36.2 Vor dem Herabkommen der Offenbarung gibt es kein Urteil (Hukm).
36.2 There is no hukm Prior to the coming of the revelation
Es ist nicht zulässig, einem Ding oder einer Handlung ein Urteil (Hukm) zuzuweisen, außer wenn es dafür einen schar'ischen Beweis gibt, denn vor dem Kommen der Schari'a gibt es für Dinge und für Handlungen des Verständigen kein Urteil; der Erhabene sagt:
It is not permissible that a hukm be given upon things and actions except if there is a shar’i evidence for that hukm, because there is no hukm for things and for actions of the sane, before the coming of the shar’; the Exalted says,
„Und Wir strafen nicht, bis Wir einen Gesandten senden“ (al-Isrā’: 15); und Er sagt, der Erhabene
“And We do not punish until We send a messenger” (al-Isrā’:15); and He says, the Exalted
„Damit die Menschen nach (dem Kommen der) Gesandten keinen Einwand gegen Allah haben.“
“So that people should not have a plea against Allah after the (coming of) messengers”
(an-Nisā': 165); und weil das Urteil (hukm) nur durch eines von zwei Dingen feststeht: durch die Schari'ah (shar') oder durch den Verstand. Was den Verstand betrifft, so hat er hier keinen Platz, denn die Angelegenheit betrifft Gebot und Verbot, und es ist dem Verstand nicht erlaubt, zu gebieten oder zu verbieten, denn dies ist nicht sein Bereich. Vielmehr ist dies der Bereich der Schari'ah, und somit hängt das Urteil von der Schari'ah ab. Da es vor dem Kommen der Schari'ah keine Schari'ah gibt, hängt das Urteil also vom Kommen der Schari'ah von Allah ab, das heißt vom Kommen eines Gesandten im Hinblick auf eine gesamte Schari'ah, und vom schar'i-Beweis im Hinblick auf eine bestimmte Frage, für die ein Beweis gesucht wird. Was das (Kommen eines) Gesandten betrifft, so ist dies aus der eindeutigen Bedeutung (sarīh) des Āyah klar, denn die Verneinung der Strafe für die Menschen vor dem Erscheinen eines Gesandten zeigt, dass sie keine Verantwortung (taklīf) für irgendwelche Vorschriften oder Glaubensinhalte tragen, das heißt, dass sie für nichts verantwortlich sind. Dies bedeutet nichts anderes als eine vollständige Verneinung des Urteils für die Menschen, bevor Allah ihnen einen Gesandten erweckt. Die ahl al-fatrah, also diejenigen, die zwischen dem Verlust einer Botschaft und dem Erscheinen einer Botschaft lebten, wie jene, die vor dem Erscheinen Muhammads ﷺ lebten (und nach der Verfälschung der Botschaft Isas (as)), sind somit vor der Strafe bewahrt, und ihr Urteil ist das Urteil derer, die die Botschaft nicht erreicht. Ebenso sind diejenigen, zu denen die Botschaft Muhammads ﷺ nicht in ihrer richtigen Form gelangt, wie die ahl al-fatrah vor der Strafe bewahrt, weil der Āyah auf sie zutrifft und sie so betrachtet werden, als sei ihnen kein Gesandter gesandt worden, da die Botschaft sie nicht erreicht hat, und die Sünde des Nichterreichens liegt bei denjenigen, die sie zu ihnen hätten bringen können, es aber nicht getan haben. Daher wird vor dem Erscheinen des Gesandten nicht gesagt, dass das Urteil über Dinge halāl oder harām sei, denn sie hatten kein Urteil; ebenso verhält es sich mit den Handlungen. Vielmehr ist der Mensch, solange Allah keinen Gesandten entsendet, frei, zu handeln, wie er will, ohne unter irgendeinem Hukm zu stehen, und nichts ist ihm von Allah auferlegt. Wenn ein Gesandter entsandt wird, dann ist der Mensch an die Ahkām Allahs gebunden, die der Gesandte ihm übermittelt, so wie sie ihm (dem Gesandten) von Allah übermittelt wurden.
