9.5 Die Bildung der Gerichte
9.5 The formations of the tribunals
Es ist nicht erlaubt, dass ein Gericht aus mehr als einem Richter besteht, der das Recht hat, ein Urteil zu fällen; es ist jedoch erlaubt, dass ein oder mehrere Richter zusammen mit ihm anwesend sind, die aber nicht das Recht zum Urteilen hätten, sondern lediglich um Rat gefragt werden oder eine Meinung äußern könnten, und ihre Meinung wäre nicht bindend.
It is not allowed for a tribunal to be formed of more than one judge that has the power to render judgement; it is however permitted for one or more judges to be present with him but they would not have the right to judge, but merely to be consulted or to voice an opinion, and their opinion would not be binding. .
Dies liegt daran, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) niemals zwei Richter für ein und dieselbe Angelegenheit einsetzte, sondern für jede Angelegenheit einen einzigen Richter bestimmte. Außerdem ist die Rechtsprechung die Übermittlung der Scharia-Regel auf dem Wege der Durchsetzung, und die Scharia-Regel hinsichtlich des einen Muslims kann nicht variieren, denn sie ist die Regel Allahs, und die Regel Allahs ist eine. Es ist wahr, dass ihre Auslegung verschieden sein kann, doch hinsichtlich des Muslims von der praktischen Seite her bleibt sie eine und variiert niemals. Wenn der Richter die Regel Allahs in dem vorliegenden Fall auf dem Wege der Durchsetzung übermittelt, muss diese Übermittlung eine sein, denn es ist die Übermittlung der Regel Allahs auf dem Wege des Zwangs. Somit würde er nach der Regel Allahs handeln, und die Regel Allahs variiert von einem praktischen Standpunkt aus nicht, selbst wenn das Verständnis verschieden ist. Daher ist es verboten, für denselben Fall, d. h. im selben Gericht, mehr als einen Richter zu haben. Was das Land betrifft, so ist es erlaubt, im selben Gebiet zwei getrennte Gerichte zu haben, die alle Arten von Fällen behandeln, denn die Rechtsprechung wird vom Khalifen übertragen; sie gleicht also dem Stellvertretertum, bei dem Vielheit erlaubt ist, so dass es erlaubt wäre, in einem Gebiet mehrere Richter zu haben. Könnten sich die streitenden Parteien nicht darüber einigen, vor welches Gericht sie ihren Fall bringen oder welcher Richter ihren Fall prüfen soll, so würde die Wahl des Klägers gegenüber der des Beklagten überwiegen, und der Fall würde dem Richter seiner Wahl übergeben, da er sein Recht suche, und dies überwiegt gegenüber dem Beklagten.