13.5 Versicherung (Ta'meen)
13.5 Insurance Ta’meen
Versicherung, sei es auf das Leben, auf Waren, auf Eigentum oder auf eine ihrer zahlreichen Arten, ist ein Vertrag. Es ist ein Vertrag zwischen der Versicherungsgesellschaft und der versicherten Person, in dem Letztere die Versicherungsgesellschaft bittet, ihr ein Versprechen zu geben, dass sie ihr für jenes ('Ayn) entschädigt, das verdorben oder zerstört wird, oder für dessen Preis im Falle von Waren oder Eigentum, oder für eine bestimmte Geldsumme im Falle des Lebens und dergleichen. Dies geschieht, wenn sich der Schadensfall innerhalb eines festgelegten Zeitraums ereignet, im Austausch gegen einen bestimmten Geldbetrag (Prämie); und die (Versicherungs-)Gesellschaft nimmt dies an.
Insurance whether on life, goods, property or any of its numerous types is a contract. It is a contract between the insurance company and the insuring person in which the latter asks the insurance company to give Him a promise that it will compensate Him for that (‘Ayn) which is spoilt or destroyed or for its price with regard to goods or property, or a certain sum of money with regard to life and the like. This takes place if the accident occurs within a defined period, in exchange for a certain amount of money (premium); and the (Insurance) company accepts this.
Auf der Grundlage dieses Angebots und dieser Annahme verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, den Versicherungsnehmer innerhalb bestimmter, von beiden Seiten vereinbarter Bedingungen zu entschädigen, entweder für den Gegenstand, den er verliert, oder für dessen Preis, wenn ein Schadensfall eintritt, oder für eine Geldsumme, auf die sie sich geeinigt haben, z. B. wenn seine Waren zerstört werden, sein Auto beschädigt wird, sein Haus abbrennt, sein Eigentum gestohlen wird, er stirbt oder ähnliches innerhalb eines bestimmten Zeitraums geschieht. Er wird entschädigt im Austausch gegen einen bestimmten Geldbetrag (Prämie), den der Versicherungsnehmer während dieses festgelegten Zeitraums an die Gesellschaft zahlt.
Based upon this offer and acceptance, the insurance company undertakes to compensate the insuring person, within certain conditions approved by the two sides, either for the thing which He loses or its price when an accident occurs, or a sum of money which they have agreed upon e.g. in the event of his goods being destroyed, his car being damaged, his house being burnt down, his property being stolen, Him dying or the like occurred during a certain period of time, He will be compensated, in exchange for a certain amount of money (premium) which the insuring person pays to the company during that defined period of time.
Aus dem Obigen geht hervor, dass Versicherung eine Vereinbarung zwischen der Versicherungsgesellschaft und der versicherten Person über die Art der Versicherung und ihre Bedingungen ist, also ein Vertrag. Gemäß diesem Vertrag, der zwischen beiden Seiten geschlossen wurde, d. h. der Vereinbarung, verpflichtet sich die Gesellschaft jedoch, innerhalb der vereinbarten Bedingungen eine bestimmte Summe Geld zu ersetzen bzw. zu zahlen. Wenn also der versicherten Person ein Unfall zustößt, auf den die Vertragsbedingungen zutreffen, wird die Gesellschaft verpflichtet, ihr den zerstörten Gegenstand oder dessen Preis gemäß dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Unfalls zu ersetzen. Die Gesellschaft ist frei, den Preis zu zahlen oder den Schaden der versicherten Person oder anderen zu ersetzen. Diese Entschädigung wird zu einem Anspruch der versicherten Person und liegt in der Verantwortung (Dhimma) der Gesellschaft, sobald der im Vertrag genannte Fall eingetreten ist, vorausgesetzt, die Versicherungsgesellschaft ist davon überzeugt, dass sie ihr zusteht, oder das Gericht hat ein entsprechendes Urteil gefällt.
