25 Außenhandel
25 Foreign Trade
Seit Handelsgeschäfte vom Tauschen von Waren zur Verwendung von Geld als Tauschmittel übergingen, florierten und wuchsen die Geschäfte zwischen Einzelpersonen. Die Arbeit wurde auf individueller Ebene, auf nationaler Ebene sowie international stärker spezialisiert. Damit endete eine Ära, in der der Einzelne für sich allein lebte. Es endete zugleich die Ära, in der die Generationen einer jeden Nation oder eines jeden Volkes innerhalb ihres Landes isoliert von anderen Nationen und Völkern lebten. Daher sind Binnen- und Außenhandel weltweit zu einer Lebensnotwendigkeit geworden.
Since trade transactions moved from the bartering of commodities to using money as a medium of exchange, business between individuals flourished and grew.Work became more specialised at an individual level, at a national level as well as internationally. This marked the end of an era when the individual used to live by himself. It also marked the end of the era when generations in each nation or people lived within a nation in isolation from other nations and peoples, and domestic and foreign trade have therefore become one of life’s necessities world-wide.
Es gibt einen Unterschied zwischen Binnen- und Außenhandel. Der Binnenhandel umfasst die Handelsgeschäfte, die von Einzelpersonen eines bestimmten Volkes getätigt werden. Diese Art von Geschäften sollte den von den Rechtsgelehrten dargelegten Handelsregeln folgen. Sie erfordert weder eine Initiative seitens des Staates noch eine direkte Aufsicht, sondern lediglich eine allgemeine Aufsicht, die darauf abzielt, den Menschen die islamischen Handelsregeln aufzuerlegen und diejenigen zu bestrafen, die gegen diese Regeln verstoßen, genauso wie bei jeder anderen Transaktion, etwa bei Anstellung, Heirat usw. Der Außenhandel hingegen spiegelt die Handelsgeschäfte wider, die zwischen Völkern und Nationen getätigt werden, nicht zwischen Einzelpersonen desselben Staates. Dazu gehören sowohl Geschäfte zwischen zwei Staaten als auch Geschäfte zwischen zwei Einzelpersonen, die jeweils unterschiedlichen Staaten angehören und von denen jede Ware kauft, um sie in das eigene Land zu bringen. Alle solchen Transaktionen bilden einen Teil der Regeln, die das Verhältnis eines Landes zu einem anderen bestimmen.
There is a difference between domestic and foreign trade. Domestic trade represents the trade transactions which are undertaken by individuals belonging to a particular nation. This type of transaction should follow the rules of trade mentioned by the jurists. It does not require any initiation from the State, nor does it require direct supervision, but rather a general supervision aimed at enjoining the trade rules of Islam upon people and punishing those who violate these rules, just like any other transaction, such as hiring, marriage etc. Foreign trade reflects the trade transactions undertaken between peoples and nations, not between individuals of the same State, whether this was between two states or between two individuals who each belong to different states and where each is buying commodities with the aim of transferring them to his own country. All such transactions form part of the rules governing the relationship of one country with another.
Daher würde der Staat Exportsanktionen auf bestimmte inländische Waren verhängen und andere zulassen; zudem würde er alle Händler, seien sie Kriegführende oder unter Schutzvertrag stehend, lizenzieren. Der Staat kontrolliert also sämtliche Aspekte des Handels und die Ausstellung aller ausländischen Händler. Was ihre Bürger betrifft, so genügt es, sie im Außenhandel zu beaufsichtigen, ebenso wie sie im Inlandshandel beaufsichtigt würden, denn die Regeln, die ihr Handeln bestimmen, fallen unter jene der inländischen Beziehungen.
Therefore, the State would undertake export sanctions on certain domestic goods and allow others, and would also licence all traders whether belligerent or under covenant. So, the State controls all aspects of trade and the issue of all foreign traders. As for her citizens, it would be sufficient to supervise them in their foreign trading just like she would do in their domestic trading, for the rules governing their actions fall under those of the domestic relations.
Der Außenhandel zwischen den Staaten wurde früher durch einzelne Händler betrieben. Ein Händler reiste in ein anderes Land, kaufte eine Ware und brachte sie in sein Land zurück, oder er nahm eine Ware in ein anderes Land mit, um sie dort zu verkaufen, und brachte das Geld oder eine andere Ware in sein Land zurück. In all solchen Fällen war es der Staat, der die Aspekte dieses Handels organisierte und ihn unmittelbar überwachte. Er unterhielt Kontrollstellen an den Grenzen, die von den Rechtsgelehrten als Masalih bezeichnet werden. Der Khalifah sollte diese Kontrollstellen (Masalih) auf allen Wegen einrichten, die den Zugang zu nichtmuslimischen Ländern ermöglichen. Die Personen, die diese Stellen besetzten, überprüften alle Händler. Die Kontrollstellen kontrollierten daher unmittelbar die Ein- und Ausfuhren, also alle Händler, Käufer und Verkäufer gleichermaßen. Diese Kontrollstellen an den Grenzen organisieren den Handel, das heißt, sie steuern unmittelbar die Bewegungen der Händler sowie die Währungen, die über die Grenzen des Staates ins Land gebracht oder aus dem Land herausgebracht werden.
Foreign trade between states used to be conducted through individual traders. A trader would travel to another country, buy a commodity and transfer it back to his country, or He might take a commodity to another country to sell it and bring the money or another commodity back to his country. In all such cases, it is the State who would organise the aspects of this trade and directly monitor it. She would have control centres at the frontiers, these centres are referred to by the jurists as Masalih. The Khalifah should have these control centres (Masalih) on all the routes which give access to non-Muslim countries. People manning these centres would check all the traders. The centres would therefore directly control the imports and exports i.e. control all the traders, buyers and sellers alike. These control centres at the frontiers organise trade i.e. control directly the movements of traders and the currencies being brought into the State or taken out via her frontiers.
Da die Scharia-Regeln als die Rede des Gesetzgebers definiert sind, die sich auf die Handlungen der Menschen bezieht, wurden die Scharia-Regeln zum Außenhandel in Bezug auf Einzelpersonen offenbart, und die Scharia-Regeln zum Vermögen beziehen sich auf das Vermögen, soweit es seine einzelnen Eigentümer betrifft. Daher sind die Regeln des Handels mit den Händlern verbunden, nicht mit der Art des Vermögens. Entsprechend sind die Regeln zum Außenhandel tatsächlich Regeln, die aus der Sicht der Scharia Einzelpersonen und ihr Vermögen betreffen, d. h. die Regel Allahs (swt) über sie und die Regel Allahs (swt) über das Vermögen, das sie besitzen.
Since the Shari’ah rules are defined as being the speech of the Lawgiver related to the actions of the humans, the Shari’ah rules related to foreign trade have been revealed with regard to individuals, and the Shari’ah rules on wealth are related to wealth as far as its individual owners are concerned. Therefore, the rules of trade are connected to the traders not to the type of wealth. Accordingly, the rules related to foreign trade are in fact rules related to individuals from a Shar’a viewpoint concerning them and their wealth i.e. concerning the rule of Allah (swt) on them and the rule of Allah (swt) on the wealth they own.
