Artikel 48
Article 48
Keiner der delegierten Assistenten (Tafwid) ist auf eine bestimmte Abteilung der Verwaltungsinstitution spezialisiert; vielmehr ist seine Verantwortung allgemein, da diejenigen, die die Verwaltungsangelegenheiten übernehmen, Angestellte (Beamte) und keine Herrscher sind, während der delegierte Assistent ein Herrscher ist. Ihm wird in keiner der Aufgaben eine bestimmte Befugnis übertragen, da seine Verantwortung allgemein ist.
None of the delegated assistants (Tafwid) specialises in a specific department from the departments of the administrative institution, rather his responsibility is general, since those who undertake the administrative affairs are employees (civil servants) and not rulers, while the delegated assistant is a ruler. He is not entrusted with a specific authority in any of the tasks since his responsibility is general.
Der Beweis ist das, was mit den Worten „meine beiden Minister“ in der Überlieferung von At-Tirmidhi gemeint ist: Der Gehilfe ist der Gehilfe des Khalifen im Khilafah, das heißt in der Herrschaft. Er ist also ein Herrscher und kein Beamter. Aus diesem Grund ist es ihm nicht erlaubt, sich mit den Verwaltungsangelegenheiten zu befassen, da diese von Beamten und nicht von Herrschern erledigt werden. Der Gehilfe ist ein Herrscher und kein Beamter, und daher besteht seine Aufgabe darin, sich um die Angelegenheiten zu kümmern, und nicht darin, Arbeiten zu übernehmen, für die Angestellte bezahlt werden. Deshalb soll er keine Verwaltungsaufgaben übernehmen. Das bedeutet nicht, dass es ihm verboten ist, irgendeine Verwaltungsarbeit zu verrichten, sondern dass ihm nicht speziell die Verwaltungsarbeit zugewiesen werden soll; vielmehr hat er die allgemeine Aufsicht.