2.2. Teil 2: Die Bedingungen des Gebets
2.2. Part 2: The Conditions of Prayer
Dieser Teil enthält acht Kapitel. Das erste Kapitel handelt von der Bestimmung der Gebetszeiten. Das zweite behandelt den Gebetsruf (adhan) und den Ruf zum Beginn des Gebets (iqama). Das dritte Kapitel betrifft die Bestimmung der Gebetsrichtung (qibla). Das vierte Kapitel behandelt die Bedeckung der Scham (satr al-awra) und die Kleidung für das Gebet. Das fünfte Kapitel legt die Notwendigkeit der Reinigung von Unreinheiten für das Gebet dar. Das sechste Kapitel befasst sich mit der Bestimmung von Orten, an denen gebetet werden kann, und solchen, an denen dies nicht möglich ist. Das siebte Kapitel behandelt die Bedingungen für die Gültigkeit des Gebets. Das achte Kapitel handelt von der Absicht (niyya) und der Frage, ob sie im Gebet erforderlich ist.
This part contains eight chapters. The first chapter is about the identification °f the timings. The second is about the call for prayer (adhan) and the call for commencement (iqdma). The third chapter relates to the identification of the direction in prayer (qibla). The fourth chapter relates to the covering of the Pnvate parts (satr al-^awra) and the dress for prayer. The fifth chapter covers the stipulation of purification from impurities in prayer. The sixth chapter is about the identification of places where prayer can be undertaken and those where it cannot. The seventh chapter deals with the conditions of the validity of prayer. The eighth chapter is about intention (niyya), and the question of its stipulation in prayer
2.2.1. Die Zeiten für das Gebet
2.2.1. The Timings for Prayer
Dieses Kapitel ist zunächst in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste befasst sich mit der Bestimmung der Gebetszeiten. Der zweite untersucht die Zeiten, in denen das Gebet verboten ist.
This chapter is first divided into two sections. The first relates to the identification of the timings for prayer. The second examines the timings during which prayer is forbidden.
2.2.1.1. Abschnitt 1: Die vorgeschriebenen Zeiten
2.2.1.1. Section 1: The prescribed timings
Dieser Abschnitt ist ebenfalls in zwei Unterabschnitte gegliedert. Der erste bezieht sich auf die regulären Gebetszeiten, innerhalb derer ein Gebet verrichtet werden muss (sowohl die erweiterte als auch die bevorzugte Zeit). Der zweite bezieht sich auf die Zeiten für diejenigen, die sich in einer Notlage befinden.
This section is also divided into two sub-divisions. The first relates to regular prayer timings within which a prayer has to be performed (extended as well as preferred). The second relates to timings for those facing a necessity.
2.2.1.1.1. Abschnitt 1: Die Zeiten des vorgeschriebenen täglichen Gebets
2.2.1.1.1. Division 1: The obligatory daily prayer timings
Die Grundlage für dieses Thema sind die Worte des Erhabenen: „Das Gebet ist den Gläubigen zu festgesetzten Zeiten vorgeschrieben“ {Sure 4:103}. Die muslimischen Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass die fünf (verpflichtenden) Gebete fünf festgelegte Zeiträume haben, während derer das Verrichten des Gebets eine Bedingung für die Gültigkeit des Gebets ist. (Sie sind sich auch darin einig,) dass jeder dieser Zeiträume in einen bevorzugten und einen erweiterten Teil gegliedert ist. Uneinig sind sie sich über die Grenzen dieser bevorzugten und erweiterten Teile. Dazu gibt es fünf Fragen.
The basis for this topic are the words of the Exalted, “Worship at fixed hours no __ hath been enjoined on the believers”. The Muslim jurists agreed that the five (obligatory) prayers have five determined periods, performance of prayer during which is a condition for the validity of the prayer. (They also agreed) that each of these periods is divided into preferred and extended parts. They disagreed about the limits of such preferred and extended parts. There are five issues in this.
2.2.1.1.1.1. Ausgabe 1
2.2.1.1.1.1. Issue 1
Sie waren sich einig, mit Ausnahme einer abweichenden Meinung, die Ibn ʿAbbas zugeschrieben wird, und eines überlieferten Streits über den Zeitpunkt des freitäglichen Gemeinschaftsgebets (Jumuʿa), wie noch erwähnt werden wird, dass der Beginn der Zeit für das Mittagsgebet (Zuhr), vor dem das Beten nicht erlaubt ist, das Abweichen der Sonne (vom Zenit) ist. Hinsichtlich der Zuhr-Zeit waren sie in zwei Punkten uneinig: das Ende ihrer erweiterten Zeitspanne und die Zeit, die (zum Beten) vorzuziehen ist.
They agreed, except for a deviant disagreement attributed to Ibn cAbbas and a reported dispute over the time of performing Friday congregational prayer (jumu^a), as will be mentioned, that the beginning of the timing for the midday (zuhr) prayer, before which praying not allowed, is the declining of the sun. They disagreed with respect to the zuhr period on two points, the end of its extended timing and the time that is preferable (for prayer).
Malik, asch-Schafiʿi, Abu Thawr und Dawud sagten, dass das Ende seiner erweiterten Zeit dann eintritt, wenn der Schatten eines Dinges seiner Länge gleich wird. Abu Hanifa sagte in einer Überlieferung von ihm, dass dies der Fall ist, wenn der Schatten eines Dinges doppelt so lang wird wie das Ding selbst, was der Beginn der Zeit des nächsten Gebets ist (W). Nach einem anderen Bericht von ihm ist die letzte Zeit für das Mittagsgebet dann, wenn der Schatten eines Dinges seiner Länge gleich ist, während die erste Zeit für das ʿAsr-Gebet dann beginnt, wenn der Schatten doppelt so lang ist (wie das Ding selbst). Der Zeitraum zwischen dem Moment, in dem der Schatten gleich lang ist, und dem Moment, in dem er doppelt so lang ist, ist für das Mittagsgebet nicht geeignet. Diese letztgenannte Meinung wurde von seinen beiden Schülern Abu Yusuf und Muhammad vertreten.
Malik, al-ShafiT, Abu Thawr, and Dawud said that the end of its extended timing is when the shadow of a thing becomes equal to its length. Abu HanTfa said, in one narration from him, that it is when the shadow of a thing becomes twice its length, which is the beginning of the period of the next prayer (W). According to another report from him, the last timing for the noon prayer is when the shadow of a thing is equal to its length, while the first timing for the <asr prayer is when the shadow is twice the length (of a thing), and the period between those when the shadow is the same as the length and when it is twice as much is not suitable for the noon prayer. This (latter opinion) was upheld by his two disciples, Abu Yusuf and Muhammad.
Der Grund für die Meinungsverschiedenheit darüber ist der Widerspruch zwischen den Überlieferungen. Überliefert ist das Gebet, das Dschibril (Gabriel) anführte, dass er nämlich das Mittagsgebet (Zuhr) mit dem Propheten ﷺ am ersten Tag verrichtete, als die Sonne sich neigte, und am zweiten Tag, als der Schatten eines jeden Dinges seiner Länge gleich war. Danach sagte er: „Die Zeit ist das, was zwischen diesen liegt.“ Überliefert ist auch, dass der Prophet ﷺ sagte: „Euer Verweilen auf der Erde im Vergleich zu den Völkern, die vor euch kamen, gleicht der Zeitspanne zwischen dem Nachmittagsgebet (Asr) und Sonnenuntergang. Den Leuten der Tora wurde die Tora gegeben, und sie handelten nach ihr bis zur Mittagszeit; danach waren sie nicht mehr dazu imstande. Ihnen wurde dann ein Qirat nach dem anderen gewährt. Den Leuten des Indschil (Neues Testament) wurde dann das Indschil gegeben, und sie handelten nach ihm bis zur Zeit des Asr; danach waren sie nicht mehr dazu imstande. Ihnen wurde dann ein Qirat zu einer Zeit gewährt. Uns wurde der Qur'an gegeben, und wir handelten nach ihm bis Sonnenuntergang. Uns wurden dann zwei Qirat zu einer Zeit gewährt. Die Leute der Schrift sagten: ‚O Herr, du hast diesen Leuten zwei Qirat zu einer Zeit gewährt, uns aber gewährtest du eins zu einer Zeit, obwohl unser Werk über einen längeren Zeitraum andauerte?‘ Allah, der Erhabene, antwortete: ‚Habe Ich euch etwa beim Ausgleich Unrecht getan?‘ Sie sagten: ‚Nein.‘ Er sprach: ‚Dann ist es Meine Gnade; Ich gewähre sie, wem Ich will.‘“
2.2.1.1.1.2. Ausgabe 2
2.2.1.1.1.2. Issue 2
Sie waren uneins über das Gebet des ʿAsr in zwei Punkten. Der erste betrifft die Verbindung seines ersten Zeitabschnitts mit dem Ende der Zeit des Zuhr-Gebets. Der zweite betrifft sein eigenes Ende. Hinsichtlich der Verbindung der Zeitabschnitte waren sich Malik, al-Schafiʿi, Dawud und eine Gruppe von Rechtsgelehrten einig, dass der Beginn der Zeit für das ʿAsr-Gebet tatsächlich das Ende der Zeit für das Zuhr-Gebet ist, und dies tritt ein, wenn der Schatten eines Gegenstandes seiner Höhe gleich wird. Malik hingegen vertrat die Auffassung, dass der letzte Abschnitt der Zeit für das Zuhr-Gebet und der erste Abschnitt der Zeit für das ʿAsr-Gebet – eine Zeitspanne, die für vier (gewöhnliche) Rakʿa ausreicht – eine gemeinsame Zeit für beide Gebete ist. Nach al-Schafiʿi, Abu Thawr und Dawud ist das Ende der Zeit für das Zuhr-Gebet der Zeitpunkt, zu dem die Zeit für das ʿAsr-Gebet beginnt, und er ist ein unteilbarer Augenblick. Abu Hanifa vertrat, wie bereits erwähnt, die Auffassung, dass der erste Zeitabschnitt für das ʿAsr-Gebet dann beginnt, wenn der Schatten eines Gegenstandes doppelt so lang ist wie er selbst, und der Grund für seine Meinungsverschiedenheit mit ihnen darüber wurde bereits dargelegt.
They disagreed about the <asr prayer on two points. The first is about the merging of its first timing with the end of the timing for the zuhr prayer. Second, about its own end. With respect to the merging of the timings, Malik, al-ShafiT, Dawud, and a group of jurists agreed that the beginning of the timing for <asr prayer is, in fact, the end of the period for zuhr, and this occurs when the shadow of a thing becomes equal to its height. Malik, on the other hand, maintained that the last portion of the period for zuhr and the first portion of the period for <asr—a stretch of time sufficient for four (ordinary) rak<as—is a common time for both prayers. According to al-ShafiT, Abu Thawr, and Dawud the end of the period for zuhr is the point of time at which the timing for casr begins, and is an indivisible moment. Abu HanTfa, as we have said, maintained that the first timing for <asr is that when the shadow o' a thing is twice its height, and the reason for his disagreement with them over this has preceded.