It appears from the above that insurance is an agreement between the insurance company and the insuring person over the type of insurance and its conditions, so it is a contract. However, according to this contract which was concluded between the two sides. i.e. the agreement . the company gives an undertaking to compensate or to pay a certain amount of money within the agreed conditions. So if an accident occurred to the insuring person upon which the terms of the contract apply, then the company becomes obliged to compensate Him for the destroyed thing or its price according to the market price at the time of the accident. The company is free to pay the price or to compensate for the loss to the insuring person or to others. This compensation becomes a right due to the insuring person, in the company’s responsibility (Dhimma) once the matter mentioned in the contract has occurred, provided the insurance company is convinced that He deserves it or if the court gave such a verdict.
Der Begriff „Versicherung“ wurde in dieser Angelegenheit verwendet. Eine Versicherung kann zum Vorteil der versicherten Person sein oder zum Vorteil anderer, etwa ihrer Kinder, ihrer Ehefrau, ihrer Erben oder einer anderen Person oder Gruppe (Begünstigter), die von der versicherten Person bestimmt wurde. Diesen Vertrag als „Lebensversicherung“ zu bezeichnen oder als Versicherung von Waren, Fahrzeugen oder anderen Vermögenswerten, dient dem Zweck, dieses Geschäft bei den Menschen zu vermarkten. In Wahrheit versichert die versicherte Person ihr Leben nicht. Vielmehr sichert sie ab, dass beim Eintritt ihres Todes eine bestimmte Geldsumme an ihre Kinder, ihre Ehefrau, ihre Erben oder an einen anderen von ihr benannten Begünstigten gezahlt wird. Ebenso versichert sie nicht ihre Waren, ihr Auto, ihr Eigentum usw., sondern sie sichert sich ab, für das versicherte Objekt oder dessen Wert entschädigt zu werden, falls es beschädigt oder zerstört wird. Es handelt sich also tatsächlich um eine Garantie (Dhamaan) dafür, dass sie selbst oder andere eine bestimmte Geldsumme oder Entschädigung erhalten, wenn ihr etwas zustößt, das ihr Leben genommen oder ihr Eigentum beschädigt hat. Daher ist es keine Garantie für ihr Leben oder ihr Eigentum. Das ist die Wirklichkeit der Versicherung. Eine genaue Untersuchung zeigt, dass sie aus zwei Gesichtspunkten ungültig (Batil) ist:
The term ‘insurance’ has been used in this matter. Insurance could be to the benefit of the insuring person, or to the benefit of others such as his children, wife, inheritors, or any other person or group (beneficiary) assigned by the insuring person. Calling this contract ‘life insurance’, or insurance on goods, the voice or any other asset is aimed to market this transaction to the people. Otherwise, the fact of the matter is that the insuring person does not insure his life. He, rather, insures that a certain sum of money will be paid to his children, wife or inheritors or to any other named beneficiary designated by him, when his death occurs. Similarly He does not insure his goods, car, property etc: rather, He insures so as to be compensated for the insured object or its price in case it is injured or damaged. So it is, in fact, a guarantee (Dhamaan), for Him or others to obtain a certain sum of money or compensation if something occurred to Him that took his life or damaged his property, and therefore it is not a guarantee for his life or his property. This is the reality of insurance. The accurate study of it shows it to be invalid (Batil) from two angles:
Erstens: Es handelt sich um einen Vertrag, weil es eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien ist, die Angebot und Annahme umfasst, wobei das Angebot von der versichernden Partei und die Annahme von der Gesellschaft ausgeht. Damit dieser Vertrag aus der Sicht der Shar’a (göttliche Offenbarung) rechtmäßig gültig ist, muss er die Bedingungen der Shar’a für Verträge enthalten. Enthält er solche Bedingungen, wird er gültig, andernfalls nicht. Aus der Sicht der Shar’a muss sich der Vertrag auf einen Gegenstand oder einen Nutzen beziehen. Bezieht er sich weder auf eine Sache noch auf einen Nutzen, ist er ungültig, denn er bezieht sich dann nicht auf einen Gegenstand, der ihn zu einem rechtmäßigen Vertrag macht. Dies ist so, weil sich der rechtmäßige Vertrag entweder auf eine Sache im Austausch gegen etwas anderes bezieht, wie es beim Verkauf, beim Salam (Vorausverkauf/Vorauskauf), bei der Gesellschaft und dergleichen der Fall ist; oder er bezieht sich auf eine Sache ohne Gegenleistung, wie bei der Schenkung; oder er bezieht sich auf einen Nutzen gegen Entgelt, wie bei der Miete; oder auf einen Nutzen ohne Entgelt, wie beim Darlehen. Somit muss sich der rechtmäßige Vertrag auf etwas beziehen.
