: Wenn fremde Begriffe Bedeutungen oder logische Konnotationen enthalten, die der Terminologie der Muslime widersprechen, ist ihre Verwendung verboten. So verhält es sich etwa mit dem Begriff „soziale Gerechtigkeit“, der ein bestimmtes System impliziert, das sich in der Form einer Garantie von Bildung und medizinischer Versorgung für die Armen und einer Garantie der Rechte von Angestellten und Arbeitern äußert. Diese Konnotation widerspricht der islamischen terminologischen Bedeutung von Gerechtigkeit, denn im Islam bedeutet Gerechtigkeit ('adl) das Gegenteil von Unrecht (ẓulm). Was die Sicherung von Bildung und medizinischer Versorgung betrifft, so ist sie ein Recht für Reiche wie Arme, und der Schutz der Rechte der Schwachen und Bedürftigen ist ein Recht, das allen gewährleistet wird, die die Staatsbürgerschaft des Islamischen Staates besitzen, seien sie Angestellte, Arbeiter oder Bauern usw. Wenn jedoch die Bedeutung des Begriffs mit dem übereinstimmt, was die Muslime bereits haben, dann ist die Verwendung dieses Begriffs erlaubt, wie etwa beim Begriff Steuer (ḍarība), der die Mittel bezeichnet, die vom Volk für die Verwaltung des Staates eingezogen werden. Die Muslime haben tatsächlich Mittel, die der Staat für die Verwaltung ihrer Angelegenheiten einzieht, daher ist es richtig, den Begriff Steuer zu verwenden. Die Begriffe Verfassung und Kanon bedeuten, dass der Staat bestimmte Regeln annimmt, sie dem Volk bekanntgibt, es verpflichtet, sich nach ihnen zu richten, und es auf deren Grundlage regiert. Diese Bedeutung steht im Einklang mit dem Islam. Dementsprechend finden wir nichts, was der Verwendung der Begriffe Verfassung und Kanon entgegensteht, womit die Regeln gemeint sind, die der Khalifa aus den Aḥkām Sharʿīya annimmt. Allerdings besteht ein Unterschied zwischen der islamischen Verfassung und den islamischen Kanones einerseits und anderen Verfassungen und Kanones andererseits. Die Quelle anderer Verfassungen und Kanones sind die Traditionen und Urteile ihrer Gerichte usw. und der Ursprung ist ein institutionelles Gremium, das die Verfassung festlegt, sowie von den Menschen gewählte Räte, die Gesetze erlassen, denn sie betrachten das Volk als Quelle der Autorität und Souveränität. Was hingegen die islamische Verfassung und ihre Gesetze betrifft, so ist ihre Quelle allein der Qur'an und die Sunnah, und ihr Ursprung ist der ijtihad der Mujtahidun, aus dem der Khalifah bestimmte Regeln übernimmt, die er dann erlässt und das Volk verpflichtet, danach zu handeln. Dies geschieht, weil die Souveränität dem Shar'ai gebührt und ijtihad ein Recht für alle Muslime ist sowie eine fard kifayah für sie, die Ahkam Shar'iyyah abzuleiten. Nur der Khalifah hat das Recht, die Ahkam Shar'iyyah zu übernehmen.
The question that now faces the Muslims is whether or not it is permissible to use these terms? The answer to this question is that if foreign terms contain meanings or logical connotations that contradict the terminology of Muslims, they are prohibited for use: such as the term "social justice", which implies a specific system that is manifested in the form of guaranteeing education, medical care for the poor and guaranteeing the rights of employees and workers. This connotation contradicts the Muslims terminological meaning for justice, because in Islam justice ('adl) means the opposite of injustice (DHulm). As for securing of education and medical care it is a right for rich and poor, and protecting the rights of the weak and needy is a right secured to all those who hold citizenship of the Islamic State, whether they are employees, labourers or farmers etc. However, if the meaning of the terminology is consistent with what the Muslims have then it is permissible to use that term, such as the term tax, which means the funds collected from the people for the management of the state. The Muslims do have funds collected by the State for the management of their affairs and, thus, it is correct to use the term tax. The terms constitution and canon mean that the state adopts certain rules, announces them to the people and obliges them to act according to them and it governs them on their basis. This meaning is consistent with Islam. Accordingly, we do not find anything to prevent the use of the terms constitution and canons, which means the rules adopted by the Khaleefah from the AHkam shar’aiah. However, there is a difference between the Islamic constitution and canons, on the one hand, and other constitutions and canons, on the other. The source of the other constitutions and canons is the traditions and verdicts of their courts etc. and the origin is an institutional committee which lays down the constitution, and councils elected by the people to enact canons, for they consider the people to be the source of authority and sovereignty. As for the Islamic constitution and canons, their source is the Qur'an and Sunnah only, and their origin is the ijtihad of the mujtahideen from which the Khaleefah adopts certain rules, where he enacts them and obliges the people to act according to them. This is because sovereignty is for the shar’aiah and ijtihad is a right for all Muslims and a fard kifayah upon them to deduce AHkam shar’aiah. Only the Khaleefah has the right to adopt the AHkam shar’aiah.