Malik’s Meinungsverschiedenheit mit asch-Schafi'i und mit denjenigen, die in dieser Frage dieselbe Ansicht wie er vertreten, gründet sich auf den Widerspruch zwischen dem Hadith über Dschibril und dem Hadith des ʿAbdullah ibn ʿUmar. Im Gebet, das Dschibril leitete, wird berichtet, dass er am zweiten Tag das Mittagsgebet (Zuhr) mit dem Propheten ﷺ zu der Zeit verrichtete, zu der er es am ersten Tag verrichtet hatte. Der Hadith des ʿAbdullah ibn ʿUmar lautet, dass der Prophet ﷺ sagte: „Die Zeit des Zuhr dauert an, solange die Zeit des ʿAsr noch nicht begonnen hat.“ Dies wurde von Muslim überliefert. Diejenigen, die den Hadith über Dschibril bevorzugten, betrachteten die Gebetszeiten als zusammenfallend, während diejenigen, die den Hadith des ʿAbdullah bevorzugten, die Gebetszeiten nicht als zusammenfallend ansahen. Im Fall des Hadiths über Dschibril ist es möglich, ihn so auszulegen, dass er mit dem Hadith des ʿAbdullah übereinstimmt, denn es ist wahrscheinlich, dass der Überlieferer (des Hadiths über Dschibril) den Sachverhalt aufgrund der Nähe der Gebetszeiten übermäßig betont hat. Der Hadith über die Leitung des Gebets durch Dschibril wurde von at-Tirmidhi als sahih (authentisch) beurteilt, während der Hadith des Ibn ʿUmar von Muslim überliefert wurde.
2.2.1.1.1.3. Ausgabe 3
2.2.1.1.1.3. Issue 3
Sie waren sich uneinig über das Abendgebet (Maghrib): Hat es wie alle anderen Gebete eine ausgedehnte Zeit? Eine Gruppe von Rechtsgelehrten vertrat die Auffassung, dass es eine begrenzte Zeit hat, die nicht verlängert werden kann. Dies ist die bekannteste Überlieferung von Malik und al-Schafi'i. Eine andere Gruppe von Rechtsgelehrten vertrat die Auffassung, dass es eine ausgedehnte Zeit hat, und zwar zwischen Sonnenuntergang und dem Verschwinden der Abenddämmerung (Schafaq). Dies war die Meinung von Abu Hanifa, Ahmad, Abu Thaur und Dawud, und diese Meinung wird auch von Malik und al-Schafi'i überliefert.
They disagreed about the evening prayer [maghrib), whether it has an extended time like all other prayers? A group of jurists held that it has a limited time that is not extendible. This is the best known report from Malik and al- Shafi‘L Another group of jurists held that it has an extended time between sunset and the disappearance of the evening twilight (shafaq). This was the opinion of Abu HanTfa, Ahmad, Abu Thawr, and Dawud, and this opinion has also been related from Malik and al-Shafi‘T.
Der Grund für ihre Meinungsverschiedenheit in dieser Frage liegt im Widerspruch zwischen der Überlieferung über die Vorbeterschaft Jibrils (imāma Jibrīl) und der Überlieferung von ʿAbdullāh ibn ʿUmar. Die Überlieferung über die Vorbeterschaft Jibrils besagt, dass er das Abendgebet (maghrib) an beiden Tagen zur gleichen Zeit (beim Sonnenuntergang) verrichtete, während die Überlieferung von ʿAbdullāh sagt: „Die Zeit für das Abendgebet dauert bis zum Verschwinden des shafaq*.“ Diejenigen, die der Überlieferung über die Vorbeterschaft Jibrils den Vorzug gaben, bestimmten dafür eine einzige (begrenzte) Zeit, während diejenigen, die der Überlieferung ʿAbdullāhs den Vorzug gaben, dafür eine verlängerte Zeit festlegten. Die Überlieferung ʿAbdullāhs wurde von Muslim überliefert, während die Überlieferung über die Vorbeterschaft Jibrils von keinem der beiden Scheichs (al-Buchārī und Muslim) aufgenommen wurde, nämlich die Überlieferung von Ibn ʿAbbās, die besagt, dass er dem Propheten ﷺ beim Gebet in zehn Gebeten vorstand, wobei er die Gebetszeiten erklärte, und dann sagte: „Die Zeit liegt zwischen diesen beiden.“ Was in der Überlieferung ʿAbdullāhs hierzu festgehalten ist, findet sich auch in der Überlieferung von Buraida al-Aslamī, die von Muslim überliefert wurde und die die grundlegende Quelle für dieses Thema darstellt. Die Rechtsgelehrten sagten, dass die Überlieferung von Buraida vorzuziehen sei, da sie eine spätere Überlieferung aus der Zeit in Medina ist und als Antwort auf eine Frage nach den Gebetszeiten entstand, während die Überlieferung Jibrils zur ursprünglichen Festlegung der Pflicht (des Gebets) in Mekka gehört.
