9.1 Das Eigentum, das von Einzelpersonen erworben wird
9.1 The Property obtained by Individuals
Eine weitere Form des Besitzerwerbs ist jene, bei der Einzelpersonen Güter anderer an sich nehmen, ohne dafür einen Gegenwert oder eine Gegenleistung zu erbringen. Diese Form umfasst fünf Arten.
Another means of ownership is that which the individuals take from the properties of others without giving an alternate property or an effort. This means includes five types.
1. Belohnungen, die Einzelpersonen einander geben. Dies kann zu Lebzeiten geschehen, etwa als Schenkung (Hiba) und Geschenk (Hadiyyah), oder nach dem Tod, etwa als Vermögen aus einem Testament. An-Nasa'i und Ibn Ishaq überlieferten in der Sira des Gesandten Allahs ﷺ von 'Amr ibn Shu'aib, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass die Gesandten von Hawazin zum Propheten ﷺ kamen und ihn baten, ihnen die Güter zurückzugeben, die er ihnen als Beute abgenommen hatte. Der Prophet ﷺ sagte: „Die Beute, die mir und den Söhnen 'Abdul-Muttalibs gehört, gehört euch“, mit anderen Worten: Sie ist eine Schenkung von mir an euch. Ibn 'Asakir überlieferte von Abu Hurairah, dass der Prophet ﷺ außerdem sagte: „Tauscht untereinander Geschenke aus, damit ihr einander liebt.“ Al-Bukhari überlieferte von Ibn 'Abbas, dass der Prophet ﷺ sagte: „Wir geben kein schlechtes Beispiel; wer seine Schenkung zurückfordert, gleicht dem Hund, der zu seinem Erbrochenen zurückkehrt.“ Hinsichtlich der Schenkung und des Geschenks gibt es keinen Unterschied zwischen einem Ungläubigen und einem Muslim. Einem Ungläubigen ein Geschenk zu machen ist erlaubt, und das von ihm Gegebene anzunehmen ist ebenso, wie das von einem Muslim Gegebene anzunehmen. Es wird von Asma, der Tochter Abu Bakrs, überliefert, die sagte: „Meine Mutter besuchte mich, während sie noch eine Polytheistin (Mushrikah) war, eingeschlossen in den Bund, den der Gesandte Allahs ﷺ mit den Quraisch hatte (Vertrag von Hudaibiyyah). Da fragte ich den Propheten: ‚O Prophet Allahs ﷺ! Meine Mutter liebt mich, soll ich ihr ein Geschenk machen?‘ Er ﷺ sagte: ‚Ja.‘“ Al-Bukhari überlieferte von Abu Hameed As-Sa'idi, dass der König von Ayla dem Propheten ﷺ als Geschenk ein weißes Maultier und ein Gewand gab. Da Schenkung (Hiba) und Geschenk (Hadiyyah) die freiwillige Übergabe von Eigentum zu Lebzeiten sind, ist das Vermögen aus dem Testament (Wasiyah) die freiwillige Übergabe von Eigentum nach dem Tod. Allah (swt) sagt:
1. Rewards which the individuals give to each other. This could be in their lifetime such as a grant and a gift, or after their death such as the property of a will. An-Nisai and Ibn Ishaq narrated in the Seerah of the Messenger of Allah (pbuh) from ’Amr ibn Shu’aib from his father, from his grandfather that when the delegates of Hawazin came to the Prophet (pbuh) and asked Him to return to them the properties which He had gained from them as spoils, the Prophet (pbuh) said: “The spoils which belong to me and to the sons of ’Abdul-Muttalib are for you,” in other words they are a grant from me to