Daher beziehen sich die Regeln der Shari'a für den Außenhandel weder auf die gehandelte Ware noch auf deren Herkunftsort, sondern auf den Händler, denn die Regeln über den Reichtum folgen dem Besitzer des Reichtums, und somit gelten sie für beide. Jede Regel, die sich auf den Besitzer bezieht, betrifft daher automatisch auch den Reichtum, den er besitzt. Dies steht im Gegensatz zum kapitalistischen System, in dem sich die Regeln des Außenhandels auf den Reichtum und nicht auf den Besitzer beziehen; entscheidend ist also der Herkunftsort des Reichtums und nicht der Händler selbst.
Therefore, the Shar’a rules concerning foreign trade are not related to the traded material nor to its place of origin, but to the trader, because the rules concerning wealth follow the owner of wealth, accordingly they apply to both. Therefore, any rule which relates to the owner would automatically relate to the wealth He owns. This would be in contrast to the capitalist system, where the rules of foreign trade pertain to the wealth and not to the owner, so, it is the place of origin of the wealth that matters rather than the trader himself.
Dies ist der Unterschied zwischen der kapitalistischen und der islamischen Sichtweise. Da das kapitalistische System den Reichtum nach seinem Herkunftsort betrachtet, fällt es sein Urteil anhand der Herkunft. Der Islam hingegen betrachtet den Eigentümer des Reichtums, also den Händler, unabhängig von der Herkunft des Reichtums. Der Kapitalismus betrachtet den Reichtum, während der Islam den Einzelnen betrachtet. Es trifft zu, dass der Reichtum, mit dem man Handel treibt, eine Wirkung hat, wenn beurteilt wird, ob ein Handel erlaubt oder verboten ist; dies hängt jedoch mit der Beschaffenheit des Reichtums zusammen, insofern er schädlich oder nützlich ist, nicht mit seiner Herkunft. Daher ist die Regel an die Personen gebunden, denen der Handel oder das Geschäft gehört, also an den Händler, und nicht an den Handel selbst. Die Händler, die in den Islamischen Staat einreisen oder ihn verlassen, sind dreierlei Art. Sie sind entweder Bürger des Staates, seien es Muslime oder Dhimmis, oder sie stehen unter einem Vertrag oder sind Kriegführende (d. h. Harbi).
This is the difference between the capitalist viewpoint and the Islamic viewpoint. Since the capitalist system considers the wealth according to its place of origin, it gives a verdict on the origin. Islam, considers the owner of the wealth i.e. the trader, regardless of the origin of the wealth. Capitalism considers the wealth, whereas Islam considers the individual. It is true that the wealth with which one trades would have an effect when judging whether the trade is permitted or forbidden, but this is connected to the description of the wealth, insofar as to whether it is harmful or beneficial, not regarding the origin of the wealth. Therefore, the rule is connected to the individuals who own the trade or the business i.e. the trader, and not the trade. The traders who enter or leave the Islamic State are of three types. They are either citizens of the State, whether Muslims or Dhimmies, those under treaty or belligerent (i.e. Harbi).
Was die Händler betrifft, die Bürger des Islamischen Staates sind, so wäre es ihnen untersagt, in die kriegführenden Länder jegliche Ware zu exportieren, die die Kriegsanstrengungen des Feindes unterstützen oder fördern könnte, etwa Waffen. Mit anderen Worten, es wäre ihnen untersagt, strategische Güter, die im Krieg wirksam eingesetzt werden, aus dem Islamischen Staat auszuführen, denn dies würde bedeuten, die Feinde zu versorgen und ihnen im Kampf gegen die Muslime zu helfen. Dies würde als Zusammenarbeit in der Sünde gelten, weil es eine Zusammenarbeit mit den Kriegführenden gegen die Muslime wäre. Allah (swt) sagt:
As for the traders who are citizens of the Islamic State, they would be forbidden from exporting to the belligerent countries any commodity which may assist or aid the enemy’s war effort, such as weapons. In other words, they would be forbidden from exporting any strategic materials, which are effectively used in war, from the Islamic State, for this would mean supplying the enemies and helping them in their fight against the Muslims. This would be considered a co-operation on sin, because it would be a co-operation with the belligerent against the Muslims. Allah (swt) says:
„Und helft einander nicht bei Sünde“ [Al-Ma’idah: 2]
“And do not cooperate in sin” [Al-Ma’idah: 2]
Daher wäre es keiner Person, ob Muslim oder Dhimmi, erlaubt, solche Waren aus dem Islamischen Staat auszuführen, wenn die Ausfuhr dieser Waren den kriegführenden Ungläubigen in ihrem Krieg gegen die Muslime helfen würde. Wenn sie ihnen jedoch nicht gegen die Muslime hilft, wäre die Ausfuhr an sie erlaubt. Was die Ausfuhr anderer Waren wie Kleidung und Lebensmittel oder jede ähnliche Ware betrifft, so ist diese erlaubt, denn der Gesandte Allahs ﷺ befahl Thumama, den Leuten von Makkah mit Proviant zu versorgen, während sie seine kriegführenden Feinde waren, und weil die Unterstützung der Feinde in ihren Kriegsanstrengungen in solchen Gebieten nicht zutraf. Ferner, weil muslimische Kaufleute in den Zeiten der Sahaba in die kriegführenden Länder reisten, um mit ihnen Handel zu treiben, und zwar in ihrer Gegenwart und mit ihrer vollen Kenntnis. Die Sahaba erhoben keinen Einspruch und verurteilten solche Handlungen nicht, obwohl von ihnen zu erwarten gewesen wäre, dass sie nicht schweigen, wenn diese Handlung unrechtmäßig gewesen wäre. Daher konnte ihr Schweigen darüber, bei voller Kenntnis davon, nur als stillschweigender Konsens betrachtet werden. Muslimische und Dhimmi-Kaufleute wären daher berechtigt, Lebensmittel und Waren auszuführen, es sei denn, diese werden von der Gemeinschaft aufgrund ihrer Knappheit benötigt, in welchem Fall ihre Ausfuhr nicht erlaubt wäre.
Therefore, no person, Muslim or Dhimmi alike, would be allowed to export such commodities from the Islamic State where the exporting of such commodities would assist the belligerent disbelievers in their war against the Muslims. However, if it does not assist them against the Muslims, exporting to them would be allowed. As for the export of other commodities such as clothing and foodstuffs or any such commodity, this is permitted because the Messenger of Allah (pbuh) ordered Thamama to supply the people of Makkah with provisions while they were belligerent enemies to him, and because assisting the enemies in their war effort did not apply in such areas. Also, because Muslim businessmen used to travel to the belligerent countries to trade with them in the times of the Sahaba, in their presence and with their full knowledge. The Sahaba did not object nor did they condemn such actions, despite the fact that they would not have been expected to keep silent over such an action had it been unlawful. Therefore, their silence over this, with their full knowledge of it, could only be considered as a silent consensus. The Muslim and the Dhimmi traders would therefore be allowed to export foodstuffs and goods, unless these are needed by the community due to their shortage, in which case their export would not be allowed.
