7.1 Der delegierte Beistand
7.1 The Delegated Assistant
Der delegierte Gehilfe ist der Wesir, den der Khalif ernennt, um gemeinsam mit ihm die Verantwortung für Herrschaft und Autorität zu tragen. Der Khalif überträgt ihm die Führung der Staatsgeschäfte nach dessen eigener Ansicht und deren Ausführung nach seinem Ijtihad im Einklang mit den Regeln der Shar'a.
The delegated assistant is the Wazir whom the Khaleefah appoints to bear with Him the responsibilities of ruling and authority. The Khaleefah delegates to Him the running of the state’s affairs according to his opinion and executing them according to his Ijtihad in compliance with the Shar’a rules.
Die Ernennung des Mu'awin ist eine der erlaubten (Mubah) Angelegenheiten, das heißt, der Khalifah darf einen bevollmächtigten Gehilfen ernennen, der ihm bei seinen Pflichten und Aufgaben hilft. Al-Haakim und at-Tirmidhi überliefern von Abu Sa'id al-Khudri, dass er sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
The appointment of the Mu’awin is one of the Mubah matters that means the Khaleefah is allowed to appoint a delegated assistant to Him who helps Him in his responsibilities and tasks. Al-Haakim and at- Tirmithi reported from Abi Sa’id al-Khudri, He said that the Messenger of Allah (pbuh) said:
„Meine beiden Wesire (Wazirs) aus dem Himmel sind Dschibril und Mika’il, und auf der Erde sind es Abu Bakr und ‘Umar.“ Das Wort Wazir im Hadith bedeutet den Helfer und den Gehilfen, also die sprachliche Bedeutung. Es wurde im Qur’an in dieser Bedeutung verwendet; Allah (SWT) sagt:
“My two ministers (Wazirs) from the heavens are Jibreel and Mika’il and on the earth are Abu Bakr and ‘Umar.” The word Wazir in the Hadith means the helper and the assistant, which is the linguistic meaning. It has been used in the Qur’an with such a meaning; Allah (swt) says:
„Gib mir einen Minister (Wazir) aus meiner Familie.“ [TMQ Ta-Ha: 29]
“Give me a minister (Wazir) from my family.” [TMQ Ta-Ha: 29]
Das Wort „Wazir“ im Hadith ist unbeschränkt (Mutlaq), es umfasst jede Hilfe oder Unterstützung in jeder Angelegenheit; daher kann er den Khalifen bei den Aufgaben und Pflichten des Kalifats unterstützen. Das Hadith von Abu Sa'id al-Khudri ist nicht spezifisch auf die Unterstützung bei der Herrschaft bezogen, denn Jibra'il und Mika'il, die beiden Wazire des Gesandten Allahs ﷺ aus dem Himmel, haben keinen Bezug dazu, Ihm bei den Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Herrschaft zu helfen. Daher deutet das Wort „Waziray“ (meine beiden Wazire) im Hadith nicht auf etwas anderes als seine sprachliche Bedeutung hin, nämlich meine beiden Helfer. Jemanden als Helfer oder Beistand zu nehmen, gehört zu den erlaubten Dingen (Mubah), ebenso gehört die Ernennung eines Wazirs zu den erlaubten Dingen. Die Ernennung von Abu Bakr und 'Umar zu Waziren durch den Gesandten ﷺ überschreitet nicht die sprachliche Bedeutung, da nicht ersichtlich ist, dass sie zusammen mit dem Gesandten Allahs ﷺ die Aufgaben der Herrschaft wahrnahmen. Ihre Ernennung zu seinen beiden Waziren verlieh ihnen jedoch die verpflichtende Befugnis, Ihn in jeder Angelegenheit zu unterstützen, ohne dies auf die Angelegenheiten und Aufgaben der Herrschaft und Regierung zu beschränken. Ihre Ernennung als Wazire zeigt, dass es dem Khalifen erlaubt ist, als Wazir eine Person zu nehmen, die Ihn bei den Angelegenheiten und Aufgaben der Herrschaft unterstützt und Ihm hilft. Nachdem Abu Bakr Khalif geworden war, ernannte er 'Umar ibn al-Khattab zu seinem Helfer. Dessen Unterstützung war so offensichtlich, dass einige der Sahaba zu Abu Bakr sagten: „Wir können nicht erkennen, ob der Khalif du selbst oder 'Umar ist.“ Als 'Umar das Amt des Kalifats innehatte, waren 'Uthman und 'Ali seine Helfer, doch schienen sie keine unterstützende Rolle für 'Umar in Herrschaftsangelegenheiten wahrzunehmen. Ihre Lage glich der von Abu Bakr und 'Umar beim Gesandten Allahs ﷺ. Zur Zeit 'Uthmans waren 'Ali und Marwan ibn al-Hakam seine beiden Helfer. 'Ali war jedoch mit einigen Angelegenheiten unzufrieden, weshalb er sich distanzierte. Allerdings war Marwans Wizārat bei der Unterstützung ʿUthmāns in den Aufgaben der Herrschaft durchaus deutlich erkennbar.
