9.2 Die Bedingungen für die Richter
9.2 The conditions of the judges
Jeder, der das Amt des Richters übernimmt, muss Muslim, frei, mündig, bei klarem Verstand, gerecht, ein Faqih (gelehrter Rechtskundiger) sein und wissen, wie die islamischen Rechtsbestimmungen auf die Wirklichkeit anzuwenden sind (li-tanzil al-ahkam ‘ala ’l-waqi’). Wer das Amt der Mazalim-Gerichtsbarkeit übernimmt, muss zusätzlich zu den genannten Bedingungen auch männlich und ein Mujtahid (Rechtsgelehrter, der selbständig urteilen kann) sein, ebenso wie der oberste Richter (Qadi al-Qudah). Denn dieses Amt ist tatsächlich Rechtsprechung und Herrschaft, da er über den Herrscher richtet und die Scharia an ihm vollzieht. Deshalb muss er neben den übrigen Bedingungen des Richteramtes männlich sein; eine davon ist, ein Faqih zu sein. Darüber hinaus muss er ein Mujtahid sein, denn zu den Mazalim, die er möglicherweise zu prüfen hat, gehört auch die Frage, ob der Herrscher nach etwas anderem als dem geurteilt hat, was Allah offenbart hat, also nach einem Recht, für das es keinen scharia-rechtlichen Beleg gibt, oder ob der von ihm herangezogene Beleg nicht auf den Sachverhalt zutrifft. Mit solchen Mazalim kann nur ein Mujtahid umgehen. Wäre er daher kein Mujtahid, würde er ohne Wissen richten, und das ist verboten. Deshalb muss er zusätzlich zu den Bedingungen für den Herrscher und denen für den Richter auch ein Mujtahid sein.