you. Ibn’ Asakir narrated from Abu Hurairah that the Prophet (pbuh) also said: “Exchange gifts amongst yourselves so that you love each other.” It was narrated by Bukhari from Ibn ’Abbas that the Prophet (pbuh) said: “We do not set the bad example; the one who claims back his grant is like the dog which returns back its vomit.” There is no difference between a disbeliever and a Muslim concerning the grant and the gift. Granting a gift to the disbeliever is permitted and accepting that which He gives is like accepting that which a Muslim gives. It is narrated from Asma, daughter of Abu Bakr, who said: “My mother visited me while she was still a polytheist (Mushrik), included in the covenant which the Messenger of Allah (pbuh) had with Quraish (Treaty of Hudaibiyyah), so I consulted the Prophet, ‘O Prophet (pbuh) of Allah! My mother has love for me, should I give her a present?’ He (pbuh) said: ‘Yes.’” Bukhari narrated from Abu Hameed As-Sa’idi, who said that the King of Ayla gave the Prophet (pbuh) a white mule and a dress as a gift. As the grant (Hiba) and the gift (Hadiyyah) are the voluntary giving of property during the lifetime, the property of the will (Wasiyah) is the voluntary giving of property after the death. Allah (swt) says,
„Es ist euch vorgeschrieben: Wenn einem von euch der Tod naht und er Vermögen hinterlässt, soll er es für Eltern und Verwandte in gerechter Weise testamentarisch verfügen.“ [Al-Baqarah: 180]
“It is prescribed for you, when one of you approaches death, if you leave wealth, that it be bequeathed unto his parents and relatives.” [Al-Baqarah: 180],
Es wurde von Bukhari überliefert, dass Sa'd ibn Waqqas sagte: „Ich war einmal in Makkah so schwer krank, dass ich dem Tod nahe war. Der Prophet ﷺ kam, um mich zu besuchen. Da sagte ich: ‚O Gesandter Allahs, ich habe großen Reichtum, und niemand erbt von mir außer meiner Tochter. Kann ich zwei Drittel meines Besitzes vermachen?' Er ﷺ sagte: ‚Nein.' Ich sagte: ‚Die Hälfte davon?' Er ﷺ sagte: ‚Nein.' Ich sagte: ‚Ein Drittel davon?' Er ﷺ sagte: ‚Das Drittel ist groß (genug). Es ist besser, deine Kinder reich zu hinterlassen, als sie arm zu hinterlassen, so dass sie den Menschen zur Last fallen.'" Somit wird der Person durch die Schenkung, die Gabe oder das vermachte Gut das Eigentumsrecht an der ihr geschenkten, gewährten oder vermachten Sache übertragen.
It was narrated by Bukhari that Sa’ad ibn Waqqas said: “I was ill once in Makkah to the point I was approaching death. The Prophet (pbuh) came to visit me. So I said: ‘O Messenger of Allah, I have great wealth, and nobody inherits from me except my daughter. Can I bequeath two thirds of my property?’ He (pbuh) said: ‘No.’ I said: ‘Half of it?’ He (pbuh) said: ‘No.’ I said: ‘One third of it?’ He (pbuh) said: ‘The third is big (enough). It is better to leave your children rich than to leave them poor and begging from the people.’” Thus the person, by the means of the gift, the grant or the bequeathed property, is given ownership of the thing gifted, granted or bequeathed to him.
2. Vermögen, das einer Person als Ersatz für einen ihr zugefügten Schaden zusteht, etwa das Blutgeld und das Wundgeld. Allah (SWT) sagt:
2. Property due to a person as a recompense for a harm which had befallen him, such as the blood money and the wound money. Allah (swt) said:
„Wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, soll einen gläubigen Sklaven freilassen und das Blutgeld an die Familie des Getöteten zahlen.“ [An-Nisa: 92] An-Nisai überlieferte, dass der Prophet ﷺ einen Brief an die Leute von Jemen schrieb und ihn durch Amr ibn Hazm sandte; darin stand: „Das Blutgeld für die (getötete) Person beträgt 100 Kamele.“ Hinsichtlich des Geldes für Verletzungen überlieferte An-Nisai von az-Zuhri, von Abu Bakr ibn Muhammad ibn ’Amr ibn Hazm, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass der Prophet ﷺ ihm einen Brief schrieb, in dem es hieß: „Das Blutgeld wird gezahlt im Falle der abgeschnittenen Nase, der Zunge, der beiden Lippen, der beiden Hoden, des Penis, der Wirbelsäule und der beiden Augen. Für ein Bein wird die Hälfte des Blutgeldes gezahlt. Für eine Wunde, die bis ins Innere des Kopfes reicht (selbst wenn sie die Kopfhaut abschabt), wird ein Drittel des Blutgeldes gezahlt, und für eine Wunde, die bis ins Innere des Bauches oder in ein Körperglied hineinreicht, ein Drittel des Blutgeldes. Bei einer Wunde, die Knochen bricht, sind 15 Kamele zu zahlen.“ Das Blutgeld für den vorsätzlich Getöteten ist seinen Erben vom Täter zu zahlen. Ibn Madscha überlieferte von ’Amr ibn al-Ahwas, dass der Prophet ﷺ sagte: „Wer ein Verbrechen begeht, begeht es nur gegen sich selbst.“ Bei der nicht vorsätzlichen Tötung, etwa einer Tötung, die wie eine vorsätzliche erscheint, oder einer, die aus Versehen begangen wurde, haben die Erben des Getöteten das Recht, das Blutgeld von den nahen Verwandten des Täters zu fordern. Al-Bukhari überlieferte von Abu Hurairah, der sagte: „Zwei Frauen aus Hudhail stritten miteinander; eine von ihnen warf einen Stein auf die andere, tötete sie und das Ungeborene in ihrem Leib. Sie beschwerten sich beim Propheten ﷺ. Er entschied, dass das Blutgeld für das Ungeborene der Frau ein Sklave (männlich oder weiblich) sei, und er entschied, dass das Blutgeld der Frau von ihren nahen Verwandten (’Aqilah) zu zahlen sei.“ ’Aqilah bedeutet diejenigen, die das ’Aql tragen. ’Aql bezeichnet hier das Blutgeld. Die ʿAqila umfasst alle nahen Verwandten des Täters: Väter, Söhne, Brüder, Onkel (die Brüder des Vaters) und deren Söhne. Hat der Täter keine ʿAqila, wird das Blutgeld aus dem Bait ul-Mal genommen, denn der Gesandte Allahs ﷺ zahlte das Blutgeld für den Ansari, der in Khaybar getötet wurde, aus dem Bait ul-Mal. Es wird auch überliefert, dass zur Zeit ʿUmars ein Mann in einer Menschenmenge getötet wurde und sein Mörder nicht bekannt war. Da sagte ʿAli zu ʿUmar: „O Anführer der Gläubigen, das Blut eines Muslims wird nicht vergeudet, also zahle sein Blutgeld aus dem Bait ul-Mal.“ Bei Verletzungen wie Brüchen (Frakturen) des Kopfes oder des Gesichts, dem Abtrennen (Amputieren) eines Körperglieds oder eines Stücks Fleisch oder der Beeinträchtigung einer Fähigkeit, etwa dem Verlust des Gehörs, des Sehvermögens oder des Verstandes, steht einer Person, der eine dieser Verletzungen zugefügt wurde, Geld für diese Verletzungen zu, gemäß den detaillierten Regeln für jedes Glied in jedem Fall. Mit dem Blutgeld, das einer Person aus dem Blutgeld des Getöteten oder für das beschädigte Glied oder die beeinträchtigte Fähigkeit zusteht, besitzt diese Person dieses Geld oder Vermögen.
