9 Das fünfte Mittel des Eigentumserwerbs
9 The Fifth Means Of Ownership
Eine weitere Form des Eigentumserwerbs ist jener, bei dem Einzelpersonen Besitztümer anderer nehmen, ohne eine Gegenleistung in Form eines anderen Gutes oder einer Anstrengung zu erbringen. Diese Form umfasst fünf Arten.
Another means of ownership is that which the individuals take from the properties of others without giving an alternate property or an effort. This means includes five types.
1. Belohnungen, die Einzelpersonen einander geben. Dies kann zu Lebzeiten geschehen, etwa als Schenkung (Hiba) und Geschenk (Hadiyyah), oder nach dem Tod, etwa als Vermögen aus einem Testament. An-Nasa'i und Ibn Ishaq überliefern in der Sira des Gesandten Allahs ﷺ von 'Amr ibn Shu'aib, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass die Gesandten der Hawazin zum Propheten ﷺ kamen und ihn baten, ihnen die Güter zurückzugeben, die er ihnen als Beute abgenommen hatte. Da sagte der Prophet ﷺ: „Die Beute, die mir und den Söhnen des 'Abdul-Muttalib gehört, gehört euch“, mit anderen Worten: Sie ist eine Schenkung von mir an euch. Ibn 'Asakir überlieferte von Abu Hurairah, dass der Prophet ﷺ außerdem sagte: „Tauscht untereinander Geschenke, damit ihr einander liebt.“ Al-Bukhari überlieferte von Ibn 'Abbas, dass der Prophet ﷺ sagte: „Wir geben kein schlechtes Beispiel; wer seine Schenkung zurückfordert, gleicht dem Hund, der sein Erbrochenes wieder frisst.“ Hinsichtlich der Schenkung und des Geschenks gibt es keinen Unterschied zwischen einem Ungläubigen und einem Muslim. Einem Ungläubigen etwas zu schenken ist erlaubt, und das von ihm Gegebene anzunehmen gleicht der Annahme dessen, was ein Muslim gibt. Es wird von Asma, der Tochter des Abu Bakr, überliefert, die sagte: „Meine Mutter besuchte mich, während sie noch eine Polytheistin (Mushrik) war, eingeschlossen in den Bund, den der Gesandte Allahs ﷺ mit den Quraisch geschlossen hatte (Vertrag von Hudaibiyyah). Da fragte ich den Propheten: ‚O Prophet Allahs ﷺ! Meine Mutter liebt mich, soll ich ihr ein Geschenk machen?‘ Er ﷺ sagte: ‚Ja.‘“ Al-Bukhari überlieferte von Abu Hameed As-Sa'idi, dass der König von Ayla dem Propheten ﷺ als Geschenk ein weißes Maultier und ein Gewand gab. Da Schenkung (Hiba) und Geschenk (Hadiyyah) die freiwillige Übertragung von Eigentum zu Lebzeiten sind, ist das Vermächtnis (Wasiyah) die freiwillige Übertragung von Eigentum nach dem Tod. Allah (swt) sagt:
1. Rewards which the individuals give to each other. This could be in their lifetime such as a grant and a gift, or after their death such as the property of a will. An-Nisai and Ibn Ishaq narrated in the Seerah of the Messenger of Allah (pbuh) from ’Amr ibn Shu’aib from his father, from his grandfather that when the delegates of Hawazin came to the Prophet (pbuh) and asked Him to return to them the properties which He had gained from them as spoils, the Prophet (pbuh) said: “The spoils which belong to me and to the sons of ’Abdul-Muttalib are for you,” in other words they are a grant from me to you. Ibn’ Asakir narrated from Abu Hurairah that the Prophet (pbuh) also said: “Exchange gifts amongst yourselves so that you love each other.” It was narrated by Bukhari from Ibn ’Abbas that the Prophet (pbuh) said: “We do not set the bad example; the one who claims back his grant is like the dog which returns back its vomit.” There is no difference between a disbeliever and a Muslim concerning the grant and the gift. Granting a gift to the disbeliever is permitted and accepting that which He gives is like accepting that which a Muslim gives. It is narrated from Asma, daughter of Abu Bakr, who said: “My mother visited me while she was still a polytheist (Mushrik), included in the covenant which the Messenger of Allah (pbuh) had with Quraish (Treaty of Hudaibiyyah), so I consulted the Prophet, ‘O Prophet (pbuh) of Allah! My mother has love for me, should I give her a present?’ He (pbuh) said: ‘Yes.’” Bukhari narrated from Abu Hameed As-Sa’idi, who said that the King of Ayla gave the Prophet (pbuh) a white mule and a dress as a gift. As the grant (Hiba) and the gift (Hadiyyah) are the voluntary giving of property during the lifetime, the property of the will (Wasiyah) is the voluntary giving of property after the death. Allah (swt) says,
„Es ist euch vorgeschrieben: Wenn einem von euch der Tod naht und er Vermögen hinterlässt, soll er es seinen Eltern und Verwandten in gerechter Weise vermachen.“ [Al-Baqarah: 180] Al-Bukhari überlieferte, dass Sa’d ibn Waqqas sagte: „Ich wurde einmal in Makkah krank, bis zu dem Punkt, dass ich dem Tod nahe war. Der Prophet ﷺ kam, um mich zu besuchen. Da sagte ich: ‚O Gesandter Allahs, ich habe großes Vermögen, und außer meiner Tochter erbt niemand von mir. Darf ich zwei Drittel meines Besitzes vermachen?‘ Er ﷺ sagte: ‚Nein.‘ Ich sagte: ‚Die Hälfte davon?‘ Er ﷺ sagte: ‚Nein.‘ Ich sagte: ‚Ein Drittel davon?‘ Er ﷺ sagte: ‚Das Drittel ist viel (genug). Es ist besser, deine Kinder reich zu hinterlassen, als sie arm zu hinterlassen, so dass sie den Menschen zur Last fallen.‘“ Auf diese Weise wird der Person durch die Schenkung, die Gabe oder das vermachte Gut das Eigentum an dem Gegenstand übertragen, der ihr geschenkt, gewährt oder vermacht wurde.
“It is prescribed for you, when one of you approaches death, if you leave wealth, that it be bequeathed unto his parents and relatives.” [Al-Baqarah: 180] It was narrated by Bukhari that Sa’ad ibn Waqqas said: “I was ill once in Makkah to the point I was approaching death. The Prophet (pbuh) came to visit me. So I said: ‘O Messenger of Allah, I have great wealth, and nobody inherits from me except my daughter. Can I bequeath two thirds of my property?’ He (pbuh) said: ‘No.’ I said: ‘Half of it?’ He (pbuh) said: ‘No.’ I said: ‘One third of it?’ He (pbuh) said: ‘The third is big (enough). It is better to leave your children rich than to leave them poor and begging from the people.’” Thus the person, by the means of the gift, the grant or the bequeathed property, is given ownership of the thing gifted, granted or bequeathed to him.
