Artikel 53
Article 53
Der Khalifah ernennt die Gouverneure. Die ’Ummal (Verwalter) werden vom Khalifah ernannt und, wenn ihnen diese Befugnis übertragen wurde, von den Gouverneuren. Die Voraussetzungen für Gouverneure und ’Ummal sind dieselben wie die Bedingungen für die Gehilfen; daher ist es unerlässlich, dass sie freie, gerechte, muslimische, erwachsene Männer sind, aus dem Volk stammen, die Fähigkeit besitzen, das zu tun, womit sie beauftragt werden, und dass sie aus den Menschen der Taqwa (Gottesfurcht) und der Kraft gewählt werden.
The Khalifah appoints the governors. The ’Ummal (workers) are appointed by the Khalifah and by the governors if they have been delegated that power. The preconditions of the governor and ’Ummal are the same as the conditions for the assistants, so it is imperative that they are free, just, Muslim, adult men and are from the people who have the capability to do what they are assigned to, and they are chosen from the people of Taqwa (God fearing) and power.
Der Beleg für diesen Artikel ist das Handeln des Gesandten Allahs ﷺ und der Gefährten nach ihm. Der Gesandte Allahs ﷺ pflegte die Bevollmächtigung der Statthalter oder Anführer der Länder vorzunehmen und sie mit der vollen Statthalterschaft zu betrauen, wie es bei Amr b. Hazm geschah, der über ganz Jemen als Statthalter eingesetzt war. Ebenso betraute der Gesandte Allahs ﷺ manchmal jemanden mit einem Teil der Aufgaben der Statthalterschaft, wie es bei Mu'adh bin Jabal und Abu Musa geschah, die in voneinander unabhängige Provinzen im Jemen entsandt wurden, und er sprach zu ihnen.