17.4 Die Bedingungen der Wählbarkeit zum Khalifah
17.4 The Conditions Of Eligibility For The Khalifah
Der Khalifah muss sieben Bedingungen erfüllen, um für das Khilafah geeignet zu sein und ihm die Bay'ah für das Khilafah zu übertragen. Diese sieben Bedingungen machen den Vertrag gültig; fehlt eine davon, kann das Khilafah nicht eingesetzt werden. Die Bedingungen lauten:
The Khalifah must fulfill seven conditions to be eligible for the Khilafah and to have the bay’ah contracted to him for the Khilafah. These seven conditions validate the contract, if one was missing, the Khilafah cannot not be convened. The conditions are:
1. Er muss ein Muslim sein. Das Kalifat darf keinem Kafir (Ungläubigen) in irgendeiner Weise übertragen werden, und ihm ist kein Gehorsam geschuldet, denn Allah (SWT) sagt:
1. He must be a Muslim. The Khilafah cannot be contracted to a kafir (disbeliever) whatsoever, nor is his obedience obliged because Allah (swt) says:
Allah wird den Ungläubigen niemals einen Weg (sabeel) über die Gläubigen gewähren. [TMQ 4:141]
"Allah will never allow for the disbelievers a way (sabeel) over the believers" [TMQ 4:141]
Die Herrschaft ist der stärkste Weg (sabeel) des Herrschenden über die Beherrschten. Der Ausdruck „lan“ (niemals), der auf Dauerhaftigkeit hinweist, ist ein Indiz (qarina) für das bindende Verbot, dass ein Ungläubiger irgendeine Herrschaft übernimmt, sei es das Kalifat oder etwas weniger Bedeutendes als dieses.
Ruling is the strongest way (sabeel) of the ruler over the ruled people. The expression of ‘Lan’ (never) which is an indication of permanence is a connotation (qareenah) for the decisive prohibition for the disbeliever taking charge of any ruling whatsoever, whether it was the Khilafah or anything less significant than that.
2. Er muss männlich sein. Der Khalifah darf keine Frau sein, d. h. er muss ein Mann sein, und es ist ungültig, dass der Khalifah eine Frau ist, aufgrund dessen, was von Abu Bakrah überliefert wurde, der sagte: Allah hat mir durch ein Wort Nutzen verschafft, das ich vom Propheten ﷺ hörte, in den Tagen von al-Jamal (Kamel), als ich im Begriff war, mich den Leuten von al-Jamal anzuschließen und gegen sie zu kämpfen. Er sagte: Als die Nachricht eintraf, dass die Leute von Persien die Tochter Kisras zu einer Königin über sich eingesetzt hatten, sagte der Prophet ﷺ:
2. He must be male. The Khalifah is not permitted to be a female i.e. he must be a man and it is invalid for the Khalifah to be a woman due to what was narrated from Abu Bakrah who said: Allah benefited me with a word I heard from the Prophet (saw) in the days of al-Jamal (camel) when I was about to join the people of al-Jamal and fight with them. He said: When the news arrived that the people of Persia appointed the daughter of Kisra as a queen over them, the Prophet (saw) said:
„Ein Volk, das eine Frau mit der Führung seiner Angelegenheiten betraut, wird niemals erfolgreich sein“ (Al-Bukhari hat dies überliefert)
“Any people who appointed a woman to run their affairs will never succeed” (Al-Bukhari narrated this)
Die Information des Propheten (saw) über die Verneinung des Erfolgs derer, die eine Frau mit der Betreuung ihrer Angelegenheiten betrauen, ist ein Verbot, sie zu betrauen, da dies zu den Formen der Aufforderung gehört. Und da diese Information einen Tadel für diejenigen enthielt, die eine Frau betrauen, indem sie ihnen den Erfolg absprechen, ist sie eine Implikation für ein entschiedenes Verbot. Das Verbot, eine Frau zu betrauen, kam hier also mit einer Implikation, die darauf hinweist, dass die Aufforderung zur Unterlassung eine entschiedene Aufforderung ist; somit ist die Betrauung einer Frau haram. Die Bedeutung ihrer Übernahme der Herrschaft ist hier die Übernahme des Kalifats oder jedes anderen Herrschaftsamts, das niedriger als dieses ist, denn der Gegenstand des Hadiths ist die Einsetzung der Tochter Kisras als Herrscherin. Er ist also allgemein im Gegenstand der Herrschaft, über den der Hadith spricht. Er ist nicht allein auf den Vorfall der Einsetzung der Tochter Kisras beschränkt, und er ist auch nicht allgemein auf jede Funktion anwendbar, sodass er keine andere Funktion als die Herrschaft in irgendeiner Weise einschließt.
