Artikel 73
Article 73
Das Außenministerium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die die Beziehungen des Kalifatstaates zu ausländischen Staaten betreffen, sei es unter politischem, wirtschaftlichem, industriellem, landwirtschaftlichem und handelsbezogenem Gesichtspunkt oder im Hinblick auf Post-, Kabel- und drahtlose Verbindungen und so weiter.
The Department of Foreign Affairs is in charge of all the affairs connected to the relations of the Khilafah state with the foreign states, whether from the political angle, or economic, industrial, agricultural and trade aspects, or postal, cable and wireless connections and so on.
Das Außenministerium übernimmt die Verantwortung für alle auswärtigen Angelegenheiten, die die Beziehungen des Khilafah-Staates zu fremden Staaten betreffen, gleich welcher Art diese Angelegenheiten und Beziehungen sind, ob sie politischer Natur sind und dazu gehören das Schließen von Bündnissen, Friedensverträgen und Waffenstillständen, das Führen von Verhandlungen, die Ernennung von Botschaftern, das Entsenden von Gesandten und Abordnungen sowie die Einrichtung von Botschaften und Konsulaten, oder ob sie wirtschaftlicher, landwirtschaftlicher oder handelsbezogener Natur sind, ebenso Postverkehr sowie Draht- und drahtlose Kommunikation und so weiter. All diese Angelegenheiten werden vom Außenministerium geführt, da sie die Beziehungen des Khilafah-Staates zu anderen Staaten betreffen.