(al-Nisā’: 165); and because the hukm is not established except by one of two: the shar’ or the intellect. As for the intellect, it has no place here because the matter is one of obligation and prohibition, and it is not permissible for the intellect to obligate or prohibit, for this is not its realm. Rather this is the realm of the shar’, thus the hukm depends on the shar’. Because there is no shar’ before the coming of the shar’, the hukm thus depends on the coming of the shar’ from Allah, that is, on the coming of a messenger with regards to a whole shari’ah, and the shar’i evidence with regards to a given issue for which evidence is sought. With respect to (the coming of) a messenger, then this is clear from the explicit meaning [sarīh] of the āyah, because the negation of punishment on the people prior to the advent of a messenger indicates upon their not having responsibility [taklīf] for any rules or beliefs, that is, their not having responsibility for anything. This means naught but a complete negation of the hukm for the people prior to Allah raising for them a messenger. Thus the ahl al-fatrah – those who lived between the loss of a message and the advent of a message, like those who lived before the advent of Muhammad (saw) (and after the corruption of the message of Isa (as)) – are saved from punishment and their judgment is the judgment of those to whom the message does not reach. Similarly those to whom the message of Muhammad (saw) does not reach in its correct form, are saved from punishment like the ahl al fatrah, because the āyah applies to them and they are considered as if no messenger was sent to them, because the message did not reach them and the sin of it not reaching them is upon those who were able to take it to them but did not. Therefore, prior to the advent of the Messenger it is not said that the hukm of things is halāl or harām, because they had no hukm; the same with the actions. Rather, until Allah does not send a messenger, man is free to act as he wishes, without being under any hukm, and nothing is upon him from Allah. When a messenger is sent then man is obliged by the ahkām of Allah which the messenger communicates to him, as communicated to him (the messenger) from Allah
Nach dem Erscheinen eines Gesandten und seiner Übermittlung seiner Botschaft wird die Angelegenheit wie folgt betrachtet: Wenn die Botschaft mit bestimmten Dingen kam und das Befolgen einer anderen Botschaft (eines anderen Gesandten) für andere Dinge gebot, wie im Fall unseres Herrn ʿĪsā (as), dann sind die Menschen bis zur Aufhebung dieser Botschaft für die ihnen mitgeteilten Aḥkām verantwortlich, sind verpflichtet, ihnen zu folgen, und werden bestraft, wenn sie nicht nach ihnen leben. Wenn die Botschaft des Gesandten mit einigen Dingen kam und nicht mit anderen, dann sind die Menschen nur durch das verpflichtet, was gekommen ist, und werden nicht für das bestraft, was nicht gekommen ist. Wenn hingegen die Botschaft alle Dinge umfasst und kam, um alle Dinge zu erklären, dann sind die Menschen mit allem verpflichtet, was in dieser Botschaft enthalten ist, wie es im Fall unseres Herrn Muḥammad ﷺ ist; seine Botschaft umfasst alle Dinge und kam, um alle Dinge zu erklären. Daher gibt es kein Ḥukm außer dem, was darin gekommen ist. Dies ist aufgrund des Mafhūm [der impliziten Bedeutung] Seines Wortes
After the advent of a messenger and his deliverance of his message, the matter is considered: if the message came with specific things and commanded the following of a different message (of another messenger) for other things, as in the case with our master ‘Isā (as) then until this message is abrogated the people are responsible for the ahkām communicated to them and are obligated to follow them and will be punished for not living by them. If the message of the messenger came with some things and not others, then the people are obligated only by what came and are not punished for what did not come. On the other hand, if the message covers all things and came explaining all things, then the people are obligated with everything in this message, as is the case with our master Muhammad (saw); his message covers all things and came explaining all things; therefore there is no hukm except what came in it. This is because the mafhūm [implied meaning] of His saying
„Und Wir strafen nicht, bevor Wir einen Gesandten entsenden“ (al-Isrā’:15) bedeutet, dass Wir jene bestrafen, für die Wir einen Gesandten erwecken und die dann seiner Botschaft zuwiderhandeln. Wer auch nur gegen ein einziges Urteil (ḥukm) aus der Botschaft des Gesandten verstößt, welches auch immer es sei, sofern es übermittelt wurde, ist strafbar. Daher gibt es kein Urteil über eine Sache oder eine Handlung, bevor ein Beweis dafür erbracht ist.
“And We do not punish until We send a messenger” (al-Isrā’:15) is that We punish those for whom we raise a messenger and they go against his message. Anyone who goes against even one hukm, whatever it be, from the message of the Messenger which is communicated is punishable. Therefore there is no hukm upon a thing or an action before an evidence is established for it
Man sollte daher nicht sagen, dass der Ausgangszustand [asl] von Dingen und Handlungen das Verbot [tahrim] sei, mit dem Argument, dass es sich um freie Verfügung [tasarruf] im Herrschaftsbereich Allahs, des Erhabenen, handle, ohne Seine Erlaubnis, weshalb es verboten sei, indem man es mit den Geschöpfen vergleicht. Denn die eindeutige Bedeutung des Verses ist, dass Allah nicht bestraft, bis Er einen Gesandten entsendet, und somit nicht zur Rechenschaft zieht, bevor Er das hukm [Urteil] klargestellt hat. Ferner kann das Geschöpf geschädigt werden, Allah, der Erhabene, hingegen steht über dem Nutzen und Schaden.
It should not be said then that the ‘asl [original state] of things and actions is prohibition [tahrim], by the argument that it is free disposal [tasarruf] in the dominion of Allah the Exalted without his permission so it is prohibited, drawing analogy upon the created beings, because the explicit meaning of the āyah is that Allah does not punish until he raises a messenger, so He does not account until he clarifies the hukm. Further the creation is able to be harmed, but Allah the Exalted is above being benefited or harmed.
Ebenso darf nicht gesagt werden, dass der Ausgangspunkt (‘asl) bei Handlungen und Dingen die Erlaubtheit sei, mit dem Argument, dass die Nutzung frei von jedem Zeichen von Verderbnis oder Schaden für den Besitzer sei und deshalb erlaubt sei. Dies darf nicht gesagt werden, denn die implizite Bedeutung (mafhūm) des Verses besagt, dass der Mensch mit dem verpflichtet ist, womit der Gesandte gekommen ist; wer dagegen verstößt, wird bestraft. Somit wird der Ausgangspunkt die Nachfolge (ittibā’) des Gesandten und die Gebundenheit an die Bestimmungen (aḥkām) seiner Botschaft. Der Ausgangspunkt ist nicht die Erlaubtheit, die das Freisein von jeder Gebundenheit bedeutet. Da die Allgemeinheit der Verse der Bestimmungen (āyāt al-aḥkām) auf die Notwendigkeit hinweist, auf die Scharia (shar’) zurückzugreifen und an ihre Bestimmungen gebunden zu sein, spricht der Erhabene:
Similarly it should not be said that the ‘asl of actions and things is permissibility, by the argument that it is utilisation that is free from any sign of corruption or harm to the owner and so it is permissible. This should not be said because the implied meaning [mafhūm] of the āyah is that man is obligated with what the messenger comes with; he is punished for contravening this; thus the ‘asl becomes following [ittibā’] the messenger and being bound by the ahkām of his message; the ‘asl is not permissibility, which is the absence of being bound. Since the generality of the verses of ahkām indicate upon the necessity of referring back to the shar’ and the necessity of being bound by its ahkām; the Exalted says
Man sollte daher nicht sagen, dass der Ausgangszustand [asl] von Dingen und Handlungen das Verbot [tahrim] sei, mit dem Argument, dass es sich um freie Verfügung [tasarruf] im Herrschaftsbereich Allahs, des Erhabenen, handle, ohne Seine Erlaubnis, weshalb es verboten sei, indem man es mit den Geschöpfen vergleicht. Denn die eindeutige Bedeutung des Verses ist, dass Allah nicht bestraft, bis Er einen Gesandten entsendet, und somit nicht zur Rechenschaft zieht, bevor Er das hukm [Urteil] klargestellt hat. Ferner kann das Geschöpf geschädigt werden, Allah, der Erhabene, hingegen steht über dem Nutzen und Schaden.
