14.4 Die Blüte der islamischen Rechtswissenschaft
14.4 The Flourishing Of Islamic Jurisprudence
Die Muslime pflegten im Allgemeinen trotz ihrer Meinungsverschiedenheiten den Mudschtahidin nachzufolgen (Taqlid), da die Grundlage ihrer Meinungsverschiedenheiten der Beweis aus der Scharia war. Daher gilt das Verständnis jedes Mudschtahid vom Gebot des Gesetzgebers (khitab al-shaari') in Bezug auf ihn selbst und in Bezug auf denjenigen, der ihm nachfolgt, als scharia-rechtliche Regel (hukm shar'i). Denn das Gebot des Gesetzgebers ist die scharia-rechtliche Regel, und das Verständnis des Gebots des Gesetzgebers ist eine scharia-rechtliche Regel, allerdings in Bezug auf denjenigen, der es verstanden hat, und in Bezug auf denjenigen, der ihm in diesem Verständnis folgt. Diejenigen, die das Verständnis des Gebots des Gesetzgebers erlangten, pflegten Ijtihad zu betreiben. Diejenigen, die das Niveau des Ijtihad nicht erreichten, folgten in den Rechtsbestimmungen (ahkam) denjenigen, die das Niveau des Ijtihad erreicht und Ijtihad betrieben hatten. Die Angelegenheit bestand nicht darin, dem Faqih persönlich zu folgen, so wie die Angelegenheit auch nicht darin besteht, einer Rechtsschule (Madhhab) nachzufolgen. Vielmehr geht es darum, die vom Faqih abgeleitete scharia-rechtliche Regel anzunehmen und danach zu handeln. Denn der Muslim ist angewiesen, allein der scharia-rechtlichen Regel zu folgen und nach ihr zu handeln, und nicht einer Rechtsschule oder Person zu folgen oder nach einer bestimmten Rechtsschule zu handeln oder einer bestimmten Person zu folgen. Wenn er in der Lage ist, die scharia-rechtliche Regel durch eigenen Ijtihad zu erreichen, soll er dies tun; wenn nicht, soll er eine von einem anderen abgeleitete Regel übernehmen. In den frühen Epochen konnten die Mudschtahidin nach Tausenden gezählt werden. Deshalb finden wir, dass die Mudschtahidin, denen die Muslime folgten, nicht auf vier, fünf, sechs oder eine beliebige Anzahl von Rechtsschulen beschränkt waren; vielmehr gab es viele Rechtsschulen und zahlreiche Mudschtahidin. Jede Gruppe folgte den von einem Mudschtahid abgeleiteten Regeln, unabhängig davon, ob er einer Rechtsschule angehörte oder nicht. Beispielsweise handelte die allgemeine Bevölkerung von Kufa nach den Rechtsgutachten (fatwa) von Abu Hanifa und Sufyan al-Thawri, die Schiiten dagegen handelten nach der Rechtsschule von Dschafar as-Sadiq. Die Praxis der Menschen von Makka richtete sich früher nach den Fatwas des Ibn Jurayj, die der Menschen von Madina nach den Fatwas Maliks, die der Menschen von Basra nach den Fatwas des ʿUthman, die der Menschen von al-Sham nach den Fatwas al-Awzāʿīs, die der Menschen Ägyptens nach den Fatwas des Ibn Saʿd, die der Menschen von Khurasan nach den Fatwas des ʿAbdallāh ibn al-Mubārak und die einiger Menschen im Jemen nach den Fatwas des Zayd ibn al-Husayn. Viele Muslime folgten den Fatwas des Saʿīd ibn al-Musayyab, des Ibn Abī Layla, des ʿIkrima, Rabīʿa ar-Raʾy, Muhammad ibn Shihāb az-Zuhrī, al-Hasan al-Basrī, Laith ibn Saʿd, Sufyān ibn ʿUyayna, Ishāq ibn Rāhawayh, Abū Thawr, Dāwūd az-Zāhirī, Ibn Shubruma und Ibn Jarīr at-Tabarī. Jeder von ihnen war ein Mujtahid und begründete eine Madhhab. Jede dieser Madhhabs hatte eine eigene Methodik der Ijtihād und eine eigene Ansicht (Raʾy) in den Ahkām. Viele der Mujtahidūn und Imame waren Richter und Herrscher in den Ländern. Die Unterschiede zwischen den Imamen sowie den Richtern und Herrschern führten zu einer Verschiedenheit der Ahkām (Rechtsbestimmungen), wobei jeder nach seiner eigenen Ansicht oder nach der Ansicht eines Faqīh urteilte, dessen Meinung er vertrat. Dies hatte zur Folge, dass im Staat unterschiedliche Urteile bestanden. Deshalb gab es Gelehrte, die offensichtlich dazu neigten, die Rechtsprechung zu vereinheitlichen, und wollten, dass der Kalif anordnete, dass die Menschen sich daran halten. Zu jener Zeit vertraten einige Leute, die die Lage der Gesellschaft kannten, die Ansicht, dass ein umfassendes Buch verfasst werden sollte, auf das Richter und andere zurückgreifen könnten, um die Last der Richter zu erleichtern und es den Prozessparteien einfacher zu machen. Ibn al-Muqaffaʿ schrieb deshalb einen Brief an den Kalifen al-Mansūr zu dieser Angelegenheit, in dem es hieß:
The Muslims generally used to perform Taqlīd to the mujtahidin despite their disagreements since the basis of their disagreements was the Sharī’ah evidence. So the understanding of every mujtahid of the address of the Legislator (khitab al-shaari’) is considered a Sharī’ah rule with respect to him and with respect to the one who makes Taqlīd to him. This is because because the address of the Legislator is the hukm shar’i (Sharī’ah rule) and the understanding of the Legislator’s address is a Sharī’ah rule but in respect to the one who understood it and in respect to the one who follows him in this understanding. Those who attained the understanding of the Legislator’s address used to perform Ijtihād. Those who did not reach the level of Ijtihād used to follow, in ahkām (rules), those who had reached the level of Ijtihād and practised Ijtihād. The issue was not that of following the faqih personally just as the issue is not one of making Taqlīd to a mazhab. Rather, the issue is about adopting the hukm shar’i deduced by the faqih and acting upon it. Since, the Muslim is ordered to follow the Sharī’ah rule only and act upon it and not follow a mazhab or person or act according to any particular mazhab or follow any particular person. When he is able to reach the hukm shar’i through his own Ijtihād he should do that, if not he should adopt a hukm deduced by someone else. In the early ages the mujtahidin could be counted by the thousands. That is why we find that the mujtahidin whom the Muslims used to follow were not restricted to four, five, six or any number of mazhabs, in fact there were many mazhabs and numerous mujtahidin. Each group used to follow rules deduced by a mujtahid whether he was from a mazhab or not. For example, the general population of Kufa acted upon the fatwa of Abu Hanifah and Sufyan al-Thawri but the Shi’a used to act upon the mazhab of Ja’far al-Sadiq. The practise of the people of Makkah used to be according to the fatwa of Ibn Jurayj and the people of Madina on the fatwas of Malik and the people of Basra on the fatwas of ‘Uthman and the people of al-Sham on the fatwas of al-Awza’i and the people of Egypt on the fatwas of Ibn Sa’d, and the people of Khurasan on the fatwas of ‘Abd Allah ibn al-Mubarak and some of the people of Yemen on the fatwas of Zayd ibn al-Husayn. Many of the Muslims used to follow the fatwas of Sa’id ibn al Musayyab, Ibn Abi Layla, ‘Ikrama, Rabi’i Ar-Ra’i, Muhammad ibn shihaab Az-Zuhri , Hasan Al Basari, Laith ibn sa’ad, Sufyan Ibn ‘Uyayna, Ishaq ibn Rahawiya, Abi Thawr, Dawud Az-Zahiri, Ibn shibrima and Ibn Jarir At-Tabari. Each of them was a Mujtahid and lead a mazhab. Each of the mazhabs from these mazhabs had a particular methodology in Ijtihād and a particular ra’i (opinion) in the ahkam. Many of the Mujtahidin and Imams were judges and rulers in the lands. The differences among the imams and the judges and rulers lead to a difference in the ahkam (rules), each one judged with his own opinion or according to the opinion of a faqih whose opinion he held. This resulted in the presence of different judgements in the state, due to this there were ‘Ulamā who were obviously inclined towards unifying the ruling by which judgement is given and wanted the Khalifah to issue an order for people to adhere to it. At that time, certain people who knew about the situation of the society took the view that a comprehensive book should be written to which judges and other should refer, so as to lighten the burden of the judges and make it easy for the litigants. Ibn al-Muqaffa’ wrote a letter to the Khalifah al-Mansur regarding this matter, in which it was mentioned:

„Was sieht der Amir al-Mu'minin hinsichtlich der Angelegenheit dieser beiden Städte, Basra und Kufa, sowie anderer Städte und Regionen, in Bezug auf den Unterschied dieser widersprüchlichen Urteile, der in Entscheidungen über Blut, Keuschheit und Besitz große Ausmaße angenommen hat? Die Regeln über Blut und Keuschheit, die in Basra erlaubt sind, sind in Kufa verboten. Solche Meinungsverschiedenheiten bestehen sogar im Herzen von Kufa: Etwas ist in einem Bezirk erlaubt, in einem anderen jedoch nicht. Dennoch ist es trotz seiner verschiedenen Formen im Leben der Muslime rechtlich gültig, sowohl für ihr Blut als auch für ihren geheiligten Besitz, und die Richter urteilen auf dieser Grundlage gültig. Wenn der Amir al-Mu'minin es für angemessen hält und anordnet, dass ihm diese unterschiedlichen Urteile und Verfahrensweisen schriftlich zusammen mit den stützenden Belegen aus der Sunna und dem Qiyas berichtet werden: Dennoch ist es trotz seiner verschiedenen Formen im Leben der Muslime rechtlich gültig, sowohl für ihr Blut als auch für ihren geheiligten Besitz, und die Richter urteilen auf dieser Grundlage gültig. Wenn er dann ein Buch darüber verfassen würde, so würden wir hoffen, dass Allah diese Urteile, in denen das Richtige mit dem Falschen vermischt ist, ebenso richtig macht. Wir würden auch hoffen, dass die Vereinbarung in der Sache nach der Meinung und dem Wort des Amir al-Mu'minin erfolgt.“
‘ What does the Ameer al-mu’minin see regarding the matter of these two cities ; Basrah and Kufah and other cities and regions, about the difference of these contradictory rulings which has reached great proportions in rulings relating to blood, chastity and property. The rules concerning blood and chastity allowed in Basrah are forbidden in Kufah, such disagreements are taking place in the heart of Kufah as well, something is allowed in one area but not in another. However, despite its various forms it is legally valid in the life of Muslims, in their blood and sacred possessions, where judges validly judge with it. If the Ameer ul Mumineen sees it is appropriate and ordered that these different verdicts and courses be reported to him in writing together with the supporting evidences from the Sunnah and Qiyas: However, despite its various forms it is legally valid in the life of Muslims, in their blood and sacred possessions, where judges validly judge with it. If he then wrote a book in that, we would then hope that Allah makes these verdicts, in which the right one is mixed with the wrong one, the same correct one. We would also hope that the convention of the matter will be by the opinion and on the word of Ameer ulM’umineen.’
Al-Mansur hat jedoch nicht nach diesem Schreiben gehandelt, obwohl es ihn beeindruckt hatte. Deshalb veranlasste er die Fuqaha und die Muhaddithin, das aufzuzeichnen, was ihnen überliefert worden war, damit die Menschen Nachschlagewerke hatten, auf die sie zurückgreifen konnten. Der Grund dafür, dass al-Mansur den Vorschlag des Ibn al-Muqaffa’ nicht umsetzte, ein Grundgesetz und verbindliche Regeln für den Staat festzulegen, die die Menschen auf bestimmte Ahkam hätten vereinen können, lag in dem, was sich zwischen ihm und Malik ereignete. Ibn Sa’ad berichtet in at-Tabaqat, dass Malik bin Anas sagte:
However, al-Mansur did not act upon this letter although he was impressed by it. So he took steps to make the Fuqaha and the muhaddithin record what has reached them until people had references to which they could refer. The reason for al-Mansur not acting upon the opinion of Ibn al-Muqaffa’ in laying down a constitution and canons for the state which would have brought the people together on specific ahkāms was what transpired between him and Malik. Ibn Sa’ad narrates in al-Tabaqat that Malik bin Anas said:

Als al-Mansur die Pilgerfahrt (Hadsch) vollzog, sagte er zu mir: Ich habe den Entschluss gefasst, die Menschen anzuweisen, den Büchern zu folgen, die du verfasst hast. Sie sollen abgeschrieben werden, dann werde ich an jede muslimische Stadt eine Abschrift senden und ihnen befehlen, nach ihnen zu handeln und keine anderen Werke heranzuziehen. Da sagte ich: O Emir der Gläubigen! Tu das nicht. Die Menschen haben bereits ihre Ansichten, sie haben Ahadith gehört und Berichte überliefert; jedes Volk hat das übernommen, dem es bereits folgte. Lass die Menschen, lass die Bevölkerung jedes Landes für sich selbst wählen.
When al-Mansur performed hajj he said to me: I have taken the decision to order people to follow the books which you have written. They will be copied then I will send a copy to every Muslim city and and I will order them to act upon them and not refer to any other works. So I said O Ameer al-Mu’minin! Do not do this. The people already hold opinions, and they have heard ahadīth and narrated reports, each people took what they already followed it, leave the people, let the people of each land chose for themselves.’
Daraus folgte, dass die Madhhabs und Meinungen nicht vereinheitlicht wurden, und Ijtihād und ra'y blieben beim Volk, das den Hukm übernahm, den es für richtig hielt. Auch die Wahl blieb den Richtern und Herrschern, mit dem zu urteilen, was sie für angemessen erachteten. Aufgrund dessen hatte jeder Imam der Fiqh Schüler, die kamen, um seine Meinungen zu studieren und den Madhhab sowie die Haltung zu dieser entstandenen Meinungsverschiedenheit zu erläutern. So wandelte sich die Sichtweise darauf, und sie wurde zu einer eigenständigen Wissenschaft, die man ‘Ilm al-Khilaf (Wissenschaft der Meinungsverschiedenheit) nannte. Man studierte sie ebenso wie die Usul al-Fiqh. Sie sagten, die Meinungsverschiedenheit der Imame sei eine Barmherzigkeit. Der Schüler jedes Imams pflegte die Furu' (Zweige des Fiqh) auszuweiten. Gerade diese Ausweitung bewahrte die Madhhabs mancher Mujtahidin und war zugleich der Grund dafür, dass andere erloschen. Al-Awza'i, al-Hasan al-Basri, al-Thawri und Ibn Jarir al-Tabari gehören zu den größten Imamen hinsichtlich ihrer Weite des Wissens und ihres Ijtihād. Sie weiteten jedoch die Furu' nicht aus, sondern beschränkten sich auf die Usul, und sie hatten keine Schüler, die die Position ihres Madhhabs dargelegt hätten. Deshalb wurden sie nicht befolgt, und sie verbreiteten sich nicht. Was die übrigen Imame betrifft, wie Abu Hanifah, Ja'far al-Sadiq, Zayd ibn al-Husayn, al-Shafi'i, Ahmad ibn Hanbal und Malik, so hatten sie Schüler und Anhänger, weshalb ihre Madhhabs aufgezeichnet wurden und fortbestanden. Trotz der Einschränkungen, die Abu Ja'far al-Mansur Ja'far al-Sadiq und anderen aus der Familie des ‘Ali auferlegte, leitete er Regeln ab, und er hatte Schüler aus den Schiiten und anderen. Sie hielten seine Meinungen fest und betrachteten sie als etwas der Sunnah Ähnliches. Sein Madhhab verbreitete sich in vielen Regionen der Welt. Abu Hanifah hatte viele Schüler, die bekanntesten sind Abu Yusuf, Muhammad ibn al-Hasan al-Shaybani und Zufar. Sie waren alle Mujtahids wie Abu Hanifah. Obwohl sie ihre Meinungen mit seinen vermischten, gebührt ihnen das Verdienst, den Madhhab des Abu Hanifah aufgezeichnet zu haben. Dasselbe gilt für Imam Malik. Er wohnte in Madinah; er hatte viele Schüler, die dafür weithin bekannt waren, dass sie die Ḥadīthe und die Überlieferer von Ḥadīthen genau prüften, besonders im Hinblick auf das Buch al-Muwatta. Seine Schüler nach ihm pflegten seine Fatwas aufzuzeichnen, die furūʿ auszuführen und ihre Ansichten zu Fragen darzulegen. Trotz Mālik ibn Anas’ Ruhm gebührt das Verdienst an der Verbreitung seines Madhhabs seinen Schülern. Was al-Shāfiʿī betrifft, so hatte er seinen herausragenden Ruhm durch eigene Leistung im Usūl al-Fiqh begründet, wie es das große Werk al-Umm anzeigt, das zusammen mit al-Risāla und Ibṭāl al-Istiḥsān die bedeutendsten Zeugnisse des geistigen Erwachens jener Epoche sind. Seine Schüler, wie al-Rabīʿ und al-Muzanī, folgten dieser Methode, studierten seine Ansichten und erweiterten seinen Madhhab, sodass er sich weit und breit verbreitete. Ähnlich verhält es sich mit Aḥmad ibn Ḥanbal: Trotz der vorherrschenden Bedeutung des Ḥadīth in seinem Madhhab hatte er Schüler, die seinen Madhhab für ihn ausbauten und seine Ansichten studierten. Das Verdienst gebührt vor allem diesen Schülern, nicht nur für die Verbreitung des Madhhabs ihrer Lehrer und Imame, sondern auch für die Darlegung der Fiqh-Lehre und dafür, dass diese blühte, bis ihre Zeit als strahlender galt als die Zeit der Imame. Denn in dieser Epoche fanden die Kommentierung der Aḥkām und die Klärung der Belege statt; so eilten die Fuqahāʾ voran im Studium des Fiqh und in seiner Erläuterung, besonders der Wissenschaft des Usūl al-Fiqh, die die eigentliche Grundlage des Fiqh ist. Die Lage des Fiqh breitete sich weiter aus, bis er großen Aufschwung erlebte. Der Höhepunkt seiner Blüte lag im vierten Jahrhundert n. H., ein Jahrhundert nach der Entstehung der Madhhabs.