Dies bezieht sich auf die Zulässigkeit der Verwendung der Begriffe Verfassung und Kanon. Was die Notwendigkeit der Annahme von Regeln betrifft, so haben die Muslime von der Zeit Abu Bakrs (ra) bis zur Zeit des letzten Khalifen die Notwendigkeit gesehen, Regeln anzunehmen, nach denen die Muslime angewiesen wurden zu handeln. Diese Annahme bezog sich auf bestimmte Regeln und nicht auf eine umfassende Annahme aller Erlasse, mit denen der Staat regierte. Eine umfassende Annahme erfolgte nur in einigen Epochen, nämlich als die Ayyubiden die schafiitische Madhhab und als der Osmanische Staat die hanafitische Madhhab annahm.
This is with respect to the permissibility of using the terms constitution and canon. As for the necessity of adopting rules, the Muslims, from the time of Abu Bakr (ra) up to the time of the last Khaleefah, have seen the necessity of adopting rules according to which the Muslims have been commanded to act. This adoption was for specific rules and not a comprehensive adoption of all the decrees that the state ruled with. The State only adopted comprehensively in some eras, namely, when the Ayubites adopted Ash-Shafi'i madhab and when the Uthtmani State adopted Al- Hanafi madhab.
Die Frage, die sich stellt, lautet, ob es im Interesse der Muslime liegt, eine umfassende Verfassung und allgemeine Kanones festzulegen oder nicht. Die Antwort auf diese Frage lautet, dass das Vorhandensein einer umfassenden Verfassung und allgemeiner Kanones für alle Regeln die Kreativität und den Ijtihad behindert. Daher vermieden die Khulafa'a zur Zeit der Gefährten (Sahabah), der Nachfolger der Gefährten (Tabe'ieen) und der Nachfolger der Nachfolger der Gefährten (Tab'ii et-Tabe'ieen) es, alle Regeln zu übernehmen. Sie beschränkten die Übernahme lediglich auf bestimmte Regeln, bei denen sie zur Wahrung der Einheit von Herrschaft, Gesetzgebung und Verwaltung erforderlich war. Deshalb ist es zur Wahrung der Kreativität und des Ijtihad vorzuziehen, dass der Staat keine umfassende Verfassung besitzt, die alle Regeln einschließt, sondern eine Verfassung, die allgemeine Regeln enthält, welche die Staatsform bestimmen und die Fortdauer seiner Einheit gewährleisten, und die Ijtihad und Ableitung den Herrschern und Richtern überlässt. Dies gilt, wenn Ijtihad möglich ist und die Menschen Mujtahidun sind, wie zur Zeit der Sahabah, Tabe'ieen und Tab'ii et-Tabe'ieen. Wenn hingegen alle Menschen Muqallidun sind und Mujtahidun selten, ist es für den Staat verpflichtend, Regeln zu übernehmen, nach denen der Staat, d. h. der Khalifah, die Walis und die Richter das Volk regieren. Andernfalls wäre das Herrschen nach dem, was Allah (swt) offenbart hat, nicht leicht, und die Herrscher und Richter würden unter Meinungsverschiedenheiten und widersprüchlicher Taqlid leiden. Die Übernahme sollte jedoch erst nach dem Studium des Gegenstandes und der Daleel erfolgen. Würde man den Walis und Richtern erlauben, aus ihrem eigenen Wissen heraus zu urteilen, führte dies zur Existenz unterschiedlicher und widersprüchlicher Regeln innerhalb desselben Staates, sogar in derselben Provinz, und es könnte sogar dazu führen, dass sie nach etwas anderem urteilen, als Allah (swt) offenbart hat. Deshalb ist es, weil die Unwissenheit über den Islam heutzutage vorherrscht, für den Islamischen Staat verpflichtend, bestimmte Regeln zu übernehmen, die sich auf die Transaktionen und Strafen beschränken, unter Ausschluss der Übernahme in der ’Aqeedah und den ‘Ibadat. Diese Übernahme sollte alle Regeln umfassen, um die Angelegenheiten des Staates zu regeln und alle Angelegenheiten der Muslime gemäß den Regeln Allahs (swt) zu führen. Wenn der Staat die Regeln übernimmt und die Verfassung sowie die Gesetze festlegt, muss er sich ausschließlich an die AHkam Shar'iah halten. Er darf nichts anderes übernehmen oder auch nur studieren als die AHkam Shar'iah, unabhängig davon, ob es mit dem Islam übereinstimmt oder nicht. Beispielsweise darf er die Verstaatlichung von Eigentum nicht übernehmen. Stattdessen muss