Firstly: It is a contract because it is an agreement between two parties, and it includes offer and acceptance, where the offer is from the insuring party and the acceptance is from the company. So in order that this contract be legitimately valid from the Shar’a (divine revelation) point of view, it must contain the Shar’a conditions of the contract. If it contains such conditions it becomes valid, otherwise not. From the Shar’a point of view, the contract should apply upon an object or a benefit. So if it did not apply upon either a thing or benefit it would be invalid, because it would not apply upon a matter that makes it a legitimate contract. This is so because the legitimate contract applies either to a thing in exchange for something else as is the case with selling, forward buying/advance sale (Salam), company and the like; or it applies upon a thing without an exchange like the gift; or it applies upon a benefit in exchange for compensation like leasing; or to a benefit without compensation like lending. Thus the legitimate contract must apply upon something.
Die Versicherung ist kein Vertrag, der sich auf einen Gegenstand oder einen Nutzen bezieht; vielmehr ist sie ein Vertrag, der sich auf ein Pfand, d. h. eine Bürgschaft (Dhamana), bezieht. Das Pfand oder die Bürgschaft stellt keinen Gegenstand dar, da sie weder verbraucht noch ihr Nutzen genutzt werden kann; sie stellt auch keinen Nutzen dar, denn aus dieser Bürgschaft selbst entsteht weder durch Vermietung noch durch Verleihung ein Nutzen. Das Erlangen von Geld auf der Grundlage dieser Bürgschaft gilt nicht als deren Nutzen, sondern ist das Ergebnis eines Geschäfts. Daher gilt der Versicherungsvertrag nicht als Vertrag über eine Sache oder einen Nutzen, und er enthält nicht alle Bedingungen, die die Scharia für einen gültigen Vertrag verlangt; er ist somit nichtig.
The insurance is not a contract that applies upon an object or a benefit; rather it is a contract that applies upon a pledge i.e. guarantee (Dhamana). The pledge or the guarantee does not represent an object for it cannot be consumed nor its benefit be used; nor does it represent a benefit, because no benefit derives from that guarantee itself either by leasing or by lending. As for obtaining money based upon this guarantee, this is not considered its benefit; rather it is a result of a transaction. Therefore, the insurance contract is not considered to apply upon a thing or a benefit, and it does not include all of the conditions required by the Shar’a in a legitimate contract, so it is void.
Zweitens: Die Gesellschaft gibt dem versicherten Vertragspartner unter bestimmten Bedingungen eine Zusage, es handelt sich also um eine Form der Bürgschaft (Dhamaan). Dementsprechend müssen die von der Scharia in Bezug auf die Bürgschaft geforderten Bedingungen auf den Versicherungsvertrag angewandt werden, damit er als rechtmäßige Bürgschaft gilt. Enthielte er diese Bedingungen, wäre er zulässig, andernfalls nicht. Mit Blick auf die Bürgschaft finden wir Folgendes:
Secondly: The company gives a pledge to the insuring person within certain conditions, so it is a form of guarantee (Dhamaan). Accordingly, the conditions required by Shar’a in relation to the guarantee have to be applied to the insurance contract so as to be considered a legitimate guarantee. If it contained these conditions it would be legitimate, otherwise not. Referring to the guarantee we find:
Die Bürgschaft besteht darin, dass der Bürge (Dhaamin) seine Verpflichtung (Dhimma) mit der Verpflichtung der Person, für die gebürgt wird (Madhmoon ʿAnhu), in Bezug auf ein bestimmtes Recht (Haqq) verbindet. Sie muss also die Verbindung der eigenen Verpflichtung mit der Verpflichtung eines anderen beinhalten; außerdem müssen es ein Bürge, eine Person, für die gebürgt wird, und eine Person, der gegenüber gebürgt wird (Madhmoon Lahu), geben. Die Bürgschaft ist somit die verbindliche Übernahme (Iltizam) eines Rechts als eigene Verpflichtung ohne Gegenleistung. Eine Bedingung für die Gültigkeit der Bürgschaft ist, dass sie sich auf ein finanzielles Recht bezieht, das bereits fällig ist (zur Rückzahlung) oder das fällig werden wird. Bezieht sich die Bürgschaft also nicht auf ein fälliges Recht oder auf ein Recht, das fällig werden wird, so ist die Bürgschaft nicht gültig. Das liegt daran, dass eine Bürgschaft die Verbindung der eigenen Verpflichtung mit der Verpflichtung eines anderen im Hinblick auf deren Erfüllung ist; besteht also kein Recht in der Verpflichtung der Person, für die gebürgt wird, dann gibt es auch keine Verbindung der Verpflichtungen. Dies ist beim fälligen Recht ganz offensichtlich.
