Und das gilt allgemein für jeden Muslim. Daher besitzen die einflussreichen Persönlichkeiten nicht das ausschließliche Recht, den Khalifah zu bestimmen, und sie können die übrigen Muslime nicht übergehen. Auch bestimmte Einzelpersonen haben dieses Recht nicht ausschließlich. Vielmehr steht dieses Recht allen Muslimen ohne Ausnahme zu; es schließt sogar die fasiq (Frevler) und die munafiqun (Heuchler) ein, sofern sie mündige Muslime sind, denn der Wortlaut des Shari'ah-Textes ist in diesem Fall allgemein gehalten, und nichts kam, um ihn auf bestimmte Personen zu beschränken, außer dem Ausschluss der Treueleistung von Jugendlichen, die das Alter der Pubertät noch nicht erreicht haben. Der Text muss daher allgemein verstanden werden.
And this is general for every Muslim. Therefore, the influential people do not possess the exclusive right to appoint the Khalifah and cannot ignore the rest of the Muslims. Nor do specific persons have the exclusive right. Rather, this right is for all the Muslims with no exception, it even includes the fajirs (wicked people) and munafiqeen (hypocrites), provided they are mature Muslims because the Shari’ah text came in a general form in this instance and nothing came to limit it (make it specific to certain people) except the refusal of the pledge from the young who have not yet reached the age of puberty. So the text has to be taken generally.
Es ist jedoch keine Bedingung, dass alle Muslime dieses Recht ausüben. Zwar ist es eine Pflicht, da die Bay'ah fard ist, doch handelt es sich um fard kifayah (kollektive Pflicht) und nicht um fard ain (individuelle Pflicht). Wenn also einige der Muslime sie erfüllen, entfällt die Pflicht für die übrigen Muslime. Dennoch müssen alle Muslime in die Lage versetzt werden, ihr Recht bei der Wahl des Khalifen auszuüben, unabhängig davon, ob sie dieses Recht tatsächlich nutzen oder nicht. Mit anderen Worten: Jeder Muslim muss in der Lage sein, an der Auswahl des Khalifen teilzunehmen. Es geht also darum, den Muslimen zu ermöglichen, die Pflicht zur Errichtung des Khilafah, die Allah (swt) ihnen vorgeschrieben hat, so zu erfüllen, dass diese Pflicht von ihren Schultern genommen wird. Nicht entscheidend ist die tatsächliche Beteiligung aller Muslime an der Durchführung dieser Pflicht. Denn die Pflicht, die Allah (swt) vorgeschrieben hat, besteht darin, den Khalifen für die Muslime mit deren Zustimmung zu bestellen, und es ist nicht erforderlich, dass alle Muslime dies selbst vollziehen. Daraus ergeben sich zwei Dinge: Erstens wird die Zustimmung aller Muslime zur Errichtung des Khalifen erreicht. Zweitens wird die Zustimmung aller Muslime zur Bestellung nicht erreicht. In beiden Fällen sind die Muslime jedoch in die Lage versetzt (an der Bestellung teilzunehmen).
However, it is not a condition that all Muslims practise this right. While it is a duty, because the bay’ah is fard, it is fard kifayah (obligation of sufficiency) and not fard ain (individual obligation). Thus, if some of the Muslims fulfill it, the duty drops from the rest of the Muslims. But all Muslims must be enabled to practice their right in electing the Khalifah, regardless of whether they use their right or not. In other words, every Muslim must be able to participate in selecting the Khalifah. So the issue is to enable the Muslims to carry out the duty of establishing the Khalifah which Allah (swt) prescribed upon them, in such a way that this duty falls (from their shoulders). The issue is not the actual participation of all the Muslims in conducting this duty. This is because the duty which Allah (swt) has prescribed is to establish the Khalifah for the Muslims by their consent, and it is not a requirement for all Muslims to perform it. Two matters result from this: One of them is that the consent of all the Muslims in the establishment of the Khalifah is achieved. Secondly, the consent of all the Muslims about the appointment is not achieved. The Muslims are however enabled (to participate in the appointment) in both cases.
Hinsichtlich des ersten Punktes ist keine Bedingung hinsichtlich einer bestimmten Anzahl festgelegt, die zur Einsetzung des Khalifah erforderlich wäre. Vielmehr kann jede beliebige Anzahl von Muslimen dem Khalifah ihre Bay'ah geben, und in dieser Bay'ah wird die Zustimmung der übrigen Muslime durch ihr Schweigen erreicht, oder dadurch, dass sie beginnen, ihm zu gehorchen, oder durch alles, was ihre Zustimmung impliziert. Wird er dann eingesetzt, wird er zum Khalifah für alle Muslime. Er ist rechtmäßig der Khalifah, selbst wenn ihn nur drei Personen eingesetzt haben, denn die Kollektivität wird dadurch erreicht, dass die Einsetzung des Khalifah vollzogen wird. Die Zustimmung wird durch ihr Schweigen und durch Gehorsam oder ähnliches erreicht, unter der Bedingung, dass dies in freier Wahl und in jeder Hinsicht so geschieht, dass die Äußerung von Meinungen für alle ermöglicht wird. Wurde jedoch die Zustimmung aller Muslime nicht erreicht, so wird die Einsetzung des Khalifah nur dann vollzogen, wenn sie von einer Gruppe vorgenommen wird, die die Zustimmung der Mehrheit der Muslime repräsentiert, unabhängig von der Anzahl dieser Gruppe.
Daraus folgern einige Rechtsgelehrte, dass die Einsetzung des Khalifah durch die Huldigung der einflussreichen Personen (ahl al-hall wa al-'aqd) begründet wird, weil sie diese Einflussreichen als jene Gruppe betrachten, die durch die Huldigung, die sie jedem Mann geben, der die vertraglichen Bedingungen des Khilafah erfüllt, die Zustimmung der Muslime erreicht. Daher ist es nicht die Huldigung der einflussreichen Personen, die den Khalifah einsetzt, noch ist deren Huldigung eine Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Einsetzung des Khalifah. Vielmehr ist die Huldigung der einflussreichen Personen ein Hinweis darauf, dass die Zustimmung der Muslमे zur Huldigung erreicht wurde, weil die einflussreichen Personen als Repräsentanten der Muslime gelten. Und jeder Beleg, der darauf hinweist, dass die Zustimmung der Muslime durch die Huldigung (Bay'ah) an einen Khalifah erfüllt ist, vervollständigt die Einsetzung des Khalifah, und die Einsetzung des Khalifah durch diese Bay'ah wäre rechtmäßig.
With regards to the first matter, no condition is set concerning a specific number required to appoint the Khalifah. Rather any number of Muslims can give their bay’ah to the Khalifah and in this bay’ah the consent of the rest of the Muslims is attained by their silence, or by proceeding to obey him, or by anything which implies their consent, then the appointed Khalifah becomes a Khalifah for all the Muslims. He will legally be the Khalifah even if only three people appointed him, because collectivity is achieved by carrying out the appointment of the Khalifah. The consent is achieved by their silence and through obedience or anything similar, on condition that this is accomplished by unfettered choice and in every respect enabling the expression of opinions for all. However, if the consent of all the Muslims was not achieved, then the appointment of the Khalifah would not be accomplished unless it was performed by a group that represents the consent of the majority of the Muslims, regardless of the number in this group. From here some jurists stated that the appointment of the Khalifah is established by the pledge given to him by the people of influence (ahl al-hall wa al-‘aqd), because they consider the influential people as the group which achieves the consent of the Muslims through the pledge they give to any man who fulfils the contractual conditions of the Khilafah. Therefore, it is not the pledge of the influential people which establishes the Khalifah, nor is their pledge a condition for the legality of the appointment of the Khalifah. Rather the pledge of the influential people is evidence indicating that the consent of the Muslims to the pledge has been achieved, because the influential people are considered as representative of the Muslims. And every evidence which indicates that the consent of the Muslims with the pledge to a Khalifah is fulfilled completes the appointment of the Khalifah, and the appointment of the Khalifah by this bay’ah (pledge) would be legal.
