Artikel 156
Article 156
Der Staat muss den Lebensunterhalt desjenigen gewährleisten, der weder Geld noch Arbeit hat und keine Verwandten, die für seinen finanziellen Unterhalt verantwortlich sind. Der Staat ist dafür verantwortlich, die Behinderten und Körperbehinderten unterzubringen und zu versorgen.
The State has to guarantee the living expenses of the one who has no money, no work and no relatives responsible for his financial maintenance. The State is responsible for housing and maintaining the disabled and handicapped people.
Der Beweis für diesen Artikel ist derselbe, der in Artikel 153 als Beweis angeführt wurde, nämlich die Worte des Gesandten Allahs ﷺ:
The evidence for this article is what was mentioned as evidence in article 153, which was the words of the Messenger (pbuh) :
.» مَنْ تَرَكَ مَالاً فَلِوَرَثَتِهِ، وَمَنْ تَرَكَ كَلاًّ فَإِلَيْنَا «.
.» مَنْ تَرَكَ مَالاً فَلِوَرَثَتِهِ، وَمَنْ تَرَكَ كَلاًّ فَإِلَيْنَا «.
„Wenn jemand (unter den Muslimen) stirbt und Besitz hinterlässt, so geht der Besitz an seine Erben über; und wenn er Angehörige (Waisen) zurücklässt, so werden wir für sie sorgen.“ (übereinstimmend überliefert von Abu Hurairah ﷺ), und al-kall ist der Schwache, und er umfasst den Armen, jeden, der unfähig ist, und den körperlich Behinderten. Und die Worte des Gesandten (Friede sei mit ihm) ﷺ: