Artikel 15
Article 15
Die Mittel zum Haram (Verbotenen) sind verboten, wenn sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Haram führen. Besteht jedoch nur ein Zweifel, ob ein Mittel zum Haram führen könnte, so ist dieses Mittel nicht verboten.
The means to Haram (unlawful) are forbidden if they most likely lead to Haram. But if there is a doubt that a means might lead to Haram, then this means will not be forbidden.
Der Beweis dieses Artikels spiegelt sich im Ausspruch Allahs (swt) wider
The evidence of this article is reflected in Allah’s (swt) saying

„Und schmäht nicht diejenigen, die sie anstelle von Allah anrufen, damit sie nicht in Feindseligkeit Allah ohne Wissen beschimpfen.“ (TMQ 6:108). Die Beschimpfung der Ungläubigen ist erlaubt, und Allah (swt) hat die Ungläubigen im Qur'an beschimpft. Wenn diese Beschimpfung jedoch höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass die Ungläubigen ihrerseits Allah (swt) beschimpfen, wird sie verboten. Denn die Beschimpfung Allahs (swt) ist nicht erlaubt und wird auf das Strengste verboten. So wurde der Grundsatz der Scharia abgeleitet: „Das Mittel zu etwas Verbotenem ist ebenfalls verboten.“ Das Mittel wird jedoch dann verboten, wenn es höchstwahrscheinlich zu etwas Verbotenem führt, da das Verbot der Beschimpfung ihrer Götzen deshalb bestand, weil sie die Ursache dafür war, dass Allah (swt) beschimpft würde. Dies zeigt die Verwendung des Buchstabens „fa“ (damit) der Kausalität im Vers. Wäre es nicht höchstwahrscheinlich gewesen, dass Allah (swt) durch die Beschimpfung ihrer Götzen beschimpft wird – entsprechend der höchsten Wahrscheinlichkeit (ghalabat al-dhann), die jede Scharia-Regel erfordert –, dann hätte das „fa“, das Kausalität anzeigt, nicht verwendet werden können, um das Verbot anzuzeigen. Wenn also das Mittel nicht im Hinblick auf die höchste Wahrscheinlichkeit betrachtet wurde, dass es zum Haram führt, sondern lediglich befürchtet wurde, dass es dazu führen könnte, wie etwa bei einer Frau, die ohne Gesichtsschleier hinausgeht und bei der befürchtet wird, dass sie Fitna verursachen könnte, dann ist das Mittel in diesem Fall nicht haram, denn die bloße Befürchtung, dass es zum Haram führen könnte, reicht nicht aus, um ein Verbot zu begründen. Darüber hinaus ist die Fitna an sich für die Frau selbst nicht verboten. Dies ist der Beweis dieses Artikels.