10.5 Veräußerung von Land
10.5 Disposal of Land
Jeder Grundbesitzer ist verpflichtet, sein Land zu nutzen. Der Eigentümer, der bei der Nutzung des Landes Hilfe benötigt, wird vom Bait ul-Mal unterstützt. Vernachlässigt er die Nutzung des Landes drei aufeinanderfolgende Jahre, so wird es ihm genommen und einer anderen Person gegeben. ’Umar ibn Al-Khattab sagte: „Wer etwas einzäunt, hat darauf nach drei Jahren kein Recht mehr.“ Yahya ibn Adam überlieferte von Amru ibn Shu’aib, der sagte: „Der Prophet ﷺ gewährte einigen Leuten von Mazina oder Johaina Land, und sie vernachlässigten es. Andere Leute kamen und bestellten es. ’Umar sagte: ‚Wenn das Land von mir oder von Abu Bakr gewährt worden wäre, würde ich es (jenen Leuten) zurückgeben. Da es aber vom Gesandten Allahs ﷺ gewährt wurde, würde ich das nicht tun.‘ Und er sagte: ‚Wer ein Land drei Jahre lang vernachlässigt und es nicht nutzt, und eine andere Person kommt und nutzt es, so wird es deren Besitz.‘“ Mit den Worten ’Umars ist gemeint, dass das Land nicht länger als drei Jahre ungenutzt blieb. War es eine Gewährung von Abu Bakr, so waren weniger als drei Jahre vergangen, und war es von ’Umar, so waren ebenfalls weniger als drei Jahre vergangen. Bei einer Gewährung durch den Gesandten Allahs ﷺ aber waren mehr als drei Jahre vergangen, sodass es denen, denen die Gewährung galt, nicht zurückgegeben werden konnte.
Every landlord is obliged to use his land. The owner, who is in need of help for using the land, is helped by the Bait ul-Mal. If He neglects the use of the land for three continuous years it is taken from Him and given to another person. ’Umar ibn Al-Khattab said: “The one who fences (something) has no right in it after three years.” Yahya ibn Adam reported from Amru ibn Shu’aib, who said: “The Prophet (pbuh) granted land to some people from Mazina or Johaina and they neglected it. Other people came and cultivated it. ’Umar said: ‘If the land was granted by me or by Abu Bakr, I would have returned it back (to those people). But since it was granted by the Messenger of Allah (pbuh) I would not.’ And He said: ‘Whoever neglected a land for three years without using it and another person came and used it, it becomes his.”’ What is meant by the words of ’Umar is that the land was not used for more than three years. If it was a grant from Abu Bakr, then less than three years had passed and if it was from ‘Umar, less than three years had passed as well. As a grant from the Messenger of Allah (pbuh), however more than three years had passed, so it could not be returned back to those who were given the grant.
Abu Ubayd berichtete im Buch Al-Amwal von Bilal ibn al-Harith al-Muzni, dass der Prophet ﷺ ihm das gesamte Gebiet von al-Aqeeq übertragen hatte. Er sagte, dass zur Zeit von ’Umar dieser zu Bilal sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ hat dir das Gebiet nicht übertragen, damit du es gegen die Leute einzäunst, sondern damit du es nutzt. Nimm davon so viel, wie du bewirtschaften kannst, und gib den Rest zurück.“ Daher herrscht unter den Sahaba Ijma’a darüber, dass demjenigen, der sein Land drei Jahre lang vernachlässigt, das Land weggenommen und einer anderen Person gegeben wird.
Abu Ubayd reported in the book of Al-Amwal from Bilal ibn al-Harith al-Muzni that the Prophet (pbuh) had granted Him all of al-Aqeeq. He said that during the time of ’Umar, He (’Umar) said to Bilal, “The Messenger of Allah (pbuh) did not grant you the place to fence it against the people but to use it. So take of it as much as you can afford and return the rest of it.” Therefore it is Ijma’a of the Sahabah that whoever neglected his land for three years, would have the land taken away from Him and given to another person.