2. Besitz, der einer Person als Entschädigung für einen Schaden zusteht, der ihr zugefügt wurde, etwa das Blutgeld und das Wundgeld. Allah (SWT) sagt:
2. Property due to a person as a recompense for a harm which had befallen him, such as the blood money and the wound money. Allah (swt) said:
„Wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, muss einen gläubigen Sklaven freilassen und das Blutgeld an die Familie des Getöteten zahlen.“ [An-Nisa: 92] An-Nisa'i überlieferte, dass der Prophet ﷺ einen Brief an die Leute von Jemen schrieb und ihn mit Amr ibn Hazm sandte; darin stand: „Das Blutgeld für die (getötete) Person beträgt 100 Kamele.“ Hinsichtlich des Geldes für Verletzungen überlieferte An-Nisa'i von az-Zuhri, von Abu Bakr ibn Muhammad ibn ʿAmr ibn Hazm, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Prophet ﷺ ihm einen Brief schrieb, in dem stand: „Das Blutgeld wird gezahlt im Falle einer abgeschnittenen Nase, der Zunge, der beiden Lippen, der beiden Hoden, des Penis, der Wirbelsäule und der beiden Augen. Für ein Bein wird die Hälfte des Blutgeldes gezahlt. Für eine Wunde, die bis ins Innere des Kopfes reicht (selbst wenn sie die Kopfhaut aufschabt), ein Drittel des Blutgeldes, und für eine Wunde, die bis ins Innere des Bauches oder ins Innere eines anderen Körperteils reicht, ein Drittel des Blutgeldes. Bei einer Wunde, die Knochen bricht, 15 Kamele.“ Das Blutgeld für denjenigen, der vorsätzlich getötet wurde, steht seinen Erben von dem Täter zu. Ibn Madscha überlieferte von ʿAmr ibn al-Ahwas, dass der Prophet ﷺ sagte: „Wer ein Verbrechen begeht, begeht es nur gegen sich selbst.“ Bei unbeabsichtigter Tötung, wie einer Tötung, die wie eine vorsätzliche erscheint, oder einer aus Versehen begangenen, haben die Erben des Getöteten das Recht, das Blutgeld von den nahen Verwandten des Täters zu fordern. Al-Bukhari überlieferte von Abu Hurairah, der sagte: „Zwei Frauen aus Hudhail stritten sich; eine von ihnen warf einen Stein auf die andere und tötete sie und das Ungeborene in ihrem Leib. Sie beschwerten sich beim Propheten ﷺ. Er entschied, dass das Blutgeld für das Ungeborene der Frau ein Sklave (männlich oder weiblich) sei, und er entschied, dass das Blutgeld der Frau von ihren nahen Verwandten (ʿAqilah) zu tragen sei.“ ʿAqilah bedeutet diejenigen, die das ʿAqal tragen. ʿAqal bedeutet hier das Blutgeld. Die ʿAqilah umfasst alle nahen Verwandten des Täters: Väter, Söhne, Brüder, Onkel (die Brüder des Vaters) und deren Söhne. Hat der Täter keine ʿAqilah, wird das Blutgeld aus dem Bait ul-Mal genommen, denn der Gesandte Allahs ﷺ zahlte das Blutgeld für den Ansari, der in Khaybar getötet wurde, aus dem Bait ul-Mal. Es wird auch überliefert, dass zur Zeit ʿUmars ein Mann in einem Gedränge getötet wurde und sein Mörder nicht bekannt war. Da sagte ʿAli zu ʿUmar: „O Anführer der Gläubigen, das Blut eines Muslims geht nicht verloren, zahle daher sein Blutgeld aus dem Bait ul-Mal.“ Was Verletzungen betrifft, wie Brüche (Frakturen) des Kopfes oder des Gesichts, das Abtrennen (Amputieren) eines Körperglieds oder eines Stücks Fleisch oder die Lähmung eines Vermögens wie den Verlust des Gehörs, des Sehvermögens oder des Verstandes, so steht einer Person, der eine dieser Verletzungen zugefügt wurde, Geld für diese Verletzungen zu, entsprechend den detaillierten Regeln für jedes Glied in jedem Fall. Durch das Blutgeld, das einer Person aus dem Blutgeld des Getöteten oder für das beschädigte Glied oder das gelähmte Vermögen zusteht, besitzt diese Person jenes Geld oder Eigentum.
3. Das Brautgeld und andere zusätzliche Leistungen (wie ein Haus oder Geschenke), die der Frau im Rahmen des Ehevertrages zustehen, sind gemäß den detaillierten Bestimmungen des Eherechts Eigentum der Frau. Dieser Besitz stellt keinen Tauschhandel mit einem Nutzen dar, da die Eheleute einander gegenseitig Nutzen (Befriedigung) gewähren. Vielmehr steht er ihr aufgrund der Aussage der Scharia zu. Allah (swt) sagt:
3. The marriage money and other additional things (such as a house, gifts) of the marriage contract due to the woman are owned according to the detailed rules of marriage. This property is not an exchange of a benefit because the couples mutually exchange benefit (satisfaction). It is rather due through the Statement of Shar’ah. Allah (swt) said:
„Und gebt den Frauen (die ihr heiratet) ihre Brautgabe als freies Geschenk“ [An-Nisā’: 4], d. h. aus freien Stücken, indem ihr das festgesetzte Geld nehmt, das Allah (swt) vorgeschrieben hat. Dieses Geld ist ein Geschenk, denn jeder der beiden Ehegatten erfreut sich am anderen. Ahmad überlieferte von Anas, der sagte: „’Abdurrahmān ibn ’Auf trug ein Gewand aus Safran, da sagte er (ﷺ): ‚Bist du leidenschaftlich verliebt?‘ Er sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich habe eine Frau geheiratet.‘ Der Prophet ﷺ sagte: ‚Was für eine Gabe hast du ihr gegeben?‘ Er sagte: ‚Gold im Gewicht eines Dattelkerns.‘ Der Prophet ﷺ sagte: ‚Möge Allah dich segnen. Richte ein Festmahl aus, und sei es mit nur einem Schaf.‘“ 4. Das Fundstück (Luqatah). Wenn jemand einen verlorenen Gegenstand findet, muss die Sache geprüft werden. Wenn der Gegenstand aufbewahrt werden kann und sich unter Leuten beschreiben lässt, wie Gold, Silber, Schmuck oder Kleidung, und er sich außerhalb des Bereichs des Haram (der Ka’bah) befindet, so ist es erlaubt, ihn an sich zu nehmen. Dies beruht auf dem, was Abū Dāwūd von ’Abdullāh ibn ’Amr ibn al-’Ās überlieferte, dass der Gesandte Allahs ﷺ nach verlorenen Sachen gefragt wurde, die von der Straße aufgehoben wurden, und er sagte: „Was davon auf einer benutzten Straße oder in einem Dorf gefunden wird, musst du ein Jahr lang mit seiner Beschreibung bekanntmachen. Kommt sein Eigentümer, so gehört es ihm, andernfalls gehört es dir, und es besteht darauf die Pflicht wie auf einem verborgenen Schatz (ein Fünftel an den Staat).“ Wenn der gefundene Gegenstand im Haram gefunden wurde, gilt er nicht als Luqatah, denn das Luqatah im Haram ist verboten, gemäß dem Hadith, überliefert von ’Abdurrahmān ibn ’Uthmān, dass der Gesandte Allahs ﷺ dem Pilger untersagte, solche Dinge aufzuheben. In diesem Fall ist es nicht erlaubt, ihn aufzuheben, außer um ihn für seinen Eigentümer zu bewahren, denn der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Niemandem ist es erlaubt, einen gefallenen Gegenstand aufzuheben, außer dem, der nach ihm sucht“, wie Bukhārī überliefert.
“And give unto women (whom you marry) free gift of their marriage portions” [An-Nisa: 4] i.e. willingly, and by taking the due money which Allah (swt) prescribed. This money is a gift, because each of the couple enjoys his partner. Ahmad narrated about Anas who said: “Abdurrahman ibn ’Awf was wearing a dress of saffron so He (pbuh) said: ‘Are you passionately in love?’ He said: ‘O Messenger of Allah, I have married a woman.’ The Prophet (pbuh) said: ‘What gift did you give to her?’ He said: ‘A date seed weight of gold.’ The Prophet (pbuh) said: ‘May Allah bless you. Make a feast even with one sheep.’” 4. The picked up property (Luqatah). If a person found a lost thing, the matter has to be examined. If the thing could be saved and be described to people such as gold, silver, jewellery or dresses, and it was away from the area of the Haram (the Ka’bah) then it is allowed to be picked up for possession. This is because of what Abu Dawud narrated from ’Abdullah ibn ’Amr ibn al-’As that the Messenger of Allah (pbuh) was asked about lost things picked up from the road and He said: “Whatever of it was found in a used road or a village, you have to announce its description for one year. If its owner came, it is his, otherwise it is yours, and there is duty on it as on hidden treasure (one-fifth to the State).” If the found thing was found in the Haram it is not considered Luqatah because the Luqatah of the Haram is prohibited according to what came in the Hadith narrated from ’Abdurrahman ibn ’Uthman that the Messenger of Allah (pbuh) forbade the Hajj (pilgrim) from picking such things. In that case it is not permitted to pick it except to protect it for its owner because the Messenger of Allah (pbuh) said: “No one is allowed to pick a fallen thing except the one who is looking for it,” as narrated by Bukhari.