The guarantee is where the guarantor (Dhaamin) joins his responsibility (Dhimma) to the responsibility of the person guaranteed for (Madhmoon ‘Anhu) in committing oneself to a certain right (Haqq). So it must include joining one’s responsibility to another’s responsibility; also there must be a guarantor, a person guaranteed for and a person guaranteed (Madhmoon Lahu). So the guarantee is the mandatory commitment (Iltizam) of a right as one’s responsibility without compensation. A condition of the guarantee’s validity is that it should be with regard to a financial right which is already due (for repayment) or which will become due. So if the pledge was not in respect of a due right or a right that will become due, the guarantee is not valid. This is so because a guarantee is the joining of one’s responsibility to another’s responsibility in relation to its fulfilment, so if there is no right in the responsibility of the person guaranteed for, then there is no joining of responsibilities. This is quite clear in the due right.
Was das Recht betrifft, das erst später fällig wird, etwa wenn ein Mann zu einer Frau sagt: „Heirate diese Person, und ich garantiere deine Morgengabe“, so hat der Bürge seine Verpflichtung mit der Verpflichtung der verbürgten Person verbunden, sodass der Bürge wie der Verbürgte haftet, und was in der Verpflichtung des Verbürgten nachgewiesen ist, ist ebenso in der Verpflichtung des Bürgen nachgewiesen. Wenn hingegen niemandem ein Recht zusteht oder kein Recht erst später fällig wird, dann hat die Bürgschaft keinen Sinn, da keine Verpflichtungen verbunden werden; eine solche Bürgschaft ist daher nicht gültig. Wenn das Recht also nicht auf dem Hals der verbürgten Person lag oder später nicht fällig wird, ist die Bürgschaft nicht gültig. Denn es ist Voraussetzung, dass die verbürgte Person für einen Gegenstand haftet, falls er beschädigt oder zerstört wird, oder dass sie für eine Schuld verantwortlich ist, sei es tatsächlich in dem Fall, dass das Recht bestand und als ihre Verpflichtung nachgewiesen wurde, oder potenziell in dem Fall, dass das Recht später fällig wird. War die verbürgte Person also weder unmittelbar noch potenziell verantwortlich, ist die Bürgschaft ungültig, weil das, was der verbürgten Person nicht geschuldet ist, auch dem Bürgen nicht geschuldet wird. Zum Beispiel: Ein Mann nimmt Kleidung von jemandem entgegen (z. B. einem Reiniger), und ein anderer sagt zu einer dritten Person: „Schicke deine Kleidung zu ihm, und ich garantiere dafür.“ Wenn die Kleidung dann beschädigt wird, haftet der Bürge dann für den Preis der Kleidung im Namen dessen, der sie entgegengenommen hat? Die Antwort lautet: Wurde die Kleidung ohne sein (also des Reinigers) Handeln oder Fahrlässigkeit beschädigt, so garantiert der Bürge nichts, denn die verbürgte Person (der Reiniger) trägt von vornherein keine Verantwortung für den Schaden. Da der Hauptschuldner (Aseel) für den Schaden nicht haftet, haftet der Bürge umso weniger. Daher muss für die Person, für die die Bürgschaft übernommen wird, gegenüber anderen Menschen ein Recht bestehen oder später entstehen, damit die Bürgschaft gültig