4.3 Bevorzugter Zustand
4.3 Preferred condition
Oben waren die vertraglichen Bedingungen aufgeführt, die für die Einsetzung des Khalifah notwendig sind. Keine anderen Bedingungen sind verpflichtend. Einige Bedingungen sind jedoch vorzuziehen, ohne verpflichtend zu sein, wenn sie durch islamische Belege bestätigt werden, die sich auf sie beziehen, oder wenn sie unter einer Regel aufgeführt sind, die durch einen authentischen (Sahih) Text bestätigt wurde. Damit eine Bedingung verpflichtend ist, muss sie durch einen Beleg gestützt werden, der einen eindeutigen Befehl enthält, der ihre Verpflichtung anzeigt. Enthält der Beleg keinen eindeutigen Befehl, so wird die Bedingung zu einer Bedingung der Vorzug. Ein Beleg mit einem eindeutigen Befehl wurde außer für die oben genannten sieben Bedingungen nicht gefunden. Diese allein bilden daher die vertraglichen Bedingungen. Was die übrigen Bedingungen betrifft, bei denen eine Regel als authentisch bestätigt wurde, so handelt es sich dabei lediglich um Bedingungen des Vorzugs. Dazu gehört etwa die Forderung, dass der Khalifah aus den Quraisch stammen, ein Mujtahid oder im Gebrauch von Waffen oder Ähnlichem geschickt sein solle, wofür es keine eindeutigen Belege gibt.
Above were the contractual conditions necessary for the Khalifah to be appointed. No other conditions are obligatory. However, some conditions are preferable, whilst not being obligatory, if confirmed by Islamic evidences relating to them, or if they are listed under a rule that has been confirmed by a sound (Sahih) text. For a condition to be obligatory, it should have evidence which includes a decisive command to indicate that it is obligatory. If the evidence does not include a decisive command then the condition becomes one of preference. No evidence containing a decisive command has been found except for the seven conditions mentioned above. Therefore they alone constitute the contractual conditions. As for the other conditions, whereby a rule has been confirmed as sound, these would constitute conditions of preference only. This is like the stipulation that the Khalifah should be from Quraish, a Mujtahid or skilful in using weapons or the like, which have no decisive evidence.