er die Regel (Hukm) des öffentlichen Eigentums festlegen. Der Staat hat sich in jeder Angelegenheit, die mit dem Gedankengut (Fikrah) und der Methode (Tariqah) zusammenhängt, an die AHkam Shar'iah zu halten. Was jedoch die Gesetze und Systeme betrifft, die nicht mit Fikrah und Methode (Tariqah) zusammenhängen und somit keine bestimmte Lebensanschauung bezeichnen, wie etwa die Verwaltungsgesetze und Abteilungsstrukturen usw., so gelten sie als Mittel und Ausdrucksformen, vergleichbar den Wissenschaften, Industrien und der Technologie, die der Staat zur Führung seiner Angelegenheiten übernehmen darf, wie es bei ‘Umar ibn al-Khattab (ra) geschah, als er die Heereslisten (Diwane) einführte, die von den Persern übernommen worden waren. Diese verwaltungstechnischen Angelegenheiten sind weder Teil der Verfassung noch der AHkam Shar'iah und gehören daher nicht zur Verfassung. Die Pflicht des Islamischen Staates besteht somit darin sicherzustellen, dass seine Verfassung auf den AHkam Shar'iah beruht, d. h. dass seine Verfassung und seine Gesetze islamisch sind. Übernimmt er eine Regel, so muss er sie auf der Grundlage der Stärke des daleel shar'i übernehmen, mit dem korrekten Verständnis des Sachverhalts. Daher muss er zunächst das Problem studieren, um es zu verstehen, denn das Verstehen des Problems ist unerlässlich. Es muss dann den Hukm Shar'i verstehen, der mit diesem Problem zusammenhängt. Danach muss es den Daleel des Hukm Shar'i studieren. Der Staat übernimmt dann diese Regel auf der Grundlage der Stärke des Daleel, unter der Bedingung, dass diese Ahkam Shar'iah entweder aus der Meinung eines der Mujtahids übernommen werden – nachdem er den Daleel durchgesehen und sich über seine Stärke vergewissert hat – oder durch Ijtihad Shar'i, auch bei einer einzelnen Frage, aus dem Qur'an und der Sunnah, dem Ijma' as-Sahabah oder dem Qiyas. Wenn der Staat beispielsweise beschließen wollte, Versicherungen auf Waren zu verbieten, muss er zunächst die Natur der Warenversicherung verstehen. Er muss die Mittel des Besitzes studieren. Das Gesetz Allahs (SWT) über Eigentum würde auf die Versicherung angewandt, und dies würde anschließend als Hukm Shar'i in dieser Frage übernommen. Dementsprechend sollte es eine Einleitung zur Verfassung und zu jedem Kanon geben, die klar erläutert, aus welchem Madhhab jeder Artikel abgeleitet wurde und auf welchen Daleel er sich stützt. Wurde der Artikel durch einen korrekten Ijtihad abgeleitet, muss eine Erklärung des Daleel gegeben werden, aus dem der Artikel abgeleitet wurde, damit die Muslime wissen, dass die Regeln, die der Staat in der Verfassung und in den Kanones übernommen hat, Ahkam Shar'iah sind, die durch korrekten Ijtihad gewonnen wurden. Denn die Muslime sind nicht verpflichtet, den Gesetzen des Staates zu gehorchen, es sei denn, es handelt sich um Ahkam Shar'iah, die vom Staat übernommen wurden. Auf dieser Grundlage übernimmt der Staat Ahkam Shar'iah in Form einer Verfassung und von Kanones, um die Menschen zu regieren, die seine Staatsbürgerschaft besitzen.
Zur Veranschaulichung legen wir den Muslimen einen Entwurf einer Verfassung für den Islamischen Staat in der islamischen Welt vor, damit sie ihn studieren, während sie daran arbeiten, den Islamischen Staat zu errichten, der die islamische Da'wah in die Welt tragen wird. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Verfassung nicht für ein bestimmtes Land gedacht ist und auch nicht auf eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Land zugeschnitten sein soll, sondern für den Islamischen Staat in der islamischen Welt.
As an illustration of this, we place in the hands of Muslims a draft constitution for the Islamic State in the Islamic world, to be studied by Muslims while they are working to establish the Islamic State that will carry the Islamic da'wah to the world. It should be noticed that this constitution is not meant for a particular country or intended to be specific to any region or country but for the Islamic State in the Islamic world.