3. Das Brautgeld und andere zusätzliche Leistungen (wie ein Haus oder Geschenke), die der Frau aus dem Ehevertrag zustehen, gehören ihr nach den detaillierten Regeln der Ehe. Dieser Besitz ist kein Tauschgeschäft gegen einen Nutzen, denn die Eheleute tauschen einander Nutzen (Befriedigung) aus. Er steht ihr vielmehr aufgrund der Aussage der Scharia zu. Allah (swt) sagte:
3. The marriage money and other additional things (such as a house, gifts) of the marriage contract due to the woman are owned according to the detailed rules of marriage. This property is not an exchange of a benefit because the couples mutually exchange benefit (satisfaction). It is rather due through the Statement of Shar’ah. Allah (swt) said:
„Und gebt den Frauen (die ihr heiratet) ihre Brautgabe als freie Gabe“ {An-Nisa: 4},
“And give unto women (whom you marry) free gift of their marriage portions” [An-Nisa: 4],
i.e. freiwillig und indem er den gebührenden Brautpreis entrichtet, den Allah (swt) vorgeschrieben hat. Dieses Geld ist ein Geschenk, denn jeder der beiden Ehepartner erfreut sich am anderen. Ahmad überlieferte von Anas, der sagte: „’Abdurrahman ibn ’Awf trug ein Gewand, das mit Safran gefärbt war, da sagte er (ﷺ) zu ihm: ‚Bist du leidenschaftlich verliebt?‘ Er sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich habe eine Frau geheiratet.‘ Der Prophet (ﷺ) sagte: ‚Was hast du ihr als Geschenk gegeben?‘ Er sagte: ‚Gold im Gewicht eines Dattelkerns.‘ Der Prophet (ﷺ) sagte: ‚Möge Allah dich segnen. Richte ein Festmahl aus, und sei es mit nur einem Schaf.‘“ 4. Das aufgefundene Gut (Luqatah). Wenn eine Person einen verlorenen Gegenstand findet, muss die Sache geprüft werden. Kann der Gegenstand aufbewahrt werden und lässt er sich Leuten beschreiben, wie Gold, Silber, Schmuck oder Kleidung, und befindet er sich außerhalb des Bereichs des Haram (der Ka’bah), so ist es erlaubt, ihn an sich zu nehmen. Dies geht auf das zurück, was Abu Dawud von ’Abdullah ibn ’Amr ibn al-’As überlieferte, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) nach verlorenen Dingen gefragt wurde, die von der Straße aufgehoben wurden, und er sagte: „Was auf einer genutzten Straße oder in einem Dorf gefunden wird, musst du ein Jahr lang in seiner Beschreibung bekannt machen. Kommt sein Eigentümer, so gehört es ihm, andernfalls gehört es dir, und es ist darauf eine Abgabe fällig wie auf einen verborgenen Schatz (ein Fünftel an den Staat).“ Wurde der Fund jedoch im Haram gemacht, gilt er nicht als Luqatah, denn das Aufheben von Fundsachen im Haram ist verboten, gemäß dem Hadith, der von ’Abdurrahman ibn ’Uthman überliefert wird, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) dem Pilger untersagte, solche Dinge aufzuheben. In diesem Fall ist es nicht erlaubt, sie aufzuheben, außer um sie für ihren Eigentümer zu bewahren, denn der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Niemand darf eine heruntergefallene Sache aufheben außer dem, der danach sucht“, wie Bukhari überliefert.
i.e. willingly, and by taking the due money which Allah (swt) prescribed. This money is a gift, because each of the couple enjoys his partner. Ahmad narrated about Anas who said: “Abdurrahman ibn ’Awf was wearing a dress of saffron so He (pbuh) said: ‘Are you passionately in love?’ He said: ‘O Messenger of Allah, I have married a woman.’ The Prophet (pbuh) said: ‘What gift did you give to her?’ He said: ‘A date seed weight of gold.’ The Prophet (pbuh) said: ‘May Allah bless you. Make a feast even with one sheep.’” 4. The picked up property (Luqatah). If a person found a lost thing, the matter has to be examined. If the thing could be saved and be described to people such as gold, silver, jewellery or dresses, and it was away from the area of the Haram (the Ka’bah) then it is allowed to be picked up for possession. This is because of what Abu Dawud narrated from ’Abdullah ibn ’Amr ibn al-’As that the Messenger of Allah (pbuh) was asked about lost things picked up from the road and He said: “Whatever of it was found in a used road or a village, you have to announce its description for one year. If its owner came, it is his, otherwise it is yours, and there is duty on it as on hidden treasure (one-fifth to the State).” If the found thing was found in the Haram it is not considered Luqatah because the Luqatah of the Haram is prohibited according to what came in the Hadith narrated from ’Abdurrahman ibn ’Uthman that the Messenger of Allah (pbuh) forbade the Hajj (pilgrim) from picking such things. In that case it is not permitted to pick it except to protect it for its owner because the Messenger of Allah (pbuh) said: “No one is allowed to pick a fallen thing except the one who is looking for it,” as narrated by Bukhari.