Soweit es den Handel mit dem kriegführenden Land betrifft, das nicht tatsächlich im Krieg mit dem Islamischen Staat steht, gilt dies. Wäre das kriegführende Land jedoch ein tatsächlicher feindlicher Kriegsgegner, etwa Israel, so ist der Handel mit einem solchen Land kategorisch verboten, sei es mit Waffen, Lebensmitteln oder einer anderen Ware, denn dies würde dem Feind helfen, sich gegen die Muslime zu behaupten, und es wäre eine Zusammenarbeit mit ihnen in Sünde und Aggression und damit untersagt.
This is as far as the trade with the belligerent country who is not effectively at war with the Islamic State, is concerned. However, if the belligerent country were that of an actual belligerent enemy, such as Israel for instance, trade with such a country is categorically forbidden, whether in weapons, food or any other commodity, because this would help the enemy to resist against the Muslims and it would become a cooperation with them in sin and in aggression, and is thus prohibited.
Das gilt, was die Ausfuhren außerhalb des Islamischen Staates betrifft. Was die Einfuhren angeht, sagt Allah (SWT):
This would be as far as exports outside the Islamic State were concerned. As for the imports, Allah (swt) says:
„Und Allah hat den Handel erlaubt" [Al-Baqarah: 275]
“And Allah has permitted trade” [Al-Baqarah: 275]
Dieser Vers ist allgemein gehalten und umfasst sowohl den Binnenhandel als auch den Außenhandel. Es gibt keinen anderen schari'atischen Text, der dem Muslim oder dem Dhimmi verbietet, Güter ins Land einzuführen. Daher bleibt der Vers in seiner Allgemeinheit bestehen, und somit ist es dem Muslim erlaubt, jede Art von Ware ins Land einzuführen. Er darf keine Ware einzuführen verboten werden, die der Muslim oder jede Person besitzen darf, ohne Einschränkungen.
This verse is general comprising domestic trade and foreign trade. There is no other Shari’ah text preventing the Muslim or the Dhimmi from importing wealth into the country. Therefore, the verse would remain in its generality, and accordingly it would be permitted for the Muslim to import into the country any type of commodity, and He would not be forbidden from importing any commodity which the Muslim or any person is allowed to possess, without restrictions.
Was die Händler unter Vertrag (mit dem Staat) betrifft, so würden sie entsprechend den Klauseln des Außenhandels des Vertrags behandelt, den der Staat mit ihnen geschlossen hat, sei es bei Einfuhren oder Ausfuhren. Ihnen wäre jedoch nicht erlaubt, Waffen oder andere militärische Ausrüstung zu erwerben, die im Kriegseinsatz verwendet werden kann. Kauften sie solche Güter, würde man ihnen die Ausfuhr ins Ausland untersagen, denn dies würde ihnen helfen, und obwohl sie Händler unter Vertrag sind, würde dies nichts daran ändern, dass sie eines Tages zu kriegführenden Feinden werden könnten. Jede andere Ware, die nicht als Hilfe für ihre Kriegsführung gilt, darf ausgeführt werden. Des Weiteren wäre es, falls es im Interesse der Muslime läge, ihnen bestimmte Waffen zu liefern, die als unwirksam gelten und nicht das Niveau militärischer Unterstützung erreichen, ebenfalls erlaubt, diese auszuführen. Dies liegt daran, dass die schariatische Begründung (Illah) für das Verbot des Verkaufs von Waffen oder anderer militärischer Ausrüstung, die als Kriegshilfe dient, darin besteht, die Versorgung und Unterstützung des Feindes zu verhindern. Fällt daher der Grund weg, findet die Regel keine Anwendung.
As for the traders under covenant (with the State), they would be treated in accordance with the foreign trade clauses of the treaty which the State has signed with them, whether in imports or exports. However, they would not be allowed to purchase any weapons or any other military hardware that may be used in the war effort. If they bought such commodities, they would be prevented from exporting them abroad, for this would assist them, and although they are traders under covenant, this would not alter the fact that they could one day become belligerent enemies. Any other commodity, which is not deemed an aid in their war effort, is allowed to be exported. Furthermore, if it were in the Muslims’ interest to supply them with certain weapons, those considered noneffective and which do not reach the level of military assistance, they would also be allowed to be exported. This is because the Shari’ah reason (Illah) for prohibiting the sale of weapons or any other military hardware, used as war aid, is to prevent the supply and help of the enemy. Therefore, if the reason vanishes, the rule would not apply.
Was den kämpfenden Feind betrifft: Es sind diejenigen, mit denen der Staat keinen Vertrag hat und die keine Staatsbürger des Islamischen Staates sind, unabhängig davon, ob es zwischen ihnen und dem Staat zu Kampfhandlungen kommt oder nicht. Nach der Auffassung der Muslime würden sie als kämpfende Feinde gelten. Bestünde tatsächlich ein Kriegszustand zwischen uns und ihnen, so würden sie genauso behandelt wie jeder Feind, dem wir auf dem Schlachtfeld begegnen. Wir würden ihre Gefangenen nehmen, jeden töten, den wir überwältigen, es sei denn, ihm wäre Schutz gewährt worden, und ihren Besitz beschlagnahmen. Bestünde der Krieg nicht tatsächlich, so wäre nichts davon erlaubt, außer bei demjenigen, der ohne Schutz in unser Land eintritt, sei es er selbst oder sein Besitz; er würde als kämpfender Feind behandelt, ebenso sein Vermögen. Auf dieser Grundlage würden auch die kämpfenden Feindhändler, Käufer wie Verkäufer, behandelt. Die Regel der Scharia dazu lässt sich wie folgt zusammenfassen:
As for the warring belligerent, they are those with whom the State has no treaty and they are not citizens of the Islamic State, regardless of whether there is combat between them and the State or not. In the view of Muslims they would be considered as warring belligerent. If the state of war between us and them effectively existed, they would be considered just like any enemy we happen to meet on the battlefield. We would take their prisoners, slay anyone we overpower unless He had been given protection, and seize their properties. If the war did not effectively exist, none of this would be violable except for the one who enters our land without protection, whether He or his property entered; He would be treated as a warring belligerent, as would his wealth. It would be on this basis that the warring belligerent traders, buyers and sellers alike, would be treated. The Shari’ah rule on this could be summarised as follows:
Ein kriegführender Feind durfte den islamischen Haushalt nicht betreten, es sei denn, ihm wurde Schutz gewährt, d. h. ein besonderes Einreisevisum. Die Gewährung des Schutzes bedeutet die Erlaubnis zum Eintritt. Wenn er ohne Schutz eintrat, muss dies geprüft werden. Wenn er mit Waren zum Verkauf im islamischen Land eintrat und die übliche Praxis des Staates es Händlern erlaubte, ohne Schutz einzureisen, würde ihnen kein Leid zugefügt; ihre Waren würden jedoch denselben Beschränkungen und Abgaben unterworfen, die allen ausländischen Waren auferlegt werden. Diese richteten sich danach, was sie unseren Händlern auferlegen; mit anderen Worten, sie würden genauso behandelt, wie sie unsere Händler behandeln. Diejenigen, die einreisen, dürften gemäß den üblichen Gepflogenheiten Handel treiben, wie es beispielsweise bei denjenigen der Fall ist, die nahe den Grenzen des Staates leben. Diese Händler dürften ohne Einreisevisum, d. h. ohne Schutz, einreisen. Gab es jedoch keine vorherige übliche Praxis, die ihnen die Einreise als Händler erlaubte, oder bestand eine solche übliche Praxis, doch eine Person betrat das Land ohne die Absicht, Handel zu treiben, so würde er wie der nicht handelnde kriegführende Feind behandelt, und sein Blut und sein Vermögen wären innerhalb des Staatsgebiets nicht geschützt. Behauptete er, er sei gekommen, um Schutz zu suchen, so würde dies nicht von ihm angenommen. Denn die Gewährung von Schutz an den Kriegführenden ist eine Bedingung dafür, dass er die Wahrung seines Blutes und seines Vermögens in unserem Land verdient; wird ihm also kein Schutz gewährt, übernimmt der Staat keine Verantwortung für seine Sicherheit. Der Schutz würde auf Grundlage der geltenden üblichen Praxis gewährt, die ausschließlich die Händler betrifft, sofern sie Waren mit sich führen, die sie zum Handel bestimmt haben. Die Gewährung von Schutz an den Kriegführenden würde zudem den Schutz seines Vermögens nach sich ziehen. Wenn er beschloss, sich im Islamischen Staat niederzulassen, und ihm das Aufenthaltsrecht gewährt wurde, dann aber beschloss, in das kriegführende Land zurückzukehren und sein Vermögen für einen Muslim oder einen Dhimmi zurückzulassen, der es verwaltet, oder es einem von beiden zu leihen, muss in diesem Fall untersucht werden, aus welchen Gründen er ausgereist ist. Wenn er aus persönlichen Gründen oder als Händler, Gesandter, Tourist oder wegen einer dringenden Angelegenheit ausgereist ist und in das islamische Land zurückkehrte, bleibt der Schutz, der ihm an seiner Person und seinem Vermögen gewährt wurde, in Kraft. Denn wenn er in das kriegführende Land ausreiste, aber mit der Absicht, als Einwohner des Islamischen Staates zu bleiben, würde er wie der Dhimmi behandelt, der in das kriegführende Land ausreist, sodass für beide dieselbe Regel gilt. Seine Ausreise in das kriegführende Land hebt seinen Schutz nicht auf, solange seine Absicht ist, im islamischen Land zu wohnen. Kehrte er jedoch als Einwohner in das kriegführende Land zurück, wird sein Schutz für seine Person aufgehoben, und wenn er wieder in das islamische Land zurückkehren möchte, benötigt er einen neuen Antrag auf Schutz. Was den Schutz seines Vermögens betrifft, so muss dies geprüft werden. Hat er es im islamischen Land zurückgelassen, indem er es der Obhut eines Muslims oder eines Dhimmis anvertraut hat, bleibt sein Vermögen geschützt. Denn sobald er das islamische Land erreicht und Schutz erhalten hat, umfasst dieser Schutz sowohl seine Person als auch sein Vermögen. Hat er sein Vermögen zurückgelassen und kehrte selbst in das kriegführende Land zurück, wird der ihm gewährte Schutz mit Erreichen des kriegführenden Landes aufgehoben, der Schutz seines Vermögens bleibt jedoch für das gültig, was er im islamischen Land zurückgelassen hat, da der aufhebende Umstand nur auf seine Person beschränkt ist. Stirbt er, geht sein Vermögen daher auf seine Erben über, denn der Schutz ist eine bindende Pflicht, die mit dem Vermögen verbunden ist. Wenn dieser Besitz also an seine Erben übergegangen ist, dann muss ihnen ebenso das Recht auf Schutz zugestanden werden. Hätte er seinen Besitz jedoch mit sich ins Jenseits genommen, so würde er den Schutz verlieren, der sowohl ihm selbst als auch seinem Besitz gewährt wurde.
Daher dürfen die Handelsgüter des Kriegführenden nicht ohne einen dem Eigentümer gewährten Schutz in unser Land gelangen, und sein Schutz erstreckt sich auf den Schutz seines Handels. Wollte der Kriegführende seine Handelsgüter hereinbringen, ohne selbst einzutreten, kann den Handelsgütern ein Schutz gewährt werden oder auch nicht, denn in diesem Fall könnte der Schutz, der den Gütern gewährt werden kann, vom Schutz getrennt werden, der seiner Person gewährt wurde. Denn wenn die kriegführende Person unser Land betritt und ihr Schutz für sich selbst gewährt wird, würde dieser Schutz automatisch auf ihre Güter ausgedehnt, die sie mit sich bringt, nicht aber auf den Besitz, den sie nicht mit sich in das islamische Land gebracht hat. Verließ sie das islamische Land und ließ ihre Handelsgüter im islamischen Land zurück, bliebe der ihren Gütern gewährte Schutz im islamischen Land in Kraft, und der ihr selbst gewährte Schutz würde beendet. Daher wäre es dem Khalifah erlaubt, den Handelsgütern des Kriegführenden, d. h. seinen Gütern, Schutz zu gewähren, falls dieser Besitz ohne seinen Eigentümer in den islamischen Haushalt gelangte. Wurde seinem Besitz, d. h. seinen Handelsgütern, Schutz gewährt, so wäre ihm erlaubt, diesen Handel durch einen Bevollmächtigten, einen Angestellten oder auf andere Weise zu betreiben. Dies zeigt, dass der Besitz des Kriegführenden, um in das islamische Land zu gelangen, ebenso einen Schutz benötigt wie der Eintritt der kriegführenden Person. Daher bedarf der ausländische Handel eines Schutzes, um in das islamische Land zu gelangen, d. h. er bedarf einer Genehmigung des Staates. Wurde eine Genehmigung erteilt, so müsste der Staat diesen Besitz ebenso schützen wie jeden anderen Besitz seiner Bürger. Gelangte er ohne Schutz, d. h. ohne Genehmigung, hinein, wäre er ein verletzbares Eigentum, das der Staat beschlagnahmen könnte. Dies würde jedoch nur dann eintreten, wenn die Güter das Eigentum der kriegführenden Händler wären. Während, wenn diese Waren von einem Händler gekauft worden wären, der zufällig ein Bürger des Islamischen Staates ist, sei er Muslim oder Dhimmi, und er die Waren in den Islamischen Staat einführen wollte, er in diesem Fall keine Genehmigung benötigen würde. Dies unter der Bedingung, dass die Waren sein Eigentum wären und die Übertragung des Eigentums in allen Aspekten abgeschlossen wäre. Denn wenn die Übertragung des Eigentums noch nicht abgeschlossen wäre, weil der Kaufvertrag nicht vollzogen, sondern lediglich im Gange wäre, wie es bei den meisten Geschäften heutzutage der Fall ist, etwa wenn der Käufer sich erst dann zum Kauf verpflichtet, wenn er die Versanddokumente erhält, oder wenn die Waren noch nicht empfangen wurden, obwohl sie bereits gekauft worden waren, würden diese Waren in diesem Fall als Handelsgüter eines Kriegführenden gelten, und ihre Einfuhr in das islamische Gebiet würde Schutz, also eine Genehmigung, erfordern. Wenn die Übergabe der Waren wirksam wird, sobald sie die Fabrik oder das Lager verlassen haben, oder sobald sie versandt wurden, würden die Waren als Handelsgut des Muslims oder des Dhimmi gelten. Wenn jedoch die Übergabe nicht wirksam wird, bis die Waren ihren Bestimmungsort erreicht haben, würden sie in diesem Fall als Eigentum eines Kriegführenden gelten.
