Artikel 161
Article 161
Der Außenhandel wird anhand der Staatsangehörigkeit des Händlers beurteilt und nicht anhand der Herkunft der Waren. Händler aus Ländern, die sich mit dem Staat im Kriegszustand befinden, werden daran gehindert, im Staat Handel zu treiben, es sei denn, ihnen wurde eine besondere Erlaubnis für den Händler oder die Waren erteilt. Händler aus Ländern, mit denen der Staat Verträge hat, werden gemäß den Bestimmungen dieser Verträge behandelt. Händlern, die Untertanen des Staates sind, ist es untersagt, Waren auszuführen, die das Land benötigt, oder Waren, die den Feind militärisch, industriell oder wirtschaftlich stärken. Sie werden jedoch nicht daran gehindert, Eigentum, das ihnen gehört, einzuführen. Länder, mit denen wir und ihre Bevölkerung sich in einem tatsächlichen Krieg befinden (wie Israel), sind von diesen Regeln ausgenommen, da sie in allen Beziehungen zu ihnen die Regeln der tatsächlich kriegführenden Länder übernehmen, unabhängig davon, ob diese Regeln mit dem Handel verbunden waren oder nicht.
Foreign trade is assessed on the basis of the citizenship of the trader and not the origin of the goods. Merchants from countries in a state of war with the State are prevented from trading in the State, unless given a special permission for the merchant or the goods. Merchants from countries that have treaties with the State are treated according to the terms of the treaties. Merchants who are subjects of the State are prevented from exporting any goods that the country needs, or any goods which strengthen the enemy militarily, industrially or economically. However, they are not prevented from importing any property they own. Countries with whom there is a real war between us and their people (such as Israel) are excluded from these rules, since in all relationships with them they take the rules of the actual belligerent countries, whether those rules were linked to trade or not.