Artikel 3
Article 3
Der Khalifah übernimmt bestimmte Regeln der Scharia, die er als Verfassung und Gesetze erlässt. Übernimmt er eine Regel der Scharia, so wird genau diese Regel zur Scharia-Regel, nach der gehandelt werden muss, und sie wird zu einem verbindlichen Gesetz, dem jeder Bürger offen wie im Verborgenen gehorchen muss.
The Khalifah adopts specific Shari’ah rules which he will enact as a constitution and laws. If he adopts a Shari’ah rule, this rule alone becomes the Shari’ah rule that must be acted upon and it becomes a binding law that every citizen must obey openly and privately.
Der Beleg für diesen Artikel leitet sich aus dem Idschma' (allgemeiner Konsens) der Gefährten ab, dass der Kalif das Recht besitzt, bestimmte Regeln der Scharia zu übernehmen. Auf dieselbe Weise ist auch festgestellt worden, dass es verpflichtend ist, nach den vom Kalifen übernommenen Regeln zu handeln. Dem Muslim ist es nicht erlaubt, nach einer anderen Regel zu handeln als der, die der Kalif in Bezug auf Regeln übernommen hat, selbst wenn es sich dabei um Regeln der Scharia handelt, die von einem der Mudschtahidun (Gelehrten des Islam) angenommen wurden. Dies liegt daran, dass die Regel Allahs, die für alle Muslime verbindlich wird, genau die ist, die der Kalif übernimmt. Die rechtgeleiteten Kalifen verfuhren auf diese Weise; sie übernahmen eine Vielzahl bestimmter Regeln und ordneten deren Umsetzung an. So handelten die Muslime, unter ihnen alle Gefährten, nach diesen Regeln und verzichteten auf ihren eigenen Idschtihad (islamische Meinung, abgeleitet aus den islamischen Belegen). Beispielsweise übernahm Abu Bakr (ra) in der Frage der Scheidung eine Regel, nach der die dreifache Scheidung als eine einzige Scheidung gilt, wenn sie in einer Sitzung ausgesprochen wird. Ebenso übernahm er in der Frage der Verteilung des Vermögens unter den Muslimen eine Regel, nach der das Vermögen gleichmäßig unter den Muslimen verteilt werden sollte, unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zum Islam oder anderen Umständen. Die Muslime folgten ihm darin, und die Richter und Walis (Statthalter) setzten die von ihm übernommenen Regeln um. Als Umar (ra) das Amt übernahm, übernahm er in denselben beiden Fragen andere Ansichten als Abu Bakr (ra): Er ordnete an, dass die dreifache Scheidung als drei gilt, und verteilte das Vermögen unter den Muslimen nach ihrer Zugehörigkeitsdauer zum Islam und nach ihren Bedürfnissen, statt gleichmäßig. Die Muslime folgten ihm darin pflichtgemäß, und die Richter und Statthalter setzten die von ihm übernommenen Regeln um. Dann verfügte Umar (ra) eine Regelung, nach der das im Krieg eroberte Land als Beute für den Bayt al-Mal (die Staatskasse) gilt und nicht für die Kämpfer, und dass das Land bei seinen Eigentümern verbleiben solle und nicht unter den Kämpfern oder unter den Muslimen aufgeteilt werden dürfe. Die Statthalter und die Richter befolgten dies pflichtgemäß und setzten die von ihm erlassene Regelung um.