Wenn der Fund nicht von der Art ist, die man aufbewahren kann, weil er nicht geeignet bleiben wird, etwa Lebensmittel wie eine Melone und dergleichen, dann hat die Person die Wahl, es zu essen und dem Eigentümer, falls er gefunden wird, seinen Preis zu zahlen, oder es zu verkaufen und seinen Preis ein Jahr lang zu behalten. All dies gilt im Fall der Luqatah (eines aufgehobenen Fundes), die üblicherweise beansprucht würde, da sie einen Wert hat und ihr Eigentümer sie nicht ignoriert hätte, wenn sie verloren gegangen wäre. Handelte es sich um Geringfügiges wie ein Stück Obst oder ein Stück Essen (eine Handvoll wert) und dergleichen, muss er ihre Beschreibung nicht bekanntgeben, und er darf es sogleich für sich behalten.
If the found thing was not of the kind that can be saved as it will not remain suitable, like for example, food such as a melon and the like, then the person has a choice between eating it and paying its price to its owner if found, or selling it and keeping its price for one year. All this is in the case of Luqatah (a picked thing) which would usually be claimed as it has a value and its owner would not have ignored it if it was lost. If it was of the trivial things such as a piece of fruit or a piece of food (mouthfuls worth) and the like, He does not need to announce its description and He may own it at once.
5. Vergütung für den Khalifen und diejenigen, deren Tätigkeit als Herrschen gilt. Diese wird ihnen nicht im Austausch für ihre Arbeit gegeben, sondern als Ausgleich dafür, dass sie daran gehindert werden, ihrem eigenen Gewerbe nachzugehen. Diese Herrscher besitzen den Besitz ab dem Moment, in dem sie ihn nehmen, weil Allah (SWT) ihn ihnen erlaubt (halal) gemacht hat. Abu Bakr nahm einen Besitz als Ausgleich dafür, dass er am Handeln gehindert war, als er gebeten wurde, seine ganze Kraft für die Angelegenheiten der Muslime einzusetzen, und die Sahaba stimmten darin überein (Ijma').
5. Recompense given to the Khalifah and those whose work is considered to be ruling. This is not given to them in exchange for their work, but rather as a recompense for being prevented from practising their own business. These rulers own the property from the moment they take it because Allah (swt) made it Halal for them. Abu Bakr took a property as a recompense for being prevented from trading when He was asked to exert all of his effort in taking care of the Muslims affairs, and the Sahabah made Ijma’a on that.
Alle diese fünf Arten von Besitz oder Eigentum, das Geschenk, der Schadensersatz, das Brautgeld, die Luqatah und die Abgabe an die Herrschenden, werden in keinem dieser Fälle im Austausch gegen einen anderen Besitz oder gegen eine Mühe erworben. Der Erwerb des Besitzes in diesen Fällen ist eines der rechtmäßigen Mittel des Eigentums, durch das die Person das empfangene Gut besitzt.
All these five types or properties, the gift, recompense for damage, marriage money, Luqatah and recompense to the rulers, in all cases are not possessed in exchange for another property or for an effort. Possessing the property in these cases is one of the legal means of ownership by which the person owns the taken property.