wird. Die Begründung des Rechts für die Person, für die gebürgt wird, sei es sofort oder potenziell, ist also eine Bedingung für die Gültigkeit der Bürgschaft. Es ist jedoch keine Bedingung, dass die Person, für die gebürgt wird (Madhmoon ‘Anhu), noch die Person, der gegenüber gebürgt wird (Madhmoon Lahu), namentlich genannt werden; die Bürgschaft ist somit gültig, auch wenn diese unbekannt (d. h. nicht namentlich genannt) sind. Wenn also jemand zu einem anderen sagt: „Gib deine Kleider einem Reiniger“, und dieser antwortet: „Ich fürchte, dass er sie beschädigen wird“, und der Erste daraufhin erwidert: „Gib deine Kleider einem Reiniger, und ich bürge dafür, falls sie beschädigt werden“, ohne den Reiniger zu benennen, so ist die Bürgschaft gültig. Wenn er sie also einem Reiniger gibt und sie beschädigt werden, wäre der Bürge verantwortlich, selbst wenn die Person, für die gebürgt wird, nicht genannt wurde. Ebenso gilt: Wenn er sagt: „So-und-so ist ein guter Reiniger, und ich bürge gegen jeden Schaden für jede Person, die ihm seine Kleider gibt“, so ist die Bürgschaft gültig, obwohl die Person, der gegenüber gebürgt wird, unbekannt ist.
Es ist in dem Beleg der Bürgschaft klar, dass die Verpflichtung einer Person mit der Verpflichtung einer anderen verbunden wird, und dass es sich um die Bürgschaft für ein Recht handelt, das auf der Verpflichtung (Dhimma) lastet. Ebenso ist klar, dass es einen Bürgen, einen Bürgschaftsnehmer und einen Verbürgten gibt. Ferner ist klar, dass sie ohne Gegenleistung gewährt wird und dass der Bürgschaftsnehmer und der Verbürgte unbekannt sein können. Der Beleg dafür ist das, was Abu Dawud von Jabir überliefert hat, der sagte: „Der Prophet ﷺ betete nicht über einen Verstorbenen, der mit Schulden gestorben war. Man brachte einen Toten. Er ﷺ fragte: ‚Hat er Schulden?‘ Sie sagten: ‚Ja, zwei Dinare.‘ Er ﷺ sagte: ‚Betet für euren Gefährten.‘ Abu Qatadah al-Ansari sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich stehe für sie ein.‘ Da betete der Gesandte Allahs ﷺ über ihn. Als Allah (SWT) dem Gesandten Allahs ﷺ das Land öffnete (d. h. die Eroberungen im Dschihad), sagte er ﷺ: ‚Ich bin jedem Gläubigen näher (d. h. für ihn verantwortlicher) als seine eigene Seele. Wer also eine Schuld hinterlässt, für deren Begleichung obliegt es mir, und wer Vermögen hinterlässt, das gehört seinen Erben.‘“ In diesem Hadith ist klar, dass Abu Qatadah seine Verpflichtung mit der Verpflichtung des Verstorbenen verband, indem er die finanzielle Schuld übernahm, die auf dem Schuldner lastete. Ebenso ist im Hadith klar, dass die Bürgschaft einen Bürgen, einen Bürgschaftsnehmer und einen Verbürgten umfasst; und die Bürgschaft, die jeder von beiden (der Verstorbene und der Bürge) zur Zahlung übernahm, war ein Recht, das auf der Verpflichtung (des Verstorbenen) lastete, und sie wurde ohne Gegenleistung gewährt. Ferner ist klar, dass der Verbürgte, also der Verstorbene, und der Bürgschaftsnehmer, also der Gläubiger der Schuld, zum Zeitpunkt der Bürgschaft unbekannt waren. Der Hadith enthielt also die Bedingungen für die Gültigkeit einer Bürgschaft und die Bedingungen für ihren Abschluss (In'iqad).
It is clear in the evidence of the guarantee that there is a joining of one’s responsibility to another’s responsibility, and it is a guarantee of a right due upon the responsibility (Dhimma). It is also clear that there is a guarantor, a person guaranteed for and a guaranteed person. It is also clear that it is given without compensation, and that the person guaranteed for and the guaranteed person could be unknown. The evidence for that is what Abu Dawud narrated from Jabir who said: “The Prophet (pbuh) would not pray over any person who died while indebted. A dead man was brought. He (pbuh) said: ‘Is He indebted?’ They said: ‘Yes, two dinars.’ He said: ‘Pray for your companion.’ Abu Qatadah al-Ansari said: ‘O Messenger of Allah, they are upon me.’ The Messenger of Allah (pbuh) then prayed over him. When Allah (swt) opened the land (i.e. conquests in Jihad) for the Messenger of Allah (pbuh), He (pbuh) said: ‘I am more entitled to (i.e. responsible for) every believer than his own soul. So if anyone leaves a debt it is upon me to repay, and whoever leaves wealth it is for his inheritors.”’ It is clear in this Hadith that Abu Qatadah had joined his responsibility to the responsibility of the dead man in committing a financial right due upon the debtor. And it is clear in the Hadith that the guarantee includes a guarantor, a person guaranteed for and a guaranteed person; and the guarantee which each of them (the dead person and the guarantor) guaranteed to pay was a right due upon the responsibility (of the deceased) and it was given without compensation. It is also clear that the person guaranteed for i.e. the deceased and the guaranteed person i.e. the owner of the debt were unknown at the time of the guarantee. So the Hadith contained the conditions for the validity of a guarantee, and the conditions for its contracting (In’iqad).
Dies ist die Bürgschaft im Sinne der Scharia. Wendet man auf die Versicherung den Begriff der Bürgschaft an, der eindeutig eine Bürgschaft ist, so stellen wir fest, dass der Versicherung alle Bedingungen fehlen, die die Scharia für die Gültigkeit und den Abschluss einer Bürgschaft festgelegt hat. Bei der Versicherung wird in keiner Weise eine Verpflichtung mit einer Verpflichtung verbunden. Die Versicherungsgesellschaft hat ihre Verpflichtung nicht mit der Verpflichtung eines Dritten verbunden, sich zur Zahlung des dem Versicherungsnehmer geschuldeten Geldes zu verpflichten; daher liegt keine Bürgschaft vor, und die Versicherung ist somit nichtig. Bei der Versicherung besteht für den Versicherungsnehmer auch kein finanzieller Anspruch gegen irgendjemanden, zu dessen Zahlung sich die Versicherungsgesellschaft verpflichtet hat. Denn der Versicherungsnehmer hat keinen finanziellen Anspruch gegen denjenigen, für den die Gesellschaft gebürgt hat, weshalb der Versicherung der finanzielle Anspruch fehlt. Die Versicherungsgesellschaft hat sich also zu keinem finanziellen Anspruch verpflichtet, der sie als Bürgschaft im Sinne der Scharia gültig machen würde. Darüber hinaus war das, wozu sich die Gesellschaft zur Zahlung von Entschädigung, Preis oder Geld verpflichtete, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags kein Anspruch, der dem Bürgschaftsnehmer gegen andere Personen zustand, weder sofort noch potenziell, sodass es als Bürgschaft gültig gewesen wäre. Die Versicherungsgesellschaft hat also für etwas gebürgt, das weder sofort noch potenziell fällig ist, wodurch die Bürgschaft ungültig und die Versicherung folglich nichtig wird. Außerdem umfasst die Versicherung keine Person, für die gebürgt wird, denn die Versicherungsgesellschaft hat für niemanden einen Anspruch verbürgt, der ihm zusteht, sodass man es als Bürgschaft bezeichnen könnte; somit fehlt dem Versicherungsvertrag ein wesentliches Element, das nach der Scharia vorhanden sein muss, nämlich die Person, für die gebürgt wird. Denn bei einer Bürgschaft müssen notwendigerweise ein Bürge, eine Person, für die gebürgt wird, und ein Bürgschaftsnehmer vorhanden sein. Da der Versicherungsvertrag keine Person, für die gebürgt wird, umfasst, ist er nichtig. Außerdem verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, wenn sie zusagt, den Gegenstand zu ersetzen oder dessen Preis zu zahlen, falls er beschädigt wird, oder Geld zu zahlen, falls sich ein Unfall ereignet, diese Zahlung gegen ein bestimmtes Entgelt (oder eine Prämie) zu leisten. Dies ist also eine Verpflichtung (Iltizam) gegen Gegenleistung, und das ist nicht erlaubt, denn eine der Bedingungen für eine gültige Bürgschaft ist, dass sie ohne Gegenleistung erfolgt. Somit macht das Vorhandensein einer Gegenleistung (der Prämie für die Versicherungsgesellschaft) sie ungültig.