The word Wazir in the Hadith is unrestricted (Mutlaq) which includes any help or assistance in any matter; therefore He can assist the Khaleefah in the functions and the tasks of the Khilafah. The Hadith of Abi Sa’id al- Khudri is not specific to the assistance in the matter of ruling, because Jibra’il and Mika’il, the two Wazirs of the Messenger of Allah (pbuh) from the heaven, have no relationship in helping Him in the responsibilities and functions of ruling. Therefore, the word Waziray (my two Wazirs) in the Hadith does not indicate other than the linguistic meaning, which is my two assistants. Taking anyone as an assistant or as a helper is of the Mubah matters, likewise appointing the Wazir is of the Mubah matters. The Messenger’s appointment of Abu Bakr and ‘Umar as Wazirs does not go out of the bounds of the linguistic meaning, since it does not appear that they carried along with the Messenger of Allah (pbuh) the tasks of ruling. However appointing them as two Wazirs to Him gives them the mandatory powers of assisting Him in every matter without restricting that in the matters and tasks of ruling and the government. Appointing them as Wazirs indicates that it is allowed for the Khaleefah to take as a Wazir a person who assists Him and helps Him in the matters and tasks of ruling. After Abu Bakr became the Khaleefah, He appointed ‘Umar ibn al- Khattab as an assistant to him. His assistance was so evident to the point that some of the Sahabah said to Abu Bakr; “we cannot tell whether the Khaleefah is yourself or ‘Umar.” Once ‘Umar held the post of the Khilafah, ‘Uthman and ‘Ali were ‘Umar’s assistants, but they did not appear to carry out any assistant role to ‘Umar in the matters of ruling. Their situation was similar to that of Abu Bakr and ‘Umar with the Messenger of Allah (pbuh). At the time of ‘Uthman, ‘Ali and Marwan ibn al-Hakam were his two assistants. However ‘Ali was unhappy about some affairs, so He remained distant. However, Marwan’s Wizara was quite evident in assisting ‘Uthman in the tasks of ruling.
Wenn der Khalifah jemanden zu seinem Gehilfen in den Angelegenheiten der Herrschaft ernennt, übergibt er ihm die Verwaltung der Angelegenheiten im Allgemeinen, als seinem Stellvertreter. Durch eine solche Übertragung wird die betraute Person zum Wazir und zum beauftragten Gehilfen des Khalifah, und sie hat Pflichten wie die des Khalifah. Sie besitzt jedoch nicht von sich aus dessen Befugnisse wie der Khalifah, sondern nur durch die Übertragung des Wizara' seitens des Khalifah als seines Stellvertreters. Erklärt der Khalifah also: „Ich habe diese oder jene Person als meinen beauftragten Wazir ernannt“ oder „als meinen beauftragten Gehilfen“, oder sagt er zu jemandem: „Sei mein Stellvertreter in dem, was mir obliegt“, oder mit einer anderen gleichbedeutenden Formulierung, so genießt die bezeichnete Person von da an alle verpflichtenden Befugnisse des Khalifah als sein Stellvertreter. Al-Mawardi bezeichnete in seinem Buch Al-Ahkam As-Sultaniyya diesen Posten als Wizarat at-Tafwid und beschrieb ihn wie folgt: „Was die beauftragte Wizarah betrifft, so bedeutet sie, dass der Imam einen Wazir ernennt, dem er die Führung der Angelegenheiten nach dessen eigener Ansicht überträgt und dass er sie nach seinem eigenen Ijtihad ausführt.“ Dies ist die Wirklichkeit des beauftragten Gehilfen. Er ist ein Gehilfe des Khalifah in allen Aufgaben des Khilafah. Er ist befugt, jede Aufgabe im Zusammenhang mit dem Khilafah zu erfüllen, gleichgültig, ob der Khalifah ihm diese bestimmte Aufgabe übertragen hat oder nicht, denn er hat eine allgemeine Vollmacht erhalten. Dennoch muss er dem Khalifah über jede Aufgabe, die er ausführt, Bericht erstatten, denn er ist ein Gehilfe und nicht selbst ein Khalifah. Somit kann er nicht unabhängig vom Khalifah handeln, sondern muss ihm über jede seiner Handlungen berichten, ob groß oder klein. Dies deshalb, weil die Führung der Herrschaftsangelegenheiten dem Khalifah übertragen ist.
If the Khaleefah appointed someone to be his assistant in the matters of ruling, He delegates to Him the administration of the affairs, in general terms, as a deputy to him. By such delegation, the delegated person becomes a Wazir and a delegated assistant to the Khaleefah and, He has responsibilities like those of the Khaleefah. However, He does not possess his powers by himself like the Khaleefah, rather through the assignment of the wizara’ to Him by the Khaleefah as a deputy to him. Therefore, if the Khaleefah declares I have appointed so and so person as my delegated Wazir, or as my delegated assistant, or if He said to someone: ‘Be my deputy in what is assigned to me’ or any other wording to that effect, then the designated person would thereafter enjoy all the mandatory powers of the Khaleefah as deputy to him. Al-Mawardi, in his book Al Ahkam Al-Sultaniyya called this post ‘Wizarat-ut-Tafweed, and He described it as follows; “As for the delegated Wizarah, it means that the Imam appoints a Wazir, for whom He delegates the running of the affairs according to his own opinion and executing them according to his own Ijtihad.” This is the reality of the delegated assistant. He is an assistant to the Khaleefah in all the Khilafah functions. He has a mandate to perform any task related to the Khilafah, whether the Khaleefah delegated that particular task to Him or not, for He has been given a general delegation. However, He should report back to the Khaleefah for every task He performs, for He is an assistant and not a Khaleefah. Thus He cannot be independent of the Khaleefah but must report to Him about every action He undertakes no matter how big or small. This is because the running of the ruling affairs is commissioned to the Khaleefah.
Diese Wirklichkeit des Assistenten bzw. Wesirs im Sinne der Scharia unterscheidet sich völlig von der Wirklichkeit des Ministeriums im demokratischen System. Denn das Ministerium im demokratischen System ist die Regierung, also eine Gruppe von Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gruppe die Herrschaft ausübt. Herrschaft gehört nach ihrer Auffassung nämlich der Gruppe und nicht dem Einzelnen. Mit anderen Worten: Die Imarah ist kollektiv und nicht singulär. Der eigentliche Herrscher, der alle verpflichtenden Befugnisse zur Herrschaft besitzt, ist daher die Regierung, also eine Gruppe von Ministern, und keiner von ihnen besitzt ein absolutes Herrschaftsmandat, sondern das Mandat zur Herrschaft wird unter dem gesamten Kabinett geteilt. Der einzelne Minister ist einem Herrschaftsbereich zugewiesen, in dem er verpflichtende Befugnisse besitzt, die ihm die Regierung als Ganzes überträgt. Die Bereiche, die ihm nicht zugewiesen sind, verbleiben jedoch in den Händen der Regierung als Kabinett und nicht bei ihm persönlich. Der Justizminister etwa besitzt einige verpflichtende Befugnisse innerhalb seines Ministeriums, während es andere Angelegenheiten gibt, über die er kein Mandat hat, sondern die von der Regierung als Ganzes entschieden und geführt werden. Dies ist die Wirklichkeit der Regierung im demokratischen System. Daran wird ein deutlicher Unterschied zum Wizara des islamischen Systems erkennbar, und wir sehen auch einen weiten Bedeutungsunterschied zwischen dem Wort Wazir, also Assistent im Islam, und dem Wort Wazir, also Minister im demokratischen System. Der Wazir und die Wizara (Minister und Ministerium) im islamischen System bedeuten daher den Assistenten des Khaleefah in all seinen Aufgaben ohne Ausnahme, wobei er diese Aufgaben wahrnimmt und dem Khaleefah Bericht erstattet. Die Wizara ist eine singuläre Position, die von einer einzigen Person geführt wird, und wenn sie mehr als einer Person übertragen würde, besäße jede von ihnen dieselben verpflichtenden Befugnisse, die der Khaleefah besitzt. Die Wizara (Ministerium) im demokratischen System hingegen ist tatsächlich eine Gruppe und nicht eine Einzelperson, bei der jeder Minister nur Befugnisse in einem bestimmten Bereich der Regierung hat. Er verfügt nicht über volle Befugnisse, sondern nur über begrenzte. Das oben Gesagte verdeutlicht klar den Unterschied zwischen den Begriffen Wazir und Wizara im Islam und ihren Begriffen im demokratischen System. Dennoch sind die Bedeutungen von Wazir und Wizara, wie sie vom demokratischen System dargestellt werden, die vorherrschenden und weitverbreiteten Bedeutungen; und sobald sie erwähnt werden, sind es genau diese Bedeutungen, die den Menschen sofort in den Sinn kommen. Daher wäre es, um jede Verwirrung zu beseitigen und die genaue schariatische Bedeutung unter Ausschluss aller anderen Bedeutungen zu bestimmen, ungültig, die Gehilfen des Khalifen Wazire zu nennen und den Begriff Wizara uneingeschränkt zu verwenden. Vielmehr sollte er Gehilfe (Mu'awin) genannt werden, und das wäre die wahre Bedeutung. Andererseits sollte bei der Verwendung der Wörter Wazir und Wizara eine gewisse Einschränkung festgelegt werden, um die demokratische Bedeutung auszuschließen und allein die islamische Bedeutung anzuzeigen. Daraus ergibt sich, dass der Mu'awin die Person ist, deren Delegation sämtliche Aufgaben des Staates in allen Gebieten des Staates umfasst. Deshalb wird gesagt: „Der Khalifa delegiert dem Mu'awin eine allgemeine Delegation als seinen Stellvertreter.“ Somit besteht die Wirklichkeit der Aufgabe des Mu'awin darin, dass es sich um eine Stellvertreterschaft für den Khalifen handelt; diese Stellvertreterschaft sollte allgemein sein und alle Angelegenheiten des Staates umfassen, d. h. er ist ein Hilfsherrscher.