So the information from the Prophet (saw) about the negation of success of those who appoint a woman to look after their affairs is a prohibition to appoint her, as this is from the forms of request. And since this information included information of a rebuke for those who appoint a woman by negating success from them, it is a connotation for a decisive prohibition. So the prohibition here of appointing a woman came with a connotation which indicates that the request to refrain is a decisive request; thus the appointment of a woman is haram. The meaning of her taking charge of the rule here is taking charge of the Khilafah or any other ruling post lower than it, because the subject of the hadith is the appointment of the daughter of Kisra as a queen. So it is general in the subject of ruling which the hadith expressed about. It is not specific to the incident of appointing the daughter of Kisra alone, and it is not also general in every function, so it does not include any function other than the ruling in any way whatsoever.
3. Er muss mündig sein. Der Kalif darf kein Kind sein, aufgrund dessen, was von ʿAlī ibn Abī Ṭālib (ra) überliefert wird, dass der Prophet ﷺ sagte:
3. He must be mature. The Khalifah is not allowed to be a child due to what was narrated from ‘Ali bin Abu Talib (ra) that the Prophet (saw) said:
„Die Feder wird von dem Schlafenden angehoben, bis er erwacht, vom Jungen, bis er die Pubertät erreicht, und vom geistig Behinderten, bis er zur Vernunft zurückkehrt oder genesen ist.“
“The pen is raised from the sleeping person until he awakes and the youth until he reaches puberty and the mentally disabled until he comes back to his senses or recovers”
Wer also die Feder von sich genommen hat, ist nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln, und deshalb ist er rechtlich nicht verantwortlich; es ist daher nicht korrekt, dass er Khalifah ist oder in einer dem untergeordneten Herrschaftsposition steht, denn er hat nicht das Recht der Verfügung. Ein weiterer Beweis für die Unzulässigkeit, dass der Khalifah ein Kind ist, besteht darin, dass der Prophet ﷺ es abgelehnt hat, dass ein Kind ihm den Bay'ah gibt. Er lehnte den Bay'ah von 'Abdullah bin Hisham ab und erklärte, dass dies wegen seines jungen Alters geschehe, indem er sagte: „Er ist ein Kind.“ Wenn also der Bay'ah von einem Kind nicht angenommen wird und ihm nicht erlaubt ist, einer anderen Person als Khalifah den Bay'ah zu geben, dann ist es umso mehr so, dass ihm nicht erlaubt ist, selbst Khalifah zu sein.
So whosoever has the pen lifted from him is not in a position to conduct his affairs and therefore legally he is not liable; so it is not correct for him to be a Khalifah or in any ruling position subordinate to that, because he does not have the right of disposal. Another evidence for the illegality of the Khalifah being a child is that the Prophet (saw) refused a child to give him the bay’ah. He refused the bay’ah of ‘Abdullah bin Hisham, and explained that it was due to his young age, saying “he is a child.” So if the bay’ah is not accepted from the child and he is not allowed to give a bay’ah to another person as a Khalifah, then it is of greater reason that he is not allowed to be a Khalifah.
4. Er muss zurechnungsfähig sein. Es ist nicht richtig, dass er geisteskrank ist, aufgrund der Aussage des Gesandten Allahs ﷺ:
4. He must be sane. It is incorrect for him to be insane due to the Messenger of Allah's (saw) statement:
„Die Feder ist von dreien erhoben …“
“The pen is raised from three...”
Und er sagte unter ihnen (ist)
And he said among them (is)
„…der Geisteskranke, bis er wieder zu Verstand kommt.“
“…the insane until he regains his sanity.”
