14.4 Betrug im Handel
14.4 Deceit in Trade
Der Kaufvertrag ist seinem Ursprung nach bindend. Sobald der Vertrag durch Angebot und Annahme zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande gekommen ist und die Verhandlungen des Kaufs beendet sind, wird der Kaufvertrag bindend, und beide Seiten müssen ihn erfüllen. Da der Handelsvertrag jedoch auf eine Weise abgeschlossen werden muss, die Streitigkeiten unter den Menschen ausschließt, hat die Scharia es den Menschen verboten, im Handel zu betrügen, und sie hat denjenigen, der betrügt, sündig gemacht, sei es der Verkäufer oder der Käufer und sei es, dass der Betrug die Ware oder das Zahlungsmittel betrifft. All dies ist verboten (Haram), da Betrug sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer ausgehen kann.
The sale contract is originally binding. So once the contract by the offer and acceptance between the seller and the purchaser was completed, and the meetings of sale finished, then the sale contract becomes binding and the two sides have to execute it. But because the contract of transaction must be completed in a manner which eliminates disputes amongst the people, Shar’a made it prohibited for the people to deceive in trading, and it made the one who deceives sinful whether He was the seller or the purchaser, and whether deception was in the commodity or the currency; all of this is prohibited (Haram), since deceit could occur from the seller or from the purchaser.
Der Betrug des Verkäufers an der Ware besteht darin, dass er den Mangel vor dem Käufer verbirgt, obwohl er davon weiß; oder dass er den Mangel so verdeckt, dass der Käufer annimmt, es gebe keinen Mangel, oder dass er die Ware so herrichtet, dass sie gut erscheint. Betrug des Käufers beim Preis besteht darin, die Währung zu fälschen oder eine Fälschung zu verbergen, obwohl er davon wusste. Der Preis (der Ware) kann sich aufgrund des Betrugs an ihr verändern, und der Käufer kann dazu verleitet werden, eine Ware aufgrund des Betrugs an ihr zu kaufen. Ein solcher Betrug ist in all seinen Arten haram, gemäß dem, was Abu Hurairah vom Gesandten Allahs ﷺ überliefert hat, der sagte: „Bindet nicht das Euter der Kamele und Schafe ab. Und wer ein solches Tier nach diesem Vorgehen kauft, hat nach dem Melken die Wahl, es zu behalten, wenn es ihm gefällt, oder es zurückzugeben zusammen mit einem Sa' (einem Hohlmaß) Datteln.“ Ebenso aufgrund dessen, was Ibn Madscha von Abu Hurairah überliefert hat, der sagte, dass der Gesandte Allahs ﷺ sprach: „Wer ein Kamel oder ein Schaf mit abgebundenem Euter kauft, hat die Wahl, es innerhalb von drei Tagen zusammen mit einem Sa' Datteln oder Weizen zurückzugeben“ (was den Preis der Milch darstellt, die er gewonnen hat). Al-Bazzar überliefert von Anas, dass der Gesandte Allahs ﷺ den Verkauf von Tieren verbot, die ungemolken gelassen werden. Diese Ahadith sind also eindeutig in dem Verbot, die Euter von Kamelen und Schafen abzubinden, und in dem Verbot, ein Tier zu verkaufen, nachdem man es ungemolken ließ, bis sein Euter groß wurde, sodass man annimmt, es sei ein milchreiches Tier. Denn dies ist Betrug und verboten (haram). Ebenso ist jede Handlung, die den Mangel verdeckt oder verbirgt, als Täuschung anzusehen und verboten, sei es an der Ware oder an der Währung, da es Betrug ist. Einem Muslim ist es nicht erlaubt, bei der Ware oder der Währung zu täuschen. Vielmehr muss er den Mangel an der Ware aufzeigen und die Fälschung im Zahlungsmittel erklären. Er darf die Ware nicht täuschen, um sie abzusetzen oder zu einem höheren Preis zu verkaufen. Ebenso darf er das Zahlungsmittel nicht so täuschen, dass es als Preis für eine Ware angenommen wird. Dies deshalb, weil das Verbot des Propheten ﷺ hierzu eindeutig war. Ibn Majah überliefert von ʿUqba ibn ʿAmir, dass der Prophet ﷺ sagte: „Der Muslim ist der Bruder des Muslims, und es ist einem Muslim nicht erlaubt, von seinem Bruder eine fehlerhafte Sache zu kaufen, ohne dass ihm dieser Fehler gezeigt wurde.