36.3 Der rechtlich Verantwortliche hinsichtlich der Scharia-Urteile
36.3 The legally responsible with respect to the shari’ah rulings
Alle Menschen sind im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen [aḥkām] rechtlich verantwortlich [mukallaf]; daher sagt man vom gesetzlichen Urteil [ḥukm shar‘ī], dass es die Anrede des Gesetzgebers ist, die sich auf die Handlungen der Diener bezieht. Diesbezüglich gibt es keinen Unterschied zwischen dem Muslim und dem Ungläubigen [kāfir]; sie alle werden durch die Anrede [khiṭāb] des Gesetzgebers angesprochen, und sie alle sind im Hinblick auf die gesetzliche Regel rechtlich verantwortlich. Der Beweis dafür ist die Gesamtheit der Texte zu dieser Frage, die alle deutlich darauf hinweisen, dass die islamische Scharia an alle Menschen gerichtet ist, unabhängig davon, ob sie Muslime oder Ungläubige sind. Allah (swt) sagt:
All the people are legally responsible [mukallaf] with respect to the legal rulings [ahkām]; thus it is said about the legal ruling [hukm shar’i] that it is the address of the legislator related to the actions of the servants. There is no distinction in this respect between the Muslim and the kāfir; all of them are addressed by the address [khitāb] of the legislator, and all of them are legally responsible in terms of the legal rule. The evidence for this is the totality of texts about this matter, all of which clearly indicate that the Islamic Shari’ah is addressed to all people, irrespective of their being Muslim or kāfir. Allah (swt) says
„Und Wir haben dich nur als einen Verkünder frohen Botschaft und als einen Warner für alle Menschen gesandt" (Saba': 28), und Er (swt) sagt,
“And we have not sent you except as a giver of glad tidings and a warner to all mankind” (Saba’: 28), and He (swt) says,
„Sprich: O ihr Menschen! Wahrlich, ich bin der Gesandte Allahs zu euch allen" (al-A’rāf: 158), und der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Ich wurde zu jedem Roten und Schwarzen gesandt", überliefert von Muslim, das heißt, zu allen Menschen. Daher ist diese Anrede an alle Menschen gerichtet, an den Gläubigen wie an den Ungläubigen.
“Say: O mankind! Verily, I am the messenger of Allah to you all” (al-A’rāf: 158), and the Messenger of Allah (saw) said, “I was sent to every red and black”, narrated by Muslim, that is, to all people. Hence this address is general to all people, including the believer and the disbeliever.
Es darf nicht gesagt werden, die Anrede beziehe sich auf den Imān im Islam und nicht auf die gesetzlichen Bestimmungen [aḥkām al-furū‘iyyah], mit der Begründung, es handle sich um eine Anrede an die Botschaft, die den Imān umfasse, nicht die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen. Das ist unzutreffend, denn die Botschaft ist allgemein gehalten, so dass sie sowohl den Imān als auch die gesetzlichen Bestimmungen einschließt, mit denen sie gekommen ist. Die Anrede auf den Imān allein zu beschränken, hieße, ohne einen beschränkenden Grund zu spezifizieren. Wenn außerdem die Absicht wäre, dass alle Menschen hinsichtlich des Imān im Islam angesprochen werden, die Muslime aber allein mit den gesetzlichen Regeln angesprochen werden, bedeutete das faktisch, dass einige Menschen nur mit einigen der Vorschriften angesprochen würden und die übrigen nicht. Wäre es erlaubt, dass einige Menschen mit einigen Vorschriften angesprochen werden, während andere von dieser Anrede ausgeschlossen sind, so wäre dies in allem erlaubt, womit die Scharia gekommen ist; das heißt, Ähnliches wäre in den Grundlagen des Islam, die sich auf den Imān beziehen, erlaubt, denn was bei den gesetzlichen Bestimmungen erlaubt ist, ist auch bei anderem erlaubt. Dies aber ist unzutreffend, weil die Anrede eindeutig ist.
