Artikel 168
Article 168
Es ist erlaubt, Geschäfte mit der Landeswährung und der Währung anderer Staaten zu tätigen, ebenso wie den Tausch zwischen den eigenen Münzprägungen des Staates. Es ist erlaubt, dass der Wechselkurs zwischen zwei Währungen unterschiedlich ist, sofern es sich um voneinander verschiedene Währungen handelt. Allerdings müssen solche Geschäfte Hand in Hand (ḥaḏan bi-ḥaḏin) erfolgen und ein unmittelbares Geschäft darstellen, ohne dass eine Verzögerung vorliegt. Der Wechselkurs kann ohne jede Einschränkung schwanken, solange es sich um zwei verschiedene Währungen handelt. Alle Bürger können die Währung, die sie benötigen, innerhalb oder außerhalb des Staates kaufen, und sie können die benötigte Währung erwerben, ohne vorher eine Genehmigung oder Ähnliches einzuholen.
It is permissible to have exchange between the State currency and the currency of other states like the exchange between the State’s own coinages. It is permissible for the exchange rate between two currencies to differ provided the currencies are different from each other. However, such transactions must be undertaken in a hand-to-hand manner and constitute a direct transaction with no delay involved. The exchange rate can fluctuate without any restriction as long as it is between two different currencies. All citizens can buy whatever currency they require from within or outside the State, and they can purchase the required currency without obtaining prior permission or the like.