Wenn der gefundene Gegenstand nicht von der Art ist, die man aufbewahren kann, weil er nicht geeignet bleiben würde, wie zum Beispiel Nahrungsmittel wie eine Melone und Ähnliches, dann hat die Person die Wahl, ihn zu essen und seinen Preis dem Eigentümer zu zahlen, falls dieser gefunden wird, oder ihn zu verkaufen und seinen Preis ein Jahr lang aufzubewahren. All dies gilt im Falle von Luqatah (einem aufgehobenen Fund), der üblicherweise eingefordert würde, da er einen Wert hat und sein Eigentümer ihn nicht vernachlässigt hätte, wenn er verloren gegangen wäre. Handelte es sich um Geringfügiges wie ein Stück Obst oder ein Stück Essen (einen Bissen wert) und Ähnliches, so muss er dessen Beschreibung nicht bekannt machen, und er darf es sogleich für sich behalten.
If the found thing was not of the kind that can be saved as it will not remain suitable, like for example, food such as a melon and the like, then the person has a choice between eating it and paying its price to its owner if found, or selling it and keeping its price for one year. All this is in the case of Luqatah (a picked thing) which would usually be claimed as it has a value and its owner would not have ignored it if it was lost. If it was of the trivial things such as a piece of fruit or a piece of food (mouthfuls worth) and the like, He does not need to announce its description and He may own it at once.
5. Vergütung für den Kalifen und diejenigen, deren Tätigkeit als Herrschaft gilt. Diese wird ihnen nicht als Gegenleistung für ihre Arbeit gewährt, sondern als Entschädigung dafür, dass sie daran gehindert werden, ihrem eigenen Gewerbe nachzugehen. Diese Herrscher besitzen den Besitz von dem Augenblick an, in dem sie ihn nehmen, weil Allah (SWT) ihn ihnen erlaubt gemacht hat. Abu Bakr nahm einen Besitz als Entschädigung dafür, dass er am Handeln gehindert war, als er darum gebeten wurde, seine ganze Kraft für die Angelegenheiten der Muslime einzusetzen, und die Sahaba bildeten darüber einen Ijma'.
5. Recompense given to the Khalifah and those whose work is considered to be ruling. This is not given to them in exchange for their work, but rather as a recompense for being prevented from practising their own business. These rulers own the property from the moment they take it because Allah (swt) made it Halal for them. Abu Bakr took a property as a recompense for being prevented from trading when He was asked to exert all of his effort in taking care of the Muslims affairs, and the Sahabah made Ijma’a on that.
Alle diese fünf Arten von Besitz oder Eigentum, die Schenkung, der Schadensersatz, das Brautgeld, das Luqatah (Fund) und die Vergütung an die Herrschenden, werden in keinem dieser Fälle im Austausch gegen ein anderes Gut oder gegen eine Mühe erworben. Der Besitz des Gutes in diesen Fällen ist eines der rechtmäßigen Mittel des Eigentumserwerbs, durch das die Person das erlangte Gut besitzt.
All these five types or properties, the gift, recompense for damage, marriage money, Luqatah and recompense to the rulers, in all cases are not possessed in exchange for another property or for an effort. Possessing the property in these cases is one of the legal means of ownership by which the person owns the taken property.