Derjenige, dem die Feder aufgehoben ist, ist nicht verantwortlich; dies deshalb, weil die Verantwortlichkeit vom Verstand abhängt und eine Bedingung für die Rechtsgültigkeit der Verfügung ist. Der Khalifah übt die Handlungen der Herrschaft aus und setzt die Pflichten der Scharia um, daher ist es für ihn ungültig, geisteskrank zu sein.
The one who has the pen lifted from him is not accountable; this is because the accountability depends on the mind and a condition for the legality of disposition. The Khalifah carries out the acts of the rule and implements the Shari’ah responsibilities, so it is invalid for him to be insane.
5. Er muss gerecht sein. Ebenso ist es für ihn unzulässig, ein Frevler (fāsiq) zu sein. Gerechtigkeit ist eine wesentliche Bedingung für den Bestellungsvertrag des Kalifats und für dessen Fortbestand, denn Allah (swt) hat es zur Bedingung für den Zeugen gemacht, dass er gerecht sei. Allah (swt) sagt:
5. He must be just. Also it is invalid for him to be an evildoer (fasiq). Justice is an essential condition for the appointment contract of the Khilafah and its continuation, because Allah (swt) made it a condition for the witness to be just. Allah (swt) said:
„Es sollen zwei gerechte (Männer) von euch als Zeugen herangezogen werden“ [TMQ 65:2
Let there witness two just (men) from among you " [TMQ 65:2
Wenn also die Bedingung der Gerechtigkeit für einen Zeugen gilt, dann gilt sie offensichtlich erst recht als Bedingung für die Einsetzung eines Khalifen, da der Khalif eine noch größere Stellung innehat als der Zeuge.
So if the condition of justice applies to a witness, it obviously applies even more as a condition for appointing of a Khalifah since the Khalifah is in an even greater position than the witness.
6. Er muss frei sein. Der Sklave gehört seinem Herrn, daher hat er nicht die Befugnis, über sich selbst zu verfügen. Erst recht kann er daher nicht die Angelegenheiten anderer führen und somit nicht die Herrschaft über die Menschen übernehmen.
6. He must be free. The slave is possessed by his master, so he does not have the authority to dispose of his own self. So, by greater reason, he cannot conduct the affairs of others and so cannot take charge of ruling over the people.
7. Er muss fähig sein, die Verantwortlichkeiten des Khilafah zu übernehmen. Dies gehört zu den Erfordernissen der Bay'ah, daher ist die Bay'ah an jemanden, der nicht fähig ist, die Verantwortlichkeiten des Khilafah zu übernehmen, ungültig. Dies sind die Bedingungen für den Abschluss des Vertrags über das Khalifat mit dem Khalifen. Alles, was über diese sieben Bedingungen hinausgeht, eignet sich nicht als Vertragsbedingung, auch wenn es zu den Bedingungen der Vorzüglichkeit gehören kann, sofern es aus authentischen Texten hervorgeht oder unter eine durch einen authentischen Text belegte Regel fällt. Denn damit eine Bedingung eine Vertragsbedingung ist, muss ihr Beleg eine eindeutige Forderung enthalten, die ihre Verpflichtung impliziert. Enthält der Beleg keine eindeutige Forderung, so ist die Bedingung eine solche der Vorzüglichkeit und nicht des Vertrags. Außer diesen sieben Bedingungen wurde kein Beleg mit einer eindeutigen Forderung überliefert; sie allein sind daher die Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen, die in authentischen Belegen enthalten sind, sind lediglich Bedingungen der Vorzüglichkeit. Daher ist es keine Vertragsbedingung für das Khilafah, dass der Khalif ein Mujtahid sein muss, da es hierzu keinen authentischen Text gibt, und auch weil die Aufgabe des Khalifen darin besteht zu regieren; er muss nicht notwendigerweise Idschtihad betreiben, da er sich über das Urteil erkundigen, einem Mudschtahid folgen und Gesetze gemäß der Meinung jenes Mudschtahid annehmen kann. Es ist daher nicht notwendig, dass er ein Mudschtahid ist, obwohl es vorzuziehen ist; wäre er aber kein Mudschtahid, so würde der Vertrag des Khilafah dennoch mit ihm geschlossen. Ebenso ist es keine Vertragsbedingung für das Khilafah, dass der Khalif tapfer sein muss oder ein Mensch mit gutem Weitblick, um die Angelegenheiten der Gemeinschaft zu führen und ihre Interessen wahrzunehmen. Denn es wurde kein authentischer Hadith zu diesem Thema überliefert, und es fällt nicht unter eine legale Regel (Hukm Schar'i), die es zu einer Vertragsbedingung machen würde; allerdings ist es vorzuziehen, dass der Khalif tapfer ist und tiefe Einsicht und Weitblick besitzt.