Dies gilt, was den Handel des Kriegführenden und seine Einreise betrifft. Was die Ausfuhr des Handels des Kriegführenden aus unserem Land betrifft, also den Ankauf unserer einheimischen Waren durch den Kriegführenden, so ist dies zu prüfen: Handelt es sich bei den Waren um solche strategischer Natur, etwa Waffen oder andere Kriegshilfsgüter, die im Krieg gegen den Feind verwendet werden können, so wird es ihm untersagt, solche Güter zu erwerben, und hat er sie bereits erworben, so wird ihm untersagt, sie auszuführen. Bei anderen Arten von Waren wie Lebensmitteln, Verbrauchsgütern und anderem darf der Kriegführende, dem Schutz gewährt wurde, solche Güter aus unserem Land erwerben, befördern und ausführen, sofern es sich nicht um Güter handelt, die für die Bürger aufgrund ihrer Knappheit zu den Notwendigkeiten gehören; in diesem Fall gilt ein Ausfuhrverbot wegen des Bedarfs der Bürger an ihnen. Auch den muslimischen und den dhimmitischen Händlern wird untersagt, solche Güter auszuführen, wobei der schariatische Grund (Illah) der Bedarf der Bürger an diesen Gütern ist.
This is as far as the trade of the belligerent and the entry of the belligerent are concerned. As for the exit of the belligerent’s trade out of our land i.e. the purchase by the belligerent of our local goods, this has to be examined: if the goods were of a strategic nature, such as weaponry or any other war aid that may be used in the war against the enemy, He would be prevented from purchasing such commodities, and if He had already purchased them, He would be prevented from exporting them. As for other types of commodities such as foodstuffs, consumables and others, the belligerent who had been given protection would be allowed to purchase, transport and export such commodities from our land, as long as these are not among the necessities of the citizens because of their scarcity, in which case an export ban would apply due to the citizens’ need for them. The Muslim and the Dhimmi traders would also be prevented from exporting such commodities, the Shari’ah reason (Illah) being the need of the citizens for such commodities.
Was die Bewegungen von Händlern und Handelsgütern in das islamische Land hinein und aus ihm heraus betrifft, so weit dazu. Was die auf diese Güter erhobenen Abgaben betrifft, so variiert die Regel der Scharia je nach den Händlern und nicht je nach den Arten der Handelsgüter. Denn der Islam betrachtet die Handelsgüter nicht bloß als Eigentum, noch betrachtet er sie im Hinblick auf ihre Herkunft, sondern vielmehr darauf, dass die Handelsgüter Einzelpersonen gehören. Daher würden die auf die Handelsgüter erhobenen Abgaben von den Händlern selbst abhängen, unabhängig von der Herkunft der Waren und unabhängig von ihrer Art. Wenn also der Händler ein Bürger des Islamischen Staates wäre, ob Muslim oder Dhimmi, würden auf seine Geschäfte keinerlei ’Ushr-Zölle erhoben. Dies deshalb, weil Ad-Darimi, Ahmed und Abu ‘Ubayd auf die Autorität von ‘Uqbah ibn ‘Amir überlieferten, dass er den Gesandten Allahs ﷺ sagen hörte: „Wer Maks (Zoll) erhebt, wird nicht ins Paradies eingehen.“ Abu Mohammed sagte: „Er ﷺ meint die ’Ushr-Zölle und denjenigen, der den Zehnten auf eingeführte Waren einzieht.“ Muslim bin Musbih überlieferte, dass er einst Ibn ‘Umar fragte: „Wusstest du, dass ‘Umar von den Muslimen den Zehnten nahm?“ Er sagte: „Nein, das wusste ich nicht.“ Ibrahim Ibn Muhajir überlieferte: „Ich hörte Ziyad Ibn Hadeer sagen: ‚Ich war der Erste, der im Islam den Zehnten einzog.‘ Ich fragte: ‚Von wem hast du den Zehnten erhoben?‘ Er antwortete: ‚Wir erhoben den Zehnten nie von einem Muslim oder einem Vertragsbürger (Dhimmi); wir zogen den Zehnten von den Christen der Banu Taghlib ein.‘ ‘Abdurrahman Ibn Ma’qal überlieferte: „Ich fragte Ziyad Ibn Hadeer: Von wem hast du erhoben? Er antwortete: ‚Wir erhoben nie von einem Muslim oder einem Vertragsbürger.‘ Da sagte ich: ‚Von wem hast du dann erhoben?‘ Er antwortete: ‚Von den kriegführenden Händlern, denn sie erhoben von uns Abgaben, wenn wir zu ihnen zum Handeln kamen.‘“ Ya'qub Ibn 'Abdurrahman Al-Qarri berichtete auf die Autorität seines Vaters, der sagte: 'Umar Ibn 'Abdul-'Aziz schrieb an 'Uday Ibn Arta'ah Folgendes: „Nimm den Menschen die Last der Fidya (Loskauf), die Last, Nahrung als Sühne bereitstellen zu müssen, und nimm außerdem die Last der Maks, d. h. der Zölle, von ihnen. Denn es ist kein Zoll, sondern das Vorenthalten des Rechts der Menschen, von dem Allah (swt) sagt:
This is as far as the movements of traders and trading commodities in and out of the Islamic land are concerned. As for the levies imposed on these commodities, the Shari’ah rule varies according to the traders, and not according to the types of trading commodities. Because Islam does not view the trading commodities as being merely a property, nor does it view them in relation to their origin, but rather to the fact that the trading commodities are owned by individuals. Therefore, levies imposed on the trading commodities would depend on the traders themselves, regardless of the origin of goods and regardless of their type. Therefore, if the trader were a citizen of the Islamic State, Muslim or Dhimmi alike, no ’Ushr customs would be imposed on his business whatsoever. This is because Ad-Darimi, Ahmed and Abu ‘Ubayd reported on the authority of ‘Uqbah ibn ‘Amir that He heard the Messenger of Allah (pbuh) say: “He who imposes maks (custom duty) would not enter paradise.” Abu Mohammed said: “He (pbuh) means the ‘Ushr customs, and the one who collects the tithe on imported commodities”. Muslim bin Musbih reported that He once asked Ibn ‘Umar: “Did you know that Umar took from the Muslims the tithe?” He said: “No, I did not”. Ibrahim Ibn Muhajir reported: “I heard Ziyad Ibn Hadeer say: ‘I was the first to collect the tithe in Islam’. I asked: “Whom did you use to levy the tithe?” He replied: ‘We never used to levy the tithe on a Muslim or a covenantor (Dhimmi); we collected the tithe from the Christians of Bani Taghlib.’ ‘Abdurrahman Ibn Ma’qal reported: “I asked Ziyad Ibn Hadeer: Whom did you use to levy? He replied: ‘We never used to levy a Muslim or a covenantor.’ So I said: “then whom did you levy?” He replied: ‘The belligerent traders, for they used to levy us when we went to them on business.’ Ya’aqub Ibn ‘Abdurrahman Al-Qarri reported on the authority of his father who said: ‘Umar Ibn Abdul-Aziz wrote to ‘Uday Ibn Arta’ah the following: “Remove from people the burden of Fidya (redemption), the burden of having to provide food as atonement, and also remove the burden of Maks i.e. customs. Indeed, it is not customs duty but the withholding of people’s due, in which Allah (swt) says:
„Und schmälert den Menschen nicht ihr Recht und richtet auf der Erde kein Unheil an, indem ihr Verderben stiftet.“ [Hud: 85]
“And withhold not the things which are people’s due and commit no evil on earth with intent of being mischievous” [Hud: 85]
...wer euch Sadaqa (Almosen) bringt, von ihm nehmt sie an; und wer dies nicht tut, dem wird Allah hinreichend Rechenschaft abverlangen. Kariz Ibn Sulayman berichtete: „Umar Ibn Abdul-Aziz schrieb an ‘Abdullah Ibn ‘Awf Al-Qarri Folgendes: ‚Reite zu dem Haus in Refah, das das Haus des Maks genannt wird, reiße es nieder, bring dann die Trümmer ans Meer und wirf sie hinein, so dass keine Spur davon bleibt.‘“ Abu ‘Ubayd überlieferte diese fünf Berichte im Buch Al-Amwal. Abu Ubayd sagte: „Die Bedeutung dieser Berichte, in denen wir den Ushr, die Abneigung gegen Zollabgaben und die strenge Warnung davor erwähnt haben, wurzelt in den Tagen der Unwissenheit (Jahiliyya), als es die Praxis arabischer und nichtarabischer Könige war, den Händlern ‚einen Zehnten‘ ihrer Waren aufzuerlegen, wenn sie an ihren Ländereien vorbeikamen. Dies wird durch die Schreiben veranschaulicht, die der Gesandte Allahs ﷺ an andere Provinzen sandte, etwa Thaqeef, Bahrain, Doomat al-Jandal und andere, die den Islam angenommen hatten, in denen er ﷺ schrieb: ‚Dass sie nicht bedrängt und nicht belastet werden sollen.‘ Daraus schlossen wir, dass es ein Brauch der Tage der Unwissenheit war (wozu uns viele Geschichten überliefert sind), bis Allah (swt) diesen Brauch abschaffte, als Er (swt) Seinen Gesandten ﷺ mit dem Islam sandte.“ D. h., es war üblicher Brauch der Tage der Unwissenheit, den Zehnten, also Zollabgaben (Mukus), zu erheben, und Allah (swt) hob dies durch den Islam auf.
...he who brings to you charity (Sadaqah), accept it from him; and He who does not, Allah would then adequately account him. Kariz Ibn Sulayman said: “Umar Ibn Abdul-Aziz wrote to ‘Abdullah Ibn ‘Awf Al- Qarri the following: “Ride to the house which is in Refah called the house of Maks, demolish it, then take it to the sea and throw it in, leaving no trace of it.” Abu ‘Ubayd reported these five narrations in the book of Al- Amwal. Abu Ubayd said: “The meaning of these reports in which we mentioned the ushr, the dislike of customs duty and the harsh warning against it, has its roots in the days of ignorance (Jahiliyya), when it was the practice of Arab and non-Arab kings to impose upon the traders ‘a tithe’ of their properties if they happened to pass by their lands. This is illustrated in the letters dispatched by the Messenger of Allah (pbuh) to other provinces such as Thaqeef, Bahrain, Doomat al-Jandal and others among those who embraced Islam, in which He (pbuh) wrote: “That they should not be pressed nor should they be levied on.” Therefore, we gathered from this that it was a customary practice of the days of ignorance (with many tales about it reaching us) until Allah (swt) abolished this practice when He (swt) sent His Messenger (pbuh) with Islam” i.e. it was the customary practice of the days of ignorance to impose the tithes i.e. customs duties (Mukus), so Allah (swt) abolished this by Islam.
Diese überlieferte Überlieferung des Gesandten Allahs ﷺ sowie die Berichte von ‘Umar ibn al-Khattab und ‘Umar ibn ‘Abdul-‘Aziz zeigen, dass vom Muslim oder vom Dhimmi auf ihre Handelswaren keine Zollabgabe erhoben werden darf, sei es bei Einfuhren in das islamische Land oder bei Ausfuhren in das Gebiet der Kriegführenden. ‘Umar ibn al-Khattab hielt sich daran und erhob nie eine Zollabgabe von muslimischen und dhimmischen Händlern, und die Sahabah billigten dies. Daher deutet es auf einen stillschweigenden Konsens hin, das heißt auf einen schari'atischen Beweis. Die Zollabgabe ist das Geld, das auf Handelswaren erhoben wird, die über die Grenzen des Staates ins Land hinein oder aus dem Land hinaus gelangen. Das Haus, das zu diesem Zweck an den Grenzen errichtet wird, heißt Bait ul-Maks. Die Zollabgabe auf Waren ist entweder Geld, das in den Tagen der Unwissenheit von den Verkäufern auf den Märkten genommen wurde, oder bestimmte Abgaben, die die Beamten des Staates beim Verkauf von Waren oder bei deren Einfuhr in die Städte erheben. Der Plural von Zollabgabe lautet Mukus. Man sagt: Makasa, das heißt, er hat das Geld der Zollabgabe eingesammelt. Daher bezieht sich der Begriff speziell auf die Abgabe, die auf den Handel erhoben wird. Das Verbot, die Zollabgabe zu erheben, ist allgemein gefasst und umfasst den Muslim wie den Dhimmi.
This reported Hadith of the Messenger of Allah (pbuh), as well as the reports from ‘Umar ibn al-Khattab and ‘Umar Ibn Abdul-Aziz, indicate that no customs duty should be taken from the Muslim or the Dhimmi on their trading commodities, be they imports into the Islamic land or exports to the belligerent household. Umar ibn al-Khattab adhered to this and never took customs duty from the Muslim and Dhimmi traders, and the Sahabah approved of this, therefore it indicates silent consensus i.e. a Shari’ah evidence. The customs duty is the money taken on the trading commodities which pass through the State’s frontiers either in or out of the country. The house erected on the frontiers for this purpose is called Bait ul-Maks. The customs duty on goods is either money that was taken in the days of ignorance from the salesmen in the markets, or specific items taken by the State’s officials upon the sale of commodities, or upon their entry into the cities. The plural of customs duty is Mukus. It is said: Makasa i.e. He collected the money of customs duty. Therefore, it is specifically applied to the levy taken on trade. The prohibition of taking the customs duty is general, comprising the Muslim and the Dhimmi.
Was die Überlieferung betrifft, die Abu ‘Ubayd in Al-Amwal berichtet, auf die Autorität von Harb Al-Thaqafi, auf die seines Großvaters mütterlicherseits, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Den Muslimen sollte kein Zehnt (ushr) auferlegt werden, sondern er sollte den Juden und den Christen auferlegt werden.“ Diese Überlieferung wurde über drei Ketten berichtet, von denen zwei von einem Unbekannten stammen, und der Überlieferung von Harb Ibn ‘Ubaydullah Al-Thaqafi, der sie auf die Autorität seines Großvaters mütterlicherseits berichtete, zu der die Überlieferer des Hadith keinen Kommentar abgaben und zu der sie schwiegen. Außerdem hat keiner der Gelehrten (Mujtahiden) sie übernommen, und es ist uns keinerlei Bericht erreicht, dass jemand sie als Beleg herangezogen hätte, weder von denen, die sagen, dass vom Handel nichts genommen werden sollte, noch von denen, die sagen, dass ein Viertel des Zehnts auf den Handel der Muslime als Zakat und die Hälfte des Zehnts auf den Dhimmi als politische Pflicht auferlegt werden sollte. Wäre die Überlieferung als authentisch bestätigt worden, wäre sie sicherlich übernommen und als Beleg verwendet worden. Also wurde der Hadith von niemandem als authentisch beurteilt, und daher darf er nicht verwendet werden.
As for the Hadith reported by Abu ‘Ubayd in Al-Amwal, on the authority of Harb Al-Thaqafi on that of his maternal grand-father that the Messenger of Allah (pbuh) said: “No tithe (ushr) should be imposed upon the Muslims, but they should be imposed upon the Jews and the Christians.” This Hadith has been reported through three chains, two of which narration was made from an unknown, and the narration of Harb Ibn ‘Ubaydullah Al-Thaqafi, which He reported on the authority of his maternal grandfather, on which the Hadith narrators did not comment on and remained silent about. Besides, none of the scholars (Mujtahideen) adopted it, and no reports whatsoever reached us stating that someone has used it as evidence, whether from among those who say that nothing should be taken on the trade, or from those who say that a quarter of the tithe should be imposed upon the Muslim’s trade as Zakat and half of the tithe on the Dhimmi as a political responsibility. If the report had been confirmed as being sound, it would have surely been adopted and used as evidence. So the Hadith has not been judged to be sound by anyone, and thus must not be used.
Was über die Überlieferung gesagt wird, dass ‘Umar vom Muslim ein Viertel des ‘Ushr (Zehnt) nahm, vom Dhimmi die Hälfte des ‘Ushr (Zehnt) und vom Kriegführenden den ‘Ushr (Zehnt) vollständig, das ist mit der Regel über Kauf- und Verkaufsgeschäfte zu verbinden, die der Muslim, der Dhimmi und der Kriegführende abschließen. Was den Muslim und den Dhimmi betrifft, so haben die Ahadith deutlich das Verbot ausgesprochen, ihnen irgendetwas aufzuerlegen, indem sie in allgemeiner Form das Verbot des Maks nannten, also die Erhebung des ‘Ushr auf den Handel. Was ‘Umar vom Muslim genommen hat, war demnach die Zakat, und was er vom Kriegführenden genommen hat, beruhte auf Gegenseitigkeit, denn sie erhoben den ‘Ushr auf unsere Händler. Was er vom Dhimmi genommen hat, geschah gemäß dem, was er mit ihnen als Friedensvertrag vereinbart hatte. Was er von den Dhimmis genommen hat, fiel also in den Rahmen des Friedensvertrags und war kein Maks, denn Allah (swt) hat die Jizya nur den Ungläubigen auferlegt. Wenn also die Hälfte des ‘Ushr von ihnen genommen wurde, im Rahmen des Friedensvertrags, zusammen mit der Jizya, dann war dies ein korrekter und gültiger Vertrag. Andernfalls wäre es unrechtmäßig, irgendetwas von ihrem Vermögen zu nehmen, sobald der Dhimma-Vertrag mit der Jizya und der Unterwerfung gültig geschlossen wurde, solange sie den Vertrag nicht verletzten. Abu ‘Ubayd sagte: „Was mir schwer verständlich war, war seine Erhebung (gemeint ist ‘Umar) von den Leuten der Dhimma (den halben Zehnt). Daher sagte ich immer wieder: Sie sind keine Muslime, sodass man von ihnen Sadaqah (Zakat) nehmen könnte, und sie sind nicht kriegführend, sodass wir sie mit Gegenseitigkeit behandeln könnten. So verstand ich es nicht, bis ich eine seiner Überlieferungen studierte und fand, dass er auf dieser Grundlage einen Friedensvertrag mit ihnen geschlossen hatte, nämlich die Zahlung der Hälfte eines ‘Ushr (Zehnt) zusätzlich zur Jizya (Kopfsteuer) und zum Kharaj (Grundsteuer) der beiden Ländereien.“ Was die muslimischen und die dhimmischen Händler betrifft, so gilt dies bis hierher. Was den Händler unter Vertrag betrifft, so wird von ihm gemäß dem Wortlaut des Vertrags erhoben, der zwischen ihnen und uns geschlossen wurde. Wenn der Vertrag festgelegt hätte, dass er befreit werden solle, würde er dann befreit; und wenn er festgelegt hätte, dass eine bestimmte Summe auferlegt werden müsse, würde sie dann von ihm eingezogen, und so würde das, was der Vertrag festgelegt hatte, an ihm umgesetzt.
