13.5 Mitgliedschaft im Rat der Ummah
13.5 Membership of the Council of the Ummah
Mitgliedschaft im Rat der Ummah
Membership Of The Council Of The Ummah
Jede Person, die die Staatsbürgerschaft des Staates besitzt, hat, sofern sie volljährig und zurechnungsfähig ist, das Recht, Mitglied des Rates der Umma zu sein, und das Recht, die Mitglieder des Rates zu wählen, unabhängig davon, ob die Person ein Mann oder eine Frau, ein Muslim oder ein Nicht-Muslim ist. Dies deshalb, weil der Rat der Umma lediglich die Vertretung der Meinung der Menschen ist und kein Mandat hat, zu regieren und Gesetze zu erlassen. Da der Rat die Vertretung bei der Äußerung von Meinungen ist, haben die Menschen im Islamischen Staat das Recht, jeden zu bevollmächtigen, den sie wünschen, unter denjenigen, die rechtmäßig als Vertreter infrage kommen. Ebenso hat der Muslim wie der Nicht-Muslim das Recht, seine Meinung über die fehlerhafte Anwendung der Regeln des Islam auf ihn und über jede mögliche ungerechte Handlung, die der Herrscher gegen ihn begeht, zu äußern. Er hat daher das Recht, sich von jedem Vertreter vertreten zu lassen, den er wünscht, und jeden zu vertreten, den er wünscht. Demnach müssen Vertreter und Vertretene nicht Muslime sein; sie können sowohl Muslime als auch Nicht-Muslime sein. Deshalb ist es Nicht-Muslimen ebenso wie Muslimen erlaubt, ihre Vertreter in den Rat der Umma zu wählen, seien es Muslime oder Nicht-Muslime, solange sie die Staatsbürgerschaft des Staates besitzen.
Any person who holds the citizenship of the State, if He was mature and sane, has the right to be a member of the Council of the Ummah and the right to elect the members of the Council, whether the person was a man or a woman, a Muslim or non-Muslim. This is because the Council of the Ummah is the people’s representative in opinion only, and has no mandate to rule and legislate. Since the Council is the representative in voicing opinions, people in the Islamic State have the right to delegate whomever they wish from among those who lawfully qualify as representatives. This is just like the Muslim and the non-Muslim has the right to voice his opinion regarding the misapplication of the rules of Islam on him, and regarding any possible unjust act perpetrated against Him by the ruler. He therefore has the right to have any representative He wishes and to represent anyone He wishes. Accordingly, the representative and the represented do not have to be Muslims; they can be either Muslims or non-Muslims. This is why it is permitted for non-Muslims, just as it is for Muslims, to elect their representatives to the Council of the Ummah, whether Muslim or non-Muslim, as long as they hold the citizenship of the State.
Außerdem betrachtet der Islam die Menschen unter seiner Herrschaft aus rein menschlicher Sicht, ungeachtet ihrer Konfession, Rasse oder ihres Geschlechts. Die Herrschaftspolitik, die für sie ausgelegt ist, würde auf dieser Grundlage beruhen, damit die Herrschaft zum Nutzen der Menschheit ist und sie so aus der Finsternis ins Licht führt. Die Bürger sind somit hinsichtlich der Rechte und Pflichten gleich, die sich aus dem Menschsein als solchem ergeben, soweit es die Umsetzung der göttlichen Regeln für alle betrifft. Wenn der Richter die Streitigkeiten beilegt und wenn die Herrscher regieren, dürfen sie nicht zwischen Menschen unterscheiden; sie müssen sie als Gleiche behandeln, in ihrer Eigenschaft als Bürger und sonst nichts. Jeder Bürger hat daher das Recht, seine Meinung zu äußern und seinen Vertreter zu wählen, der seine Meinung und die derjenigen, die ihn gewählt haben, zum Ausdruck bringt. Dies deshalb, weil Allah (swt) alle Menschen mit dem Islam in ihrer Eigenschaft als Menschen angesprochen hat und nicht in einer anderen. Er (swt) sagt: „O ihr Menschen, ein Beweis ist von eurem Herrn zu euch gekommen, und Wir haben zu euch ein leuchtendes Licht herabgesandt.“ [TMQ An-Nisa’: 174] Und Er (swt) sagt außerdem: „O ihr Menschen, ich bin der Gesandte Allahs ﷺ, gesandt zu euch allen.“ [TMQ Al- A’raf: 158]
