33. Der Bankrotteur
33. The Bankrupt
Der Bankrotte im Sprachgebrauch ist derjenige, der kein Geld hat und keines besitzt, womit er seine Bedürfnisse bezahlen könnte. Gemeint ist damit, dass er einen Zustand erreicht hat, in dem man über ihn sagt: „Er hat kein Geld bei sich“, weshalb er muflis ist. Muslim überliefert es über den Weg von Abu Hurairah (ra).
The bankrupt in the language is the one without money and the one without that which he would pay for his needs. It is meant by this that he reached a situation in which it is said about him, ‘There is no money with him’ so he is muflis. Muslim narrated via the way of Abu Hurairah (ra)
„Dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: ‚Wisst ihr, wer der Bankrotte (al-muflis) ist?‘ Sie sagten: ‚Der Bankrotte unter uns ist derjenige, der weder einen Dirham noch Hab und Gut besitzt.‘ Da sagte er: ‚Der Bankrotte meiner Umma ist derjenige, der am Tag des Gerichts mit Gebeten, Fasten und Zakat kommt. Er kommt, hat aber diesen beschimpft, diesen fälschlich beschuldigt, das Vermögen dieses aufgezehrt, das Blut dieses vergossen und diesen geschlagen. Diesem wird von seinen guten Taten gegeben und jenem wird von seinen guten Taten gegeben. Wenn seine guten Taten aufgebraucht sind, bevor das, was auf ihm lastet, gerichtet ist, werden von ihren Sünden genommen und auf ihn geworfen. Dann wird er ins Feuer geworfen.‘“
“That the Messenger of Allah (saw) said: ‘Do you know who the muflis is?’ They said: ‘The muflis among us is the one without a dirham or utensils.’ He said: ‘The muflis in my Ummah is the one who comes on the Day of Judgement with prayers, fasting and zakat. He comes and has insulted this one, falsely accused this one, eaten this one’s wealth, spilt this one’s blood and struck this one. This one is given from his good deeds and this one from his good deeds. If his good deeds finish before that which is upon him is judged, it is taken from their sins and they are thrown upon him. Then he is thrown in the Fire.”
Diese Aussage von ihnen ist eine Information über die Wirklichkeit des Muflis und die Aussage des Propheten ﷺ.
This statement of theirs is information about the reality of the muflis and the Prophet (saw)’s statement,
„Das ist nicht der Muflis“
“That is not the muflis”
Es ist erlaubt, die Wirklichkeit nicht zu leugnen, sondern vielmehr so zu verstehen, dass er damit meinte, der Bankrott im Jenseits sei weitaus schwerwiegender und gewaltiger, sodass der weltliche Bankrott im Vergleich zu ihm wie der Zustand eines Reichen erscheint. Der Bankrott im Sprachgebrauch der Fuqaha ist derjenige, dessen Schulden größer sind als sein Vermögen und dessen Ausgaben größer sind als sein Einkommen. Man nennt ihn bankrott, obwohl er Geld besitzt, weil sein Vermögen dafür bestimmt ist, seine Schulden zu begleichen, sodass es so ist, als wäre es nicht vorhanden.
It is allowed not to negate the reality but rather he intended that the bankrupt of the Hereafter is more severe and enormous such that the worldly bankrupt becomes like the rich man in relation to him. The bankrupt in the convention of the fuqaha is the one whose debts are greater than his wealth, and his expenditure greater than his income. They called him bankrupt even though he has money because his wealth deserves to be spent in the way of his debts so it is as if it is absent.
Wann immer die Schulden der Person sofort fällig werden und sein Vermögen nicht ausreicht, um sie zu begleichen, und seine Gläubiger deshalb beim Richter beantragen, ihn zu entmündigen (hajr), ist es für ihn verpflichtend, ihnen nachzukommen. Es wird empfohlen, die Entmündigung über ihn öffentlich bekanntzugeben, damit die Leute davon absehen, mit ihm Geschäfte zu machen. Wird die Entmündigung (hajr) über ihn verhängt, so ergeben sich daraus vier Regeln: Die erste davon: die Rechte der Gläubiger an seinem bestimmten Vermögen. Die zweite: das Verbot, über sein Vermögen zu verfügen. Die dritte: Wer sein bestimmtes Vermögen bei ihm vorfindet, hat mehr Anspruch darauf als die übrigen Gläubiger, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Viertens: Der Richter verkauft sein Vermögen und zahlt die Gläubiger aus. Der Beleg für die Entmündigung eines Zahlungsunfähigen ist das, was Ka'b bin Malik überliefert hat.
Whenever the debts of the person are obliged immediately and his money does not pay them so his creditors ask the judge to hijr him, it is obliged upon him to respond to them. It is recommended to announce the hijr upon him so that people avoid transacting with him. If hajara is sentenced upon him, four rules are established by that:- The first of them is rights of the creditors relating to his designated wealth. The second preventing the disposal of his wealth. The third is that whoever finds his designated wealth with him has more right to it than the remaining creditors if the conditions exist. Fourth, the judge sells his wealth and pays the creditors. The evidence for the hijr over the bankrupt is what K’aab bin Malik narrated
„Dass der Gesandte Allahs ﷺ das Vermögen von Mu'adh bin Jabal mit Beschlag belegen (hajara) und zur Begleichung der Schulden, die auf ihm lasteten, verkaufen ließ" (überliefert von Al-Hakim).
“That the Messenger of Allah (saw) hajara the wealth of Muadh bin Jabal and sold it for the debt upon him” (narrated by Al-Hakim).
Und es wurde überliefert von Abdurrahman bin K'aab:
And it has been narrated from Abdurrahman bin K’aab:
Muadh bin Jabal gehörte zu den besten jungen Männern seines Volkes, doch er hielt nichts zurück. Er hörte nicht auf, Schulden aufzunehmen, bis sein Vermögen völlig von Schulden verschlungen war und seine Gläubiger zum Propheten ﷺ kamen. Wäre jemand um eines anderen willen zurückgelassen worden, so hätten sie Muadh um des Gesandten Allahs ﷺ willen zurückgelassen. Da verkaufte der Gesandte Allahs ﷺ seinen Besitz an sie, bis Muadh ohne alles dastand.
“Muadh bin Jabal was of the best youth of his people and he would not hold onto anything. He would not stop borrowing until his wealth was engrossed in debt and his creditors spoke to the Prophet (saw). Were anyone left for the sake of anyone, they would have left Muadh for the sake of the Messenger of Allah (saw). So the Messenger of Allah (saw) sold to them his wealth until Muadh stood without anything.”
Wenn gegenüber dem Bankrotteur das Recht von Menschen oder das, was eine Geldbuße verpflichtend macht, durch glaubwürdige Zeugenaussage oder ein korrektes Geständnis von ihm festgestellt wird, wird in diesem Fall alles, was er besitzt, verkauft und die Gläubiger werden gleichmäßig behandelt. Grundsätzlich ist es auch nicht erlaubt, ihn einzusperren, ebenso wie es absolut nicht erlaubt ist, einen in Schwierigkeiten geratenen Schuldner einzusperren, aufgrund der Aussage Allahs (SWT):
When there is established over the bankrupt the rights of people or that which obliges a money fine via trustworthy testimony or a correct confession from him, in this case all what he has is sold and the creditors treated equitably. Nor is it in principle allowed that he be imprisoned just as it is absolutely not allowed to imprison a debtor in difficulty due to the statement of Allah (swt):
„Und wenn er in Bedrängnis ist, so gewähre ihm Aufschub bis zu einer Zeit der Erleichterung“ [TMQ 2:280].
“And if he is in difficulty, then consideration delay till a time of ease” [TMQ 2:280].
Und aufgrund dessen, was Muslim und Abu Dawud von Abu Said Al-Khudri überliefert haben, der sagte:
And due to what Muslim and Abu Dawud narrated from Abu Said Al-Khudri who said:
„Dass Umar die Verwandten väterlicherseits einsperrte, die Männer ohne die Frauen und Kinder, für die aufzukommen ist,"
“That Umar imprisoned the relatives on the father’s side, the men without the women of the children who is to be provided for”,
Dies deutet nicht darauf hin, dass der Schuldner ins Gefängnis gebracht wird, sondern lediglich darauf, dass derjenige inhaftiert wird, dem die Unterhaltspflicht obliegt, wenn er das kleine Kind nicht unterhält. Der Unterhalt wird aus dem Geld geleistet, das demjenigen auferlegt ist, der zur Unterhaltsleistung in der Lage ist. Dies zeigt die Inhaftierung dessen an, der allein das kleine Kind nicht versorgt.
This does not indicate imprisoning the debtor but rather only indicates imprisoning the one upon whom maintenance is obliged, if he does not maintain the young child. Maintenance is from the money which is obliged upon the one capable to provide maintenance. This indicates the imprisonment of the one who does not provide for the young child alone.
Die Regel bezüglich des Bankrotten lautet, dass der Richter das Vermögen des Schuldners an die Gläubiger verkauft und es unter ihnen im Verhältnis verteilt, da es keine andere Möglichkeit gibt, ihnen gerecht zu werden. Es wird von Umar bin Abdurrahman bin Dalaf überliefert, dass ein Mann aus dem Stamm der Juhayna Kamele auf Ziel kaufte, sodass sie im Preis stiegen. Er wurde bankrott und trug seinen Fall Umar bin Al-Khattab (ra) vor. Dieser sprach: „Was danach folgt, o Leute: Al-Asfa, der Asfa der Banu Juhaynah, ist mit seiner Schuld und seiner Vertrauenswürdigkeit zufrieden, sodass man sagt, die Schulden hätten ihn überwältigt. Wer also etwas bei ihm zu fordern hat, möge frühmorgens kommen, denn wir werden es durch Losziehung verteilen.“ Von Umar bin Abdulaziz wird überliefert, dass er über den Bankrotten urteilte, sein Vermögen solle unter den Gläubigern verteilt werden, und danach werde er gelassen, bis Allah (swt) ihm Versorgung gewährt.
The rule regarding the bankrupt is that the judge sells to the creditors the debtor’s wealth and divides it among them in portions as there is no way to do them justice other than this. It has been narrated from Umar bin Abdurrahman bin Dalaf that a man from Juhayna would buy camels to a deferred period so they became high in price. He became bankrupt and raised it with Umar bin Al-Khattab (ra): ‘As for what follows, O people. Verily Al-Asfa Asfa Bani Juhaynah is pleased with his debt and trustworthiness that it be said the debts overtook him. So whoever has something over him, let him come early in the morning for we will divide it in lots.’ It has been narrated about Umar bin Abdulaziz that he judged the bankrupt that his wealth be divided between the creditors and then he is left until Allah (swt) provides sustenance for him.
Das Vermögen des Bankrotteurs, das bei ihm vorgefunden wird, wird unter den Gläubigern anteilig nach dem Wert verteilt, und zwar nur unter denjenigen Anspruchstellern, die anwesend sind und fordern und deren Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Rechte eingetreten ist. Hinzu kommt unter ihnen nicht der Anwesende, der nicht fordert, auch nicht der Abwesende, der keinen Bevollmächtigten bestellt hat, und auch nicht der Abwesende, dessen Fälligkeitszeitpunkt seines Rechts noch nicht eingetreten ist, ob er nun fordert oder nicht. Dies deshalb, weil derjenige, dessen Fälligkeitszeitpunkt noch nicht eingetreten ist, noch kein Recht hat, während derjenige, der nicht fordert, nicht verpflichtet ist, ihm etwas zu geben, solange er nicht fordert. Das gilt, wenn der Bankrotteur noch lebt. Beim verstorbenen Bankrotteur hingegen wird für alle geurteilt, anwesend oder abwesend, fordernd oder nicht, und jeder mit einer Schuld, sei sie sofort fällig oder auf eine bestimmte Frist gestellt. Dies deshalb, weil durch den Tod desjenigen, der das Recht hat, oder desjenigen, gegen den ein Recht besteht, alle Fristen fällig werden. Wenn beim Bankrotteur die Rechte Allahs (swt) und die Rechte der Diener (‘ibad) zusammentreffen, so haben die Rechte Allahs (swt) Vorrang vor den Rechten der Diener. Daher beginnt man mit dem, was er an Zakat oder Sühne versäumt hat; reicht es nicht für alles, so wird dies unter all diesen Rechten durch Losentscheid verteilt, ohne dass eines gegen ein anderes geändert wird. Ebenso verhält es sich mit den Schulden gegenüber Menschen: Reicht sein Vermögen nicht, sie alle zu begleichen, so nimmt jeder bis zur Höhe seines Geldes von dem, was vorhanden ist. Der Beweis dafür, dass die Rechte Allahs (swt) den Rechten der Diener vorausgehen, ist das, was der Gesandte Allahs ﷺ überliefert hat, dass er sagte:
„…die Schuld gegenüber Allah hat ein größeres Recht darauf, beglichen zu werden“
“…the debt of Allah has more right that it be paid”
Und seine (swt) Aussage:
And his (swt) statement:
„…vergelte es Allah, denn Er hat das größere Recht darauf, vergolten zu werden“ (Al-Bukhari überlieferte beides von Ibn Abbas)
“…repay Allah as He has more right to be repaid” (Al-Bukhari narrated the two from ibn Abbas)
Wenn das Vermögen des Insolventen verkauft wird, werden sein Unterhalt und der Unterhalt derjenigen, für deren Unterhalt er verpflichtet ist, berücksichtigt, sodass sein Haus, dessen er zum Wohnen bedarf, nicht verkauft wird. Hat er jedoch zwei Häuser und braucht eines davon nicht, so wird dasjenige verkauft, das er nicht benötigt. Wenn der Insolvente etwas verdient, womit er sich und diejenigen versorgen kann, für deren Unterhalt er aufkommen muss, oder wenn er dies durch eine Anstellung praktisch verdienen kann, so wird in dieser Situation sein ganzes Vermögen verkauft, mit Ausnahme seines Hauses, in dem er unbedingt wohnen muss. Ist er dazu ohne all dies nicht in der Lage, so wird ihm das belassen, was ihn genügt und ihn selbst sowie diejenigen erhält, für deren Unterhalt er verpflichtet ist, entsprechend dem Angemessenen aus dem Vermögen, bis die Verteilung unter seine Gläubiger abgeschlossen ist.
When the wealth of the bankrupt is sold, his maintenance and the maintenance of the one whose maintenance is obliged upon him is considered so his house which he has need of residing therein is not sold. Whereas if he has two houses and has no need of one against the other, the one which he does not need is sold. If the bankrupt earns what furnishes provisions for him and furnishes provisions of those whom he must maintain or he is able to earn that practically by hiring himself, in this situation all his wealth is sold except his house which is a must that he reside therein. If he is unable to perform with out any of that, it is left for him that which suffices him and maintains him and those whom it is obliged upon him to furnish provisions for according to what is reasonable from wealth until he finishes from its division between his creditors.