34. Übertragung einer Forderung (al-hawala)
34. Transfer Of A Right (al-hawala)
Al-Hawāla wird vom Übertragen eines Rechts von einem Schutzvertrag auf einen anderen abgeleitet. Sie besteht darin, dass derjenige, dem gegenüber ein Anspruch besteht, diesen Anspruch auf einen anderen überträgt, dem gegenüber er seinerseits einen Anspruch hat. Die Übertragung ist durch die Sunnah begründet. Al-Bukhārī überliefert über Abū Hurairah (ra), dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
(Al-hawala) is taken from transferring the right from one covenant of protection to another. It is transferring by the one upon whom is the right of the one seeking the right from him to another over whom he has a right. The transfer is established by the Sunnah. Al-Bukhari narrated via the way of Abu Hurairah (ra) that the Messenger of Allah (saw) said:
„Das Hinauszögern der Zahlung durch einen Reichen ist Ungerechtigkeit; und wenn einer von euch an einen Reichen zur Zahlung weiterverwiesen wird, so soll er weiterverwiesen werden.“
“Delay in payment by a rich man is injustice, but when one of you is referred for payment to a wealthy man, let him be referred.”
Mit anderen Worten:
And in other words:
„Wer sein Recht aufgibt, obwohl er reich ist, dann soll er warten“ (überliefert von Ahmad).
“Whoever retired his right while rich, then let him wait” (Narrated by Ahmad).
Es ist erlaubt, sowohl bei Schulden als auch bei Sachen, sei es, dass das Recht sofort fällig ist, oder dass es aufgeschoben ist, denn es ist die Übertragung des Rechts von einem Menschen auf einen anderen, und dies ist allgemein und umfasst alle Rechte. Ebenso, weil die Worte des Hadith: „Wenn einer von euch an einen Zahlungsfähigen weitergereicht wird, so soll er folgen“, allgemein gehalten sind und einschließen, dass es ein sofort fälliges Recht gibt, und der Zahlungsfähige ein sofort fälliges Recht gegen ihn hat, und einschließen, dass es ein aufgeschobenes Recht gegen ihn gibt, sodass es bei seiner Allgemeinheit bleibt. Der Zahlungsfähige ist derjenige, der zur Zahlung in der Lage ist. Es kam im Hadith vom Propheten ﷺ, dass er sagte:
It is permitted in the debt and the thing i.e. immediately and deferred because it is the transfer of a right of one to another which is general covering all rights. Also because the words of the hadith: “If one of you is followed while rich” is general including that there is (al-ahad) and the rich man with an immediate right over him, and it includes that there is over him a deferred right so it remains upon its generality. The rich man is the one capable to pay. It came in the hadith from the Prophet (saw) that he said:
Wahrlich, Allah (swt) sagt: „Wer dem Reichen leiht, der nicht arm ist“
“Verily Allah (swt) says: ‘Whoever lends the rich man who is not poor”
Doch der Befehl des Gesandten Allahs ﷺ, dem Reichen zu folgen, wenn ihm die Schuld auferlegt wird, verlangt, dass dieser weder leugnet noch zögert. Dies ergibt sich daraus, dass der Anweisungsempfänger gezwungen wird, dem Reichen zu folgen; denn der Reiche ist derjenige, der zahlen kann, nicht der Leugner oder Zögerer. Die Wirklichkeit der Übertragung und der festgelegte Wortlaut des Hadiths zeigen, dass bei der Übertragung notwendigerweise der Anweisende (Muhil), der Anweisungsempfänger (Muhtal) und der Angewiesene (Muhal ʿalaihi) vorhanden sind. Der Gefolgte ist der Anweisende (Muhil), und mit dem Wort „einer von euch“, der zu befehlen ist, dass er seiner Schuld folgt, ist der Anweisungsempfänger (Muhtal) gemeint. Und der Reiche, dem der Mensch zu folgen befohlen wird, ist der Angewiesene (Muhal ʿalaihi).
However the command of the Messenger (saw) to follow the rich man if it falls due upon him requires that he is not denying or a procrastinator. This is understood from compelling the assignee to follow the rich man; so the rich man becomes the one capable of paying, not the denier or procrastinator. The reality of the transfer and the stated text of the hadith indicates that there is necessary in the transfer assignor (muheel), the assignee (muhtal) and the assigned upon (muhal ‘alaihi). The one followed is the assignor (muheel), and the word “one of you” who is the one commanded to follow his debt is the assignee (muhtal) person. And the rich man, whom the person is commanded to follow him, is the assigned upon (muhal ‘alaihi).