The reason for their disagreement over this arises from the conflict of the tradition of the imdma of Jibril with the tradition of ‘Abd Allah ibn ‘Umar. The tradition about the imdma of Jibril states that he offered the maghrib prayer at the same time (at sunset) on both days, while the tradition of ‘Abd Allah says, “It is time for the maghrib prayer till the disappearance of shafaq*. Those who preferred the tradition* about the imdma of Jibril determined a single (limited) time for it, while those who preferred ‘Abd Allah’s tradition determined an extended time for it. The tradition of ‘Abd Allah has been recorded by Muslim, while the tradition of the imdma of Jibril has not been recorded by either of the two shaykhs (al-BukharT and Muslim), that is, the tradition of Ibn ‘Abbas, which says that he led the prayer for the Prophet (God’s peace and blessings be upon him) in ten prayers that explained the prayer timings and then said, “The time is between these two”. What is stated in ‘Abd Allah’s tradition about this is also found in the tradition of Burayda al-Aslami that has been recorded by Muslim, and is the fundamental source for this topic. They (the jurists) said that the tradition of Burayda is preferable as it is a later tradition belonging to the era of Medina and was in response to a question about the timings of prayer, while the tradition of Jibril belongs to the initial stipulation of the duty (of prayer) at Mecca.
2.2.1.1.1.4. Ausgabe 4
2.2.1.1.1.4. Issue 4
Sie waren sich über das zweite Abendgebet (ʿIschāʾ) in zwei Punkten uneinig. Erstens über den Beginn seiner Zeit, zweitens über dessen Ende. Zum Beginn seiner Zeit vertraten Mālik, al-Schāfiʿī und eine Gruppe von Rechtsgelehrten die Ansicht, dass er mit dem Verschwinden der roten Abenddämmerung eintritt, während Abū Ḥanīfa sagte, dass er mit dem Verschwinden der weißen Dämmerung eintritt, die auf die Röte folgt.
They disagreed about the second evening prayer (<ish&) on two points. First, about the beginning of its timing and second, about its end. About the beginning of its timing, Malik, al-ShaficT, and a group of jurists held that it is the disappearance of -the red evening twilight, while Abu HanTfa said that it is the disappearance of the white twilight that comes after the redness.
Der Grund für ihre Meinungsverschiedenheit in dieser Frage liegt in der Mehrdeutigkeit des Begriffs „shafaq“ in der arabischen Sprache. So wie das Morgenrot (fajr) zweierlei ist, ist auch der shafaq zweierlei: rot und weiß. Das Verschwinden des weißen shafaq bedeutet notwendigerweise, dass das Folgende der Beginn der Nacht ist.92 Unter ihnen besteht kein Streit darüber, dass dies durch die Überlieferung von Buraida sowie durch die Überlieferung über die Vorbeterschaft des Jibril belegt ist, der am ersten Tag das Nachtgebet beim Verschwinden des shafaq verrichtete.
The reason for their disagreement over this issue stems from the equivocality of the term “shafaq” in the Arabic language. Just as fajr (morning), is of two kinds, so is shafaqz red and white. The disappearance of the white shafaq necessarily implies that what follows is the beginning of the night.92 There is no disagreement among them that it is established from the tradition ofBurayda and the tradition about the imdma of Jibril that he offered the night prayer on the first day at the disappearance of the shafaq.
Die Mehrheit gab ihrer Meinung den Vorzug aufgrund des überlieferten Berichts „dass der Gesandte Allahs ﷺ das ʿIshāʾ-Gebet nach dem Verschwinden des Mondes in der dritten Nacht verrichtete“, während Abū Ḥanīfa seiner Meinung den Vorzug gab aufgrund dessen, was über das Aufschieben des ʿIshāʾ-Gebets feststeht und über die Empfehlung, es aufzuschieben, in den Worten des Propheten ﷺ: „Hätte ich nicht die Mühsal für meine Gemeinschaft befürchtet, hätte ich dieses Gebet bis Mitternacht aufgeschoben.“
The majority preferred their opinion on the basis of the established report “that the Messenger of Allah (God’s peace and blessings be upon him) used to offer ^isha* after the disappearance of the moon on the third night”, while Abu HanTfa preferred his opinion on the basis of what is established about delaying ^isha^ and the recommendation for delaying it in the words of the Prophet (God’s peace and blessings be upon him), “If I had not feared hardship for my umma, I would have delayed this prayer up to midnight”.
2.2.1.1.1.5. Ausgabe 5
2.2.1.1.1.5. Issue 5
Sie waren sich einig, dass die erste Zeit für das Morgengebet der wahre Morgen (das Erscheinen der Morgendämmerung) ist und dass es mit Sonnenaufgang endet, außer dem, was von Ibn al-Qasim und einigen Schülern asch-Schafi'is überliefert wird, dass die späteste Zeit dann ist, wenn Licht vorhanden ist (d. h. das Tagesanbruch). Sie waren uneins über die bevorzugte Zeit dafür. Die Kufier, Abu Hanifa, seine Schüler, ath-Thawri und die meisten Rechtsgelehrten des Irak vertreten die Auffassung, dass die beste Zeit dafür dann ist, wenn Licht vorhanden ist (der Beginn des Tagesanbruchs), während Malik, asch-Schafi'i, seine Schüler, Ahmad ibn Hanbal, Abu Thawr und Dawud vertraten, dass die Dunkelheit, die dem Licht vorausgeht, die bevorzugte Zeit dafür ist.
They agreed that the first timing for the morning prayer is true dawn (the appearance of the morning twilight) and it ends at sunrise, except what is related from Ibn al-Qasim and some of the disciples of al-ShaficT that the latest timing is when there is light (i.e. daybreak). They disagreed about its preferred timing. The Kufts, Abu Hanifa, his disciples, al-ThawrT, and most of the jurists of Iraq maintain that the best time for it is when there is light (the beginning of daybreak), while Malik, akShaficT, his disciples, Ahmad ibn Hanbal, Abu Thawr, and Dawud maintained that darkness preceding light is the preferred time for it.