It should not be said that the address is about Imān in Islam and not the legal rulings [ahkām al-furu’iyyah] on grounds that it is an address about the message which is Imān in it not acting by the legal rulings. This is incorrect because the message is general in that is includes both Imān as well as the legal rulings with which it came. To specify the address to Imān alone is to specify without a specifying cause. Further if the intent was that all the people are addressed with respect to Imān in Islam and only the Muslims are addressed with the legal rules this effectively means the addressing of some people with only some of the rulings and their not being addressed with the rest. If it were permitted that some people were addressed with some rulings such that others were excluded from this address, this would be permitted in everything the Shari’ah came with, that is, the like of it would be permitted in the foundations of Islam related to Imān, because what is permitted in the legal rulings is permitted in other than them, and this is incorrect because the address is clear,
„Ich bin der Gesandte Allahs an euch“, so ist der Glaube an ihn offensichtlich in der Anrede eingeschlossen, und die Einbeziehung der gesetzlichen Bestimmungen ist durch den eindeutigen Wortlaut des Qur'an belegt. Allah (swt) spricht:
“I am the messenger of Allah to you”, so believing in him is obviously included in the address, and the inclusion of the legal rulings is established by the clear text of the Qur’an. Allah (swt) says,
„Und wehe den Götzendienern, die die Zakāt nicht entrichten …“ (Fussilat: 6–7), und Er (swt) sprach
“And woe to the polytheists. Those who give not the zakat…” (Fussilat: 6-7), and He (swt) said
„An jenem Tag wird der Mensch sagen: „Wohin ist die Zuflucht?“ (al-Qiyāmah: 10) bis Er (swt) sagt
“On that day, man will say: “Where is the refuge?” (al-Qiyāmah: 10) up until He (swt) says
„Er glaubte also nicht und verrichtete auch nicht das Gebet“ (al-Qiyāmah: 31); und Er (swt) sagt
“So he (the disbeliever) neither believed, nor prayed” (al-Qiyāmah: 31); and He (swt) says
„Jede Seele ist verpfändet für das, was sie erworben hat“ (al-Muddaththir: 38), bis hin zu dem Punkt, an dem Er (swt) sagt,
“Every soul is a pledge for what it earned” (al-Muddathir: 38), up until He (swt) says,
„Was hat euch in die Hölle gebracht?“ Sie werden sagen: „Wir gehörten nicht zu denen, die das Gebet verrichteten. Und wir speisten auch den Armen nicht …“ (al-Muddaththir: 42–44).
“What has brought you into Hell? They will say: “We were not of those who used to perform the prayers. Nor did we feed the poor…” (al-Muddathir: 42-44).
Ferner hat Allah (swt) allen Menschen die rituellen Gottesdienste geboten, somit sind auch die Ungläubigen eingeschlossen. Er (swt) sagt:
Further, Allah (swt) has commanded all people with the ritual worships, thus the disbelievers are included. He (swt) says
„O Menschheit! Dient eurem Herrn …“ (al-Baqarah: 21), und Er sagt:
“O mankind! Worship your Lord…” (al-Baqarah: 21), and He says,
„Und die Pilgerfahrt zum Haus ist eine Pflicht, die die Menschen Allah gegenüber haben“ (Āl-ʿImrān: 97). Diese Verse machen deutlich, dass Allah sie für die gesetzlichen Vorschriften verantwortlich gemacht hat, denn sie richten sich an die Ungläubigen mit den gesetzlichen Vorschriften, sodass sie in Bezug auf diese gesetzlich verantwortlich sind. Wären sie für die gesetzlichen Vorschriften nicht verantwortlich, so hätte Allah ihnen für das Unterlassen derselben keine schwere Strafe angedroht, wie in Seinem Wort:
“And pilgrimage to the House is a duty that mankind owes to Allah” (āl-Imrān: 97). These verses are explicit that Allah has made them responsible for the legal rulings, because they address the disbelievers with the legal rulings, so they are legally responsible with respect to them. Had they not been responsible for the legal rulings Allah would not have threatened them a severe punishment for not performing them, such as in His saying,
„Und wehe den Vielgöttern, denen, die die Zakāt nicht entrichten“ (Fussilat: 6-7). Diese Verse bestätigen, dass Allah (swt) die Ungläubigen mit einigen Geboten und einigen Verboten der bestimmten gesetzlichen Vorschriften angesprochen hat, und ebenso werden sie mit den übrigen gesetzlichen Vorschriften angesprochen. Damit wird dann klargestellt, dass die Ungläubigen mit der gesamten Scharia angesprochen werden, sowohl mit dem Glauben als auch mit der Rechtswissenschaft, und dass Allah (swt) sie sowohl für den Unglauben als auch für das Unterlassen der gesetzlichen Vorschriften bestrafen wird.