Für die Gültigkeit der Übertragung werden vier Bedingungen festgelegt: Erstens: Die Gleichartigkeit der beiden Rechte nach Art und nach Fälligkeit bzw. Stundung, denn es handelt sich um die Übertragung eines Rechts und seine Weitergabe, sodass es in seiner Beschaffenheit übertragen wird. Daher ist es gültig, dass derjenige, dem geschuldet wird, Gold gegen Gold oder Silber gegen Silber überträgt, nicht gültig jedoch ist es, Silber gegen Gold zu übertragen, wenn Gold geschuldet wird, oder Gold gegen Silber. Gültig ist es bei jemandem, dem eine Schuld auf (eine Frist von) einem Monat zusteht, für eine Schuld auf einen Monat, und bei jemandem, dem eine fällige Schuld zusteht, für eine fällige Schuld. Gültig ist es, ein sofort fälliges (Recht) gegen ein sofort fälliges (Recht) zu übertragen und ein gestundetes (Recht) gegen ein gestundetes (Recht). Ist jedoch eine der beiden Schulden sofort fällig und die andere gestundet, oder beträgt die Frist der einen einen Monat und die der anderen zwei Monate, so ist die Übertragung ungültig.
Four conditions are stipulated for the validity of the transfer:- Firstly: The similarity of the two rights in species and in immediacy or deferred period because it is a transfer of the right and its transport so it is transported in its description. Hence it is valid for the one upon whom it is due to transfer gold for gold, or silver for silver, but it is not valid to transfer silver for the one upon whom gold is due or gold for silver. It is valid for the one upon whom there is a debt for (a period of) a month for a debt for a month, and the one upon whom there is a debt due for a due debt. It is valid to transfer an immediate (right) for immediate (right), and a deferred (right) for a deferred (right). However if one of the two debts is immediate and the other deferred, or the period of one of the two for a month and the other for two months, then the transfer is invalid.
„Wenn einer von euch reich ist und ihm gefolgt wird, soll er (yatba’) [folgen]“ Hinweis: Das ist nur die Übersetzung. Die Angabe „(yatba’)“ steht im Original in Klammern und wird hier wie dort beibehalten.
“If one of you is followed while rich, let him (yatba’)”
Und weil der Überweisende (Muhīl) die ihm obliegende Schuld selbst oder durch seinen Bevollmächtigten erfüllen kann und der Überwiesene (Muhāl ʿalaihi) an seiner Stelle den Empfang übernommen hat, ist der Empfänger der Überweisung (Muhtāl) zur Annahme verpflichtet. Dass die Zustimmung des Überwiesenen (Muhāl ʿalaihi) nicht erforderlich ist, liegt daran, dass die Gläubiger den Empfänger der Überweisung (Muhtāl) an ihrer Stelle für den Empfang eingesetzt haben; daher bedarf es, wie bei der Stellvertretung, nicht der Zustimmung desjenigen, dem das Recht zusteht.
And because the assignor (muheel) can fulfil the right due upon him by himself or his delegate and the assigned upon (muhal ‘alaihi) has stood in his place in receiving so the assignee (muhtal) is compelled to accept. As for the assigned upon's (muhal ‘alaihi) non-consent, this is because the creditors made the assignee (muhtal) stand in his place in receiving so it does not need the consent of the one upon whom the right is due like delegation.
Demnach ist die Übertragung von Schuldurkunden (sanadat), die Summen wie Schecks oder gestundete Beträge enthalten, deren Fälligkeit bereits eingetreten ist – was als Übertragung von Sachen (hawalat al-‘ain) bekannt ist –, mit der alleinigen Zustimmung des Begünstigten (muheel) erlaubt; weder die Zustimmung des Übertragenden (muhtal) noch die des Schuldners (muhal ‘alaihi) ist dafür erforderlich. Ebenso ist die Übertragung von Schuldurkunden, die Summen enthalten, deren Fälligkeit noch nicht eingetreten ist, wie etwa Schuldscheine – was als Übertragung von Schulden bekannt ist –, erlaubt, unabhängig davon, ob der Übertragende (muhtal) zugestimmt hat oder nicht, und ob der Schuldner (muhal ‘alaihi) zugestimmt hat oder nicht. Die Übertragung stellt erst dann einen Vertrag dar, wenn die Zustimmung darin ausdrücklich vorgesehen ist. Daher gibt es dabei kein Angebot und keine Annahme. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Verfügung einer Person über sich selbst, wie bei der Bürgschaft, der Haftungsübernahme, dem Vermächtnis und ähnlichen Verfügungen, die nicht als Verträge gelten.
Accordingly the transfer in deed notes (sanadat) which comprise sums like checks or deferred sums whose period falls due—which are known as the transfer of things (hawalat al-‘ain), is permitted with the consent of the assignee (muheel) alone, nor is the consent of the assignor (muhtal) or assigned upon (muhal ‘alaihi) stipulated. Similarly the transfer of deed notes which include sums whose period has not fallen due like promissory notes—which are known as the transfer of debts—whether the assignee (muhtal) consented or not, and whether the assigned upon (muhal ‘alaihi) consented or not. The transfer is not a contract until consent be stipulated therein. So there is no offer and acceptance therein. Rather it is only the disposal of a person himself like the guarantee, standing security, bequest and similar disposals which are not considered contracts