Artikel 89
Article 89
Für das Gericht für Unrechtsakte (Madhalim) gibt es keine Obergrenze für die Zahl der Richter, die ernannt werden können. Vielmehr kann der Khalifah so viele Richter ernennen, wie er für notwendig erachtet, um die Madhalim (Unrechtsakte) zu beseitigen, welche Zahl auch immer dies sein mag. Obwohl es erlaubt ist, dass mehr als ein Richter an einer Gerichtssitzung teilnimmt, hat nur ein Richter die Befugnis, das Urteil zu verkünden. Die übrigen Richter unterstützen lediglich und geben Rat, und dieser Rat ist nicht bindend.
There is no limit to the number of judges that can be appointed for the Court of Injustice Acts (Madhalim), rather the Khalifah can appoint as many as he may deem necessary to eradicate the Madhalim (injustice acts), whatever that number may be. Although it is permitted for more than one judge to sit in a court session, only one judge has the authority to pronounce a verdict. The other judges only assist and provide advice, and their advice is not binding.
Der Beweis dafür, dass der Richter des Gerichts der Ungerechtigkeiten (Madhalim) mehr als einer sein kann, liegt darin, dass dem Khalifah erlaubt ist, einen oder mehrere Stellvertreter zu ernennen, die in seinem Namen handeln. Wenn jedoch mehrere Richter des Gerichts der Ungerechtigkeiten (Madhalim) vorhanden sind, kann ihre Befugnis, sich mit den Ungerechtigkeiten (Madhalim) zu befassen, nicht aufgeteilt werden; daher hätte jeder von ihnen das Recht, die Fälle von Ungerechtigkeiten (Madhalim) zu prüfen. Dem Khalifah ist es jedoch gestattet, einen Richter für das Gericht der Ungerechtigkeiten (Madhalim) in einer Provinz festzulegen oder ihn auf eine bestimmte Art von Fällen zu beschränken, denn er hat das Recht, eine allgemeine Statthalterschaft über die Ungerechtigkeiten (Madhalim) oder, falls er es wünscht, eine besondere Statthalterschaft zu übertragen. Er kann eine Statthalterschaft über den gesamten Staat oder über eine Stadt oder Region vergeben, wie er es für richtig hält.