It should not be said then that the ‘asl [original state] of things and actions is prohibition [tahrim], by the argument that it is free disposal [tasarruf] in the dominion of Allah the Exalted without his permission so it is prohibited, drawing analogy upon the created beings, because the explicit meaning of the āyah is that Allah does not punish until he raises a messenger, so He does not account until he clarifies the hukm. Further the creation is able to be harmed, but Allah the Exalted is above being benefited or harmed.
Ebenso darf nicht gesagt werden, dass der Ausgangspunkt (‘asl) bei Handlungen und Dingen die Erlaubtheit sei, mit dem Argument, dass die Nutzung frei von jedem Zeichen von Verderbnis oder Schaden für den Besitzer sei und deshalb erlaubt sei. Dies darf nicht gesagt werden, denn die implizite Bedeutung (mafhūm) des Verses besagt, dass der Mensch mit dem verpflichtet ist, womit der Gesandte gekommen ist; wer dagegen verstößt, wird bestraft. Somit wird der Ausgangspunkt die Nachfolge (ittibā’) des Gesandten und die Gebundenheit an die Bestimmungen (aḥkām) seiner Botschaft. Der Ausgangspunkt ist nicht die Erlaubtheit, die das Freisein von jeder Gebundenheit bedeutet. Da die Allgemeinheit der Verse der Bestimmungen (āyāt al-aḥkām) auf die Notwendigkeit hinweist, auf die Scharia (shar’) zurückzugreifen und an ihre Bestimmungen gebunden zu sein, spricht der Erhabene:
Similarly it should not be said that the ‘asl of actions and things is permissibility, by the argument that it is utilisation that is free from any sign of corruption or harm to the owner and so it is permissible. This should not be said because the implied meaning [mafhūm] of the āyah is that man is obligated with what the messenger comes with; he is punished for contravening this; thus the ‘asl becomes following [ittibā’] the messenger and being bound by the ahkām of his message; the ‘asl is not permissibility, which is the absence of being bound. Since the generality of the verses of ahkām indicate upon the necessity of referring back to the shar’ and the necessity of being bound by its ahkām; the Exalted says
„Worüber auch immer ihr uneins seid, die Entscheidung darüber obliegt Allah“ (asch-Schūrā: 10); und
“Whatever it be wherein you differ, the decision thereof is with Allah” (al-Shūra: 10); and
„Wenn ihr in einer Sache uneins seid, dann bringt sie vor Allah und den Gesandten zurück“ (an-Nisā’: 59);
“So if you dispute in a thing, then refer it back to Allah and the Messenger” (al-Nisā’: 59);
und
and
„Und Wir haben dir das Buch herabgesandt, als Erklärung für alles“ (an-Nahl: 89); und weil der Gesandte Allahs ﷺ in dem überliefert ist, was ad-Daraqutni berichtet: „Jede Angelegenheit, auf der nicht unser Befehl steht, wird zurückgewiesen“, weist dies darauf hin, dass der Grundsatz (asl) darin besteht, dem Gesetz (ash-shar') zu folgen und sich an es zu binden.
“And we sent down to you the book explaining all things” (al-Nahl: 89); and because the Messenger (saw) said in what was narrated by al-Daraqutni, “Any matter upon which is not our command, then it is rejected”, this indicates upon the ‘asl being following the shar’ and being bound by it
Eine Nutzung, die frei von jedem Anzeichen von Verderbnis ist oder dem Eigentümer keinen Schaden bringt, ist kein Beweis für die Erlaubnis. Es ist nicht offensichtlich, dass Unzucht mit einer unverheirateten Frau, die keine Verwandten hat, eine Nutzung darstellt, die frei von jedem Anzeichen von Verderbnis oder Schaden für den Eigentümer ist, und dennoch ist sie verboten. Ebenso ist das Lügen im Scherz, um jemanden zum Lachen zu bringen, frei von jedem Hinweis auf Verderbnis oder Schaden, sowohl für denjenigen, der lügt, als auch für denjenigen, der belogen wird, und dennoch ist es verboten. Daher haben die Dinge und Handlungen nach dem Kommen der Shar’ ein Hukm; die ‘Asl ist also, in der Shari’ah nach den Dingen und Handlungen zu suchen: Ist für sie ein Hukm gekommen oder nicht? Die ‘Asl ist nicht die Erlaubnis aufgrund von Annahme, und das Hukm der Erlaubnis darf nicht durch den Verstand sofort gegeben werden, wenn die Shar’ vorhanden ist.
Further utilisation that is free from any sign of corruption or bringing harm to the owner is not a proof for permissibility. It is not evident that adultery with an unmarried female who has no relatives constitutes utilisation that is free from any sign of corruption or harm to the owner, yet it is prohibited. Similarly lying in jest to make someone laugh is free from any indication of corruption or harm with regards to both the one who lies and the one who is lied to, yet it is prohibited. Therefore the things and actions have a hukm after the coming of the shar’; so the ‘asl is to search in the Shari’ah for the things and actions: has a hukm come for them or not? The ‘asl is not permissibility by assumption nor should the hukm of permissibility by given by the intellect straight away in the presence of the shar’.
Ebenso ist zu sagen, dass der Ursprung der Dinge das Innehalten [tawaqquf] und das Fehlen des Urteils (hukm) ist. Da Innehalten bedeutet, dass die Handlung ausgesetzt oder das Urteil ausgesetzt wird, und dies unzulässig ist, weil die im Koran und in der Sunna festgelegte Regel für das Fehlen von Wissen darin besteht, nach dem Urteil zu fragen und nicht nach dem Innehalten und dem Fehlen des Urteils. Der Erhabene sagt:
Similarly it should be said that the ‘asl of things is cessation [tawaqquf] and the absence of the hukm. Since cessation means the action is suspended or the hukm is suspended and this is impermissible, because the established (rule) in the Qur’an and Hadith for the lack of knowledge is inquiring about the hukm and not the cessation and absence of the hukm. The Exalted says
„Frage die Leute der Wissenschaft, wenn du es nicht weißt“ (al-Anbiyā’: 7); und die Aussage des Gesandten ﷺ im Hadith über den Tayammum, überliefert von Abū Dāwūd von Jābir: „Warum fragen sie nicht, wenn sie es nicht wissen? Denn das einzige Heilmittel für Unwissenheit ist das Fragen“; dies zeigt, dass der ʿAṣl nicht das Aufhören ist und das Fehlen des Ḥukm.
“Ask those of Knowledge if you know not” (al-Anbiyā’: 7); and the saying of the Messenger (saw) in the hadith of tayammum, narrated by Abu Dawud from Jabir, “Don’t they ask when they do not know, for the only cure of ignorance is to ask”; this indicates that the ‘asl is not cessation and the absence of the hukm.
Daher ist es nach dem Kommen eines Gesandten, dass das Urteil (hukm) für die Scharia gilt, und es gibt kein Urteil vor dem Kommen der Scharia. Das Urteil hängt somit vom Kommen der Scharia ab, das heißt vom Vorhandensein eines schariatischen Beweises für jede einzelne Frage. Daher kann kein Urteil gegeben werden, außer auf der Grundlage eines Beweises, so wie auch kein Urteil gegeben werden kann, außer nach dem Kommen der Scharia. Der Ausgangspunkt (asl) ist also, das Urteil in der Scharia zu suchen, das heißt, der Ausgangspunkt ist, den schariatischen Beweis für ein schariatisches Urteil aus der Scharia zu suchen.
Therefore it is after the advent of a Messenger that it that the hukm becomes for the shar’ and there is no hukm prior to the coming of the shar’, so the hukm depends on the coming of the shar’, that is, on the presence of a shar’i evidence for a single issue. Thus no hukm can be given except on the basis of an evidence, just as no hukm can be given except after the coming of the shar’. The ‘asl, then, is to search for the hukm in the shar’, that is, the ‘asl is to search for the shar’i evidence for a shar’i hukm from the shar’.
Eine Frage bleibt noch offen: Umfasst die islamische Scharia die Regelungen aller vergangenen Angelegenheiten, aller gegenwärtigen Probleme und aller Dinge, die sich in Zukunft ereignen mögen? Die Antwort darauf lautet: Es gibt kein Ereignis, das eintritt, keine Angelegenheit, die aufkommt, und keinen Vorfall, der sich zuträgt, für den nicht ein Hukm besteht. Die islamische Scharia hat alle Handlungen des Menschen vollständig umfasst. Nichts hat sich in der Vergangenheit ereignet, und nichts befindet sich in der Gegenwart oder ist in der Zukunft möglich, ohne dass all dies einen Hukm in der Scharia hätte. Allah, der Erhabene, sagt:
One issue remains: does the Islamic Shari’ah encompass the rulings of all matters that have passed, all the present problems, as well as all those matters that may occur in the future? The answer to this is that there is no event which occurs, issue which arises, or incident which takes place but that it has a hukm. The Islamic Shari’ah has encompassed all the actions of man entirely. Nothing occurred in the past, nor is there anything in the present or possible thing occurring in the future except that all these have a hukm in the Shari’ah. Allah the Exalted says:
„Und Wir haben dir das Buch herabgesandt, als Erklärung aller Dinge" (an-Nahl: 89); und,
