2.2.3 Die Qibla
2.2.3 The Qibla
Die muslimischen Rechtsgelehrten sind sich einig, dass die Wendung zur Richtung des Hauses eine der Bedingungen für die Gültigkeit des Gebets ist, aufgrund der Worte des Erhabenen: „Und wohin du auch hinausgehst [zum Gebet, o Muhammad], wende dein Antlitz zur Heiligen Gebetsstätte. Und wahrlich, sie ist die Wahrheit von deinem Herrn.“99 Kann der Betende jedoch das Haus sehen, so besteht die Pflicht, dem Haus selbst zugewandt zu sein, und darüber gibt es keinen Streit. Die Rechtsgelehrten sind sich in zwei Fragen uneinig, wenn die Kaʿba nicht in Sicht ist. Erstens, ob die Pflicht darin besteht, sich der Kaʿba selbst zuzuwenden oder in ihre Richtung. Zweitens, ob die Pflicht darin besteht, dies genau zu bestimmen, oder ob die Richtung nur geschätzt werden darf, das heißt, ob man sich genau der Kaʿba selbst oder nur der allgemeinen Richtung zuwenden muss?
The Muslim jurists agreed that turning toward the direction of the House is one of the conditions for the validity of prayer, because of the words of the Exalted, “And whencesoever thou comest forth [for prayer, O Muhammad] turn thy face toward the Inviolable Place of Worship. Lol it is the Truth from thy Lord”.99 If, however, the worshiper can see the House, then the obligation is to face the House itself, and there is no dispute about this. The jurists disagree about two issues, when the KaQ^a is not in sight. First, whether the obligation is to face the Ka^a itself or to face in its direction. Second, whether the obligation is to be exact about it or estimate the direction, that is, being exact about the KaTia itself or about the general direction?
Ausgabe 1
2.2.3.1. Issue 1
Einige Rechtsgelehrte vertraten die Ansicht, dass die Pflicht darin besteht, sich der Ka'ba selbst zuzuwenden, während andere meinten, dass sie darin besteht, sich ihrer Richtung zuzuwenden. Der Grund für ihre Meinungsverschiedenheit ist die Frage, ob in den Worten des Erhabenen „Und wo immer du auch hervortrittst [zum Gebet, o Muhammad], wende dein Antlitz dem Heiligen Gebetshaus zu“ ein impliziertes Wort anzunehmen ist, sodass zu lesen wäre: „Und wo immer du auch hervortrittst [zum Gebet, o Muhammad], wende dein Antlitz in die Richtung des Heiligen Gebetshauses“, oder ob die Worte so zu lesen sind, wie sie dastehen. Diejenigen, die ein implizites Wort annahmen, vertraten die Ansicht, dass die Pflicht darin besteht, sich in seine Richtung zu wenden, während diejenigen, die hier kein implizites Wort annahmen, sagten, dass die Pflicht darin besteht, sich der Ka'ba selbst zuzuwenden. Es ist notwendig, die Worte in ihrer eigentlichen Bedeutung auszulegen, es sei denn, ein Beleg weist auf ihre Verwendung in übertragener Bedeutung hin. Dennoch wird behauptet, dass der Beleg für ein implizites Wort hier in den Worten des Propheten (Gottes Friede und Segen seien auf ihm) zu finden ist: „Alles, was zwischen Osten und Westen liegt, ist eine Qibla, wenn du die Richtung des Hauses einnimmst.“ Sie sagten, dass die Übereinstimmung der muslimischen Rechtsgelehrten darüber, dass eine lange Reihe von Betenden, die über die Grenze der Ka'ba hinausreicht, gültig ist, ein Beleg dafür sei, dass die Pflicht nicht darin besteht, sich der Ka'ba selbst zuzuwenden, nämlich dann, wenn die Ka'ba nicht zu sehen ist. Was ich sagen würde, ist: Wenn die Pflicht darin bestanden hätte, sich der Ka'ba selbst zuzuwenden, hätte dies eine Härte bedeutet, und der Erhabene hat gesagt: „Er hat euch erwählt und hat euch in der Religion keine Härte auferlegt.“ Einer Sache direkt zuzustreben ist nicht möglich, ohne sich ihr durch Geometrie und (astronomische) Beobachtung zu nähern, und selbst dann ist das Ergebnis nur annähernd; wie also ist es ohne diese möglich, die Richtung durch Ijtihad zu bestimmen? Wir sind nicht verpflichtet, durch Geometrie auf der Grundlage astronomischer Beobachtung zu ergründen, aus der die gesamte Länge und Breite des Landes abgeleitet werden könnte.
Some Jurists maintained that the obligation is for facing the Ka<ba itself, while others maintained that it is for facing its direction. The reason for their disagreement is whether in the words of the Exalted, “And whencesoever thou comest forth [for prayer, O Muhammad] turn thy face toward the Inviolable Place of Worship”, an implied word is to be assumed, so as to read, “And whencesoever thou comest forth [for prayer, O Muhammad] turn thy face in the direction of the Inviolable Place of Worship”, or whether the words are to be read as they are. Those who assumed an implied word maintained that the obligation is for facing in its direction, while those who did not assume an implied word here said that the obligation is to face the Ka<ba itself. It js necessary to interpret the words in their actual meanings, unless an evidence indicates their construction in the metaphorical meaning. It is, however, maintained that the evidence for an implied word here is to be found in the words of the Prophet (God’s peace and blessings be upon him), “.Whatever is between the east and the west is a qiblay if you take the direction of the House”. They said that the agreement of the Muslim jurists about a long row of worshipers extending beyond the boundary of the Ka<ba is an evidence that the obligation is not to face the Ka^a itself, that is when the Ka<ba is not in sight. What I would say is that if the obligation had been to aim at the Ka<ba itself it would have amounted to hardship, and the Exalted has said, “He hath chosen you and hath not laid upon you in religion any hardship”.100 Aiming directly at a thing is not possible without approaching it by the use of geometry and (astronomical) observation, and yet the result is approximate; then, how is it possible without these to determine the direction by way of ijtihad? We are not under the obligation of discovery by means of geometry based upon astronomical observation from which the whole length and breadth of the land may be derived.
2.2.3.2. Ausgabe 2
2.2.3.2. Issue 2
Ist die Pflicht einer Person, die sich bemüht, die Qibla zu bestimmen, das (Erreichen der) Genauigkeit, oder ist es nur das Aufwenden von Mühe, sie zu finden? Wenn wir also sagen, die Pflicht bestehe darin, sie genau zu bestimmen, so muss er erneut beten, wenn er entdeckt, dass er sich geirrt hat (bei der Bestimmung der wahren Richtung). Vertreten wir hingegen die Ansicht, dass die Pflicht nur im Bemühen besteht, so muss er nicht erneut beten, wenn er sich irrt, und ebenso nicht, wenn er vor dem Bemühen um die Richtung gebetet hatte. Asch-Schafi'i war der Ansicht, dass die Pflicht in der genauen Bestimmung bestehe, und wenn es dem Betenden offensichtlich wird, dass er sich geirrt hatte, muss er immer erneut beten. Eine Gruppe von Rechtsgelehrten sagte, dass er nicht erneut bete, wenn er das Gebet bereits beendet hat, es sei denn, er hat absichtlich (also in die falsche Richtung) gebetet oder ohne Bemühen um die Richtung gebetet. Dies war die Meinung von Malik und Abu Hanifa, mit der Ausnahme, dass Malik empfahl, erneut zu beten, wenn noch Zeit dafür war.
Is the obligation of a person striving to determine the qibla (the attainment of) accuracy or is it just the exercise of effort to discover it? Thus, if we say that the obligation is to accurately determine it, he is to pray again if he discovers that he made a mistake (in determining the true direction). If we maintain that the obligation is only for exerting effort, he does not have to pray again if he makes an error, and also if he had prayed before an effort to discover the direction. Al-ShafiT thought that the obligation was for accurate determina tion, and if it becomes obvious to the person that he had made a mistake, he was to pray again, always. A group of jurists said that he does not pray again if he has finished praying, unless he did so intentionally (that is, prayed in the wrong direction) or prayed without making an effort to discover the direction. This was the opinion of Malik and Abu Harnfa, except that Malik i recommended praying again if there was still time.
Der Grund für die Meinungsverschiedenheit hierbei ist der Widerspruch zwischen einer Überlieferung und dem Analogieschluss (qiyās), zusammen mit einem Streit über die Authentizität der Überlieferung. Der Analogieschluss gründet auf der Ähnlichkeit zwischen der Pflicht, sich in die (richtige) Richtung (zur Qibla) zu wenden, und der Zeit, also dem Gebetszeitpunkt. Hinsichtlich der Zeit war man sich einig, dass die Pflicht für den Betenden darin besteht, die Zeit genau zu treffen. Erkennt der Betroffene, dass er vor der Zeit gebetet hat, so wird sein Gebet ungültig, und er muss es unbedingt wiederholen. Es gibt jedoch eine geringfügige abweichende Meinung, die von Ibn ʿAbbās und al-Schāfiʿī überliefert ist, ebenso die Überlieferung von Mālik, dass ein Reisender, der den Zeitpunkt nicht kennt und das ʿIschāʾ-Gebet vor dem Verschwinden der Abenddämmerung verrichtet, und später feststellt, dass er es vor dieser Zeit gebetet hat, sein Gebet dennoch gültig bleibt. Die Grundlage für die Ähnlichkeit zwischen beiden ist, dass dies die Grenzen der Zeit sind, so wie jene die Grenzen der Richtung sind.