10.1 Verfügungsrecht
10.1 Right of Disposal
Das Eigentum wurde definiert als eine göttliche Bestimmung bezüglich eines Gegenstandes selbst oder eines Nutzens, eine Angelegenheit, die erfordert, dass sein Eigentümer berechtigt ist, die Sache zu nutzen und eine Vergütung dafür zu erhalten. Somit ist das Eigentum die göttliche Bestimmung, die im Hinblick auf Gegenstand oder Nutzen festgelegt wird; mit anderen Worten ist es die Erlaubnis des Gesetzgebers. Die Verfügung (über das Eigentum) ist eine Angelegenheit, die daher aus dieser göttlichen Bestimmung folgt, nämlich aus der Erlaubnis des Gesetzgebers, die den Eigentümer berechtigte, den Gegenstand zu nutzen und dafür entschädigt zu werden. Die Verfügung über die besessene Sache ist also durch die Erlaubnis des Gesetzgebers eingeschränkt, denn das Eigentum selbst ist die Erlaubnis des Gesetzgebers, den Gegenstand zu nutzen, und Verfügung kommt der Nutzung des Gegenstandes gleich. Da das Vermögen Allah (swt) gehört und Er (swt) den Menschen eingesetzt hat, dieses Vermögen mit Seiner Erlaubnis zu nutzen, ist das Eigentum eines Individuums an einem Vermögen einer Aufgabe ähnlich, die er ausführt, um das Vermögen zu nutzen und es anzulegen, und nicht eher einem Besitz. Dies deshalb, weil die Person ein Vermögen besitzt, um daraus Nutzen zu ziehen, und sie darin durch die Grenzen der Scharia eingeschränkt ist und in ihren Methoden der Nutzung nicht frei gelassen wird. Auch in der Verfügung über den Gegenstand selbst ist sie nicht frei, selbst wenn sie ihn besitzt. Der Beleg dafür ist, dass der Staat ihr, wenn sie darüber verfügt, indem sie es auf unrechtmäßige Weise nutzt, etwa töricht oder verschwenderisch, den Zugriff auf das Vermögen verwehren und sie daran hindern muss, darüber zu verfügen, und ihr so die Verantwortung für die Verfügung entzieht, die ihr übertragen worden war. Daher ist die Verfügung über den Gegenstand und seine Nutzung eine Angelegenheit, die durch sein Eigentum impliziert wird, oder sie ist die Wirkung dieses Eigentums. Die Verfügung über die besessene Sache umfasst das Recht, das Vermögen zu vermehren (anzulegen), und das Recht, es für den Lebensunterhalt und für das Schenken auszugeben.
Ownership has been defined as a divine rule concerning an object itself or a benefit, a matter which requires that its owner is entitled to use the thing and receive a recompense for it. Thus, the ownership is the divine rule estimated in terms of object or benefit; in other words it is the permission of the Lawgiver. The disposal (of the owned objects) is a matter, which therefore results from this divine rule, namely from the permission of the Lawgiver that entitled the owner to use the object and be compensated for it. The disposal of the owned thing is thus restricted by the permission of the Lawgiver because the ownership itself is the permission of the Lawgiver to use the object, and disposal is equivalent to using the object. Since property belongs to Allah (swt), and He (swt) appointed man to use this property with permission from Him (swt), then the individual’s ownership of a property is similar to a job He performs to use the property and to invest it, rather than owning it. This is because when the person owns a property He does so to benefit from it, and He is restricted in that by the limits of the Shar’a and not left free in his methods of utilisation. He is also not free in his disposal of the object itself even if He owned it. The evidence for this is that if He disposed of it by using it illegally such as using it foolishly or wastefully, the State has to deny Him access to the property and prevent Him from disposing of it, thus denying Him the responsibility for disposal which had been granted to him. Therefore, the disposal of the object and its usage is a matter which is implied by its ownership, or it is the effect of this ownership. The disposal of the owned thing includes the right of increasing (investing) the property and the right to spend it for living expenses and for giving gifts.