10 Die Abteilung für auswärtige Angelegenheiten
10 The Foreign Affairs Department
Artikel 73
Article 73
Das Außenministerium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die die Beziehungen des Kalifatstaates zu ausländischen Staaten betreffen, sei es unter politischem Gesichtspunkt, in wirtschaftlicher, industrieller, landwirtschaftlicher und handelspolitischer Hinsicht, oder bei Post-, Kabel- und drahtlosen Verbindungen usw.
The Department of Foreign Affairs is in charge of all the affairs connected to the relations of the Khilafah state with the foreign states, whether from the political angle, or economic, industrial, agricultural and trade aspects, or postal, cable and wireless connections and so on.
Das Außenamt übernimmt die Verantwortung für alle auswärtigen Angelegenheiten, die die Beziehungen des Staates des Kalifats zu ausländischen Staaten betreffen, gleich, welcher Art diese Angelegenheiten und Beziehungen sind, ob sie den politischen Bereich betreffen, was die Schließung von Bündnissen, Friedensverträgen und Waffenstillständen, die Führung von Verhandlungen, die Ernennung von Botschaftern, das Entsenden von Gesandten und Abgeordneten sowie die Einrichtung von Botschaften und Konsulaten einschließt, oder ob es sich um Beziehungen handelt, die wirtschaftliche, landwirtschaftliche oder handelsbezogene Angelegenheiten betreffen, ebenso den Postverkehr oder die drahtgebundene und drahtlose Kommunikation und dergleichen. All diese Angelegenheiten werden vom Außenamt geführt, weil sie die Beziehungen des Staates des Kalifats zu anderen Staaten betreffen.