Artikel 147
Article 147
Der Staat hat das Recht, Steuern zu erheben, um all das zu finanzieren, was die Scharia der Umma zur Pflicht gemacht hat, wenn die Mittel im Bayt al-Mal nicht ausreichen, da die Verpflichtung zur Finanzierung dann auf die Umma übergeht. Der Staat hat kein Recht, eine Steuer zu erheben für das, was der Umma nicht verpflichtend ist, und daher ist es nicht erlaubt, Gebühren für Gerichte oder Behörden zu erheben oder für die Erbringung irgendeiner Dienstleistung.
The State has the right to impose taxes in order to undertake anything that the Shari’ah obligated upon the Ummah if the funds in the Bayt Al-Mal were insufficient since the obligation for funding it would be transferred onto the Ummah. The State has no right to impose a tax for the sake of whatever is not obligatory upon the Ummah to undertake, and so it is not permitted to collect fees for the courts or departments or to fulfil any service.
Der Beleg hierfür ist derselbe Beleg, der beim ersten Punkt des letzten Artikels genannt wurde: Die Scharia hat das allgemeine Einkommen festgelegt, und der Gesandte Allahs ﷺ hat keine Steuern auferlegt und das Erheben von Zöllen verboten, denn dies ist eine Steuer, weshalb das Verbot alle Arten von Steuern umfasst. Ebenso wurde erwähnt, dass dann, wenn im Bayt al-Māl kein Vermögen vorhanden ist, um das auszugeben, wozu die Scharia den Bayt al-Māl und die Umma verpflichtet, die Verpflichtung auf die Umma übergeht. Was die Scharia jedoch allein dem Bayt al-Māl auferlegt hat, dessen Verpflichtung geht nicht auf die Umma über, selbst wenn im Bayt al-Māl nichts mehr dafür vorhanden ist. Vielmehr wird sie aufgeschoben, bis das Geld dafür gefunden wird, und der Umma werden keine Steuern auferlegt. Auf die gleiche Weise werden der Umma keine direkten Steuern um einer Sache willen auferlegt, die ihr nicht verpflichtend war, und ebenso werden auch keine indirekten Steuern erhoben. Somit werden keine Gebühren erhoben für die Gerichte, die Behörden, Importmarken oder Genehmigungsgebühren oder ähnliches. Was die Postmarken betrifft, so gelten sie nicht als indirekte Steuern, sondern sie sind der Preis für die Beförderung von Briefen, was erlaubt ist. Daher sollte keine indirekte Steuer um einer Sache willen erhoben werden, die die Scharia den Muslimen nicht auferlegt hat, denn sie sind genauso wie die direkten Steuern, ohne jeden Unterschied zwischen ihnen, und es ist nicht erlaubt, sie der Umma aufzuerlegen.