Demnach besteht die Regel der Scharia darin, das Kalifat durch jede Versammlung zu errichten, deren Bestellung des Kalifen die Zustimmung der Muslime durch irgendein Anzeichen erlangt, das diese Zustimmung belegt. Dabei ist es gleich, ob dieses Anzeichen im Treueid der Mehrheit der einflussreichen Persönlichkeiten besteht, im Treueid der Mehrheit der Vertreter der Muslime, in der stillschweigenden Akzeptanz der Muslime gegenüber der Gruppe, die den Treueid geleistet hat, in ihrer Eile, aus Anlass des Treueids Gehorsam zu zeigen, oder durch irgendein ähnliches Mittel, solange ihnen die volle Möglichkeit geboten war, ihre Meinung frei zu äußern. Es ist keine Regel der Scharia, dass diese Versammlung ausschließlich aus einflussreichen Persönlichkeiten bestehen muss, dass sie vier oder vierhundert oder mehr Personen umfassen muss oder dass sie aus den Einwohnern der Hauptstadt oder der Regionen bestehen muss. Vielmehr besagt die Regel der Scharia, dass ihr Treueid die Zustimmung der Mehrheit der Muslime erfüllt, durch irgendein Anzeichen, das zusammen mit der vollen Möglichkeit, ihre Meinung frei zu äußern, gegeben ist.
Accordingly the Shari’ah rule is to establish the Khalifah by any gathering where appointment of the Khalifah achieves the consent of the Muslims by any indication that proves this consent. It is the same whether this indication is the pledge of the majority of the influential people, the majority of the representatives of the Muslims, the silent acceptance of the Muslims regarding the group that gave the pledge, their hurry to show obedience as a result of the pledge or by any similar means, as long as they were provided with the full facility to freely express their opinions. It is not a Shari’ah rule that this gathering must be only from the influential people or that they are four or four hundred or more, or that they must be the residents of the capital or the regions. Rather the Shari’ah rule is that their pledge fulfils the consent of the majority of Muslims by any indication together enabling them to freely express their opinion fully.
Mit „allen Muslimen“ sind jene Muslime gemeint, die in Gebieten leben, die vom Islamischen Staat beherrscht werden, also diejenigen, die Untertanen des früheren Kalifats sind, falls das Kalifat besteht, oder diejenigen, durch die die Errichtung des Islamischen Staates verwirklicht und das Kalifat geschlossen wird, falls der Islamische Staat nicht errichtet wurde. Sie sind diejenigen, die sich erhoben haben, es (das Kalifat) zu schaffen, und durch es die islamische Lebensweise wieder aufnehmen. Was den übrigen Muslimen betrifft, so ist ihr Treueversprechen und ihre Zustimmung keine wesentliche Bedingung, denn sie sind Gläubige außerhalb der islamischen Herrschaft oder sie leben im Dar al-Kufr (Land des Unglaubens) und können nicht Teil des Dar al-Islam werden. Sie haben daher kein Recht beim Vertragsschluss des Treueversprechens, wohl aber müssen sie das Treueversprechen des Gehorsams leisten, denn rechtlich werden diejenigen, die sich von der islamischen Herrschaft lossagen, wie Aufständische behandelt. Was diejenigen betrifft, die im Dar al-Kufr leben, so wird die Errichtung der islamischen Herrschaft durch sie nicht erreicht, es sei denn, sie errichten sie tatsächlich oder treten in deren Machtbereich ein. Daher gelten als die Muslime, die das Recht beim Vertragsschluss des Treueversprechens haben, und deren Zustimmung als Bedingung für die rechtmäßige Einsetzung des Kalifen gilt, jene Muslime, durch die die Herrschaft des Islam tatsächlich errichtet wird. Es ist nicht richtig zu sagen, dass dies eine