Seine Bedeutung ist, dass ein Muslim nicht für einen Ungläubigen getötet wird, und auch der Schutzbefohlene (Mu'āhad) wird nicht für einen Ungläubigen getötet. Da der Schutzbefohlene ein Ungläubiger ist, folgt daraus, dass das Wort „Ungläubiger“ den kämpfenden Feind (Harbī) bedeutet, d. h. der schutzbefohlene Ungläubige wird nicht für einen kämpfenden ungläubigen Feind getötet. Die Bedeutung des Hadīths ist also: Der Muslim wird nicht für einen kämpfenden ungläubigen Feind getötet, und ein Schutzbefohlener wird nicht für einen kämpfenden ungläubigen Feind getötet; sein Verständnis ist, dass der Muslim für einen nicht kämpfenden Ungläubigen getötet wird und der Schutzbefohlene für einen nicht kämpfenden Ungläubigen getötet wird. Der Schutzbefohlene ist ein Ungläubiger, und dass er wie der Muslim behandelt wird, der nicht für einen Ungläubigen getötet wird, zeigt, dass das Wort „Ungläubiger“ im Hadīth den kämpfenden Ungläubigen meint und nicht den Dhimmī. Dies wird durch die Überlieferung bekräftigt, dass ein Muslim zum Gesandten Allahs ﷺ gebracht wurde, der einen Juden getötet hatte, woraufhin er ihn tötete. Mit dieser Verschiedenheit im Verständnis entsteht auch eine Verschiedenheit in der Regel. Dasselbe gilt für viele Āyāt und Ahādīth. Die Meinungsverschiedenheit bei einer Regel macht es unausweichlich, dass der Muslim eine dieser Meinungen annimmt, da sie alle Regeln der Scharia sind und die Regel Allahs in Bezug auf eine Person nicht mehr als eine sein kann. Daher ist es unausweichlich, eine Regel unter ihnen festzulegen, die man annimmt; somit ist die Übernahme der Regeln der Scharia durch den Muslim unerlässlich, und es gibt absolut keinen Ausweg daraus, wenn man handelt. Allein die Verpflichtung, nach einer Regel zu handeln, sei sie verpflichtend, empfohlen, verboten, verabscheut oder erlaubt, verlangt die Annahme einer bestimmten Regel. Daher ist es für jeden Muslim verpflichtend, sie anzunehmen, sei er ein Mujtahid oder ein Nachahmer (Muqallid), Khalīfa oder nicht. Wenn er eine bestimmte Regel annimmt, wird diese Scharia-Regel zur Regel Allahs für ihn, und es wird für ihn verpflichtend, allein danach zu handeln, sie den Menschen zu lehren und auf ihrer Grundlage zum Islam einzuladen. Dies liegt daran, dass die Übernahme einer Regel durch den Muslim bedeutet, nach ihr zu handeln, sie anderen zu lehren und dazu aufzurufen, wenn er zu den Regeln und Gedanken des Islam aufruft. Wenn der Muslim eine bestimmte Regel übernimmt, wird diese Regel selbst zur Regel Allahs für ihn, und es ist ihm nicht erlaubt, sie zu verlassen, außer in drei Fällen: Erstens, wenn ihm die Schwäche des Beweises offensichtlich wird und ein stärkerer Beweis erscheint als der Beweis, auf den sie sich stützt, und dieser stärkere Beweis zeigt, dass die Regel Allahs die ist, die durch den stärkeren Beweis angezeigt wird. In diesem Fall ist es ihm verpflichtend, das zu verlassen, was er übernommen hat, und die neue Meinung zu übernehmen, da sie nun für ihn zur Regel Allahs geworden ist. Zweitens: Wenn er zu denken beginnt, dass die neue Meinung von jemandem übernommen wurde, der im Ableiten von Regeln kundiger und präziser ist oder ein umfassenderes Wissen über die Scharia besitzt. In diesem Fall ist es ihm erlaubt, das zu verlassen, was er übernommen hat, und etwas anderes zu übernehmen, aufgrund dessen, was über die berühmten Gefährten überliefert ist, die ihre Meinungen verließen und die Meinung anderer übernahmen. Abu Bakr (ra) übernahm die Meinung Alis (ra) und verließ seine eigene Meinung, und Umar (ra) übernahm die Meinung Alis (ra) und verließ seine eigene. Drittens: Wenn die Absicht darin besteht, den Standpunkt der Muslime auf eine Meinung zu vereinen. In diesem Fall ist es dem Muslim erlaubt, die Meinung, die er übernommen hat, zu verlassen und die Meinung zu übernehmen, auf die er den Standpunkt der Muslime vereinen möchte, aufgrund dessen, was über Uthman (ra) überliefert ist, der zustimmte, von den Menschen den Treueid auf das Buch Allahs und die Sunna Seines Gesandten sowie auf die Meinungen der beiden Scheichs nach ihm, Abu Bakr und Umar, entgegenzunehmen. Die Gefährten stimmten zu, dass er tat, was er tat, nämlich das zu verlassen, was er übernommen hatte, und das zu übernehmen, was Abu Bakr (ra) und Umar (ra) übernommen hatten. In diesen Situationen verlässt der Muslim das, was er übernommen hat, und übernimmt etwas anderes; abgesehen von diesen Situationen darf er es in keiner Weise verlassen, da die Scharia jeden einzelnen Menschen anspricht und es die Pflicht jedes Muslims ist, das zu übernehmen, wozu er durch Ijtihad oder durch Nachahmung (Taqlid) gelangt ist. Hat er es einmal übernommen, ist er daran gebunden, außer in den Fällen, die durch einen Beweis der Scharia ausgenommen sind.