“And we sent down to you the book explaining all things” (al-Nahl: 89); and,
„Heute habe ich euch euer Din vervollkommnet und Meine Gnade an euch vollendet“ (al-Ma’idah: 3). Somit hat die Shari’ah nichts von den Handlungen der Diener unbeachtet gelassen, was auch immer es sein mag: Entweder gibt sie dafür einen Beweis durch einen Text aus dem Qur’an und der Sunnah, oder sie setzt im Qur’an und in der Sunnah einen Hinweis [amarah], der die Aufmerksamkeit des Mukallaf auf den Grund ihrer Gesetzgebung lenkt [al-ba’ith ‘ala al-tashri’], sodass sie auf alles angewendet werden kann, was diesen Hinweis oder diese Ursache enthält. Es ist rechtlich [shar’an] nicht möglich, dass es eine Handlung des Dieners gibt, für die es keinen Beweis oder Hinweis gibt, der auf ihr hukm hindeutet, aufgrund der Allgemeinheit Seines Wortes,
“Today I have perfected for you your deen and completed upon you my favour” (al-Ma’idah: 3); thus the Shari’ah did not ignore anything from the actions of the servants whatever it be: it either gives it an evidence by an text of the Qur’an and Hadith or places an indication [amarah] in the Qur’an and Hadith drawing the attention of the mukallaf to the reason for its legislation [al-ba’ith ‘ala al-tashri’], so that it may be applied upon all that which contains this indication or cause. It is not legally [shar’an] possible that there be an action of the servant which does not have an evidence or indication which indicates upon its hukm due the generality of His saying,
„Erläuterung aller Dinge“ (an-Nahl: 89); und aufgrund des ausdrücklichen Textes, dass Allah diese Religion (Din) vollkommen gemacht und vollendet hat. Wenn nun behauptet wird, es gebe einige Wirklichkeiten, die kein schar'i Hukm haben, in dem Sinne, dass es unter den Handlungen der Diener einige gibt, die die Scharia völlig unbeachtet gelassen hat, indem sie dafür weder einen Beleg gegeben noch einen Hinweis gesetzt hat, der die Aufmerksamkeit des Mukallaf auf die darin liegende Absicht lenkt; wenn dies angenommen wird, so bedeutet das, dass es eine Sache gibt, die das Buch nicht erläutert hat, und dass diese Religion nicht von Allah, dem Erhabenen, vollkommen gemacht und vollendet worden ist, denn es existiert eine Handlung, deren Hukm nicht erwähnt wird, somit ist diese Religion mangelhaft. Dies widerspricht dem Text des Qur'an, daher ist es eine ungültige Behauptung.
“explaining all things” (al-Nahl: 89); and due to the explicit text that Allah has perfected and completed this deen. Thus if it is claimed that there are some realities which do not have a shar’i hukm, with the meaning that there are some actions from amongst the actions of the servants which the Shari’ah has completely ignored in that it has not given them an evidence or placed an indication drawing the attention of the mukallaf to the intent therein; if this is thought it means that there is a thing which the Book has not explained, and that this deen has not been perfected and completed by Allah the Exalted, because their exists an action whose hukm is not mentioned, so this deen is deficient. This contradicts the text of the Qur’an, thus it is an invalid claim.
Selbst wenn es Ahadith gibt, die als Einzelüberlieferung (āḥād) stehen, deren Überlieferung vom Gesandten (ﷺ) authentisch ist und die diesen Sinn tragen, nämlich dass es Handlungen der Diener gibt, für die die Scharia keinen Hukm festgelegt hat, so wird die Bedeutung [dirāyah] solcher Ahadith verworfen, weil sie einem Text des Qur'an widerspricht, der sowohl in der Überlieferung [thubūt] als auch in der Bedeutung [dalālah] eindeutig [qaṭ'ī] ist. Denn die beiden genannten Āyāt sind sowohl in der Überlieferung als auch in der Bedeutung eindeutig, daher wird jede Einzelüberlieferung, die ihnen widerspricht, in ihrer Bedeutung verworfen. Ist es daher nicht von jedem Standpunkt aus unzulässig, dass ein Muslim, nachdem er diese beiden eindeutigen Āyāt verstanden hat, sagt, es gebe auch nur eine einzige Handlung des Menschen, für die die Scharia keinen Hukm erklärt hat?
Even if there are solitary ahadith, whose narration from the Messenger (saw) is authenticated, which carry this meaning, namely, that there exists some actions of the servants for which the Shari’ah has not given a hukm; the meaning [dirayah] of such ahadith is discarded because of its contradiction to a text of the Qur’an which is definitive [qat’i] in transmission [thubūt] and meaning [dalalah], because the two above-mentioned āyāt are definitive in transmission and meaning, so any solitary report which contradicts them, its meaning is discarded. Therefore is it not permissible, from any perspective, for a Muslim after understanding these two definitive āyāt to say that there exists even one reality from the actions of man that the shar’ has not clarified for it a hukm.
Was die Überlieferung von Ibn Majah und at-Tirmidhi von Salman al-Farisi betrifft, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ wurde nach Butterschmalz, Käse und Pelzen gefragt, da sagte er: ‚Das Halal ist das, was Allah in Seinem Buch für halal erklärt hat, und das Haram ist das, was Allah in Seinem Buch für haram erklärt hat, und bei dem, worüber Er schweigt, wurde es euch gestattet [‘afa lakum]‘“, und was al-Bazzar von Abu Darda’ vom Propheten ﷺ überliefert, dass er sagte: „Was Allah in Seinem Buch für halal erklärt hat, ist halal, und was Er für haram erklärt hat, ist haram, und worüber Er geschwiegen hat, ist eine Erleichterung; so nehmt von Allah Seine Erleichterung an, denn Allah vergisst nichts“ – und er rezitierte: { Und dein Herr ist nicht vergesslich } (Maryam: 64), und was al-Baihaqi über die Kette des Tha’labah vom Propheten ﷺ überliefert, dass er sagte: „Allah hat Pflichten auferlegt, so vernachlässigt sie nicht, und Er hat Grenzen [hudūd] gesetzt, so überschreitet sie nicht, und Er hat über Dinge aus Barmherzigkeit euch gegenüber geschwiegen, nicht aus Vergesslichkeit, so fragt nicht nach ihnen“: Dann sind diese Ahadith von einer Seite betrachtet Einzelüberlieferungen, weshalb sie dem eindeutigen Text nicht widersprechen können. Von einer anderen Seite betrachtet deuten diese Ahadith nicht darauf hin, dass es Dinge gibt, welche die Scharia nicht dargelegt hat; sie deuten nur darauf hin, dass es Dinge gibt, die Allah aus Barmherzigkeit euch gegenüber nicht verboten hat und über deren Verbot Er geschwiegen hat. Somit ist der Gegenstand dieser Ahadith nicht das Schweigen über die Gesetzgebung der Bestimmungen für diese Dinge, sondern das Schweigen über deren Verbot. Die Bedeutung von „Schweigen über ihr Verbot“ ist nicht die Festlegung der Erlaubtheit [Ibaha] für alles, was nicht ausgeführt wurde; vielmehr ist dieses Schweigen das Schweigen des Gesetzgebers hinsichtlich des Verbots, und sein Schweigen über das Verbot ist (die Festlegung der) Erlaubtheit [Halal], in deren Geltungsbereich das Verpflichtende [Wajib], das Empfohlene [Mandub], das Erlaubte [Mubah] und das Verwerfliche [Makruh] eingeschlossen sind; und dies gilt nur für das, worüber er schweigt, nicht für alles, was nicht ausgeführt wurde.
Die Bedeutung der Überlieferungen zur Nachsicht [afwu] ist ähnlich wie Seine Aussage:
The meaning of the ahadith of concession [afwu] is similar to His saying,
Die Bedeutung der Überlieferungen zur Nachsicht [afwu] ist ähnlich wie Seine Aussage:
The meaning of the ahadith of concession [afwu] is similar to His saying,
„Allah verzeiht dir (o Muhammad) ...“ (at-Tauba: 43) durch den Hinweis im Wortlaut des Hadith und durch den Hinweis im Kontext der Ahadith, nämlich das Verbot, nach dem zu fragen, was nicht verboten ist, und was dann (wegen des Fragens) verboten wird. Von Ibn ʿAbbas (ra), dass er sagte: „Das, was im Qur’an nicht erwähnt wird, gehört zu dem, was Allah verziehen hat“, überliefert von asch-Schatibi in al-Muwafaqat. Ibn Abi Schaiba überlieferte in seinem Musannaf, dass Ibrahim ibn Saʿd Ibn ʿAbbas fragte: „Was wird vom Vermögen der Ahl adh-Dhimma genommen?“ Er antwortete: „Der Überschuss (al-afw)“.
“Allah pardon you (O Muhammad)...” (al-Tawbah: 43) by the indication of the text of the hadīth and by the indication of the context of the ahādīth, namely, the prohibition of questioning about that which is not prohibited and then becomes so (because of the questioning). From Ibn ‘Abbas (ra) that he said, “That which is not mentioned in the Qur’an is of that which Allah has pardoned”, narrated by al-Shatibi in al-Muwāfaqāt. Ibn Shaybah narrated in his Musannaf that Ibrahim ibn Sa’d asked Ibn ‘Abbas, “What is taken from the wealth of the Ahl al-Dhimmah?” He replied, “The excess (al-afwu)”.
Al-Tabari überliefert in seinem Tafsir von Ubayd ibn Umayr: „Allah, der Erhabene, hat erlaubt und verboten (Dinge und Handlungen). Was Er erlaubt hat, nimm als erlaubt an, und was Er verboten hat, meide. Von dem aber hat Er einiges übrig gelassen, was Er weder erlaubt noch verboten hat (ausdrücklich); das ist eine Nachsicht (afwu) von Allah, die Er gewährt hat.“ Der Prophet ﷺ missbilligte übermäßiges Fragen bezüglich jener Dinge, zu denen kein Urteil (hukm) offenbart worden war, aufgrund der ursprünglichen Nachsicht [al-bara’ah al-asliyya], da dies auf diese Bedeutung zurückgeht. Ihre Bedeutung ist, dass die betreffenden Handlungen gestattet sind. Und er ﷺ sagte: „Der schlimmste der Muslime unter den Muslimen ist derjenige, der nach einer Sache fragt, die ihnen nicht verboten war, und sie ihnen dann aufgrund seines Fragens verboten wird“, überliefert von Muslim. Und er sagte: „Lasst mich mit dem, was ich euch belassen habe. Denn jene vor euch sind nur wegen ihres übermäßigen Fragens und ihrer Meinungsverschiedenheiten mit ihren Propheten zugrunde gegangen. Was ich euch verboten habe, meidet es, und was ich euch befohlen habe, tut davon so viel, wie ihr könnt“, überliefert von Ahmad. Ferner überlieferten Muslim und Ahmad von Abu Hurayra, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ wandte sich an uns und sprach: ‚O Menschen, Allah hat euch die Pilgerfahrt zur Pflicht gemacht, so vollzieht die Pilgerfahrt.‘ Da fragte ein Mann: ‚Jedes Jahr, o Gesandter Allahs?‘ Er (der Gesandte) schwieg, bis der Mann dreimal fragte. Da antwortete der Gesandte Allahs ﷺ: ‚Hätte ich ja gesagt, so wäre sie zur Pflicht geworden, und ihr wärt nicht in der Lage (sie zu erfüllen).‘ Dann sagte er: ‚Lasst mich mit dem, was ich euch belassen habe.‘“ All dies zeigt, dass mit seiner Aussage „und Er schwieg zu Dingen“ gemeint ist, dass Er sie nicht verboten hat. Es ähnelt seiner Aussage in einem anderen Hadith: „Lasst mich mit dem, was ich euch belassen habe.“ Diese Bedeutung wird durch eine andere Überlieferung desselben Hadithes gestützt: „und Er hat euch Dinge zugestanden“, das heißt, Er hat sie unangetastet gelassen und nicht verboten. Daher bedeutet seine Aussage „und Er hat zu Dingen geschwiegen“ oder seine Aussage „und das, wozu Er geschwiegen hat, ist zugestanden“ nicht, dass das Urteil (hukm) über einige Handlungen der Diener nicht erläutert worden wäre; vielmehr bedeutet es, dass bestimmte Dinge aus Barmherzigkeit euch gegenüber nicht verboten wurden. Und was bei bestimmten Dingen nicht verboten ist, fällt unter das Urteil des Schweigens, also ist es nicht verboten; sein Urteil lautet, dass es erlaubt (halal) ist. So steht die Angelegenheit im Zusammenhang mit dem Schweigen des Gesetzgebers über das Verbot von Dingen. Sie steht nicht im Zusammenhang mit dem Fehlen der Erläuterung der Urteile über Dinge.
Al-Tabari narrates in his tafsir from Ubayd ibn Umayr, “Allah the exalted has permitted and prohibited (things and actions), so whatever He has permitted take it as permitted, and whatever he has prohibited refrain from it, and He has left from that some things which He has not permitted or prohibited (expressly); that is a concession (afwu) from Allah which He has conceded.” The Prophet (saw) disliked excessive questioning regarding that about which no hukm had been revealed, on the basis of the original concession [al-bara’ah al-asliyya] since it returns to this meaning. Its meaning is that the related actions are conceded. And he (saw) said, “The worst of the Muslims amongst the Muslims is the one who asks about a thing which is not prohibited on them and consequently becomes prohibited upon them due to his questioning,” related by Muslim; and he said, “Leave me with what I have left you. Verily those before you perished only on account of their excessive questioning and their disagreements with their prophets; what I have prohibited you from stay away from it, and what I have ordered you, do as much of it as you are able,” narrated by Ahmad. Further, Muslim and Ahmad related from Abu Hurayra that he said, “The Messenger of Allah (saw) addressed us saying, ‘O people, Allah has obligated the pilgrimage on you, so make the pilgrimage’, so a man asked ‘Every year O Messenger of Allah?’ He (the Messenger) remained silent until the man asked three times, so the Messenger of Allah (saw) replied, “If I said yes, it would be obligated, and you would not be able (to fulfill it)’ then he said, ‘Leave me with what I have left you.’ So all of this indicates that the intent of his saying, “and He was silent on things” is that He did not prohibit them, and it is similar to his saying, in another hadith, “leave me with what I have left you”. This (meaning) is supported by another narration of this same hadith, “and He conceded you things”, that is, he left them and did not prohibit them. Therefore the meaning of his saying, “and He was silent on things” or his saying, “and that about which He was silent, is conceded” is not that the hukm of some actions of the servants has not been expounded, rather their meaning is that (some) things have not been prohibited as a mercy to you; and that which is not prohibited of specific things comes under the hukm of silence, so it is not prohibited; its hukm is that it is halal. Thus the matter is connected to the silence of the Legislator about the prohibition of things. It is not connected to the absence of the expounding the rulings of things.
„Siehst du nicht, dass Allah euch alles dienstbar gemacht hat, was auf der Erde ist?“ (al-Hadsch: 65). Die Bedeutung der Dienstbarmachung [taskhīr] durch Allah für den Menschen von allem, was auf der Erde ist, ist die Erlaubtheit alles dessen, was auf ihr ist. Er, der Erhabene, sagt:
“Do you not see that Allah has made subservient to you whatsoever is in the earth” (al-Hajj: 65); the meaning of subservience [taskhīr] by Allah for man of all that is on the Earth is the permissibility of all that is on it. He says, the Exalted,
„O Menschen! Esset von dem, was auf der Erde ist, erlaubt und gut“ (al-Baqarah: 168); und Er sagt:
“O people! Eat of what is on earth, lawful and good” (al-Baqarah: 168); and He says,
„O Kinder Adams, legt euren Schmuck an bei jedem Gebet, und esst und trinkt...“ (al-A’rāf: 31); und Er sagt,
“O children of Adam, attend to your embellishments at every time of prayer, and eat and drink...” (al-A’rāf: 31); and He says,
„Er ist es, Der die Erde für euch ebnete; so zieht umher auf ihren Wegen und esst von Seiner Versorgung.“ (al-Mulk: 15).
“He it is Who made the earth smooth for you, therefore go about in the spacious sides thereof, and eat of His sustenance” (al-Mulk: 15).
So sind alle Ayat, die Dinge erlauben, in allgemeiner Form gekommen, und ihre Allgemeinheit zeigt die Erlaubtheit aller Dinge an. Daher muss, wenn eine Sache verboten ist, ein Text existieren, der diese Allgemeinheit einschränkt und anzeigt, dass diese Sache eine Ausnahme von der Erlaubtheit aller Dinge ist. Hieraus ergibt sich, dass der Ursprung (al-asl) der Dinge die Erlaubtheit ist.