rationale Untersuchung sei, oder zu behaupten, dass sie keine schari'atischen Belege habe. Denn es handelt sich um eine Untersuchung über den Gegenstand (manat), auf den die schari'atische Regel anzuwenden ist, und nicht über das Gesetz selbst; daher bedarf sie keiner schari'atischen Regel, sondern muss vielmehr deren Wirklichkeit erklären. Zum Beispiel ist der Verzehr von Aas durch die schari'atische Regel verboten. Die Feststellung, was Aas ist, ist der Gegenstand des Gesetzes, also der Gegenstand, auf den sich das Gesetz bezieht. Die Einsetzung des Kalifen durch die Muslime ist die schari'atische Regel, und dass diese Einsetzung durch Zustimmung und Wahl erfolgen soll, ist ebenfalls die schari'atische Regel. Diese Bestimmungen bedürfen der schari'atischen Belege. Wer aber sind die Muslime, durch die die Einsetzung vollzogen wird? Und was ist die Sache, durch die Zustimmung und Wahl erfüllt werden? Diese (Sachen) werden als Gegenstand des Gesetzes bezeichnet, d. h. der Gegenstand, zu dessen Lösung das Gesetz gekommen ist. Die Anwendung der Regel der Scharia auf den Gegenstand ist die Verwirklichung des Gesetzes. Daher ist es notwendig, den Gegenstand (manat), den die Regel der Scharia behandeln will, zu untersuchen, indem man seine Wirklichkeit erklärt.
What is meant by all Muslims is those Muslims who live in lands controlled by the Islamic State i.e. those who are subjects of the former Khalifah if the Khilafah exists, or those by whom the Islamic State’s establishment is accomplished and the Khilafah is contracted, in case the Islamic State was not established. They are the ones who stood to create it (the Khilafah) resume the Islamic way of life through it. As for the rest of the Muslims, their pledge and consent are not an essential condition, because they are believers outside the Islamic authority or they live in Dar al-Kufr (land of kufr) and they cannot join Dar al-Islam. So they have no right in the contracting pledge, but they must give the pledge of obedience because legally those who rebel from the Islamic authority are treated as rebels. As for those who live in Dar al-Kufr, the establishment of the Islamic authority is not achieved by them unless they establish it in reality or they enter into its domain. Therefore, the Muslims who have the right in the contracting pledge and their consent is considered a condition to ensure the legal appointment of the Khalifah are those Muslims by whom the authority of Islam is established in reality. It is not true to say that this is a rational study, or to say it has no Shari’ah evidence. This is because it is a study about the subject (manat) upon which the Shari’ah rule applies and not on the law itself, therefore it does not need a Shari’ah rule but rather must explain its reality. For example, the eating of dead meat is prohibited by the Shari’ah rule. Verification of what is the dead meat is the subject of the law i.e. the subject with which the law is related. So appointing of the Khalifah by Muslims is the Shari’ah rule, and that this appointment should be by consent and choice is also the Shari’ah rule. It is these provisions which need the Shari’ah evidence. As for who are the Muslims by whom the appointment is completed? And what is the matter by which the consent and choice are fulfilled? These (matters) are referred to as the subject of the law i.e. the subject which the law came to solve. The application of the Shari’ah rule upon the subject is the achievement of the law. Therefore, it is needed to study the subject (manat) which the Shari’ah rule came to treat by explaining its reality.
Es ist falsch zu sagen, dass der Gegenstand (manāṭ) der Regel notwendigerweise einen Beleg aus der Scharia benötigt, weil der Gegenstand der Regel vom Grund (ʿilla) der Regel verschieden ist. Zwischen ʿilla und manāṭ besteht ein großer Unterschied. Die ʿilla ist der Beweggrund der Regel, d. h. das, was auf die Absicht (das Ziel) des Gesetzgebers (Ash-Shāriʿ, d. h. Allah) für diese Regel hinweist, und dies muss durch einen Beleg aus der Scharia gestützt sein, damit verstanden wird, dass es das Ziel des Gesetzgebers (Allah) ist. Der Gegenstand (manāṭ) der Regel dagegen ist die Sache, für die die Regel gekommen ist, d. h. die Frage, auf die die Regel anzuwenden ist, und nicht ihr Beleg oder ihre ʿilla. Damit gemeint ist, dass der Gegenstand derjenige ist, mit dem die Regel verknüpft ist, d. h. die Regel hängt an ihm bzw. ist daran geknüpft, das heißt, die Regel wurde gegeben, um ihn zu lösen. Es bedeutet nicht, dass die Regel um seinetwillen gekommen ist, so dass er als ʿilla der Regel bezeichnet werden könnte. Der manāṭ der Regel ist also das, was außerhalb des Überlieferten (ghayr an-naqliyya) im Sinne der scharia-rechtlichen Regel liegt. Seine Verifizierung unterscheidet sich von der Verifizierung der ʿilla. Die Verifizierung der ʿilla beruht auf dem Verständnis des Textes, der mit einem Grund kam, und dies ist ein Verständnis des Überlieferten und nicht der manāṭ. Der manāṭ ist etwas anderes als das Überlieferte; seine Bedeutung ist die Wirklichkeit, auf die die scharia-rechtliche Regel angewendet werden soll.
It is incorrect to say that the subject (manat) of the law is the ‘illah (reason) of the law so it would necessarily need Shari’ah evidence because the subject of the law is different than the reason of the law. There is a great difference between ‘illah and manat. The ‘illah is the incentive for the law i.e. the thing which indicates the intention (aim) of the Lawgiver (Ash-Shari’ i.e. Allah) for this law, and this must have a Shari’ah evidence so as to understand that it is the aim of the Lawgiver (Allah). Whereas the subject (manat) of the law is the subject for which the law came i.e. the question upon which the law applies, not its evidence or its ‘illah. What is meant by its being the subject with which the law is arrived at is that it is the subject with which the law suspends or hangs i.e. the law was brought to solve it. It does not mean that the law came because of it so as to be called the ‘illah of the law. So the manat of the law is that which is other than the conveyed (ghayr an-naqliyya) aspect of the Shari’ah rule. Its verification is different from the verification of the ‘illah. The verification of the ‘illah turns upon the comprehension of the text which came with a reason, and this is an understanding of what is conveyed and it is not the manat. The manat is other than than what is conveyed; its meaning is the reality upon which the Shari’ah rule is to be applied.
Wenn du sagst, Alkohol ist haram, lautet die schariatische Regel: Alkohol ist verboten. Die Feststellung, ob ein bestimmtes Getränk Alkohol ist oder nicht, um es als haram oder nicht haram zu beurteilen, ist eine Überprüfung des manat. Es ist daher notwendig zu untersuchen, ob das Getränk Alkohol ist, um erklären zu können, dass es haram ist. Die Untersuchung der Wirklichkeit des Alkohols ist eine Überprüfung des manat.
Und wenn du sagst, dass das Wasser, das für die wudu verwendet werden darf, das uneingeschränkte (mutlaq) Wasser ist, lautet die schariatische Regel: Das mutlaq-Wasser ist das, was für die wudu erlaubt ist. Die Feststellung, ob das Wasser uneingeschränkt oder eingeschränkt ist, um es als für die wudu erlaubt zu beurteilen, ist eine Überprüfung des manat. Daher ist es notwendig, das Wasser zu untersuchen, um festzustellen, ob es frei oder eingeschränkt ist. Diese Untersuchung der Wirklichkeit des Wassers ist die Überprüfung des manat.
Und wenn du sagst, dass die Person, die hadath gemacht hat (etwas von hinten oder vorne ausgeschieden hat), für das Gebet wudu machen muss, dann ist die Feststellung, ob die Person muhdath ist oder nicht muhdath ist, eine Überprüfung des manat, und so weiter.
Asch-Schatibi sagte in „Al-Muwafaqat“: „Diese Gegenstände und ihresgleichen, die die Bestimmung des manat erfordern, müssen den Beweis dafür in Übereinstimmung mit der Wirklichkeit in Bezug auf jeden Fall nehmen.“ Und er sagte: „Die idschtihad kann mit der Überprüfung des manat verbunden sein, und dies erfordert weder die Kenntnis der Absichten des Gesetzgebers (Allah) noch die Kenntnis der arabischen Sprache, denn das Ziel dieser idschtihad ist, den Gegenstand so zu erkennen, wie er ist. Somit erfordert sie ein Wissen, ohne das dieser Gegenstand gemäß dem Ziel, ihn zu erkennen, nicht erkannt werden könnte. Daher muss der Mudschtahid unter diesem Gesichtspunkt, den er berücksichtigt, um die schariatische Regel in Übereinstimmung mit dem Erforderlichen anzuwenden, wissend und mudschtahid sein.“
Die Untersuchung der ‘illah führt zurück zum Verständnis des Textes, der mit einer Begründung gekommen ist. Und dies ist ein Verständnis der überbrachten Inhalte, und es ist nicht das Manat; vielmehr ist das Manat etwas anderes als die überbrachten Inhalte. Es soll die Wirklichkeit sein, auf die die Scharia-Regel angewendet wird. Wenn du sagst, Alkohol ist haram, so ist die Feststellung, ob eine Flüssigkeit Alkohol ist oder nicht, die Feststellung des Manat. Und wenn du sagst, das uneingeschränkte (mutlaq) Wasser ist dasjenige, mit dem Wudu vollzogen werden kann, so ist die Feststellung, ob das Wasser uneingeschränkt ist oder nicht, die Feststellung des Manat. Und wenn du sagst, der Muhdath muss Wudu vollziehen, so ist die Feststellung, ob die Person muhdath ist oder nicht, die Feststellung des Manat. Somit ist die Feststellung des Manat die Untersuchung der Sache, die Gegenstand des Gesetzes ist. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, dass derjenige, der das Manat feststellt, ein Mujtahid oder ein Muslim sei, sondern es genügt, dass er in der Sache sachkundig ist. Die Untersuchung, wer die Muslime sind, deren Bay'ah als Zeichen der Annahme oder Zustimmung gilt, ist also eine Untersuchung zur Feststellung des Manat.
Was die zweite Frage betrifft, also das, was heutzutage bei der Durchführung von Wahlen durch geheime Abstimmung, mittels Wahlurnen, der Verteilung der Stimmen und dergleichen geschieht: All dies sind Arten, die Auswahl durch Zustimmung zu vollziehen. Daher fallen sie weder unter die Bestimmung der Scharia noch unter die Frage des Manat der Scharia-Bestimmung, also den Gegenstand, den die Scharia-Bestimmung zu regeln gekommen ist. Denn diese Angelegenheit betrifft weder die Handlungen der Sklaven noch den Gegenstand, auf den sich die Scharia-Bestimmung bezieht. Vielmehr sind sie Mittel zu menschlichen Handlungen, auf die sich die Scharia-Bestimmung richtet, d. h. die Handlung, auf die sich die Rede des Gesetzgebers (Allah (swt)) bezieht; in diesem Fall ist dies die Einsetzung des Kalifen durch Zustimmung, sofern eine vollständige Erleichterung gewährleistet ist, die die Äußerung der Meinung ermöglicht. Daher gehören diese Arten und Mittel nicht zu dem, was mit den Scharia-Bestimmungen bezweckt wird, und sie werden als Angelegenheiten behandelt, die der allgemeine Text erlaubt hat. Es gibt keinen speziellen Beweis, der sie verbietet, daher sind sie mubah (erlaubt). Die Muslime haben das Recht, diese oder andere Arten zu wählen. Jede Art, die dazu führt, dass die Muslime die Fard-Pflicht erfüllen können, den Kalifen durch Zustimmung und Wahl einzusetzen, dürfen die Muslime anwenden, solange kein scharia-rechtlicher Beweis ihr Verbot anordnet.