„Die Herrschaft wird bei den Quraisch bleiben, und wer ihnen feindlich gegenübertritt, den wird Allah vernichten, solange sie sich an die Gesetze der Religion halten.“ (Al-Bukhari).
“Authority of ruling will remain with Quraish, and whoever bears hostility to them, Allah will destroy him as long as they abide by the laws of the religion.” (Al-Bukhari).
Und es wurde von Ibn ʿUmar überliefert, dass er sagte: Der Prophet ﷺ sagte:
And it was narrated from ibn ‘Umar that he said: The Prophet (saw) said:
„Die Herrschaft wird bei den Quraisch verbleiben, selbst wenn nur noch zwei von ihnen übrig sind.“
“Authority of ruling will remain with Quraish, even if only two of them remained.”
Diese Ahadith und andere, die dem Propheten ﷺ mit Sicherheit zugeschrieben werden und die Beschränkung des Kalifats auf die Quraisch betreffen, sind in der Form von Aussagen (Seegat al-Akhbar) überliefert, und nicht eine einzige von ihnen in der Form eines Befehls (Seegat al-Amr). Die Form der Aussage (Seegat al-Akhbar) deutet zwar auf eine Bitte hin, gilt aber nicht als verbindliche Forderung, sofern sie nicht mit einem Hinweis verbunden ist, der die Bekräftigung anzeigt; und diese Aussageformen waren in keiner authentischen Überlieferung mit einem Hinweis auf Betonung (Ta'keed) verbunden. Daher deuten diese Ahadith darauf hin, dass es sich um eine Empfehlung und nicht um eine Pflicht handelt, somit ist es eine Bedingung der Vorzugswürdigkeit und keine Vertragsbedingung. Was seine Aussage im Hadith betrifft,
These ahadith and others which were soundly ascribed to the Prophet (saw) about limiting the Khilafah to Quraish came in an informative form, and not even a single one of them came in the instructive form (seegat al amr). The informative form (seegat al akhbar), although it indicates a request, is not considered a decisive request unless it was associated with a connotation which indicates the confirmation; and these informative forms were not associated with any connotation which indicates emphasis (ta'keed) in any sound narration. So these ahadith indicate that it is a recommendation and not an obligation, thus it is a condition of preference not a contracting condition. As for his saying in the hadith
„Niemand streitet mit ihnen, außer dass Allah ihn vernichten wird.“
“None will dispute with them except that Allah will destroy him”
Dies ist eine andere Bedeutung im Verbot ihrer Feindseligkeit und keine Bestätigung seiner Aussage:
This is another meaning in prohibiting their enemity and not a confirmation to his saying:
„Diese Angelegenheit betrifft die Quraisch.“
“This matter is in the Quraish.”
Der Hadith besagt, dass die Angelegenheit bei den Quraisch liegt und dass ihre Feindschaft verboten ist. Außerdem ist das Wort „Quraisch“ ein Eigenname und kein Adjektiv, und in der Terminologie der Usul (Prinzipien der Fiqh) wird es als Beiname bzw. Titel (laqb) bezeichnet. Die Bedeutung des Namens, also die Bedeutung des Titels, wird überhaupt nicht berücksichtigt, denn der Name, also der Titel, trägt keinen Begriffsinhalt (la mafhum lahu). Daher bedeutet die Aussage über die Quraisch nicht, dass das Kalifat nicht außerhalb der Quraisch bestehen kann. So auch die Aussage des Propheten ﷺ
The hadith states that the matter is in the Quraish, and that their enemity is prohibited. Moreover, the word “Quraish” is a name and not an adjective and in the terminology of usul (principles of fiqh) it is called a title (laqb). The meaning of the name i.e. the meaning of the title is not acted on at all, because the name i.e. the title carries no understanding (la mafhum lahu). Therefore the statement about Quraish does not mean that the Khilafah cannot in from other than the Quraish. So the saying of the Prophet (saw)
„Diese Angelegenheit betrifft die Quraisch.“
“This matter is in Quraish”
Und
And
„Diese Angelegenheit wird bei den Quraisch bleiben“
“This matter will remain in Quraish”
Es bedeutet nicht, dass es unzulässig wäre, dass der Khalifah nicht aus Quraisch stammt, noch bedeutet die Aussage, dass die Herrschaft bei Quraisch bleiben wird, dass es ungültig wäre, dass sie bei anderen als ihnen liegt. Vielmehr liegt sie bei ihnen, und es ist gültig, dass sie bei anderen als ihnen liegt. Somit hindert die Aussage über sie den Khalifah nicht daran, von anderen als ihnen zu sein. Demnach ist dies eine Bedingung der Vorzugswürdigkeit und keine Bedingung des Vertrags.