As for what has been reported that ‘Umar used to take a quarter of the ‘Ushr (tithe) from the Muslims and, the from Dhimmies half of the ‘Ushr (tithe) and from the belligerent the ‘Ushr (tithe), this should be linked to the rule concerning purchase and sale transactions undertaken by the Muslim, the Dhimmi and the belligerent. As for the Muslim and the Dhimmi, the Ahadith have been explicit about the prohibition of imposing anything upon them when they stated in general terms, the prohibition of Maks, which is the taking of ‘Ushr on trade. Therefore, what ‘Umar had taken from the Muslim would have been Zakat, and what He had taken from the belligerent would have been based on reciprocity, for they used to impose the ‘Ushr (tithe) on our traders, and what He had taken from the Dhimmi would have been in accordance to what He had agreed with them as a peace settlement. What He had therefore taken from the Dhimmies would have been within the remit of the peace treaty, and not a Maks, because Allah (swt) has only imposed the Jizya on the disbelievers. Therefore, if half of the ‘Ushr (tithe) were taken from them, within the terms of the peace treaty, together with the Jizya, it would then be a correct and sound treaty. Otherwise, it would be unlawful to take anything from their wealth once the treaty of the Dhimma has been soundly concluded with the Jizya and the submission, and as long as they did not violate the treaty. Abu ‘Ubayd said: “What I found difficult to perceive was his taking (meaning ‘Umar) from the people of the Dhimma (halftithe), so I kept saying: They are not Muslims in order to take from them Sadaqah (Zakat), nor are they belligerent in order for us to treat them with reciprocation. So I did not realise what it was until I studied one of his reports, so I found that He had struck a peace deal with them on this basis (i.e. to pay half an ‘Ushr (tithe), in addition to the Jizya (poll tax) and the Kharaj (land tax) of the two lands.” This is as far as the Muslim and the Dhimmi traders are concerned. As for the trader under treaty, He would be levied according to the text of the treaty concluded between them and us. If the treaty had stated that He should be exempted, He would then be exempted, and if it stated that a certain sum must be imposed, it would then be collected from him, thus implementing upon Him what the treaty had stipulated.
Was den kriegführenden Händler betrifft, so lautet die Regel der Scharia, dass ihm dieselbe Abgabe auferlegt wird, die sein Land den Händlern des Staates auferlegt. Betritt also ein kriegführender Händler das Land des Staates mit Schutzgewähr, so erhebt der Staat von ihm das, was von den Händlern des Islamischen Staates erhoben wird, gleichgültig, ob diese Muslime oder Dhimmis sind. Denn Abu Qudamah berichtet in seinem Buch „Al-Mughni“, dass Abu Majlaz Laahiq Ibn Hameed sagte: „Sie fragten ‘Umar: ‘Wie viel sollen wir von den kriegführenden Leuten nehmen, wenn sie in unser Land kommen?’ Er fragte: ‘Wie viel nehmen sie von euch?’ Sie sagten: ‘Den ‘Ushr (Zehnt).’ Er sagte: ‘So nehmt dasselbe von ihnen.’“ Abu Ubayd berichtet in „Al-Amwal“, dass Ziyad Ibn Hadeer sagte: „Wir pflegten von einem Muslim oder einem Vertragsangehörigen niemals den ‘Ushr (Zehnt) zu erheben. Ich fragte: ‘Von wem habt ihr dann den ‘Ushr erhoben?’ Er sagte: ‘Von den Händlern der kriegführenden Leute, so wie sie (den Zehnt) von uns erhoben, wenn wir mit unseren Waren zu ihnen gingen.’ ‘Umar ibn al-Khattab tat dies in Gegenwart der Sahaba, und kein Sahabi tadelte ihn dafür; sie alle schwiegen, und deshalb war es ein allgemeiner Konsens (Ijma’).“ Dennoch ist es erlaubt, den kriegführenden Händlern eine Abgabe in gleicher Höhe wie die auferlegte, die sie von den Händlern des Staates erheben, jedoch nicht verpflichtend, das heißt, es liegt im Ermessen des Staates und ist keine Pflicht für ihn, eine Abgabe zu erheben. Es ist dem Staat erlaubt, die Kriegführenden vom Maks (Zoll) zu befreien oder einen niedrigeren Maks zu erheben als den, der ihm auferlegt wird. Der Staat darf jedoch keinen höheren Maks erheben als den, der ihm auferlegt wird. Dies deshalb, weil die Erhebung des Maks nicht zur Einnahmenerzielung bestimmt ist, sondern auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruht. Bei der Verfolgung einer solchen Politik würde der Khalifah die Interessen der Muslime berücksichtigen. Abu ‘Ubayd berichtet in „Al-Amwal“, dass Salim b. „‚Abdullah ibn ‘Umar berichtete auf die Autorität seines Vaters, der sagte: „‚Umar erhob die Hälfte des Zehnten auf Öl oder Weizen, den die nabatäischen Händler einführten, um die Einfuhren nach Madinah zu fördern, und er erhob den Zehnten auf Textilien.“ Der Zehnte war das, was man damals von unseren Händlern erhob. Daher würde die Zollabgabe, die vom Kriegführenden erhoben wird, davon abhängen, was die Interessen des Staates erfordern. Die Zollabgabe könnte daher entweder auferlegt oder erlassen werden; sie könnte auch hoch oder niedrig sein, vorausgesetzt, dass sie nicht übersteigt, was die Kriegführenden den Händlern des Staates auferlegen.
As for the belligerent trader, the Shari’ah rule is to impose upon Him the same levy imposed by his country upon the State’s traders. So if a belligerent trader entered the State’s land with protection, the State would impose upon Him what is imposed upon the traders of the Islamic State, whether they were Muslims or Dhimmi, for Abu Qudamah mentioned in his book “Al-Mughni” that Abu Majlaz Laahiq Ibn Hameed said: “They said to ‘Umar: ‘How much should we take from the belligerent people if they came to our land?’ He asked: ‘How much do they take from you?’ They said: ‘The ‘Ushr (tithe).’ He said: ‘So take the same from them.” ‘Abu Ubayd reported in “Al-Amwal” that Ziyad Ibn Hadeer said: “We never used to levy ‘Ushr (tithe) on a Muslim or one under treaty. I asked: ‘On whom did you use to levy ‘Ushr (tithe) on then?’ He said: ‘The traders from the belligerent people, just as they used to levy (the tithe) on us when we went to them with our trade.’ ‘Umar ibn al-Khattab did so in the presence of the Sahaba, and no Sahabi rebuked Him for this”; they all kept silent and therefore it was a general consensus (Ijma’a). However, to impose on the belligerent traders a levy equal to that they impose on the State’s traders is permitted, and not compulsory i.e. it would be at the State’s prerogative, and not an obligation upon her to impose a levy. It would be permitted for the State to exempt the belligerent of the Maks (custom duty), or to impose a lower Maks than that imposed on it. However, the State is not allowed to impose a higher Maks than that imposed upon it. This is because imposing Maks is not designed for the collection of revenue, but is based on the principle of reciprocity. When adopting such a policy, the Khalifah would consider the interests of the Muslims. Abu ‘Ubayd reported in “Al-Amwal” that Salim b. ‘Abdullah ibn Umar reported on the authority of his father who said: “ ’Umar used to impose half-tithe on oil or wheat brought in by the Nabatean traders, in order to encourage imports into Madinah, and He used to impose the tithe on textiles.” The tithe was what they used to levy on our traders at the time. Therefore, the customs duty taken from the belligerent would depend on what the interests of the State entail. The customs duty could therefore either be imposed or waived; it could also be either high or low, provided that it does not exceed what the belligerents impose upon the State’s traders.