Der Grund für ihre Meinungsverschiedenheit*rührt von ihrem Streit über die Methode her, die scheinbaren Bedeutungen der Überlieferungen zu diesem Thema miteinander in Einklang zu bringen. Es wird von dem Propheten ﷺ durch Rafi' ibn Khadij überliefert, dass er sagte: „Verrichtet das Morgengebet bei Tagesanbruch. Je häufiger ihr dies tut, desto größer ist der Lohn dafür." Dennoch wird überliefert, dass der Prophet ﷺ auf die Frage nach den besten Taten sagte: „Das Gebet zu seiner ersten festgesetzten Zeit." Darüber hinaus ist über den Propheten ﷺ belegt, „dass Frauen, nachdem er das Morgengebet verrichtet hatte, in ihren wollenen Umhängen fortgingen und wegen der Dunkelheit nicht erkannt werden konnten". Die scheinbare Bedeutung dieser Überlieferung ist, dass dies seine gewöhnliche Praxis war.
The reason for their disagreement*stems from their dispute over the method of reconciling the apparent meanings of the traditions on this issue. It is reported from the Prophet (God’s peace and blessings be upon him) through Rafic ibii Khadq that he said, “Perform the morning prayer at the time of the daybreak. The more frequently you do so the greater reward there is for it”. Yet, the Prophet (God’s peace and blessings be upon him) is reported to have said, when asked about the best acts, “Prayer at its first appointed timing”. Moreover, it is established about the Prophet (God’s peace and blessings be upon him) “that after he offered the morning prayer, women used to depart wrapped in their woolen garments, and could not be recognized due to the darkness”. The apparent meaning of this tradition is that this was his usual practice.
2.2.1.1.2. Abschnitt 2: Zeiten bei Notwendigkeit und Entschuldigung
2.2.1.1.2. Division 2: Timings in case of necessity and excuse
Die Rechtsgelehrten der Regionen haben, wie wir bereits dargelegt haben, die besonderen Gebetszeiten für den Notfall und für den Entschuldigungsfall bestätigt, während die Zahiriten sie verneint haben. Den Grund ihrer Meinungsverschiedenheit haben wir bereits erwähnt. Diejenigen, die sie bestätigt haben, waren sich in drei Punkten uneinig. Erstens: Auf welche Gebete finden diese Zeiten Anwendung? Zweitens: Was sind die Grenzen dieser Zeiten? Drittens: Wer sind die Personen mit einer Entschuldigung, für die im Hinblick auf diese Zeiten und ihre Ruling, also im Hinblick auf die Pflicht des Gebets und deren Aufhebung, eine Ausnahme gemacht wurde?
The jurists of the regions, as we have said have confirmed the special prayer timings for necessity and excuse, while the Zahirites have denied them. The reason for their disagreement has already been mentioned. Those who confirmed them disagreed over three points. First, what are the prayers to which these timings are applicable? Second, what are the limits of these timings? Third, who are the persons with an excuse for whom an exemption has been made with respect to these timings and their dhkam y that is, with respect to the obligation of prayer and its waiver.
2.2.1.1.2.1. Ausgabe 1
2.2.1.1.2.1. Issue 1
Malik und asch-Schafi'i stimmten darin überein, dass diese besondere Zeitspanne für vier Gebete gilt: eine Zeitspanne, die zwischen Zuhr und Asr gemeinsam ist, und eine Zeitspanne, die zwischen Maghrib und Ischa gemeinsam ist. Sie waren uneins über deren gemeinsamen Aspekt, wie im Folgenden noch dargelegt wird. Abu Hanifa widersprach ihnen und sagte, dass diese Zeitspanne allein für das Asr-Gebet gilt und es hier keine Zeitspanne gibt, die zwischen ihnen gemeinsam ist.
Malik and al-Shafi T agreed c that this special timing is applicable to four prayers: a timing common between zuhr and W, and a timing common between maghrib and <ishd?. They differed about their common aspect, as will be coming up in what follows. Abu HanTfa opposed them saying that this timing is for <asr alone, and there is no timing here that is common between them.
Der Grund für ihre Meinungsverschiedenheit darüber liegt in ihrem Streit um die Zulässigkeit, zwei Gebete (jam') während einer Reise zu einer für ein einzelnes Gebet festgelegten Zeit zu verbinden. Hierauf wird später eingegangen. Diejenigen, die sich nach dem Wortlaut richteten, der für das 'Asr-Gebet festgelegt ist, also nach dem überlieferten Ausspruch des Propheten ﷺ: „Wer imstande ist, eine Rak'a des 'Asr-Gebets vor Sonnenuntergang zu verrichten, hat das 'Asr-Gebet (rechtzeitig) verrichtet", verstanden dies als eine Erleichterung und erlaubten es nicht als gemeinsame Zeit für eine Verbindung, wegen der Worte des Propheten ﷺ: „Die Zeit eines Gebets verstreicht nicht, bis die Zeit für das nächste eintritt". Sie führten außerdem andere Argumente an – die wir im Abschnitt über die Verbindung erwähnen werden –, um zu vertreten, dass diese Zeit nur für das 'Asr-Gebet gelte. Diejenigen, die während einer Reise eine gemeinsame Zeit bei der Verbindung erlaubten, erlaubten sie für jene, die sich in einer Notlage befinden, in Analogie dazu, denn auch der Reisende befindet sich in einer Notlage und hat eine Entschuldigung. Auf dieser Grundlage bestimmten sie eine Zeit, die zwischen Zuhr und 'Asr gemeinsam ist, und eine andere, die zwischen Maghrib und 'Isha gemeinsam ist.
The reason for their disagreement over this is based on their dispute about the permissibility of combining of two prayers (jam*) during a journey at a time fixed for one prayer. This will be discussed later. Those who acted upon the text laid down for the 'asr prayer, that is, the established saying of the Prophet (God’s peace and blessings be upon him), “He who is able to observe a rak'a of the W prayer prior to sunset has been able to perform W (in time)”, understood this to imply a concession, and did not permit it as a common timing for combination, because of the words of the Prophet (God’s peace and blessings be upon him), “The timing of a prayer does not pass till the coming of the timing for the next”. They also used other arguments—^that we shall mention under the topic of combination—to maintain that this timing was only for the 'asr prayer. Those who permitted a common timing i n combination during a journey, permitted it for those facing a necessity on its analogy, as the case of the traveller too is that of necessity and excuse. On this basis they determined a time common between zuhr and 'asr, and another common between maghrib and <ish&.
2.2.1.1.2.2. Ausgabe 2
2.2.1.1.2.2. Issue 2
Malik und asch-Schafi'i waren uneins über die letzte gemeinsame Zeit zweier Gebete. Malik sagte, sie dauere vom Abweichen der Sonne an, für Zuhr und 'Asr, und zwar im Umfang von vier Rak'a für den Ansässigen und zwei Rak'a für den Reisenden, bis noch eine Zeit verbleibt, die für vier Rak'a des Ansässigen und zwei Rak'a des Reisenden ausreicht, vom Tageslicht aus gerechnet. So bestimmte er die Zeit, die speziell dem Zuhr zukommt, als die Zeit für vier Rak'a beim Ansässigen und zwei Rak'a beim Reisenden nach dem Abweichen der Sonne. Die Zeit, die speziell dem 'Asr zukommt, bestimmte er als die Zeit für vier Rak'a beim Ansässigen und zwei Rak'a beim Reisenden vor Sonnenuntergang. Daraus folgt: Wer nur den speziellen Abschnitt der Gebetszeit erreicht, ist zu dem Gebet verpflichtet, das speziell dieser Zeit zukommt, sofern ihm das Gebet vor dieser Zeit nicht obgelegen hat. Wer mehr Zeit als diese hat, soll beide Gebete zusammen verrichten. Die letzte Zeit, in der man das 'Asr-Gebet noch erfassen kann, legte er auf die Zeit von einer Rak'a vor Sonnenuntergang fest (nicht die Zeit von qad, sondern 'add). Ähnliche gemeinsame Zeiten bestimmte er für Maghrib und 'Isha, mit der Ausnahme, dass er die Zeit, die speziell dem Maghrib zukommt, einmal als eine Zeit festsetzte, die für drei Rak'a vor dem Anbruch der Morgendämmerung ausreicht, und einmal als ausreichend für das letzte Gebet, so wie er es beim 'Asr tat, mit der Begründung, dass sie für vier Rak'a ausreiche, was dem Analogieschluss entspricht. Ferner bestimmte er die letzte Zeit hierfür (wie beim 'Isha) als die Zeit, die für eine Rak'a vor dem Anbruch der Morgendämmerung erforderlich ist.
Malik and al-Shafi T disagreed over c • the last common timing for two prayers. Malik said that it continues from the declining of the sun, for zuhr and W, to an extent of four rak'as for a resident and two rak'as for the traveller till a time sufficient for four rak'as for the resident and two rakfas for the traveller is left of the daytime. Thus, he determined the time specific to zuhr as the time for four rak'as in the case of the resident, and two rak'as for the traveller after the declining of the sun. He determined the time specific to W as the time for four rak'as for the resident and two rak'as for the traveller prior to sunset. It follows that a person who catches only the specific portion of a the time of prayer is obliged for the prayer that is specific to this time, if prayer was not binding upon him prior to this time.93 A person who has more time than this is to perform both prayers together. He fixed the last time for capturing the 'a$r prayer ('add? not qad&), as that of one rak'a prior to sunset. He determined similar common timings for maghrib and 'ishd prayers, except that on one occasion he made the time specific to maghrib to be an amount of time enough for three rak'as prior to the break of the dawn, and at another occasion he deemed it enough for the last prayer, as he did for W, saying that it is a time enough for four rak'asy which agrees with analogy. Moreover, he deemed the last timing for this (as W<f) to be the time required for one rak'a prior to the break of the dawn.
2.2.1.1.2.3. Ausgabe 3
2.2.1.1.2.3. Issue 3
Die Rechtsgelehrten waren sich einig, dass diese Zeiten, also die Zeiten der Notwendigkeit, vier Arten von Menschen betreffen: eine menstruierende Frau, die in die Reinheitsphase eintritt oder die zu menstruieren beginnt, bevor sie gebetet hat; den Reisenden, der sich in diesen Zeiten an ein Gebet erinnert, wenn er sich in einer Siedlung befindet, oder den Ansässigen, der sich daran erinnert, wenn er unterwegs ist; einen Minderjährigen, der während dieser Zeiten die Pubertät erreicht; und einen Ungläubigen, der den Islam annimmt. Uneinig waren sie über die Person, die ohnmächtig geworden ist. Malik und al-Schafi'i sagten, dass ihr Urteil dem einer menstruierenden Frau gleicht und sie Anspruch auf diese Zeiten hat, denn sie ist nicht verpflichtet, das Gebet, das sie infolge der Ohnmacht versäumt hat, nachzuholen (qada'). Nach Abu Hanifa dagegen ist sie verpflichtet, das versäumte Gebet nachzuholen, wenn die Zahl der (ausgefallenen) Gebete weniger als fünf beträgt. Daher betet er nach seiner Ansicht, wenn er aus seiner Ohnmacht erwacht, zu dem Zeitpunkt, an dem er erwacht. Nach der Meinung der anderen gilt: Wenn er während der Zeiten der Notwendigkeit erwacht, ist er für das Gebet verpflichtet, in dessen Zeit er erwacht; erwacht er aber nicht während einer solchen Zeit, ist das Gebet für ihn nicht verbindlich. Der Fall der ohnmächtigen Person wird später ausführlicher behandelt. Sie waren sich einig, dass, wenn die Frau innerhalb einer Gebetszeit rein wird, nur dieses Gebet für sie verpflichtend ist. Nach Malik gilt: Wird sie rein und bleibt vor Sonnenuntergang noch genug Zeit für vier Rak'a, ist sie nur zum 'Asr verpflichtet; reicht die verbleibende Zeit aber für fünf Rak'a, ist sie zu beiden Gebeten, Zuhr und 'Asr, verpflichtet. Nach al-Schafi'i gilt: Bleibt die Zeit für eine einzige Rak'a, ist sie verpflichtet, beide Gebete zusammen zu verrichten, wie wir gesagt haben; nach seiner zweiten Meinung soll sie sogar beten, wenn die verbleibende Zeit für ein Takbir ausreicht. Dasselbe gilt für den Reisenden nach Malik, der vergessen hat zu beten und innerhalb dieser Zeiten zum Ansässigen wird, oder für den Ansässigen, der nun auf Reisen ist. Ebenso gilt im Fall eines Ungläubigen, der während dieser Zeiten zum Islam übertritt, dass dieses Gebet für ihn verpflichtend ist. Ähnlich verhält es sich auch im Fall des Minderjährigen.
The jurists agreed that these timings, that is, the timings of necessity, pertain to four types of people: a menstruating woman entering the period of purity or who begins menstruating before she has prayed; the traveller who remembers prayer in these timings at a time when he is in a settlement, or a settler who remembers it when he is travelling; a minor who attains puberty during these timings; and a disbeliever who accepts Islam. They disagreed about the person who has fainted. Malik and al-ShaficT said that his hukm is like that of a menstruating woman and is entitled to these timings, for he is not obliged to make up (by way of qadtf) for the prayer that he misses because of fainting. According to Abu HanTfa, however, he is obliged to make up for the prayer he has missed when the number of (lapsed) prayers is less than five. Thus, in his view, if he recovers from his fainting spell, he prays whenever he recovers. In the opinion of the others, if he recovers during the timings of necessity, he is obliged for the prayer within -whose timing he, recovers, but if he does not recover during such a time, the prayer is not binding upon him. The case of the person fainting will be treated in greater detail later. They agreed that if the woman becomes pure within a, prayer timing, this prayer alone is obligatory upon her. According to Malik, if she becomes pUre and enough time for four rak^as is left prior to sunset, then she is obliged fOr c asr alone, but if the time left is enough for five rak^as y she is under an obligation for both prayers, zuhr and W. In al-ShafiTs view, if the time for a single rak^a remains, she is obliged to observe both prayers together, as we have said, and according to his second opinion, she is to pray even when the time left is enough for a takbir. The same is the case of the traveller, in Malik’s view, who has forgotten to pray and becomes a resident within these timings or is a settler who is now travelling. Similarly, in the case of a disbeliever, who converts to Islam during these timings, that is, this prayer is obligatory upon him. The case of the minor is also similar.
2.2.1.2. Abschnitt 2: Die verbotenen Zeiten
2.2.1.2. Section 2: The Proscribed timings
Die Rechtsgelehrten waren sich uneinig über die Zeiten, zu denen das Gebet (Salah) verboten ist. Erstens ging es um ihre Anzahl, und zweitens um die Arten von Gebeten, die von dem Verbot betroffen sind.
The jurists disagreed about the times during which prayer (salah) is forbidden. First, about their number, and second, about the types of prayers affected by the proscription.
2.2.12.1. Ausgabe 1
2.2.12.1. Issue 1
Die Rechtsgelehrten waren sich einig, dass es drei Zeitabschnitte gibt, in denen das Gebet untersagt ist: die Zeit des Sonnenaufgangs, die Zeit des Sonnenuntergangs und das Intervall zwischen dem Moment, in dem der Gläubige das Morgengebet (Subh) beendet hat, und dem Sonnenaufgang. Uneinig waren sie sich bei zwei Zeiten: der Zeit des Sinkens der Sonne und der Zeit nach dem Verrichten des Witr-Gebets (bis zum Sonnenuntergang).
The jurists agreed that there are three time-segments in which prayer is proscribed: the time of sunrise, the time of sunset, and the interval between the moment the worshipper has finished the dawn (subh) prayer and sunrise. They disagreed about two timings: the time of the declining of the sun and the time after performing W prayer (up to sunset).
Malik und seine Schüler vertraten die Auffassung, dass die verbotenen Zeiten vier sind: die Zeit des Sonnenaufgangs, die Zeit des Sonnenuntergangs, die Zeit nach dem Morgengebet bis zum Sonnenaufgang und die Zeit nach dem ‘Asr-Gebet bis zum Sonnenuntergang. Sie erlaubten das Gebet zur Zeit des Sonnenhöchststands. Al-Shafi‘i vertrat die Auffassung, dass alle diese fünf Zeitabschnitte verboten sind, mit Ausnahme der Zeit des Sonnenhöchststands am Freitag, und er erlaubte in dieser Zeit das Gebet. Eine Gruppe von Rechtsgelehrten nahm von diesem Verbot die Zeit nach dem W… aus.
Malik and his disciples maintained that the proscribed times are four: the times of sunrise, sunset, the time after the dawn prayer up to sunrise, and the time after ‘asr up to sunset. They permitted prayer at the declining of the sun. Al-Shafi T maintained c that all these five time-segments are proscribed, except the time of the declining of the sun on Friday, and he permitted prayer during this time. A group of jurists exempted from this (proscription) the time after W.
Der Grund für die Meinungsverschiedenheit darüber ist einer von zwei Faktoren. Erstens der Widerspruch zwischen einer Überlieferung und einer Überlieferung, und zweitens der Widerspruch zwischen einer Überlieferung und der Praxis – nach der Ansicht derjenigen, die die Praxis als Quelle anerkennen, nämlich der Praxis der Leute von Medina, wie es dem Grundsatz des Malik ibn Anas entspricht. Wenn das Verbot festgelegt worden war und weder durch Worte noch durch Taten Widerspruch erfolgte, einigten sich die Rechtsgelehrten darauf; wenn sich jedoch ein Anlass zur Meinungsverschiedenheit fand, kam es zum Konflikt. Ihre Uneinigkeit über die Zeit des Sinkens der Sonne entsteht aus dem Widerspruch einer Überlieferung zur Praxis. Dies ist so, da durch die Überlieferung des Uqba ibn Amir al-Dschuhani feststeht, dass er sagte: „Es gab drei Zeiten, in denen uns der Gesandte Allahs ﷺ verbot, zu beten und unsere Toten zu begraben: wenn die Sonne beginnt aufzugehen, bis sie vollständig aufgegangen ist; wenn die Sonne im Zenit steht, bis sie sich zu neigen beginnt; und wenn die Sonne beginnt unterzugehen, bis sie vollständig untergegangen ist.“ Es wurde von Muslim überliefert. Die Überlieferung des Abu Abd Allah as-Sanabihi, die von Malik in seinem al-Muwatta' überliefert wurde, vermittelt dieselbe Bedeutung, doch ihre Überlieferungskette ist unvollständig.
Ausgabe 2
2.2.1.2.2. Issue 2
Die Rechtsgelehrten waren sich uneinig darüber, welche Gebete in diesen verbotenen Zeiten nicht erlaubt sind. Abu Hanifa und seine Schüler vertraten die Ansicht, dass in diesen Zeiten überhaupt keine Gebete erlaubt sind, weder das vorgeschriebene Pflichtgebet, noch ein Sunna-Gebet, noch die freiwilligen zusätzlichen Gebete, außer dem ʿAsr-Gebet des jeweiligen Tages. Ferner sagten sie, dass das nachgeholte Verrichten (qadāʾ) des Witr-Gebets beim Sonnenuntergang erlaubt ist, wenn jemand es vergessen hat.
The jurists disagreed about the prayers that are not permitted during these prohibited periods. Abu Harnfa and his disciples maintained that prayers are not permitted in these periods at all, neither prescribed obligation, nor a sunna prayer, nor the supererogatory prayers, except the <-asr prayer of the day. They further said that delayed performance (qadff) of the W prayer is permitted at sunset if a person has forgotten it.
Malik und asch-Schafiʿi waren sich einig, dass das nachgeholte Verrichten (qadāʾ) von Pflichtgebeten während dieser verbotenen Zeiten erlaubt ist. Asch-Schafiʿi vertrat außerdem die Auffassung, dass nur die freiwilligen Gebete ohne zwingenden Anlass während dieser Zeiten untersagt sind, Gebete mit einem Anlass hingegen, wie das Totengebet, erlaubt sind. Malik stimmte ihm bezüglich dieser Gebete nach der Waschung und nach dem Morgengebet zu, also hinsichtlich aller Sunna-Gebete, nahm jedoch jene aus, die aufgrund eines freiwilligen Anlasses (der den Betenden selbst betrifft) verrichtet werden, etwa die zwei Rakʿa beim Betreten der Moschee. Denn asch-Schafiʿi erlaubt diese zwei Rakʿa nach dem Nachmittagsgebet und nach dem Morgengebet, während Malik sie nicht erlaubt.
Malik and al-Shafi T agreed that c delayed performance (qadd>) of obligatory prayers is permitted during these prohibited periods. Al-ShaficT also held that the only prayers that are not permitted during these periods are the supererogatory prayers without a necessitating cause, but those with a cause, like the funeral prayer, are permitted during such periods. Malik agreed with him about these prayers after W and after the dawn prayer, that is, with respect to all sunna prayers, but he exempted those that are observed due to a voluntary cause (pertaining to the worshipper himself), like the two rak'-as upon entering the mosque, for al-ShaficT permits these two rak^as after <asr and after the dawn prayer, while Malik does not.
Malik vertrat eine abweichende Meinung hinsichtlich der Zulässigkeit der Sunna-Gebete bei Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Al-Thawri vertrat die Ansicht, dass die zu diesen Zeiten nicht erlaubten Gebete diejenigen seien, die nicht Pflichtgebete (fard) sind, und er machte keinen Unterschied zwischen den Sunna-Gebeten und den freiwilligen Gebeten.
Malik’s opinion differed about the permissibility of sunna prayers at sunrise and sunset. Al-Thawri maintained that the prayers not permitted during these times are those that are not obligatory (fard) prayers, and he did not make a distinction between the sunna and the supererogatory prayers.