Does not mean that it is illegal for the Khalifah to be from other than Quraish nor (does the saying) that the leadership will remain in Quraish mean that it invalid for it to be in other than them. Rather it is in them and it is valid to be in other than them. Thus the statement about them does not prevent the Khalifah to be from other than them. Accordingly, this is a condition of preference and not a condition of contract.
Außerdem hat der Gesandte Allahs (saw) ‘Abdullah bin Ruwaha (ra), Zaid bin Haritha (ra) und Usama bin Zaid (ra) als Anführer eingesetzt, und keiner von ihnen stammte aus den Quraisch. Damit hat der Gesandte (saw) die Führung Menschen übertragen, die nicht zu den Quraisch gehörten. Der Ausdruck „diese Angelegenheit“ bedeutet die Autorität, also die Herrschaft, und ist nicht allein auf das Kalifat beschränkt. Wir können daher folgern: Da der Gesandte (saw) bei der Herrschaft Nicht-Quraisch eingesetzt hat, ist dies ein Beleg dafür, dass die Herrschaft nicht auf sie beschränkt ist und Menschen außerhalb von ihnen nicht davon ausgeschlossen sind. Diese Ahadith nennen also einige der Personen, die für das Kalifat in Frage kommen, um ihre Vorzugswürdigkeit anzuzeigen, nicht um das Kalifat auf sie zu beschränken und seine Übertragung an Menschen außerhalb von ihnen zu verhindern. Ferner überliefert Al-Bukhari, dass der Gesandte Allahs (saw) sagte:
Additionally, the Messenger of Allah (saw) did appoint as leaders ‘Abdullah bin Ruwaha (ra), Zaid bin Haritha (ra), and Usama bin Zaid (ra), and all of them were not from Quraish. Thus the Messenger (saw) gave leadership to people other than the Quraish. The word “this matter” means the authority i.e. the rule and it is not restricted in the Khilafah alone. We can conclude therefore that since the Messenger (saw) appointed other than Quraish in the ruling then this is evidence that ruling is not restricted to them and not prevented from people other than them. So these ahadith state some of the people who are eligible for the Khilafah to indicate their preference, not to restrict the Khilafah within them and to prevent its contracting to people other than them. Also, Al-Bukhari narrated that the Messenger of Allah (saw) said:
„Hört und gehorcht, selbst wenn ein abessinischer Sklave, dessen Kopf wie eine Rosine ist, über euch eingesetzt wird.
"Hear and obey even if an Abyssinian slave whose head is like a raisin is placed in authority over you.
Und Muslim überlieferte von Abu Dharr (ra), der sagte:
And Muslim narrated from Abu Dharr (ra) who said:
„Mein Freund (d. h. der Heilige Prophet ﷺ) riet mir, zuzuhören und zu gehorchen (dem Mann in verantwortlicher Position), selbst wenn er ein verstümmelter und behinderter Sklave wäre.“
“My friend (i. e. the Holy Prophet) advised me to listen (to the man in position of authority) and obey (him) even if he were a slave maimed (and disabled).”
Und in einer anderen Überlieferung:
And in another narration:
„Wenn ein verstümmelter schwarzer Sklave als Befehlshaber über euch eingesetzt wird, der euch nach dem Buch Allahs anführt, dann hört auf ihn und gehorcht ihm.“
“If a maimed black slave is appointed a commander over you who leads you according to the Book of Allah, then listen to him and obey him.”
Diese Ahadith sind eindeutige Belege dafür, dass es erlaubt ist, dass ein schwarzer Sklave die Führung der Muslime übernimmt. Das zeigt ausdrücklich, dass das Kalifat oder die Führung (wilayat al-amr) auch von Menschen übernommen werden darf, die nicht aus den Quraisch stammen, ja nicht einmal Araber sind. Die Ahadith besagen also lediglich eine Bevorzugung einiger Angehöriger der Quraisch und nicht die Beschränkung des Kalifats auf sie, noch die Unmöglichkeit, es an andere als sie zu übertragen.
These ahadith are explicit texts in allowing a black slave to take charge of leadership of the Muslims. This indicates explicitly that the Khilafah or leadership (wilayah al-amr) is permitted to be taken charge of by people who are not from Quraish, rather not even Arabs. So the ahadith stated upon the preference of some of those who are from the people of the Quraish and not the restriction of the Khilafah within them nor the impossibility of contracting it to other than them.
Demnach ist es keine Bedingung, dass der Khalifah ein Haschimit oder Alawit (aus der Familie ‘Alis) sein muss, denn es ist bestätigt, dass der Prophet ﷺ die Herrschaft auch Menschen übertragen hat, die nicht zu Banu Haschim und Banu ‘Ali gehörten. Als er nach Tabuk aufbrach, setzte er Muhammad bin Maslamah (ra) als Herrscher über Madinah ein, und dieser war weder Haschimit noch Alawit. Ebenso setzte er Mu‘adh bin Jabal (ra) und ‘Amr bin al-‘Aas (ra) als Herrscher über den Jemen ein, und sie waren weder Haschimiten noch Alawiten. Durch eindeutige Beweise ist außerdem belegt, dass die Muslime Abu Bakr, ‘Umar und ‘Uthman den Treueeid (bay‘ah) zur Khilafah leisteten und dass ‘Ali (ra) jedem von ihnen den Treueeid leistete, obwohl sie nicht zu Banu Haschim gehörten. Alle Sahabah stimmten ihrem Treueeid zu, und es wird nicht überliefert, dass jemand ihren Treueeid verweigert hätte, obwohl sie weder Haschimiten noch Alawiten waren. Dies ist daher ein Ijma‘ der Sahabah, einschließlich ‘Ali, Ibn ‘Abbas und der übrigen Haschimiten, dass es erlaubt ist, dass der Khalifah kein Haschimit oder Alawit ist. Was die Überlieferungen betrifft, die von der Vorzüglichkeit unseres Herrn ‘Ali (ra) und der Familie des Propheten ﷺ sprechen, so zeigen sie deren Vorrang an, nicht aber, dass es eine Bedingung für den Vertrag der Khilafah ist, dass der Khalifah aus ihnen stammen muss.
Accordingly, it is not a condition that the Khalifah must be Hashemite or Alawite (from the family of ‘Ali) because it was confirmed that the Prophet (saw) had given the ruling to people other than Banu Hashim, and Banu ‘Ali. When he left for Tabuk he appointed Muhammad bin Maslamah (ra) as ruler over Madinah, and he was not a Hashemite or Alawite. He also appointed Mu‘adh bin Jabal (ra) and ‘Amr bin al-‘Aas (ra) as rulers for Yemen, and they were neither Hashemites nor Alawites. It was also proven by decisive evidence that the Muslims made the bay’ah of Khilafah to Abu Bakr, ‘Umar and ‘Uthman, and that ‘Ali (ra) made bay’ah to each one of them although they were not of Banu Hashim. And all the Sahabah agreed on their bay’ah, and it was not narrated that anyone denied their bay’ah although they were neither Hashemites nor Alawites. So this was an Ijma’a from the Sahabah, including ‘Ali and ibn ‘Abbas and the rest of the Hashemites, that it is allowed for the Khalifah to be non-Hashemite or non-Alawite. As for the ahadith talking about the superiority of our master ‘Ali (ra) and the household of the Prophet (saw), they indicate their preference, not that it is a condition for the Khilafah contract that the Khalifah must be from them.