This is in regard to the first question. As for the second issue, regarding what occurs nowadays in conducting elections by secret ballot, using polling boxes, distributing votes and the like; all these are styles to perform the selection by consent. Therefore, they do not enter under the Shari’ah rule nor the question of manat of the Shari’ah rule which is the subject that the Shari’ah rule came to solve. This is because this matter is not concerned with the actions of the slaves nor the subject upon which the Shari’ah rule applies. Rather they are the means of the human actions to which the Shari’ah rule came i.e. the action which the speech of the Law-giver (Allah (swt)) is related to; which in this instance, is the establishment of the Khalifah by consent, provided there is complete facilitation to enable the expression of opinion. Therefore, these styles and means are not part of what the Shari’ah rules are sought for, and they are treated as matters which the general text has permitted. There is no special evidence to forbid them, so they are mubah. The Muslims have the right to select these or other styles. Any style which leads to enabling the Muslims to carry out the fard of appointing the Khalifah by consent and choice, then the Muslims are allowed to use it unless there came Shari’ah evidence which prohibits it.
Es ist falsch zu sagen, dass diese Form eine menschliche Handlung ist, die nur nach einer schariatrechtlichen Regel und mit einem Beleg für ihre Regelung ausgeführt werden darf. Das ist falsch, denn eine menschliche Handlung, die nach einer schariatrechtlichen Regel ausgeführt werden muss und für die ein Beleg für ihre Rechtslage vorliegen muss, ist diejenige, die als Ursprung (asl) oder als Zweig (far') eines Ursprungs gilt, dessen Beleg für den Ursprung nicht allgemein, sondern spezifisch (khaas) ist. Ein Beispiel dafür ist das Gebet, dessen Beleg sich nur auf seine Verrichtung bezieht und nicht jede Handlung einschließt, die im Gebet vorkommt. Daher muss für jede Handlung darin ein Beleg vorliegen. Eine Handlung hingegen, die ein Zweig einer Handlung ist, auf deren Ursprung ein allgemeiner Beleg zutrifft, dem unterliegen alle ihre Zweige. Das Verbot einer Handlung, die ein Zweig ist, erfordert einen Beleg, der sie verbietet, sie aus der Regel ihres Ursprungs herausnimmt und ihr so eine neue Regel gibt. Dasselbe gilt für alle Formen. Bei der Frage der Wahlen ist die ursprüngliche Handlung die Einsetzung des Kalifen durch Zustimmung und Wahl. Die Handlungen, die sich davon abzweigen, wie Abstimmung, die Benutzung von Wahlurnen, das Trennen der Stimmen und dergleichen, fallen alle unter die Regel des Ursprungs und bedürfen keines weiteren Beleges. Irgendeine davon aus der Regel des Ursprungs auszunehmen, also zu verbieten, ist eine Angelegenheit, die einen Beleg erfordert. Dies gilt für alle Formen, die menschliche Handlungen sind. Was die Mittel betrifft, also Werkzeuge wie die Kiste, in die die Stimmzettel gelegt werden, so haben diese die Rechtsstellung von Sachen und nicht die Rechtsstellung von Handlungen, auf die der schariatrechtliche Grundsatz zutrifft.
It is incorrect to say that this style is a human act and should not be conducted except according to the Shari’ah rule, with an evidence to indicate its rule. It is incorrect to say so because the human action which must be conducted according to the Shari’ah rule and which must have an evidence that indicates its law, is the action which is considered as an origin (asl) or a branch (far’) of an origin whose evidence for the origin is not general but rather specific (khaas). An example for this is the prayer, whose evidence is only related to establishing it and it does not include every action included in the prayer. Therefore there must be an evidence for every action in it. However the action which is a branch for an action wherein general evidence applies to its origin, that general evidence applies upon all its branches. The prohibition of an action which is a branch requires an evidence to prohibit it, and remove it from the rule of its origin and thus give it a new rule. This is the same for all the styles. In the question of elections, the original action is the appointment of the Khalifah by consent and choice. As for the actions which branch out from that such as polling, using polling boxes, separating of votes and the like, they all enter under the rule of the origin and do not require another evidence. To exclude any of them from the rule of the origin, i.e. to prohibit it, is a matter which requires an evidence. This is the case for all the styles which are human actions. Concerning the means which are tools like the box in which the voting papers are put, these take the rule of things and not the rule for actions upon which applies the Shari’ah principle: