Artikel 55
Article 55
Der Statthalter ist nicht verpflichtet, den Kalifen über das zu informieren, was er innerhalb seiner ihm übertragenen Befugnis durchgeführt hat. Taucht ein neues Problem auf, für das es keinen Präzedenzfall gibt, muss er den Kalifen zuerst darüber in Kenntnis setzen und handelt dann entsprechend den Anweisungen des Kalifen. Fürchtet er, dass sich das Problem durch Verzögerung verschärfen würde, führt er die Maßnahme durch und muss den Kalifen anschließend darüber informieren, warum er ihn nicht vorher unterrichtet hat.
The governor is not obliged to inform the Khalifah of what he has carried out within his authorised command. If a new problem arises which has no precedent, he has to inform the Khalifah about it first, and he then proceeds according to the instructions of the Khalifah. If he was afraid that the problem would be exacerbated if delayed, he carries out the action and then must inform the Khalifah later on about the reason for not informing him beforehand.
Der Beweis dafür ist, dass der Prophet ﷺ seine Statthalter bevollmächtigte und ihnen nicht auftrug, ihn über ihre Handlungen zu unterrichten, und dass sie ihm auch nie über irgendetwas berichteten. Vielmehr handelten sie mit voller Eigenständigkeit, und jeder von ihnen regierte in seiner Amtsführung nach seiner eigenen Meinung. So verfuhren Mu’adh, ’Attab Bin Asid, Al-’Ala’ b. Al-Hadrami und alle Statthalter des Gesandten Allahs ﷺ. Dies zeigt, dass der Statthalter den Khalifen über keine seiner Handlungen unterrichten muss. In diesem Punkt unterscheidet er sich vom Gehilfen, denn der Gehilfe muss den Khalifen über jede seiner Handlungen informieren, während es für den Statthalter nicht verpflichtend ist, den Khalifen über irgendeine seiner Handlungen zu unterrichten.