Thus have all the ayāt which permit the things come in the general form, their generality indicating the permissibility of all things. Hence if a thing is prohibited there must exist a text specifying this generality, indicating that this thing is an exception to the permissibility of all things. From here, the ‘asl of things is permissibility.
Dementsprechend finden wir in der Offenbarung, wenn Dinge verboten werden, spezifische Texte über diese Dinge, und zwar ausdrücklich als Ausnahme von den allgemeinen Texten; so sagt der Erhabene:
Accordingly we find in the revelation, when things are prohibited, specific texts about these things specifically as an exception to the general texts; so the Exalted says:
„Verboten ist euch [das Fleisch von] verendetem Getier, Blut, Schweinefleisch …“ (al-Mā’ida: 3); und er (ﷺ) sagte: „Khamr ist an und für sich verboten“, erwähnt in al-Mabsūt von Ibn ʿAbbās. Somit ist das, was die Offenbarung untersagt, eine Ausnahme von den allgemeinen Texten und steht im Widerspruch zum ʿAṣl, welches die Erlaubtheit ist.
“Forbidden to you is that which dies of itself, and blood, and flesh of swine..” (al-Ma’idah: 3); and he (peace be upon him) said, “Khamr is forbidden in and of itself”, mentioned in al-Mabsūt from Ibn ‘Abbas; thus that which the revelation prohibits is an exception from the general texts and is contrary to the ‘asl, which is permissibility.
Es sollte nicht gesagt werden, dass das Ding untrennbar mit der Handlung des Dieners verbunden ist und daher sein Hukm aus dem Hukm der Handlung stammt und den Hukm der Handlung annimmt. Dies sollte nicht gesagt werden, denn die Dinge sind, obwohl sie notwendigerweise mit den Handlungen verbunden sind und ihr Beleg aus der Darlegung des Hukm der Handlung hervorgeht, von den Handlungen verschieden. Der Beleg für die Handlung des Dieners klärt, wenn sie mit einem Ding verbunden ist, in Bezug auf das Ding nur zwei Urteile, nämlich entweder Erlaubtheit oder Verbot. Vom Hukm eines Dinges wird nicht gesagt, dass es verpflichtend oder empfohlen sei. Somit ist das Urteil über die Dinge auf Erlaubtheit oder Verbot beschränkt, und in dieser Hinsicht unterscheidet sich das Ding von der Handlung des Dieners, sodass es nicht einfach den Hukm der Handlung annimmt, auch wenn sein Hukm in der Klärung des Hukm der Handlung zum Ausdruck kommt.
It should not be said that the thing is inseparable from the action of the servant, so its hukm comes from the hukm of the action, and it takes the hukm of the action. This should not be said because the things, notwithstanding that they are necessarily connected to the actions and that their evidence comes from the exposition of the hukm of the action, are different from the actions. The evidence of the action of the servant, when connected to a thing clarifies with respect to the thing two rulings alone, either permissibility or prohibition. It is not said about the hukm of a thing that it is obligatory or recommended. Thus the ruling of the things is confined to permissibility or prohibition, and in this respect the thing is different to the action of the servant, so it does not just take the hukm of the action, even if its hukm comes in the clarification of the hukm of the action.
Aus einer anderen Perspektive macht die Allgemeinheit des Beweises für die Erlaubtheit und die Spezifizierung der konkreten Sache im Beweis für das Verbot die Erlaubtheit für alle Dinge allgemein und das Verbot nur auf jene Dinge spezifisch, die ausdrücklich verboten sind. Auch dies unterscheidet die Bewertung (hukm) der Sache hinsichtlich der ursprünglichen Regel und der Bewertung, mit der sie beschrieben wird, von der Bewertung der Handlung. Die ursprüngliche Regel für Dinge ist die Erlaubtheit, solange kein Beweis für ein Verbot vorliegt, und die ursprüngliche Regel für Handlungen ist, dass sie an den religionsgesetzlichen Hukm gebunden sind. Ferner werden Dinge nur durch Erlaubtheit oder Verbot beschrieben, im Gegensatz zu den Handlungen, in Bezug auf die die Ansprache des Gesetzgebers zweierlei Art ist: takleef und wad'. Erstere hat fünf Arten: das Pflichtige, das Empfohlene, das Verbotene, das Verwerfliche und das Erlaubte. Letztere hat ebenfalls fünf Arten: die Ursache, die Bedingung, den verhindernden Faktor, das Gültige, Ungültige und Nichtige sowie die ursprüngliche Regel und die Erleichterung. Das Fazit (der obigen Erörterung) ist, dass es nach dem Erscheinen unseres Meisters Muhammad ﷺ für die gesamte Menschheit nicht erlaubt ist zu sagen, dass es eine Handlung oder Sache gibt, die keinen hukm hat. Ebenso gibt es keinen hukm einer Sache oder Handlung ohne einen Beweis aus der Offenbarung, denn ein hukm ist die Ansprache des Gesetzgebers. Auch ist es nicht zulässig zu sagen, alles, wofür die Offenbarung keinen hukm dargelegt hat, sei erlaubt, denn das Erlaubte ist selbst ein religionsgesetzlicher hukm, da es die Ansprache des Gesetzgebers ist, die Wahlfreiheit hinsichtlich der Handlungen der Diener verleiht. Die Behauptung, es gebe Dinge, deren hukm vom Gesetzgeber nicht geklärt wurde, bedeutet, dass es Dinge gibt, die der Qur'an nicht geklärt hat, und dass die Scharia mangelhaft sei. Dies ist unzutreffend, da es dem eindeutigen Text des Qur'an widerspricht, sowohl in der Überlieferung als auch in der Bedeutung.