Beside this, Islam looks upon the subjects under its authority from a purely human viewpoint, regardless of their sect, race, or sex. The ruling policies designed for them would be founded on this basis, so that the ruling is for the benefit of humanity, thereby taking it out of the darkness into the light. The citizens are thus equal in terms of rights and duties related to the human in his capacity as a human, as far as the implementation of the divine rules on everyone is concerned. When the judge settles the disputes and when the rulers rule, they cannot differentiate between people, they must treat them as equals in their quality as citizens and nothing else. Each citizen therefore has the right to voice his opinion and to choose his representative to express his opinion and those who elected him. This is because Allah (swt) has addressed all people with Islam in their quality as humans and nothing else. He (swt) says; “O you people, a proof has come to you from your Lord, and we have revealed to you a shining light.” [TMQ An-Nisa’: 174] And He (swt) also says; “O you people, I am the Messenger of Allah (pbuh) sent to all of you.” [TMQ Al- A’raf: 158]
Die Gelehrten sind sich einig, besonders die Gelehrten der Usul (Grundlagen), dass sich die göttlichen Vorschriften an jeden vernunftbegabten Menschen richten, der die Rede verstehen kann, ob er Muslim ist oder nicht, männlich oder weiblich. Das gilt, soweit es die Nichtmuslime betrifft. Was die Mitgliedschaft von Frauen im Rat der Ummah betrifft, so liegt das daran, dass der Rat der Ummah nicht Teil der Herrschaft ist und nicht dem Hadith des Gesandten Allahs ﷺ unterliegt, der die Vormundschaft der Frau betrifft. Es ist auch bestätigt, dass Umar, wenn ihm ein Problem zur Kenntnis gebracht wurde und er die Muslime dazu befragen wollte, ob das Problem die göttlichen Vorschriften (Gesetzgebung), die Herrschaft oder eine andere Angelegenheit betraf, die den Staat anging, die Muslime in die Moschee rief und sowohl Männer als auch Frauen einberief und sie alle nach ihrer Meinung fragte. Einmal revidierte er seine Meinung, als eine Frau ihn darauf hinwies, dass es falsch sei, die Brautgaben festzusetzen. Im dreizehnten Jahr der Prophetenschaft des Gesandten Allahs ﷺ, dem Jahr seiner Auswanderung, kamen fünfundsiebzig Muslime zu ihm, darunter zwei Frauen, und sie leisteten ihm alle den zweiten Treueid von Al-Aqaba, der ein Treueid des Krieges und des Kampfes und ein politischer Treueid war. Nachdem sie alle ihren Treueid geleistet hatten, sagte er zu ihnen: „Bringt mir zwölf Anführer (Nuqaba) aus euren Reihen, die für sich selbst und ihre Leute verantwortlich sind.“ Dieser Befehl richtete sich an alle, damit aus allen Anwesenden ausgewählt wird. Er ﷺ legte nicht fest, ob es Männer oder Frauen sein sollten, und er schloss die Frauen weder hinsichtlich derer aus, die auswählen, noch hinsichtlich derer, die ausgewählt werden sollten. Die Mutlaq-Regel (uneingeschränkte Regel) ist als solche zu verstehen, solange kein Beleg vorliegt, der sie einschränkt, und ebenso ist die A'am-Regel (allgemeine Regel) als solche zu verstehen, solange kein Beleg vorliegt, der sie spezifiziert. In diesem Fall war die Rede uneingeschränkt und allgemein. Es gibt keinen Beleg dafür, dass eine Einschränkung oder Bedingung berichtet wurde, was darauf