Artikel 136
Article 136
Jeder, der Land besitzt, ist verpflichtet, es zu nutzen, und denjenigen, die finanzielle Unterstützung benötigen, wird Geld aus dem Bayt al-Mal gegeben, damit sie ihr Land bewirtschaften können. Wenn jemand das Land drei Jahre hintereinander brachliegen lässt, wird es ihm weggenommen und einem anderen gegeben.
Everyone that owns land is compelled to use it, and those that require financial help are given money from the Bayt Al-Mal to enable them to utilise their land. If anyone neglects utilising the land for three years continuously, it is taken from them and given to someone else.
Der Beleg ist das, was Abu Yusuf in Al-Kharaj von Salim b. ‘Abd Allah (swt) überliefert hat, dass Umar b. Al-Khattab (ra) von der Kanzel sagte: „Wer ein totes Land belebt, dem gehört es, und wer es eingezäunt hat, hat nach drei Jahren (wenn er es nicht bebaut hat) kein Recht mehr darauf.“ Umar (ra) sagte dies in Anwesenheit und vor den Ohren der Gefährten, und keiner von ihnen tadelte ihn, weshalb es ein Konsens ist. Dies ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass jemand, der ein totes Land belebt oder Steine oder etwas anderes darauf legt, das seinen Besitz anzeigt, dadurch Besitz davon ergreift. Nutzt er das Land jedoch drei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht, so wird es ihm wieder genommen. Der, der es belebt hat, und der, der es eingezäunt hat, sind in Bezug auf den Eigentumserwerb und auf die Entziehung gleich. Man kann nicht sagen, der Eigentumserwerb sei auf den Belebenden beschränkt – „wer belebt“ –, und die Entziehung wegen Vernachlässigung sei auf den Einzäunenden beschränkt – „und wer es eingezäunt hat, hat kein…“ –, mit der Auffassung, das Eigentum gehöre dem Belebenden, und die Wegnahme bei Vernachlässigung betreffe nur den Einzäunenden und schließe den Belebenden aus. Denn diese Formulierung gehört zum bildhaften Stil der Auslassung (Hadhf), sodass auch der Einzäunende unter den Eigentumserwerb fällt und der Belebende unter die Regel der Entziehung – als hätte Umar (ra) gesagt: „Wer ein totes Land belebt, dem gehört es, und er hat nach drei Jahren kein Recht mehr darauf, und wer ein totes Land eingezäunt hat, dem gehört es, und er hat nach drei Jahren kein Recht mehr darauf.“