“And woe to the polytheists, those who give not the zakat” (Fussilat: 6-7). These verses affirm that Allah (swt) has addressed the disbelievers with some commands and some prohibitions of the specified legal rulings, so likewise they are addressed with the rest of the legal rulings. This clarifies then that the disbelievers are addressed with the entire Shari’ah, creed as well as jurisprudence, and that Allah (swt) will punish them for disbelief as well as nonperformance of the legal rulings.
Was die (göttliche) Anrede betrifft, so besteht kein Zweifel daran, dass die Ungläubigen mit den religionsrechtlichen Bestimmungen angesprochen werden. Was jedoch ihre tatsächliche Ausführung dieser Bestimmungen betrifft, die Anwendung dieser Bestimmungen auf sie durch den Staat und dessen Zwang, sie auszuführen, so gibt es dazu weitere Einzelheiten.
With respect to the (divine) address then there is no doubt that the disbelievers are addressed with the legal rulings. As for their actual performance of these legal rulings, the application of these legal rulings upon them by the state, and its forcing them to perform them, there are further details.
Was ihre Ausführung der religionsrechtlichen Bestimmungen aus eigenem Antrieb und ohne Zwang betrifft, so gibt es zwei Fälle. Wenn der Islam durch einen religionsrechtlichen Text als Bedingung für die Ausführung der betreffenden Bestimmungen festgelegt ist, wie etwa beim Gebet, Fasten, Hadsch, Zakāt und anderen rituellen Gottesdiensten und dergleichen, dann ist es ihnen nicht erlaubt, diese auszuführen, und sie sind daran zu hindern, da der Islam für diese Bestimmungen eine Bedingung ist und sie daher mit dem Unglauben (kufr) nicht zulässig sind. Beispiele hierfür sind das Zeugnis des Ungläubigen in finanziellen Angelegenheiten wie dem Darlehen sowie die Herrschaft oder das Richteramt des Ungläubigen über Muslime. Keine dieser Bestimmungen und keine vergleichbare religionsrechtliche Bestimmung, die ein religionsrechtlicher Text dem Ungläubigen nicht erlaubt hat, indem er den Islam als Bedingung ihrer Ausführung festlegte, dürfen von den Ungläubigen ausgeführt werden. Was alle jene religionsrechtlichen Bestimmungen betrifft, bei denen der Islam keine Bedingung der Ausführung ist, wie das Kämpfen der Ungläubigen an der Seite der Muslime und das Zeugnis in Verträgen wie Handel und Medizin, so ist es ihnen erlaubt, diese auszuführen, wenn sie dies wählen. Dies gilt für ihre Ausführung aus eigenem Antrieb. Was ihren Zwang durch die (vollziehende Gewalt des) Staates betrifft, so gibt es wiederum zwei Fälle. Handelt es sich um Bestimmungen, die als allgemeine Anordnung ohne die Bedingung des Glaubens (Imān) gelten, sodass der Islam keine Bedingung der Ausführung ist, oder um solche, bei denen den Ungläubigen stillschweigend gestattet wurde, sie nicht auszuführen, so werden sie in diesen beiden Fällen nicht zu deren Ausführung gezwungen. Demnach bestraft der Kalif die Ungläubigen nicht dafür, dass sie den Islam nicht annehmen, außer wenn sie zu den Vielgöttern der Arabischen Halbinsel gehören, die nicht zu den Leuten der Schrift (Ahl al-Kitāb) zählen, aufgrund Seines (swt) Wortes,
As for their acting on the legal rulings by themselves without being forced, there are two scenarios. If Islam is a condition, by a legal text, in the performance of the legal rulings in question, like the prayer, fasting, Hajj, Zakāt, other ritual worships and the like, then it is not permissible for them to perform them, and they are to be prevented from performing them, because Islam is a condition for these legal rulings, and thus they are not permissible with kufr. Examples of this include the testimony of the disbeliever on financial matters like the loan, and the disbelievers’ being a ruler or judge over Muslims. None of these, and the like of them of the legal rulings which a legal text has not permitted for the kāfir by making Islam a condition for their performance, are allowed to be performed by the disbelievers. As for all those legal rulings in which Islam is not a condition of performance, like the disbelievers fighting with the Muslims and the legal testimony in contracts like trade and medicine, they are allowed to perform them if they choose to do so. This is with respect to their performing the actions of their own accord. As for their being forced by (the executive authority of) the state, then there are two scenarios. If the legal rulings are of the kind which can as a general address, unqualified by the condition of Imān, such that Islam is not a condition of performance or they are of those which the disbelievers were tacitly approved for not performing, then in these two cases they are not forced to perform them. Thus the Khalifah does not punish the disbelievers for their not adopting Islam - except if they are from the polytheists of Arabia other than the Ahl al-Kitāb – due to the His (swt) saying,
„Es gibt keinen Zwang im Glauben …“ (al-Baqarah: 256), und sein Ausspruch:
“There is no compulsion in the deen...” (al-Baqarah: 256), and his saying:
„…bis sie die Dschizya in williger Unterwerfung entrichten und gedemütigt sind“ (at-Tauba: 29), und wegen der stillschweigenden Billigung (iqrār) des Gesandten Allahs ﷺ, dass die Ungläubigen des Jemen bei ihrer Religion verbleiben. Er begnügte sich damit, die Dschizya von ihnen zu nehmen. Von dieser allgemeinen Regel ausgenommen sind die polytheistischen Araber außer den Leuten der Schrift (Ahl al-Kitāb), aufgrund des Wortes Allahs (swt):
“…until they pay the jizyah with willing submission, and are subdued” (al-Tawbah: 29), and for the tacit approval (iqrār) of the Messenger (saw) for the disbelievers of Yemen to remain upon their religion. He sufficed with taking the Jizyah from them. Excepted from this general ruling are the polytheist Arabs other then the Ahl al-Kitāb due to Allah’s (swt) saying:
„Ihr kämpft gegen sie oder sie werden sich unterwerfen…“ (al-Fath: 16) – dies bezieht sich ausschließlich auf die arabischen Polytheisten. Ebenso sind die Ungläubigen nicht dazu aufzufordern, zu beten, und sie dürfen nicht an ihrem eigenen Gebet gehindert werden, aufgrund der stillschweigenden Billigung des Gesandten Allahs ﷺ, dass sie bei ihrer Anbetung verbleiben, sowie aufgrund der Kirchen, die in Jemen, Bahrain und Nadschran bestanden. Er ließ die Kirchen derer, die nicht Muslime wurden, nicht niederreißen. Dies zeigt, dass sie bei ihrem Glauben und ihrer Anbetung belassen werden sollen. Gleichermaßen findet die Bestimmung des Dschihad auf sie keine Anwendung, und sie werden nicht gezwungen, ihn auszuführen, denn das im Dschihad-Vers gemeinte Kämpfen richtet sich gegen die Ungläubigen als Gattung, und es ist undenkbar, dass ein Ungläubiger gegen sich selbst kämpft. Ebenso sind sie nicht zu zwingen, sich vom Alkohol zu enthalten, noch dafür zu bestrafen, dass sie ihn trinken, denn in Jemen gab es Christen, die Alkohol tranken, und man ließ sie gewähren, und weil die Gefährten bei der Eroberung von Ländern die Ungläubigen nicht am Trinken von Alkohol hinderten. Ebenso verhält es sich mit allen Rechtsbestimmungen, bei denen der Islam Voraussetzung für ihre Gültigkeit ist, oder bei denen der Gesandte Allahs ﷺ den Ungläubigen die Fortführung gestattete, oder denen die Gefährten zustimmten, die Ungläubigen sie ausüben zu lassen. In all diesen Fällen sind die Ungläubigen nicht zu zwingen, sie auszuführen, noch werden diese Regeln vom Khalifen auf sie angewandt. Diejenigen Rechtsbestimmungen hingegen, die nicht von dieser Art sind, das heißt, bei denen der Islam nicht Voraussetzung für ihre Gültigkeit ist und kein Rechtstext gekommen ist, der zeigt, dass sie nicht auf die Ungläubigen anzuwenden sind, die werden von ihnen verlangt. Diese Regeln sind auf sie anzuwenden, und sie sind zu zwingen, sie auszuführen, und dafür zu bestrafen, dass sie sie unterlassen. Dies ist deshalb so, weil die Ungläubigen grundsätzlich vom göttlichen Rechtsanspruch angesprochen werden, und wenn kein Text vorhanden ist, der eine Regel an das Erfordernis des Glaubens knüpft oder ihnen das Unterlassen erlaubt, dann bleibt die ursprüngliche allgemeine Ansprache in ihrer Allgemeinheit bestehen und umfasst sie somit. Daher werden die Ungläubigen zur Einhaltung aller religionsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, mit Ausnahme derjenigen, für die ein Beleg eine Ausnahme von der allgemeinen Regel macht. Der Beleg dafür ist, dass der Gesandte ﷺ diese religionsrechtlichen Bestimmungen gegenüber den Kuffār umgesetzt hat. Es steht fest, dass der Gesandte ﷺ bei den Rechtsgeschäften [muamalāt] nach den islamischen Rechtsbestimmungen mit ihnen verfuhr und dass er sie für Verbrechen bestrafte (im Einklang mit den islamischen Bestimmungen für solche Verbrechen). Von Anas, dass ein Jude einem Sklavenmädchen den Kopf zwischen zwei Steinen zerschmetterte. Man fragte sie: „Wer hat dir das angetan, war es der oder der?“, bis der Jude genannt wurde, woraufhin sie mit dem Kopf nickte. Der Jude wurde herbeigebracht und gestand seine Tat. Der Prophet ﷺ befahl, ihn zu bestrafen, und so wurde ihm der Kopf mit Steinen zerschmettert, berichtet von al-Bukhāri. Von Abu Salamah ibn Abd al-Rahmān und Sulaymān ibn Yasār, überliefert von einigen Männern der Ansār, dass der Prophet ﷺ zu den Juden, mit ihnen beginnend, sagte: „Sollen fünfzig Männer von euch einen Eid schwören.“ Sie weigerten sich, woraufhin er zu den Ansār sagte: „Tut das, wodurch ihr euch euren Anspruch sichert.“ Sie sagten: „Sollen wir einen Eid leisten über eine Sache, die wir nicht gesehen haben, o Gesandter Allahs?“ Da legte der Gesandte Allahs ﷺ das Blutgeld den Juden auf, weil der Getötete unter ihnen gefunden worden war, berichtet von Abu Dawūd. Von Jabir ibn Abdullah, dass er sagte: „Der Prophet ﷺ steinigte einen Mann vom Stamm der Aslam sowie einen jüdischen Mann und seine Frau“, berichtet von Muslim. Diese Ahadith zeigen, dass der Gesandte (saw) die Ungläubigen (Kuffar) in gleicher Weise bestrafte wie die Muslime, was darauf hinweist, dass sie zur Einhaltung der religionsrechtlichen Bestimmungen gezwungen werden und dass diese Bestimmungen an ihnen ebenso vollzogen werden wie an den Muslimen. Sie sind an diese Bestimmungen gebunden, wie die Muslime an die Rechtsbestimmungen zu Geschäften, Strafen und anderen Rechtsvorschriften gebunden sind. Davon ausgenommen werden kann nichts außer dem, was die Offenbarung selbst hinsichtlich der Durchführung ausgenommen hat, nicht hinsichtlich der rechtlichen Ansprache. Zu diesen Ausnahmen gehören jene Vorschriften, bei denen der Islam Voraussetzung für ihre Gültigkeit ist, sowie das, was textlich belegt ist, dass sie nicht zu deren Ausführung gezwungen werden dürfen.
„O ihr, die ihr glaubt“ ist speziell für die Muslime, und was allgemein kam, wie der Handel und ribā, gilt für die Muslime und die Ungläubigen. Das ist unzutreffend, denn das Ziel dessen, was mit „O ihr, die ihr glaubt“ beginnt, ist die Ermahnung [tadhkīr] der Gläubigen hinsichtlich ihres Īmān. Es ist keine Spezifizierung allein für die Gläubigen. Der Beleg dafür ist der Ausspruch Allahs (swt):
“O you who believe,” is specific for the Muslims, and what came general, like the trade and ribā, is for the Muslims and the disbelievers. This is incorrect because the objective of that which begins with ‘O you who believe’ is reminding [tadhkīr] the believers of their Imān. It is not a specification for the believers alone. The evidence for this is Allah (swt)'s saying:
„...für denjenigen, der auf Allah und den Letzten Tag hofft“,
“...for him who hopes for Allah and the Last Day”,
„Bringt es vor Allah und den Gesandten, wenn ihr an Allah und den Jüngsten Tag glaubt ...“, und
“Refer it back to Allah and the Messenger, if you believe in Allah and the Last Day...”, and
„Wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt …“, deren Kontext darauf hinweist, dass sie eine Mahnung an die Gläubigen über die (natürliche) Forderung des Īmān an Allah und den Jüngsten Tag sind. Der erste Vers lautet:
“He who believes in Allah and the last day...”, whose context indicate that they are a reminder to the believers about the (natural) requirement of Imān in Allah and the Last Day. The first verse is,
„Wahrlich, im Gesandten Allahs habt ihr ein gutes Vorbild für den, der auf Allah und den Letzten Tag hofft.“ (al-Ahzab: 21) Die zweite Verse lautet,
“Indeed in the Messenger of Allah, you have a good example for him who hopes for Allah and the Last Day.” (al-Ahzab: 21) The second verse is,
„Und wenn ihr über eine Sache uneins seid, so bringt sie vor Allah und Seinen Gesandten, wenn ihr an Allah und den Jüngsten Tag glaubt.“ (an-Nisā’: 59) Der dritte Vers lautet,
“And if differ you in a thing, refer it back to Allah and His Messenger if you believe in Allah and the Last Day.” (al-Nisā’: 59) The third verse is,
„Das ist eine Ermahnung für denjenigen, der an Allah und den Jüngsten Tag glaubt.“ (at-Talāq: 2)
“That will be an admonition given to him who believes in Allah and the Last Day.” (alTalāq: 2)
All diese Verse sind eine Erinnerung (und keine Einschränkung). Ebenso verhält es sich mit dem Ḥadīth des Gesandten Allahs ﷺ: „Wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, der soll Gutes sagen oder schweigen“, überliefert von al-Buḫārī, Muslim und anderen. All dies ist eine Erinnerung an das Īmān und keine Bedingung für die rechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf die Rechtsbestimmungen. Daher spezifiziert die Anrede mit „O ihr, die ihr glaubt“ sie nicht auf die Muslime, sondern ist für sie eine Erinnerung an ihren Glauben. Entsprechend bleibt die Anrede der rechtlichen Verantwortlichkeit allgemein und umfasst sowohl die Ungläubigen (kuffār) als auch die Muslime. Daher werden die kuffār mit der Gesamtheit der Sharīʿa angesprochen, sowohl mit den Grundlagen (Glaubenslehre) als auch mit den Verzweigungen (Rechtsprechung), und der Khalīfah wird angewiesen, alle Rechtsbestimmungen an ihnen zu vollziehen. Von der Umsetzung ausgenommen, nicht aber von der Anrede, sind jene Rechtsbestimmungen, deren Nichtumsetzung bei den kuffār oder deren Beschränkung auf die Muslime durch einen Text des Qur’ān oder Ḥadīth belegt ist. Alle übrigen Rechtsbestimmungen werden an den kuffār so vollzogen, wie sie an den Muslimen vollzogen werden.
All these verses are a reminder (and not a specification). Likewise is the hadīth of the Messenger (saw), "Whosoever believes in Allah and the Last, then let him speak good or keep silent", narrated by al-Bukhāri, Muslim and others. All of this is a reminder of the Imān, and not a condition for legal responsibility with respect to the legal rulings. Therefore, the conjunction of the address with ‘O you who believe’ does not specify it for the Muslims, but it is a reminder to them of their belief. Accordingly, the address of legal responsibility remains general, including both the disbelievers and the Muslims. Hence the kuffār are addressed with the entirety of the Shari'ah, foundations (creed) as well as branches (jurisprudence), and the Khalifah is commanded to implement all the legal rulings upon them. Excluded from the implementation, but not the address, are those legal rulings whose non implementation on the kuffār or whose specificity to the Muslims is established by a text of the Qur’an or Hadīth. All other legal rulings are implemented upon the kuffar as they are implemented on the Muslims.