hinweist, dass der Gesandte Allahs ﷺ die beiden Frauen anordnete, die Nuqabah (Anführerinnen) zu wählen, und ihnen das Recht gab, aus den Muslimen als Nuqabah gewählt zu werden. Der Gesandte Allahs ﷺ setzte sich einmal hin, um den Bay'ah von den Menschen zu nehmen, wobei Abu Bakr und 'Umar bei ihm saßen, und sowohl Männer als auch Frauen gaben ihm die Bay'ah. Diese Bay'ah bezog sich auf die Herrschaft und nicht auf den Islam, denn die Frauen waren bereits Muslime. Nach der Bay'ah der Ridhwan in Hudaybiyah gaben ihm auch die Frauen ihre Bay'ah. Allah (SWT) sagt: „O Prophet! Wenn gläubige Frauen zu dir kommen, um den Eid abzulegen, dass sie Allah nichts anderes beigesellen werden, dass sie nicht stehlen, dass sie keine Unzucht begehen ...“ [TMQ Al-Mumtahinah: 60] Auch diese Bay'ah bezog sich auf die Herrschaft, denn der Koran hatte bereits festgelegt, dass sie Gläubige waren, und die Bay'ah bezog sich darauf, Ihm nicht in irgendeiner ma'roof (guten Sache) ungehorsam zu sein.
Außerdem hat die Frau das Recht, jemanden zu bevollmächtigen, ihre Meinung für sie zu äußern, und ebenso darf jemand von ihr bevollmächtigt werden, denn sie hat das Recht, ihre Meinung zu äußern, und so kann sie ihren Vertreter dafür selbst wählen. Dies gilt auch deshalb, weil die Wakala (Stellvertretung) nicht die Männlichkeit voraussetzt; daher hat sie das Recht, andere zu vertreten.
Moreover, the woman has the right to delegate somebody in voicing her opinion, and for somebody to delegate her, because she has the right to voice her opinion, so she can choose her representative over it. It is also because the Wakala (representation) does not necessitate manhood, thus she has the right to represent others.
Trotz alledem wäre es Nichtmuslimen nicht erlaubt, in Angelegenheiten der Gesetzgebung ihre Meinung zu äußern, denn die islamische Gesetzgebung geht aus dem islamischen ʿAqīda hervor. Sie ist eine Fülle praktischer göttlicher Regeln, die aus deren ausführlichen Belegen abgeleitet werden und die Probleme des Menschen gemäß einem bestimmten Standpunkt behandeln, der durch die islamische ʿAqīda vorgegeben ist. Der Nichtmuslim hängt einer Lehre an, die dem islamischen ʿAqīda fremd ist und ihm widerspricht, und seine Sicht auf das Leben steht im Widerspruch zur islamischen Sicht. Daher wird seine Meinung in Fragen der Gesetzgebung nicht eingeholt.
Despite all this, non-Muslims would not be allowed to voice their opinion in matters related to legislation, because the Islamic legislation emanates from the Islamic ‘aqeedah. It is a host of practical divine rules deduced from their elaborate evidences, which treat the human’s problems according to a specific viewpoint outlined by the Islamic ‘aqeedah. The non-Muslim embraces a doctrine that is alien and contradictory to the Islamic ‘aqeedah, and his viewpoint about life contradicts the Islamic viewpoint, so his opinion is not sought in matters of legislation.
Der Nicht-Muslim hat nicht das Recht, den Khalifen zu wählen, noch an der Vorauswahl der Kandidaten teilzunehmen, aus denen der Khalif gewählt werden soll, denn er hat kein Recht bei der Herrschaft. Was andere Angelegenheiten betrifft, die zu den verpflichtenden Befugnissen des Rates der Ummah gehören, so steht er in diesen Angelegenheiten und beim Äußern einer Meinung dazu dem Muslim gleich.
The non-Muslim does not have the right to elect the Khaleefah, nor to participate in the short listing of the candidates from whom the Khaleefah is to be elected, for He has no right in the ruling. As for other matters that form part of the Council of the Ummah’s mandatory powers, He is just like the Muslim in these matters and in voicing an opinion regarding them.