“ Auch Bukhari überliefert von Hakim ibn Hizam vom Propheten ﷺ, dass er ﷺ sagte: „Die beiden Händler (der Verkäufer und der Käufer) haben das Wahlrecht (den Vertrag abzuschließen oder aufzuheben), solange sie einander nicht verlassen haben. Waren sie ehrlich und erklärten (die Ware und das Zahlungsmittel), so wird ihr Verkauf gesegnet sein. Haben sie aber den Mangel verborgen und einander belogen, so wird der Segen ihres Verkaufs ausgelöscht.“ Der Prophet ﷺ sagte außerdem: „Keiner von uns darf betrügen“, wie Ibn Majah und Abu Dawud von Abu Hurairah überliefern. Und wer etwas durch Betrug und Täuschung erlangt hat, besitzt es nicht (rechtmäßig), denn Betrug ist keines der Mittel des Eigentumserwerbs, sondern gehört zu den verbotenen Mitteln; daher ist das durch Täuschung Erlangte verbotenes und unrechtmäßiges (suht) Vermögen. Der Prophet ﷺ sagte: „Jedes Fleisch, das aus unrechtmäßigem (suht) Vermögen gewachsen ist, wird das Paradies nicht betreten; das Höllenfeuer verdient es vielmehr“, überliefert von Ahmad von Jabir ibn Abdullah. Ist ein Betrug vorgefallen, sei es an der Ware oder am Zahlungsmittel, so hat der Getäuschte die Wahl, entweder den Vertrag aufzulösen oder ihn durchzuführen, ohne weitere Möglichkeiten. Wenn der Käufer also die fehlerhafte Ware behalten und den Schadensersatz verlangen möchte, d. h. der Unterschied zwischen den Preisen der mangelfreien und der mangelhaften Ware. Er hat dazu kein Recht, denn der Prophet ﷺ gestattete nicht, dass er Schadensersatz nimmt; vielmehr gab er ihm die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten: „Wenn er wollte, konnte er die Ware behalten oder sie zurückgeben“, wie es Al-Bukhari von Abu Hurairah überliefert.
Es ist keine Bedingung, dass der Verkäufer von dem Betrug oder dem Mangel (an der Ware) wusste, damit das Wahlrecht entsteht. Vielmehr wird dem Betrogenen das Wahlrecht eingeräumt, sobald der Betrug nachgewiesen ist, unabhängig davon, ob der Verkäufer davon wusste oder nicht. Dies liegt daran, dass die Ahadith allgemein gefasst sind und dass die Wirklichkeit des Verkaufs darin besteht, dass er mit dem geschah, was verboten war. Dies steht im Gegensatz zur Übervorteilung (Ghubn), die erst dann als erwiesen gilt, wenn sie bekannt ist. Denn wenn er (der Verkäufer) (von der Übervorteilung) nicht wusste, dann wäre er nicht wirklich ein Betrüger, es sei denn, das Recht des Betrogenen wird nachgewiesen. Zum Beispiel, wenn der Marktpreis sinkt, während der Verkäufer beim Verkauf davon nichts weiß, dann aber erkennt, dass er die Ware für einen Preis verkauft hat, der höher ist als ihr Wert. Dieses Beispiel gilt nicht als Betrug, und dem Käufer wird das Wahlrecht nicht eingeräumt, weil der Verkäufer nicht als Betrüger gilt, wenn er den Preisverfall nicht kannte.
It is not a condition that the salesman knew about the fraud or the defect (in the commodity) for the choice to be made. Rather, the choice is given to the cheated person once the fraud was proved, whether the salesman knew about it or not. This is because the Ahadith are general (in their sense) and because the reality of the sale is that it happened with that which was forbidden. This is in contrast with deceit (Ghubn), which is proven once it is known. This is because if He was not aware (of the deceit) then He would not really be deceiver unless the right of the deceived is proven. For example, when the market price decreases while the salesman is unaware of that when He sells (a commodity) but then realises that He has sold it for a price which is more than it is worth. This example is not considered deceit, and the purchaser is not given the choice, because the salesman is not considered as a deceiver when He was not aware of the fall in price.