So darf der Grundbesitzer mit seinen Werkzeugen, Samen, Tieren und seiner Arbeitskraft auf seinem Land anbauen; und er hat das Recht, Arbeiter für die Bearbeitung einzustellen. Kann er es nicht nutzen, so kann ihm der Staat helfen. Tut der Grundbesitzer dies nicht, so muss er es einer anderen Person zum Anbau als unentgeltliche Schenkung überlassen. Tut er auch das nicht und behält es dennoch in seinem Besitz, so wird ihm eine Frist von drei Jahren gewährt. Vernachlässigt er es drei Jahre lang, so nimmt es ihm der Staat weg und überträgt es einer anderen Person. Yahya ibn Adam überliefert im Buch al-Kharadsch, dass Yunus von Muhammad ibn Ishaq von ‘Abdullah ibn Abu Bakr berichtete, der sagte: „Bilal ibn al-Harith ibn al-Muzni kam zum Gesandten Allahs ﷺ und bat ihn, ihm ein bestimmtes Land zu verleihen; der Prophet ﷺ gab ihm ein großes Stück Land. Als ‘Umar die Herrschaft übernahm, sagte er zu Bilal: ‚O Bilal, du hast den Gesandten Allahs ﷺ gebeten, dir großes Land zu verleihen, und so hat er es dir gegeben; der Gesandte Allahs ﷺ pflegte jedoch nichts zurückzuhalten, worum man ihn bat, und du kannst dieses Land nicht bewirtschaften.‘ Bilal sagte: ‚Ja.‘ ‘Umar sagte: ‚So schau dir den Teil an, den du bewirtschaften kannst, und behalte ihn, und den Teil, den du nicht nutzen kannst, gib uns, damit wir ihn unter den Muslimen verteilen.‘ Bilal sagte: ‚Ich schwöre bei Allah, dass ich das nicht tun werde mit einem Land, das mir der Gesandte Allahs ﷺ gegeben hat.‘ ‘Umar sagte: ‚Bei Allah, du musst es tun.‘ So nahm ‘Umar ihm den Teil ab, den er nicht nutzen konnte, und verteilte ihn unter den Muslimen.“ Es ist ganz klar: Wer Land besitzt, aber nicht darauf anbauen kann und es drei Jahre lang vernachlässigt, dem wird es vom Staat weggenommen und einer anderen Person gegeben, so wie ‘Umar ibn al-Khattab es mit Bilal al-Muzni in Bezug auf das Land der Minen von al-Qabliyah getan hat.
In this way the landlord is allowed to plant upon his land by use of his tools, seeds, animals and labour; and He has the right to employ labourers to work on it. If He cannot use it then the State may help him. If the landlord does not do this He has to give it to another person, to plant upon it, as a grant without recompense. If He does not do this and He keeps hold of it He is given a period of three years. If He neglects it for three years, the State will take it from Him and grant it to someone else. It is narrated by Yahya ibn Adam in the book of Al-Kharaj that Yunus narrated from Muhammad ibn Ishaq from ’Abdullah ibn Abu Bakr, who said: “Bilal ibn al-Harith ibn al-Muzni came to the Messenger of Allah (pbuh) and asked that He grant Him a certain land; the Prophet (pbuh) granted Him a large piece of land. When ’Umar took the authority He said to Bilal, ‘O Bilal you asked the Messenger of Allah (pbuh) to grant you large land so He granted it to you; and the Messenger of Allah (pbuh) was not used to holding back anything He was asked to give and you can’t manage this land.’ Bilal said: ‘Yes.’ ’Umar said: ‘So look at the part which you can manage and hold it, and the part which you are not able to use give it to us so as to divide it amongst Muslims.’ Bilal said: ‘I swear by Allah I will not do that to a land the Messenger of Allah (pbuh) gave to me.’ ’Umar said: ‘By Allah you must do it.’ So ’Umar took from Him the part He could not use and divided it amongst the Muslims.” It is quite clear that the person who owns land but cannot plant upon it and who neglects it for three years, will have it taken from Him by the State and given to another person, as ’Umar ibn Al-Khattab had done with Bilal al-Muzni with regard to the land of the mines of al-Qabliyah.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Land wird durch Einfriedung, durch Verleihung seitens des Kalifen, durch Bebauung, durch Erbschaft und durch Handel zu Eigentum. Die Texte, die sich auf die Wegnahme von Land von demjenigen beziehen, der es drei Jahre lang vernachlässigt hat, erwähnen den Besitzer, der das Land eingefriedet hat, und den, dem das Land vom Kalifen verliehen wurde. Sie erwähnen nicht andere Arten von Landbesitzern, wie den Erben, denjenigen, der das Land bebaut, und den Käufer. Gilt also, dass der Khalifah ein Land, das eine Person besitzt und drei Jahre lang unbeachtet lässt, von ihr nehmen und einem anderen geben darf? Oder ist dies nur auf denjenigen beschränkt, der ein totes Land eingefriedet hat, und auf denjenigen, dem der Khalifah das Land verliehen hat? Um diese Frage zu beantworten, stellen wir fest, dass die Einfriedung eines Landes hinsichtlich der Verfügung über das Land und des Besitzes davon dem Kauf oder der Erbschaft oder jeder anderen Eigentumsart gleicht. Hätte derjenige, der das Land eingefriedet hat, es verkauft, so würde ihm der Preis gehören, denn es handelt sich um ein Recht im Tausch gegen Vermögen, weshalb es erlaubt ist, dafür entschädigt zu werden. Ebenso gilt: Stirbt derjenige, der das Land eingefriedet hat, so geht das Eigentum an dem Land auf seine Erben über, wie bei den übrigen Vermögenswerten, über die sie verfügen, und sie werden unter ihnen gemäß den Regeln der Scharia aufgeteilt. Dasselbe gilt für denjenigen, dem der Kalif ein Stück Land verleiht. Daher besitzen weder derjenige, der ein Land einfriedet, noch derjenige, dem ein Land verliehen wird, irgendeinen besonderen Vorzug, der sie von den übrigen Landbesitzern unterscheidet und der es rechtfertigen würde, ihnen allein, unter Ausschluss der übrigen Landbesitzer, die das Land auf anderem Wege erworben haben, das Land wegzunehmen, falls es drei Jahre lang vernachlässigt wurde. Sie besitzen auch nicht jenen Vorzug, der die Einfriedung und die Verleihung von Land zu einer Bedingung für die Wegnahme des Landes machen würde, falls es drei Jahre lang vernachlässigt wurde. Was die Argumentation betrifft, dass die Texte ausdrücklich nur sie erwähnen, so deutet dies nicht auf eine Einschränkung hin, denn dies ist keine Beschreibung. Dass das Land demjenigen genommen wird, der es vernachlässigt, geschieht nur deshalb, weil er es durch Einfriedung oder Schenkung besessen hat. Vielmehr handelt es sich um einen Text, der ein einzelnes Glied des Mutlaq (Unbedingten) nennt, wonach Land einer bestimmten Art von Besitzer genommen wird, wenn er es vernachlässigt. Der Text ist allgemein gehalten, und die Erwähnung des Besitzes durch Einfriedung und Schenkung ist lediglich die Nennung eines Gliedes des Mutlaq (Unbedingten), keine Einschränkung, die andere Fälle ausschließt. Handelt es sich jedoch um einen Text, der sich auf einen konkreten Vorfall bezieht, so muss er geprüft werden. Enthält er eine Begründung, so wird er zu einem allgemeinen Text hinsichtlich des begründeten Sachverhalts. Der fragliche Text enthält eine Begründung, nämlich die Wegnahme des Landes nach drei Jahren wegen Vernachlässigung seiner Bebauung. Die Vernachlässigung des Landes über drei Jahre ist der Grund (Illah) für die Wegnahme. Der Grund, das Land demjenigen zu nehmen, der es eingefriedet hat, besteht also darin, dass er es drei Jahre lang vernachlässigt hat, und nicht darin, dass er Besitzer durch Einfriedung ist oder dass er als Besitzer durch Einfriedung das Land vernachlässigt hat. Die Einfriedung des Landes weist weder für sich allein noch in Verbindung mit der Vernachlässigung darauf hin, dass sie der Grund für die Wegnahme ist. Vielmehr ist allein die Vernachlässigung das Merkmal, das auf den Grund (Illah) der Wegnahme hinweist. Die Vernachlässigung des Landes ist daher ein Grund (Illah), der mit dem begründeten Urteil in Vorhandensein und Abwesenheit einhergeht. Wo immer die Vernachlässigung des Landes durch seinen Besitzer über drei Jahre vorliegt, wird es ihm genommen, gleichgültig, ob er es durch Einfriedung, Schenkung, Erbschaft oder auf andere Weise besitzt. Hat der Besitzer durch Einfriedung sein Land nicht drei Jahre lang vernachlässigt, so wird es ihm nicht genommen.