Its meaning is that a Muslim is not killed for a disbeliever, nor is the covenanted person killed for a disbeliever. Since the covenanted person is a disbeliever, it necessitates that the word disbeliever means belligerent i.e. the covenanted disbeliever is not killed for a belligerent disbeliever. So the hadith’s meaning is that the Muslim is not killed for a belligerent disbeliever, nor is a covenanted person killed for a belligerent disbeliever; its understanding is that the Muslim is killed for a non-belligerent disbeliever and the covenanted person is killed for a non belligerent disbeliever. The covenanted person is a disbeliever and his being like the Muslim who is not killed for a disbeliever indicated that the meaning of the word “disbeliever” in the hadith is the belligerent disbeliever not the dhimmi. This is strengthened by what is narrated that there was a Muslim brought to the Messenger of Allah (saw) who had killed a Jew so he killed him. With this variation in understanding, there is variation in the rule. The same applies to many ayat and ahadith. The difference of opinions in one rule makes it inevitable upon the Muslim to adopt one opinion among them as they are all Shari’ah rules and the rule of Allah in respect of one person cannot be more than one. Therefore it is inevitable to specify one rule among them to adopt, thus the Muslim’s adoption of the Shari’ah rules is essential and there is absolutely no escape from this in any way when one performs the action. The mere obligation of acting upon one rule whether it is obligatory or recommended or prohibited or disliked or allowed obliges the adoption of a specific rule. Therefore it is obligatory upon each Muslim to adopt whether he is a mujtahid or a follower (muqallid), Khalifah or not. When he adopts a specific rule, this Shari’ah rule becomes the rule of Allah upon him and it becomes obligatory upon him to act according to it alone, teach it to people and call to Islam based upon it. This is because the meaning of the Muslim’s adoption of the rule is to act according to it, teaching it to others and calling to it when he calls to the rules and thoughts of Islam. When the Muslim adopts a specific rule this rule becomes in itself the rule of Allah upon him, and it is not allowed for him to leave it except in three (cases): Firstly, if the weakness of the evidence becomes clear to him and there appears stronger evidence than its evidence which is attributed to him that the rule of Allah is that indicated by the stronger evidence. In this case, it is obliged upon him to leave what he adopted and to adopt the new opinion since it has become the rule of Allah upon him. Secondly: If he begins to think that the new opinion was adopted by one more knowledgeable than him in deduction and more precise in deduction or has more comprehensive knowledge about the Shar’a. In this case, it is allowed for him to leave what he adopted and adopt something else due to what is proved about the famous Sahabah who left their opinions and adopted the opinion of others. Abu Bakr (ra) adopted Ali’s (ra) opinion and left his opinion, and Umar (ra) adopted Ali’s (ra) opinion and left his own. Thirdly: If the intention is to unify the Muslims’ standpoint upon one opinion. In this case, it is allowed for the Muslim to leave the opinion he adopted and adopt the opinion which he wishes to unify the Muslims’ standpoint due to what was proved about Uthman who accepted to take the pledge from the people upon the Book of Allah and the Sunnah of His Messenger and the opinion(s) of the two Sheikhs after him, Abu Bakr and Umar. The Sahabah consented to him doing what he did which is leaving what he adopted and adopting what Abu Bakr (ra) and Umar (ra) had adopted. In these situations, the Muslim leaves what he adopted and adopt something else; apart from these (situations), he is not allowed to leave it in any way since the Shari’ah addressed each individual and it is upon each Muslim to adopt what he reached via ijtihad or following (taqleed). Once he adopted, he is obliged upon what he adopted save the situations excluded by the Shari’ah evidence.
Dies bezieht sich auf die Organisation der Beziehungen des Einzelnen zu sich selbst. Was dagegen die Sorge um die Angelegenheiten der Umma durch den Khalifah betrifft, seine Übernahme der Pflichten eines Herrschers und die Durchsetzung der Gesetze Allahs unter den Menschen, so besteht kein Zweifel, dass er bestimmte Regeln annehmen muss, um die Angelegenheiten der Menschen nach ihnen zu lenken. Ebenso muss er bestimmte Regeln annehmen für das, was allen Muslimen in allen Angelegenheiten gemeinsam ist, in den Angelegenheiten der Herrschaft und Autorität, wie Zakat, Kharaj (Landsteuer), die auswärtigen Beziehungen und alles, was die Einheit des Staates und der Herrschaft betrifft. Die Übernahme solcher Regeln durch den Khalifah ist in diesen Fällen verpflichtend und nicht freiwillig, denn es handelt sich um eine verpflichtende Angelegenheit in Bezug auf die Handlungen, die er in seiner Eigenschaft als Muslim unternimmt, der verpflichtet ist, all seine Handlungen nach einer bestimmten Regel zu richten, nämlich der Regel Allahs für ihn. Hierbei gibt es keinen Unterschied zwischen persönlichen und öffentlichen Angelegenheiten. Was die Angelegenheiten der Herrschaft und Autorität betrifft, so gehören sie zu den grundlegenden Handlungen bei der Sorge um die Angelegenheiten, die er verpflichtet ist, nach einer bestimmten Regel zu lenken. Was die Einheit des Staates betrifft, so muss sie nach einer bestimmten Regel gelenkt werden, da die Einheit des Staates verpflichtend ist und jede Handlung, die zu ihr führt, ebenfalls verpflichtend ist. Daher ist die Annahme einer einzigen Regel für alles, was damit zusammenhängt, verpflichtend und nicht freiwillig. Alles darüber hinaus darf der Khalifah bestimmte Regeln annehmen, zu deren Befolgung er die Menschen zwingt, und es steht ihm frei, dies nicht zu tun. Er handelt in dieser Angelegenheit entsprechend dem, was er für das Wohl der Muslime, die Verbreitung des Islam, die Lehre seiner Regeln sowie für die Gerechtigkeit der Herrschaft und die Stärke der Autorität als nützlicher ansieht. Abu Bakr (ra) hat tatsächlich Regeln der Scharia angenommen, die er den Menschen zur Pflicht machte, und Umar (ra), Uthman (ra) und Ali (ra) haben nach ihm Regeln angenommen, zu deren Befolgung sie die Menschen verpflichteten. Die Gefährten (Sahabah) schwiegen während ihrer gesamten Zeit dazu, und von keinem von ihnen ist überliefert, dass er die Übernahme von Regeln zurückwies, die Verpflichtung dazu über die Menschen verhängte und nicht nach den von ihm übernommenen Regeln handelte; obwohl dies zu dem gehört, was zurückgewiesen wird, da es Menschen verpflichtet, die Regeln zu verlassen, die sie übernommen haben und die Regeln Allahs (swt) für sie sind. Somit ist es ein Ijma' der Sahabah, dass der Khalifah bestimmte Regeln übernehmen und die Menschen verpflichten kann, nach ihnen zu handeln. Wenn der Khalifah daher bestimmte Regeln übernimmt, gleichgültig, ob sie zu dem gehörten, was er zu übernehmen verpflichtet ist, oder zu dem, was er übernehmen darf, so ist es jedem Muslim unter seinen Bürgern verpflichtend, nach dieser Regel zu handeln und das Handeln nach der zuvor von ihm übernommenen Regel zu unterlassen. Dies liegt daran, dass das, was der Khalifah übernommen hat, für ihn in Bezug auf das Handeln zur Regel Allahs wurde. Es ist ihm nicht erlaubt, dieser Regel zuwiderzuhandeln; vielmehr ist es für ihn verpflichtend, allein nach ihr zu handeln, selbst wenn sie dem widerspräche, was er für richtig hielt, und selbst wenn der Beweis in seinen Augen schwach wäre. Dies beruht darauf, dass der Ijma' der Sahabah zu dem Schluss kam, dass der Imam bestimmte Regeln übernehmen kann, ihr Befolgen anordnet und es für die Muslime verpflichtend ist, ihm zu gehorchen, auch wenn dies von ihrem Ijtihad abweicht. Die bekannten Grundsätze der Scharia hierzu lauten: