30.1 Der Angestellte
30.1 The Employee
Der Arbeitsvertrag beziehungsweise Dienstvertrag, der sich auf den Nutzen der Arbeit und den Nutzen der Person bezieht, ist derjenige, der den Arbeitnehmer betrifft. Der Arbeitnehmer ist derjenige, der sich selbst vermietet. Die Scharia hat die Vermietung des Menschen für einen Nutzen erlaubt, der aus ihm hervorgeht, etwa Dienstleistung und Ähnliches, oder für den Nutzen, der aus seiner Arbeit entsteht, etwa Malerei, Färberei, Ingenieurwesen und Ähnliches. Damit der Mietvertrag geschlossen werden kann, ist die Geschäftsfähigkeit der beiden Vertragsparteien Voraussetzung, so dass jede von beiden zurechnungsfähig und urteilsfähig sein muss. Der Vertrag mit einem Geisteskranken wird nicht geschlossen, ebenso wenig mit einem unmündigen Kind. Damit der Vertrag gültig zustande kommt, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien Bedingung für seine Gültigkeit, und der Gegenstand des Vertrags, nämlich der Nutzen, muss so bekannt sein, dass Streit ausgeschlossen ist. Diese Bekanntheit der Dienstleistung in Bezug auf den Arbeitnehmer erfolgt mitunter durch die Angabe des Zeitraums, mitunter durch die Begrenzung des Nutzens oder durch die genaue Beschreibung der geforderten Arbeit, indem festgelegt wird, was der Arbeitnehmer tun wird, oder indem festgelegt wird, auf welche Weise er arbeiten wird. Demnach ist die Vermietung einer gezwungenen Person nicht gültig, und auch die Vermietung für einen unbekannten Nutzen ist nicht gültig.