Außerdem ist das Einzäunen des Landes, wie es ʿUmar (ra.) im Hadith des Gesandten Allahs (ﷺ) erwähnt: „Wer ein Land einzäunt (Muhtajir), hat kein…“, ein indirekter Ausdruck seines Besitzes. Denn es ist üblich, dass der Eigentümer des Landes es einzäunt, indem er seine Grenzen mit Steinen umschließt, damit es als sein Eigentum bekannt wird und sich vom Eigentum anderer unterscheidet. Es ist nicht Bedingung, dass er Steine rund um es legt, damit er als Einzäunender bezeichnet wird. Vielmehr wird auch das Pflanzen von Pflanzen oder Bäumen an den Grenzen des Landes, das Graben eines Grabens oder die Ausführung jeder Arbeit, die anzeigt, dass er es besitzt, alles dies als (Ihtijar) bezeichnet, und derjenige, der dies mit einem Land tut, wird Einzäunender (Muhtajir) genannt. Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagt in einem anderen Hadith, der von Abu Dawud überliefert wird: „Wer ein Land mit einem Zaun umschlossen hat…“ Der Hadith impliziert, dass das Umzäunen (Einzäunen) des Landes entsprechend der sprachlichen Bedeutung des Wortes „eingezäunt“ ein indirekter Ausdruck seines Besitzes ist. Sprachlich bezeichnet das Wort Ihtajara etwas, das man in seinen Schoß legt oder umarmt. Ihtijara (eingezäunt) in Bezug auf ein Land bedeutet, dass man es umfasst hat, also seinen Besitz. Daher lautet die Bedeutung des Hadiths: Wer ein Land umfasst (besitzt), hat nach drei Jahren kein Recht mehr darauf, ob er nun Steine an seine Grenzen gelegt, es mit einem Zaun umschlossen oder irgendetwas getan hat, das auf seinen Besitz hinweist.
In addition, fencing of the land as mentioned by ’Umar (ra.) in the Hadith of the Messenger of Allah (pbuh): “Anyone who fences a land (Muhtajir) has no....” is an indirect expression of its ownership; as it is usual that the owner of the land fences the land by encircling its borders with stones, so as to be known as his property, and be differentiated from the property of others. It is not a condition that He puts stones around it so as to be called a fencer. Rather, to put plants or trees on the borders of the land or to dig a ditch, or carry out any work which indicates that He possesses it, all this is called (Ihtijar), and the one who does that to a land is called a fencer (Muhtajir). The Messenger of Allah (pbuh) says in another Hadith that is narrated by Abu Dawud: “Whoever encircled a land by a fence...” The Hadith implies that walling (fencing) of the land is an indirect expression of its ownership, according to the linguistic meaning of the word “fenced.” Linguistically, the word Ihtajara refers to something one puts in his lap or embraces. Ihtijara (walled) with respect to a land, means one embraced it, meaning ownership of it. Therefore the meaning of the Hadith will be that whoever embraced a land (owned it), has no right after three years, whether He put stones on its borders, or He encircled it by a fence, or He did anything that indicates his ownership of it.
Dies ist das Argument hinsichtlich des Textes. Was jedoch ʿUmar befolgte und wozu die übrigen Gefährten schwiegen, ist Folgendes: ʿUmar ordnete an, dass das Land, das der Gesandte Allahs ﷺ dem Mazina gewährt hatte und das andere bebauten, denjenigen gegeben werde, die es bebauten, und er hinderte Mazina daran, es an sich zu nehmen. Er sagte auch: „Wer ein Land drei Jahre lang brachliegen ließ, ohne es zu bebauen, und ein anderer es bebaut hat, dem gehört es.“ Diese Aussage ʿUmars ist allgemein gehalten, denn er sagte: „Wer ein Land brachliegen ließ…“ Er sagte auch zu Bilāl ibn al-Ḥārith al-Muzanī: „Der Gesandte Allahs ﷺ hat dir das Land nicht gewährt, damit du es gegen die Leute einzäunst, sondern er hat es dir gewährt, damit du es nutzt. Nimm also den Teil, den du bewältigen kannst, und gib den Rest zurück.“ Tatsächlich nahm er ihm das weg, was er nicht zu nutzen vermochte. Diese Entscheidung auf das gewährte Land allein zu beschränken, ohne einen klaren Beleg für eine Spezifizierung, ist nicht zulässig; vielmehr soll sie allgemein bleiben. Dass sich der Vorfall mit der Person ereignete, der das Land gewährt wurde, ist lediglich eine Ausdrucksweise über einen Vorfall und ist nicht auf diesen Vorfall beschränkt.
This is the argument with regard to the text. However, with regard to what ’Umar followed, and the rest of the companions kept silent on, ’Umar ordered that the land which the Messenger of Allah (pbuh) granted to Mazina which others cultivated, be given to those who cultivated it, and He prevented Mazina from taking it. He also said: “Whoever neglected a land for three years without cultivating it, and some other person cultivated it, it would be his.” This speech of ’Umar is general, as He said: “Whoever neglected a land…” He also said to Bilal ibn al-Harith al- Muzni “The Messenger of Allah (pbuh) did not grant you land to fence it against the people, rather He granted it you to use it, so take the part which you can manage, and return the rest of it.” He actually took from Him that which He was unable to use. Limiting this decision to granted land alone without a clear evidence of specification is not allowed, rather it should stay general. The fact that the incident occurred with the person who was granted the land is just an expression about an incident, and is not limited to that incident.
Daher nimmt man jedem Grundbesitzer, der sein Land drei Jahre lang brachliegen lässt, dieses Land weg und gibt es einem anderen, gleichgültig, auf welche Weise er das Eigentum an dem Land erworben hatte. Entscheidend ist das Brachliegenlassen des Landes und nicht die Art, wie das Eigentum daran erlangt wurde. Es ist nicht richtig zu sagen, dies bedeute, Menschen ihren Besitz ohne Recht zu nehmen. Denn die Scharia hat dem Grundeigentum eine andere Bedeutung gegeben als dem Eigentum an beweglichen Gütern oder dem Eigentum an Gebäuden: Sie hat das Eigentum an Land an die Bestimmung geknüpft, es zu bebauen. Wird es für die von der Scharia festgelegte Zeitspanne vernachlässigt, so hat der Grundbesitzer den Sinn seines Eigentums missachtet. Die Scharia hat das Eigentum am Land zum Zweck des Ackerbaus festgelegt, sei es durch Bestellung, Schenkung, Erbschaft, Kauf oder auf andere Weise. Sie hat ihm das Eigentum auch durch Vernachlässigung wieder entzogen. All dies dient dem Zweck des fortlaufenden Anbaus und der Nutzung des Landes.
Therefore, every landlord who neglects the land for three years has his land taken from Him and given to another, whatever his means of ownership of the land was.What matters is the neglecting of the land and not the means of its ownership. It is not true to say that this means taking the property of people without right. This is because Shar’a gave land ownership a meaning different to that of the ownership of moveable properties or the ownership of buildings: it made land ownership for cultivating it. If it was neglected for the period determined by the Shar’a, then the landlord would have ignored the meaning of its ownership. Shar’a has made the ownership of the land for farming whether by cultivation, granting, inheritance, buying or other means. It also made the stripping of the ownership of it, by negligence. This is all for the purpose of continual farming and use of the land.