4.2 Notwendige Bedingungen
4.2 Necessary conditions
Bedingungen für die Ernennung eines Khalifen
Conditions for the appointment of a Khalifah
Der Khalifah muss sieben vertragliche Bedingungen erfüllen, um für das Amt zu qualifizieren und damit das Bayah gültig ist. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, wäre der Vertrag, durch den der Khalifah eingesetzt wird, nichtig.
The Khalifah must satisfy seven contractual conditions in order to qualify for the post and for the Bayah to be valid. If any one of the conditions is absent, the contract appointing the Khalifah would be nullified.
Verpflichtende Bedingungen:
Obligatory conditions:
1. Der Khalifah muss Muslim sein. Ein Ungläubiger kann kein Bay'ah erhalten, und es wäre nicht erlaubt, ihm zu gehorchen, wenn er es wäre. Dies, weil Allah (SWT) sagt: .
1. The Khalifah must be Muslim. A disbeliever cannot be given bayah and it would not be allowed to obey him if he was. This is because Allah(S.W.T) says: .
Und Allah wird den Ungläubigen niemals (lan) einen Weg (der Herrschaft) über die Gläubigen geben.) [TMQ; 4: 141]..
And Allah will never (lan) give the disbelievers any way (of authority) against the believers.) [TMQ; 4: 141]..
Durch seine Stellung hat ein Herrscher Macht über diejenigen, über die er herrscht. Der Ausdruck „lan“ (niemals) bedeutet das kategorische Verbot für den Ungläubigen (Kafir), ein Amt der Autorität über die Muslime zu übernehmen, sei es als Khalifah oder in einer anderen Position der Autorität. Dies verbietet dem Muslim daher, den Ungläubigen als Herrscher über sich anzuerkennen. Allah (SWT) hat festgelegt, dass die Person, die für die Angelegenheiten der Muslime verantwortlich ist, Muslim sein muss. Allah (SWT) sagt im Qur'an: „O ihr, die ihr glaubt, gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten und denen, die unter euch die Befehlsgewalt innehaben (Ulil-Amr).“ – [TMQ; 4: 59].
Through his position a ruler has power over those whom he rules. The term ‘lan’ (never), means the categorical prohibition of the disbeliever (Kafir) from taking a post of authority over the Muslims, whether as Khalifah or any other position in authority. This, therefore, forbids the Muslim to accept the Kafir to rule over them. Allah(S.W.T) has specified that the person in charge of the affairs of Muslims must be Muslim. Allah (S.W.T) says in the Quran: “O you who believe, obey Allah and obey the Messenger and those in authority (Ulil-Amr) from amongst you.” - [TMQ; 4: 59].
Er (S.W.T) sagt außerdem: „Und wenn ihnen eine Nachricht zukommt, die die öffentliche Sicherheit oder Angst betrifft, verbreiten sie sie. Hätten sie sie doch dem Gesandten oder den Machthabenden (Ulil-Amr) unter ihnen zur Kenntnis gebracht.“ [TMQ; 4: 83]
He (S.W.T) also says: “When there comes to them some matter touching public safety or fear they divulge it. If they had only referred it to the Messenger or to the people of authority (Ulil- Amr) from among them” [TMQ; 4: 83]
Der Begriff „Ulil-Amr“ wird nur verwendet, wenn von Muslimen die Rede ist, und niemals, wenn von Nichtmuslimen die Rede ist. Dies liefert einen weiteren Beweis dafür, dass die Machthabenden Muslime sein müssen. Da der Khalifah die höchste Autoritätsposition innehat und dafür verantwortlich ist, andere in Autoritätspositionen einzusetzen, wie seine Gehilfen, Walis und ‘Amils, muss er selbst Muslim sein.
The phrase “Ulil-Amr” is only used when referring to Muslims and never when referring to non-Muslims. This provides further evidence that those in authority must be Muslim. Since the Khalifah is in the highest position of authority and is responsible for appointing others to positions of authority such as his assistants, Walis and ‘amils, he himself, must be Muslim. .
2. Der Kalif muss männlich sein.
2. The Khalifah must be male. .
Der Khalif muss ein Mann sein, nicht eine Frau. Al-Bukhari überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ, als er hörte, dass die Leute von Persien die Tochter von Chosroes (Kisra) zur Herrscherin eingesetzt hatten, sagte:
The Khalifah must be a man, not a woman. It is narrated by Al-Bukhari that when the Messenger of Allah (S.A.W) heard that the people of Persia had appointed the daughter of Chosroes (Kisra) as queen, he said: .
„Menschen, die eine Frau zu ihrer Herrscherin (Wallau) bestimmen, werden niemals erfolgreich sein." [Bukhari, Sahih, Nr. 4425]
“People who appoint (Wallau) a woman as their leader will never succeed.” [Bukhari, Sahih. #4425] .
Indem der Gesandte Allahs (S.A.W) das Scheitern mit der Einsetzung einer Frau als Herrscherin in Verbindung bringt, zeigt er an, dass dies für Muslime verboten ist. Dieser Hadith hat die Form einer Aufforderung, die jene tadelt, die eine Frau mit der Führung ihrer Angelegenheiten betrauen. Dies gibt einen Hinweis (qarinah) darauf, dass die Aufforderung bindend ist, was ein Verbot bedeutet, eine Frau als Herrscherin einzusetzen.
By associating failure with the appointment of a woman as ruler, the Messenger of Allah (S.A.W) indicates that it is forbidden for Muslims. This hadith is in the form of a request that admonished those who appoint a woman to run their affairs. This gives an indication (qarinah) that the request is decisive which means a prohibition on appointing a woman as a ruler. .
Die Tatsache, dass dies in Form einer Bitte kam, die in Form eines Tadels gegenüber denen auftrat, die eine Frau mit der Führung ihrer Angelegenheiten betrauen, indem man ihnen den Erfolg abspricht, impliziert eine Bedeutung (Qarinah), die Entschiedenheit anzeigt. Somit wurde das Verbot, eine Frau als Herrscherin einzusetzen, hier mit einer Konnotation verbunden, die das entschiedene Verbot anzeigt. Die Einsetzung einer Frau als wali amr ist also verboten (haram). Dies umfasst jeden Posten in der Herrschaft, sei es das Amt des Khalifah oder jeder andere Posten mit delegierter Befugnis zur Herrschaft. Denn der Gegenstand des Hadith ist die Einsetzung der Tochter des Chosroes als Königin, und er betrifft die Frage der Herrschaft selbst, nicht jedoch speziell die Tochter des Chosroes oder den Status einer Königin. Der Hadith ist außerdem nicht allgemein (‘am) gefasst, sodass er alles, was mit der Herrschaft zusammenhängt, umfasst; daher erfasst er nicht Positionen innerhalb der Justiz, im Schura-Rat, die Rechenschaftslegung gegenüber den Herrschern oder die Wahl des Herrschers. Vielmehr ist all dies für die Frau erlaubt, wie in den entsprechenden Abschnitten erläutert wird.