This is the guarantee in view of the Shar’a. By applying the pledge of insurance which is definitely a guarantee, upon it, we find that insurance is devoid of all the conditions which the Shari’ah enunciated regarding the validity and contracting of the guarantee. In insurance, there is no joining of a responsibility to a responsibility in any way. The insurance company did not join its responsibility to the responsibility of another to commit itself in paying money due to the insuring person so there is no guarantee; thus the insurance is void. In insurance, there is no financial right due to the insuring person from anyone that the insurance company committed itself to pay. This is because the insuring person has no financial right against anyone that the company guaranteed, so insurance is devoid of the financial right. So the insurance company did not commit itself to any financial right so as to validate it as a guarantee in Shar’a. Moreover, what the company was committed to pay of compensation, price or money, was not a right due to the guaranteed person from other people at the time of concluding the insurance contract, whether immediately or potentially, so as to validate it as a guarantee. So the insurance company has guaranteed that which is not due either immediately or potentially, making the guarantee invalid and the insurance consequently becomes void. Furthermore, insurance does not include a person guaranteed for, because the insurance company did not guarantee for anyone a right due upon Him so as to be called a guarantee; thus the insurance contract was devoid of an essential element required to exist in the view of Shar’a, namely the presence of the person guaranteed for. This is because it is essential that there should exist in the guarantee, a guarantor, a person guaranteed for, and a guaranteed person. Since the insurance contract did not include a person guaranteed for, it is void. Additionally, when the insurance company pledged to compensate for the object or pay its price if it was damaged, or pay money in case an accident occurred, it pledged to make this payment in return for a certain amount of money (or premium). So this is a commitment (Iltizam) in return for compensation which is not allowed, as one of the conditions for the valid guarantee is that it is without compensation. Thus the presence of compensation (premium for the insurance company) invalidates it.
Hieraus wird deutlich, in welchem Maße der Versicherungsvertrag der Bedingungen der Bürgschaft entbehrt, die die Scharia festgelegt hat, und dass er die Bedingungen für den Abschluss der Bürgschaft sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit nicht erfüllt. Daher ist die Verpflichtungsurkunde (Sanad), die die Gesellschaft ausstellt und mit der sie Schadenersatz und Preis garantiert oder Eigentum verbürgt, von Grund auf nichtig, sodass die Versicherung insgesamt nach der Auffassung der Scharia nichtig ist.
This clarifies the extent to which the contract of insurance is devoid of the conditions of guarantee which Shar’a has stated, and its failure to satisfy the conditions for concluding the guarantee and the conditions for its validity. Therefore, the pledge document (Sanad) which the company gives, guaranteeing thereby compensation and price or guaranteeing property is void from its basis, such that insurance, in its totality, is void in the view of Shar’a.
Daher ist die Versicherung in ihrer Gesamtheit nach der Scharia verboten, sei es eine Lebensversicherung, eine Warenversicherung, eine Sachversicherung oder eine Versicherung irgendeiner anderen Sache. Der Grund für ihr Verbot ist, dass ihr Vertrag nach der Auffassung der Scharia ungültig ist, und das Versprechen, das die Versicherungsgesellschaft aufgrund dieses Vertrags gibt, ist nach der Scharia ungültig. Das Nehmen von Geld aufgrund dieses Vertrags und dieses Versprechens ist daher verboten und gilt als unrechtmäßiger Erwerb von Geld, der unter die verbotenen Einkünfte (Mal as-Suht) fällt.
Therefore, insurance in its totality is prohibited by Shar’a, whether it is insurance on life, goods, property or any other thing(s). The reason for its prohibition is that its contract is void in the view of Shar’a; and the pledge which the insurance company gives according to this contract is void according to Shar’a. So taking money because of this contract and this pledge is prohibited, and it is considered to be the earning of money illegitimately which is included as illicit money (Mal as-Suht).