1.2.2. Feststellung der Faktoren, die diese Reinigung ungültig machen
1.2.2. Identification of the Factors Causing the Nullification of this Purification
Die Grundlage dieses Kapitels sind die Worte des Erhabenen: „Und wenn ihr im Zustand der Janaba seid, dann reinigt euch“,60 und Seine Worte: „Sie befragen dich (o Muhammad ﷺ) über die Menstruation. Sprich: Sie ist ein Leiden. So haltet euch von den Frauen während dieser Zeit fern und nähert euch ihnen nicht, bis sie sich gereinigt haben. Und wenn sie sich gereinigt haben, dann geht zu ihnen, so wie Allah es euch geboten hat.“61
The basis of this chapter are the words of the Exalted, “And if ye are involved in jandba, purify yourself’,60 and His words, “They question thee (O Muhammad) concerning menstruation. Say: It is a suffering, so let women alone at such times and approach them not till they are cleansed. And when they have purified themselves, then go in unto them as Allah has enjoined upon you”.61
Die Rechtsgelehrten waren sich über die Pflicht zu dieser großen Waschung (Ganzkörperwaschung) einig, die aus zwei Arten von hadath (ritueller Verunreinigung) entsteht. Erstens das Austreten von maniyy (dies wird als großes hadath bezeichnet) bei guter Gesundheit während des Schlafes oder im Wachzustand, sowohl beim Mann als auch bei der Frau, mit Ausnahme dessen, was von an-Nakha‘i überliefert wird, der für eine Frau nach einem feuchten Traum kein Baden verlangte. Die Mehrheit war sich über die Gleichheit der Frau mit dem Mann in Bezug auf feuchte Träume einig, aufgrund der feststehenden Überlieferung der Umm Salama. Sie sagte: „O Gesandter Allahs! Wenn eine Frau im Schlaf sieht, was ein Mann sieht, muss sie dann baden?“ Er antwortete: „Ja, wenn sie Feuchtigkeit findet.“ Die zweite Überlieferung, über deren Echtheit sie ebenfalls übereinstimmten, betrifft die Menstruation und verlangt, dass nach ihrem Ende gebadet wird. Dies beruht ebenfalls auf den Worten des Erhabenen: „Sie fragen dich (o Muhammad) nach der Menstruation. Sprich: Sie ist ein Leiden. So haltet euch von den Frauen fern während der Menstruation und nähert euch ihnen nicht, bis sie sich gereinigt haben. Und wenn sie sich gereinigt haben, dann geht zu ihnen, wie Allah es euch geboten hat.“ Darüber hinaus beruht es auf Berichten über die Anweisungen des Propheten ﷺ an ‘A’ischa und andere Frauen bezüglich des Badens. Sie waren sich in diesem Kapitel über zwei Fragen uneinig, die grundlegenden Prinzipien ähneln.
The jurists agreed about the obligation of this major ablution (full washing) arising from two kinds of hadath (ritual pollution). First, is the flowing of maniyy (this is known as the major hadath) in sound health during sleep, or while awake, both in the case of a male and of a female, except for what is related from al-NakhaT, who did not require bathing for a woman after a wet dream. The majority agreed about the similarity of women to men with respect to wet dreams because of the established tradition of Umm Salama. She said, “0 Messenger of Allah! If a woman sees in her sleep what a man sees, does she have to take a bath?” He replied, “Yes, if she finds moisture”. The second tradition, whose authenticity they also agreed about, relates to menstruation, and requires that bathing be performed, when it ceases. This is also based on the words of the Exalted, “They question thee (O Muhammad) concerning menstruation. Say: It is a suffering, so let women alone at such times and approach them not till they are cleansed. And when they have purified themselves, then go in unto them as Allah has enjoined upon you”. i Furthermore, it is based upon reports of the Prophet’s instructions to ^isha and other women about bathing. They differed in this chapter about two issues that are like basic principles.
1-2.2.1. Frage 1: Die Pflicht zur Reinigung nach dem Beischlaf
1-2.2.1. Issue 1: Obligation of purification after cohabitation
Die Gefährten, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, waren sich uneinig über die Pflicht zur Reinigung nach dem Beischlaf. Einige von ihnen sagten, die Reinigung sei verpflichtend nach dem Berühren der Geschlechtsorgane, unabhängig davon, ob es zum Samenerguss kommt. Dies vertritt die Mehrheit der Rechtsgelehrten der Provinzen, Malik, seine Schüler, asch-Schafiʿi, seine Schüler, und eine Gruppe der Zahiriten. Eine andere Gruppe der Zahiriten vertrat die Pflicht zur Reinigung nur im Falle des Geschlechtsverkehrs.
The Companions, may Allah be pleased with them, disagreed about the obligation of purification following cohabitation. Some of them said that Purification is obligatory after contact of the genitals, irrespective of the occurrence of ejaculation. This is upheld by the majority of the jurists of the provinces, Malik, his disciples, al-ShafiT, his disciples, and a group of the Zahirites. Another group of the Zahirites maintained the obligation of Purification in case of coition only.
Der Grund für ihre Meinungsverschiedenheit in dieser Frage liegt im Widerspruch zwischen den einschlägigen Überlieferungen, denn es gibt zwei feststehende Überlieferungen, deren Echtheit von den Überlieferungsgelehrten anerkannt ist. Der Qadi (Ibn Rushd) sagte: „Wenn ich von feststehend spreche, meine ich damit eine Überlieferung, die von al-Bukhari oder Muslim überliefert wurde, oder eine, die von beiden überliefert wurde.“ Die eine ist die Überlieferung von Abu Hurayra vom Propheten ﷺ, der sagte: „Wenn er sich zwischen die vier Teile (Schenkel) einer Frau setzt und seine Geschlechtsteile mit ihren verbindet, wird die Ganzkörperwaschung zur Pflicht.“ Die zweite Überlieferung stammt von Uthman, dem man die Frage stellte: „Was meinst du zu dem Mann, der mit seiner Frau verkehrt, aber nicht zum Samenerguss kommt?“ Er antwortete: „Er soll die (kleine) Waschung vollziehen, wie er sie für das Gebet vollzieht – ich habe dies vom Propheten ﷺ gehört.“
The reason for their disagreement over this issue stems from the conflict of relevant traditions, for there are two established traditions whose authenticity is agreed upon by the traditionists. The Qadl (Ibn Rushd) said: “When I say established, I mean by it a tradition recorded by al-BukharT or Muslim,,or one that is recorded by by both”. One of these is the tradition of Abu Hurayra from the Prophet (God’s peace and blessings be upon him), who said, “If he places himself between the four parts (thighs) of a woman, joining his genitals with hers, bathing becomes obligatory”. The second tradition is from TJthman, when it was said to him, “What do you think of the man who cohabits with his wife, but does not ejaculate?” He replied, “He is to perform (the minor) ablution like he does for prayers—I heard this from the Prophet (God’s peace and blessings be upon him)”.
Die Rechtsgelehrten waren in Bezug auf diese Überlieferungen geteilter Meinung. Die erste Meinung stützt sich auf die Annullierung (Naskh), die zweite folgt dem, worüber Einigkeit besteht, wenn ein Widerspruch vorliegt und weder eine Bevorzugung noch eine Vereinbarung möglich ist. Die Mehrheit vertrat die Auffassung, dass die Überlieferung von Abu Hurayra die Überlieferung von Uthman aufhebt. Ihr Beweis beruht auf dem, was von Ubayy ibn Ka'b überliefert wird, der sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ gewährte in den frühen Tagen des Islam eine Erleichterung, befahl jedoch später die Ganzkörperwaschung.“ Dies wird von Abu Dawud überliefert. Diejenigen, die der Ansicht waren, dass der Widerspruch zwischen diesen beiden Überlieferungen weder durch Vereinbarung noch durch Bevorzugung aufgelöst werden könne, vertraten die Auffassung, dass es notwendig sei, auf das zurückzugreifen, worüber Einigkeit besteht, nämlich die Pflicht zur Reinigung nach dem Samenerguss. Die Mehrheit bevorzugte die Überlieferung von Abu Hurayra auf der Grundlage des Analogieschlusses (Qiyas) und argumentierte, dass, da Einigkeit darüber bestehe, dass die Berührung der Geschlechtsteile die Strafe des Hadd nach sich ziehe, dies auch die Ursache sein müsse, die die Ganzkörperwaschung erforderlich mache. Sie berichteten, dass diese Analogie aus der Praxis der vier Kalifen abgeleitet sei. Die Mehrheit bevorzugte sie außerdem aufgrund der Überlieferung von 'Aischa und ihrer Berichte vom Gesandten Allahs ﷺ, wie sie von Muslim überliefert werden.
1.2.2.2. Frage 2: Samenerguss, der eine Reinigung erfordert
1.2.2.2. Issue 2: Seminal discharge invoking purification
Die Rechtsgelehrten waren uneins über die Bedingung des Samenergusses, die die Pflicht zur großen Reinigung (al-ghusl) begründet. Mālik berücksichtigte ihn nur, wenn er von (wollüstigem) Vergnügen begleitet ist, während al-Schāfiʿī sagte, dass schon der bloße Samenerguss die Pflicht zur Reinigung nach sich ziehe, unabhängig davon, ob sinnliche Lust damit einhergeht. Ihre Meinungsverschiedenheit hat zwei Gründe. Der erste ist die Frage, ob der Begriff „junub“ (sich im Zustand der großen rituellen Unreinheit befindend) auch auf jemanden zutrifft, der auf diese Weise, wenn auch nicht auf die gewöhnliche Art, verunreinigt wurde. Diejenigen, die vertraten, dass er nur auf jemanden zutrifft, der auf die gewöhnliche Weise rituell unrein geworden ist, verlangten bei einem Samenerguss ohne Lust keine Reinigung. Diejenigen, die vertraten, dass er auf den Samenerguss gleich auf welche Weise zutrifft, machten die Reinigung deswegen zur Pflicht, selbst wenn … Der zweite Grund ist die Ähnlichkeit des Samenergusses ohne Lust mit dem Blut der unregelmäßig blutenden Frau. Sie waren sich uneins, ob der Fluss eines solchen Blutes die Pflicht zur Reinigung begründen solle. Wir werden dies im Kapitel über die Menstruation erwähnen, obwohl es auch zu diesem Thema gehört.
The jurists differed about the condition of seminal discharge that gives rise to the obligation of the major purification. Malik took it into account when accompanied by (lustful) pleasure, while al-ShafiT said that mere emission leads to the obligation of purification, irrespective of accompanying sensual pleasure. There are two reasons for their disagreement. The first is whether the term “junub” (being in a state of major ritual pollution) is also applicable to one who is involved in this way, though not in the normal manner. Those who held that it applies only to one who has become ritually polluted in the normal manner, did not require purification upon seminal discharge unaccompanied by pleasure. Those who held that it applies to seminal discharge whatever the manner, made purification obligatory because of it, even when The second reason is the similarity of emission without pleasure with the blood of the irregularly,bleeding woman. They disagreed whether the flow of such blood should give rise to the obligation of purification. We shall mention this in the chapter on menstruation, though it pertains to this topic too.
In der Rechtsschule Malikis gibt es unter diesem Thema einen Fall, der eine Person betrifft, die bei der Erregung Lust empfindet, aber erst später ejakuliert, nachdem die Lust abgeklungen ist (Coitus interruptus). Hat sie sich vor dieser lustlosen Ejakulation bereits gewaschen, heißt es, sie müsse die Reinigung erneuern; es wird aber auch gesagt, sie brauche sie nicht zu wiederholen. Der Grund ist, dass diese Art der Ejakulation bei einem Teil des Beischlafs von Lust begleitet ist, danach aber nicht mehr. Diejenigen, die dem Zustand der Lust den Vorrang gaben, sagten, die Reinigung sei verpflichtend, während diejenigen, die das Fehlen der Lust für maßgeblich hielten, sagten, die Reinigung sei nicht verpflichtend.