Artikel 88
Article 88
Der Richter des Gerichts für Ungerechtigkeiten (Madhalim) wird vom Khalifah oder vom Obersten Richter eingesetzt. Seine Rechenschaftspflicht, Disziplinierung und Abberufung erfolgen durch den Khalifah oder durch den Obersten Richter, sofern der Khalifah ihm dazu die Befugnisse übertragen hat. Er kann jedoch nicht abberufen werden, während er eine Madhlamah gegen den Khalifah, die ausführenden Gehilfen oder den Obersten Richter untersucht; vielmehr liegt die Befugnis zu seiner Abberufung unter diesen Umständen beim Gericht für Ungerechtigkeitsakte (Madhalim).
The judge of the Court of Injustices (Madhalim) is appointed by the Khalifah, or by the Supreme Judge. His accounting, discipline and removal are done by the Khalifah or by the Supreme Judge if the Khalifah had given him the powers to do so. However he cannot be removed during his investigation of a Madhlamah against the Khalifah, or the executive assistants, or the Supreme Judge; rather the power to remove him in these circumstances is for the Court of Injustice Acts (Madhalim).
Der Richter der Madhalim wird vom Khalifah oder vom Obersten Richter eingesetzt. Dies geschieht, weil die Madhalim Teil der Justiz sind, denn sie sind die Übermittlung der Regel der Scharia durch Durchsetzung, und alle Arten von Richtern müssen vom Khalifah eingesetzt werden. Dies wird durch die Handlungsweise des Gesandten Allahs ﷺ bestätigt, da er die Richter einsetzte, wie zuvor erläutert wurde. All dies bedeutet, dass es der Khalifah ist, der den Richter der Madhalim einsetzt, doch der Oberste Richter könnte den Richter der Madhalim einsetzen, wenn der Khalifah dies in seiner Ernennungsklausel vorgesehen hat. Es ist erlaubt, dass das Hauptgericht für Ungerechtigkeiten (Mahkamat Al-Madhalim) im Zentrum des Staates nur die Madhalim untersucht, die vom Khalifah, seinen Gehilfen und dem Obersten Richter begangen wurden. Die Zweigstellen des Gerichts für Ungerechtigkeiten in den Provinzen hingegen untersuchen die Madhalim, die von den Gouverneuren und den übrigen Staatsangestellten begangen werden. Der Khalifah hat das Recht, dem Zentralen Gericht für Ungerechtigkeiten die Befugnis zur Ernennung und Abberufung der Richter der Madhalim in den Zweigstellen der Madhalim-Gerichte zu übertragen, die in den Provinzen seiner Zuständigkeit unterstehen.