36. Usul al-Fiqh
36. Usul Al-fiqh
Sprachlich bezeichnet „aṣl“ das, worauf etwas aufgebaut wird, und umfasst sowohl den materiellen Aufbau, etwa das Errichten von Mauern auf einem Fundament, als auch den rationalen Aufbau, etwa die (analogische) Übertragung einer Bestimmung [ḥukm] (mal'ūl) auf eine Ursache [ʿilla] oder einer Bestimmung [madlūl] auf einen Beweis [dalīl]. Somit sind die Grundlagen der Rechtswissenschaft [uṣūl al-fiqh] die Prinzipien [qawāʿid], auf denen der fiqh aufgebaut ist.
Linguistically ‘asl’ refers to that which is constructed upon, inclusive of both material construction, like the construction of walls upon a foundation, and rational construction, like the (analogical) construction of a ruling [ma’lūl] upon an effective cause [‘illah] or of a ruling [madlūl] upon an evidence [dalīl]. Thus usūl al-fiqh is the principles [qawā’id] upon which fiqh is built.
Was die Fiqh betrifft, so bezeichnet sie sprachlich das Verstehen [fahm], wie in den Worten Allahs:
As for fiqh, linguistically it refers to understanding [fahm], as in the saying of Allah:
„Wir verstehen vieles von dem, was du sagst, nicht…“ [Hud: 91], und in der Terminologie der Rechtsgelehrten ist „Fiqh“ die Kenntnis der praktischen Rechtsbestimmungen der Scharia, die aus den detaillierten Belegen abgeleitet werden. Mit „Kenntnis der Bestimmungen“ ist in Bezug auf den Gelehrten [ʿĀlim] hier nicht bloßes Wissen gemeint, sondern das Erlangen der Beherrschung der schariatischen Urteile (aḥkām Shar‘iyya), das heißt, dass dieses Wissen und dessen tiefes Verständnis ein solches Maß erreicht, dass die Person, die diese Urteile kennt, eine Herrschaft über sie erlangt. Das Erlangen einer solchen Beherrschung genügt, um als Faqīh zu gelten, selbst wenn er nicht alle Urteile kennt. Notwendig ist jedoch, eine Sammlung der detaillierten rechtlichen Bestimmungen durch Überlegung [Naẓar] und Schlussfolgerung/Beweisführung [Istidlāl] zu kennen; das Kennen einer oder zwei Regeln wird nicht Fiqh genannt. Ebenso wird das Wissen darüber, wie verschiedene Arten von Belegen zu Beweisen geformt werden, nicht Fiqh genannt. Das Wort Fiqh bezeichnet also die Sammlung der praktischen, detaillierten Bestimmungen, die aus den einzelnen Belegen abgeleitet werden. Wenn man daher sagt: „Dies ist ein Buch des Fiqh“, bedeutet das, dass dieses Buch praktische Bestimmungen im Einzelnen enthält; wird Fiqh erwähnt, ist damit eine Sammlung praktischer, detaillierter Rechtsurteile gemeint. Wichtig ist dabei, dass dies ausschließlich für die praktischen Regeln gilt, denn nach der üblichen Definition gehören Regeln zum Glauben [Aḥkām al-I‘tiqādī] nicht zum Fiqh, da Fiqh sich speziell auf die praktischen detaillierten Aḥkām bezieht, also auf die Regeln, welche die Handlungen festlegen, nicht die Glaubensinhalte.
“We do not understand much of what you say…” [Hud: 91], and in the terminology of the legal scholars ‘fiqh’ is the knowledge of the practical shari’ah rules (which are) derived from the detailed evidences. The intent here of ‘knowledge of the rules’ with regards to the scholar [‘ālim] is not mere knowledge, rather it is the attainment of mastery of the shar’i ahkām, that is, that this knowledge and deep understanding of it reaches to the extent that it gives the person who knows these ahkām a mastery over them. Acquiring such a mastery suffices one to be considered a faqīh, even if he does not know all the ahkām. However it is necessary to know a collection of the branchial legal rulings through deliberation [nadhar] and deduction/evidencing [istidlāl]; knowing one or two rules is not called fiqh. Nor is knowledge of forming different types of evidences into proofs called fiqh. The word fiqh then is refers to the collection of the practical branchial rules, derived from the detailed evidences. Thus when it is said that ‘this is a book of fiqh’, it means that this book contains branchial practical rules; when fiqh is mentioned, the intent is a collection of practical branchial rulings. Importantly this is exclusive to the practical rules, because by the conventional definition, rules to do with belief [ahkām al-i’tiqādi] are not part of fiqh, because fiqh is particular to the branchial practical ahkām, that is, the rules which establish the actions, not beliefs.
Daher ist die Bedeutung von usūl al-fiqh die Grundsätze [qawā'id], auf denen der Erwerb der Beherrschung der praktischen Regeln, die aus den einzelnen Belegen abgeleitet werden, aufbaut. Daher wird usūl al-fiqh herkömmlicherweise definiert als das Wissen um die Grundsätze, durch die die Ableitung [istinbāt] der schariatischen Urteile aus den einzelnen Belegen erreicht wird; und diese Grundsätze selbst werden ebenfalls usūl al-fiqh genannt. Ein Buch über usūl al-fiqh ist ein Buch, das diese Grundsätze enthält. Das Studium von usūl al-fiqh ist ein Studium der Grundsätze und der Belege, das heißt des Urteils [hukm], der Quellen des Urteils und der Methodik, das Urteil aus diesen Quellen abzuleiten. Usūl al-fiqh umfasst die allgemeinen Belege [adillah ijmāliyyah] und die Weisen, in denen diese auf die schariatischen Regeln hinweisen, wie es auch im Allgemeinen den Zustand dessen umfasst, der die Ableitung vornimmt [mustadil]; das heißt, es umfasst das Wissen um ijtihād. Ebenso umfasst es die Methodik der Ableitung: das Abwägen [ta'ādul] und das Geben des Vorzugs [tarjīh] zwischen Belegen. In der Tat hängen ijtihād und tarjīh vom Wissen um die Belege und die Weisen ab, in denen diese auf die Urteile hinweisen. Daher sind die Belege und die Art, wie sie auf die Urteile hinweisen, die zwei Grundpfeiler von usūl al-fiqh, zusammen mit dem Studium des Urteils selbst und der damit verbundenen Angelegenheiten.
Therefore the meaning of usūl al-fiqh is the principles [qawā’id] upon which the acquisition of the mastery of the practical rules (derived) from the detailed evidences is built. Hence usūl al-fiqh is defined conventionally as the knowledge of the principles whereby the derivation [istinbāt] of the shar’i rulings from the detailed evidences is attained; and these principles themselves are also termed usūl al-fiqh. A book of usūl al fiqh is a book which contains these principles. The study of usūl al-fiqh is a study of the principles and of the evidences, that is, of the ruling [hukm], the sources of the ruling, and the methodology of deriving the ruling from these sources. Usūl al-fiqh includes the general evidences [adillah ijmāliyyah] and the ways in which these indicate upon the shar’i rules, as it includes, generally, the state of the one doing the deduction [mustadil]; that is, (it includes) the knowledge of ijtihād. It also includes the methodology of derivation: weighing [ta’ādul] and giving preference [tarjīh] between evidences. Indeed, ijtihād and tarjīh depend upon knowledge of the evidences and the ways in which these indicate upon the rulings. Therefore the evidences and the way in which they indicate upon the rulings are the two foundations of usūl al-fiqh, together with the study of the ruling itself and matters related to it.
Somit sind die Usūl al-Fiqh die unbestimmten, allgemeinen Hinweise für das Fiqh, etwa der unbedingte Befehl [mutlaq al-ʿamr], das unbedingte Verbot [mutlaq al-nahy], die Handlung des Propheten ﷺ, der Konsens der Gefährten [ijmāʿ al-ṣaḥāba] und der Analogieschluss [qiyās]. Ausgeschlossen sind die detaillierten, spezifischen Hinweise wie „Verrichtet das Gebet“, „Und nähert euch nicht der Unzucht“, das Gebet des Propheten ﷺ innerhalb der Kaaba, die Einsetzung einer Vormundschaft [wilāyah] über denjenigen, der unfähig ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen [maḥjūr], oder die Berechtigung des Bevollmächtigten auf Lohn, wenn er auf Grundlage einer Bezahlung analog zu einem Angestellten angeworben wurde. All dies gehört nicht zu den Usūl al-Fiqh, weil es sich um spezifische, detaillierte Beweise handelt. Dass sie in der Beschäftigung mit den Usūl al-Fiqh als Beispiele angeführt werden, bedeutet nicht, dass sie ein Teil davon sind. Vielmehr sind die Usūl al-Fiqh die allgemeinen Beweise, die Art und Weise, in der diese (auf die Regel) hinweisen, der Zustand dessen, der den Beweis führt, und die Methodik der Beweisführung [istidlāl].