5.2 Die Bedingungen des Ijtihād
5.2 The Conditions Of Ijtihād
Ijtihād wurde definiert als die Aufwendung von Mühe bei der Suche nach der (vorzugswürdigen) Ansicht über eine Sache aus den Regeln der Sharī'ah, und zwar in einer Weise, in der sich der Mujtahid außerstande fühlt, noch mehr zu leisten. Das heißt, es ist das Verstehen des Sharī'ah-Textes aus dem Qur'ān und der Sunnah, nachdem man sein Äußerstes eingesetzt hat, um zu diesem Verständnis zu gelangen, damit man die Kenntnis der Sharī'ah-Regel erlangt. Dies bedeutet, dass drei Punkte bei der Ableitung (istinbāṭ) der Sharī'ah-Regel erfüllt sein müssen, bevor man sagen kann, dass er die Ableitung mit einem rechtmäßigen Ijtihād vorgenommen hat, das heißt, drei Punkte müssen erfüllt sein, bevor die Handlung als Ijtihād bezeichnet werden kann: Erstens, Mühe aufzuwenden in einer Weise, dass er sich außerstande fühlt, noch mehr zu leisten. Zweitens, diese Mühe muss der Suche nach einer vorzugswürdigen Ansicht über eine Frage aus den Regeln der Sharī'ah gelten. Und drittens, diese Ansicht über eine Frage muss aus den Texten der Sharī'ah stammen, denn die Suche nach einer Sache aus den Regeln der Sharī'ah ist nicht möglich, wenn sie nicht aus den Texten der Sharī'ah stammt, und das deshalb, weil das Ḥukm Sharʿī die Anrede des Gesetzgebers hinsichtlich der Handlungen der Diener ist. Das heißt, wer keine Mühe aufwendet, gilt nicht als Mujtahid. Und wer Mühe aufwendet, um eine Ansicht außerhalb der Regeln der Sharī'ah aus Disziplinen und Meinungen zu suchen, gilt nicht als Mujtahid. Und wer eine Ansicht aus den Regeln der Sharī'ah aus anderen als den Texten der Sharī'ah sucht, gilt nicht als Mujtahid. Der Mujtahid ist also darauf beschränkt, sein äußerstes Bemühen auf das Verstehen der Texte der Sharī'ah zu richten, um das Ḥukm Allāhs zu erkennen. Alles andere, was die Gelehrten betrifft, die die Aussagen des Imams ihres Madhhab (Rechtsschule) erläutern, deren Aussagen zu verstehen suchen und daraus Urteile ableiten oder die Meinung einiger Gelehrter über die Meinung anderer gewichten, ohne das Mittel der Sharī'ah-Belege usw., gilt nach dieser Definition keiner von ihnen als Mujtahid. Die Ordnung des Ijtihād beschränkt sich auf das Verstehen der Texte der Scharia, nachdem man das höchstmögliche Bemühen auf dem Weg zu diesem Verstehen aufgewendet hat, um das Urteil (Hukm) Allahs zu erkennen. Die Texte der Scharia sind also der Gegenstand des Verstehens, und sie sind der Gegenstand der Suche nach der Meinung über eine Sache aus den Regeln der Scharia.
Ijtihād has been defined as the expenditure of effort, seeking the (preponderate) opinion about a thing from the Sharī’ah rules in a manner in which the mujtahid feels unable to exert any more i.e, it is the comprehension of the Sharī’ah text from the Qur’ān and the Sunnah after exerting ones outmost in arriving at this comprehension in order to gain cognizance of the Sharī’ah rule. This means three issues need to be fulfilled in the inference (istinbat) of the Sharī’ah rule until it can be said he has made the inference with a legitimate Ijtihād that is, three issues have to be met until the action can be called an Ijtihād: First, exerting effort in a manner he feels himself unable to exert any more. Second, this exertion should be in search for a preponderate opinion about an issue from the Sharī’ah rules. And third, this opinion about an issue should be from the Sharī’ah texts because seeking a thing from the Sharī’ah rules is not possible if it is not from the Sharī’ah texts and that is because the hukm Shar’i is the address of the Legislator regarding the actions of the servants. This means the one who does not exert effort he is not considered a mujtahid. And whoever exerts effort seeking the (preponderate) opinion in other than the Sharī’ah rules from disciplines and views, he is not considered a mujtahid. And whoever seeks an opinion from the Sharī’ah rules from other than the Sharī’ah texts he is not considered a mujtahid. So the mujtahid is restricted in what he exerts his utmost effort in understanding the Sharī’ah texts on order to know the hukm of Allah . Anything other than that in terms of the Ulama; who explain the sayings of the imam of their mazhab (school of thought), attempt to comprehend his sayings and deduce rulings from it, or outweigh the opinion of some Ulama over the opinion of others without the medium of the Sharī’ah evidences etc, None of them are considered mujtahids according to this definition. The order of Ijtihād is restricted to the comprehension of the Sharī’ah texts after exerting the utmost effort in the path of arriving at this comprehension in order to know the hukm of Allah . So the Sharī’ah texts are the object of comprehension and they are the object of seeking the opinion about a thing from the Sharī’ah rules.
Klar sein sollte, dass die Texte der Scharia der Koran und die Sunnah sind, und keine anderen. Jeder andere Text gilt nicht als Scharia-Text, unabhängig vom Rang dessen, der ihn gesagt hat. Die Aussagen von Abu Bakr, ʿUmar, ʿAlī oder anderen Gefährten (Sahāba) gelten daher in keiner Weise als Scharia-Texte. Ebenso gelten die Aussagen der Mudschtahids wie Dschaʿfar, asch-Schāfiʿī, Mālik und anderer Mudschtahids überhaupt nicht als Scharia-Texte. Das Bemühen, aus den Aussagen dieser Personen oder irgendeines anderen Menschen, wer auch immer er sei, eine Regel abzuleiten, gilt deshalb nicht als Idschtihād. Vielmehr gilt es als die Meinung der Person selbst, die die Schlussfolgerung gezogen hat, und sie hat keinen Wert in der Scharia. Ganz abgesehen davon ist die Ableitung eines Hukm aus der Aussage einer Einzelperson von den Gefährten, den Nachfolgern (Tābiʿūn), den Mudschtahids und anderen nach der Scharia nicht erlaubt, da es sich um die Herleitung einer Scharia-Regel aus einer anderen Quelle als dem Koran und der Sunnah handelt. Dies ist in der Scharia verboten (ḥarām), weil es ein Urteilen nach etwas ist, das nicht von Allah herabgesandt wurde. Und da das, was Allah offenbart hat, auf das Buch und die Sunnah beschränkt ist, ist alles außer dem Koran und der Sunnah keine Offenbarung Allahs. Einen Hukm daraus zu übernehmen heißt also nichts anderes, als etwas zu übernehmen, das Allah nicht offenbart hat. Und ein Hukm, der nicht dem entspricht, was Allah offenbart hat, ist zweifellos ḥarām.
What should be clear is that the Sharī’ah texts are the Quran and the Sunnah and none other. Any other text is not considered a Sharī’ah text whatever the status of the one who said it. So the sayings of Abu Bakr , ‘Umar , Ali or any other from the Sahabah are not considered as Sharī’ah texts in any way whatsoever. Likewise the statements of Mujtahidin such as Ja’far, al Shafi’i, Malik and other Mujtahidin are not considered Sharī’ah texts at all. So exerting effort in deducing a rule, from the statements of those people or any other human being whoever they may be is not considered Ijtihād. Rather it is considered as the opinion of the person himself who made the inference and it has no value in the Sharī’ah. Not to mention that the deduction of a hukm from the saying of any individual from the Sahabah, Tabi’een, Mujtahidin and others is not allowed by the Sharī’ah since it is an inference of a Sharī’ah rule from a source other than the Qur’ān and Sunnah. This is harām in the Sharī’ah because it is judging by other than what Allah has revealed. And because what Allah has revealed is restricted to the Kitab and Sunnah, any thing other than the Qur’ān and Sunnah is not from Allah’s revelation. So adopting a hukm from it is nothing more than adopting something Allah has not revealed. And a hukm which is not according to what Allah has revealed is definitely harām.
Der Qur'an und die Sunnah sind in arabischer Sprache. Der Kitab und die Sunnah sind als Offenbarung von Allah herabgekommen, entweder dem Wortlaut und der Bedeutung nach, wie der Qur'an, oder nur der Bedeutung nach. Der Gesandte hat diese Bedeutung mit seinen eigenen Worten ausgedrückt, und das ist das Hadith. In jedem Fall sind sie (also der Qur'an und die Sunnah) in der arabischen Sprache, in der der Gesandte Allahs ﷺ sprach. Die Rede hat entweder nur eine sprachliche Bedeutung, wie etwa „mutrafin“ (die Wohlhabenden), oder nur eine scharia-rechtliche Bedeutung, wobei dann die sprachliche Bedeutung in Vergessenheit gerät, wie beim Wort „gha'it“, oder sie hat sowohl eine sprachliche als auch eine scharia-rechtliche Bedeutung, wie das Wort „tahara“ in den Beispielen „tahhara“ (reinigen) und „mutahhirun“ (die Gereinigten). Um es zu verstehen, muss man sich daher auf die sprachlichen und die scharia-rechtlichen Wissenschaften stützen, bis es möglich ist, den Text zu verstehen und zu einem Verständnis des Urteils Allahs zu gelangen. Folglich drehen sich alle Bedingungen des Ijtihād um diese beiden Dinge, nämlich: die Verfügbarkeit der sprachlichen und der scharia-rechtlichen Wissenschaften. Seit dem Anbruch des Islam bis zum Ende des zweiten Jahrhunderts nach der Hidschra benötigten die Muslime keine besonderen Prinzipien zum Verständnis der scharia-rechtlichen Texte, weder aus sprachlicher noch aus scharia-rechtlicher Sicht. Das lag an der zeitlichen Nähe zum Gesandten Allahs ﷺ und daran, dass ihr einziges Anliegen im Leben die Religion war. Ebenso lag es an der Gesundheit ihres sprachlichen Empfindens und an der Reinheit ihrer Sprache. Deshalb gab es keine bekannten Bedingungen für den Ijtihād. Doch der Ijtihād als Sache war allgemein bekannt, und die Mujtahidin konnte man in die Tausende zählen. Alle Sahaba waren Mujtahidin, und fast die meisten Herrscher, Walis und Richter gehörten zu den Mujtahidin. Als jedoch die arabische Sprache verderbte, wurden jedoch besondere Prinzipien aufgestellt, um sie zu berichtigen. Als die Menschen sich mit der Welt beschäftigten, die Zahl derer, die sich dem Studium der Religion (din) widmeten, abnahm und die Lüge im Zuschreiben von Ahadith an die Zunge des Gesandten (ﷺ) weit verbreitet war, wurden Grundsätze für die Abrogation (Nasikh und Mansukh) festgelegt, für die Annahme oder Ablehnung von Ahadith und um die Art und Weise zu verstehen, wie aus dem Vers und dem Hadith die Regel abgeleitet wird. Als all dies geschah, verringerte sich die Zahl der Mujtahids, und der Mujtahid begann, seinen Ijtihad nach bestimmten Grundsätzen zu betreiben, durch die er zu bestimmten Schlussfolgerungen gelangte, die sich von den Grundsätzen anderer unterschieden. Diese Grundsätze etablierten sich entweder durch viel Übung im Ableiten von Regeln aus den Texten, so als wären sie ihm vorgegeben worden, damit er nur einem einzigen Weg folgt. Oder er folgte bestimmten Grundsätzen und begann dann, gemäß diesen Regeln abzuleiten. Dies führte dazu, dass der Mujtahid seinen Ijtihad nach einer bestimmten Methodik ausübte, um die Texte der Scharia zu verstehen und die Scharia-Regel aus den Texten der Scharia zu übernehmen. Manche Mujtahids begannen, eine Person in ihrer Methode des Ijtihad nachzuahmen, jedoch ahmten sie ihn nicht in den Regeln nach, sondern leiteten die Regeln selbst gemäß der Methodik jener Person ab. Und einige Muslime wurden in einem bestimmten Gebiet der Scharia-Wissenschaften versiert und bemühten sich, in bestimmten Fragen, die ihnen vorgelegt wurden, und nicht in allen Fragen, eine Meinung aus den Scharia-Regeln zu gewinnen. Tatsächlich finden wir infolgedessen unter den Muslimen drei Arten von Mujtahids: den Mujtahid Mutlaq (den, der den uneingeschränkten Ijtihad ausübt), den Mujtahid Madhhab (Mujtahid innerhalb einer bestimmten Rechtsschule) und den Mujtahid Mas'ala (Mujtahid in einer einzelnen Frage).
Was den mujtahid mazhab betrifft, so ist er jemand, der anderen Mujtahiddin in ihrer Methodik des Ijtihād folgt; dennoch übt er Ijtihād in den Rechtsbestimmungen aus, ohne jedoch den Imam seiner Rechtsschule nachzuahmen. Für den mujtahid mazhab gibt es keine Bedingungen außer der Kenntnis der Regeln und Belege der Rechtsschule. Er ist berechtigt, den Regeln der Rechtsschule zu folgen oder ihnen mit seiner eigenen Meinung innerhalb derselben Rechtsschule zu widersprechen. Deshalb ist es demjenigen, der einer Rechtsschule folgt, erlaubt, innerhalb dieser Rechtsschule Ijtihād auszuüben und dem Imam der Rechtsschule in einigen Regeln und Fragen zu widersprechen, wenn ihm ein Beleg stärker erscheint. Von den Imamen wird überliefert, dass sie zu sagen pflegten:
As for the mujtahid mazhab he is someone who follows other Mujtahiddin in their methodology of Ijtihād, however he exercises Ijtihād in ahkām but does not imitate the imam of his school. There are no conditions for the mujtahid mazhab except having knowledge of the rules and evidences of the mazhab and he is allowed to follow the rules of the mazhab or disagree with them with his own opinion within the same mazhab. Due to this, it is allowed for the one who follows a mazhab to exercise Ijtihād within this mazhab and disagree with the imam of the mazhab in some rules and issues if an evidence appears to him to be stronger. It has been reported about the imams that they used to say
Wenn ein Hadith als authentisch erwiesen ist, dann ist das mein Madhhab, und werft meine Aussage gegen die Wand.
If a hadīth is found to be authentic, then that is my mazhab and discard my saying at the wall’
Eines der deutlichsten Beispiele dafür ist Imam al-Ghazali, der dem Shafi'i-Madhhab folgte, in der Schule des Shafi'i jedoch Ijtihāds vertrat, die den Ijtihāds al-Shafi'is selbst widersprachen. Das zweite ist die Frage des mujtahid. Für ihn gibt es keine besonderen Bedingungen oder Methode. Dennoch ist es erlaubt, dass jemand, der über einen Teil der Sharī'ah und über sprachliche Kenntnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, die Texte der Sharī'ah zu verstehen, in einer einzelnen Frage Ijtihād ausübt. Es ist ihm also erlaubt, in einer einzelnen Frage die Ansichten und Belege der Mujtahiddin sowie deren Argumentationsweise zu studieren, und daraus kann er ein bestimmtes Verständnis des Ḥukm Sharʿī gewinnen, von dem er mit dem geringsten Zweifel annimmt, dass es der Ḥukm Sharʿī ist, unabhängig davon, ob es mit der Meinung der Mujtahiddin übereinstimmt oder ihr widerspricht. In einer einzelnen Frage ist es ihm erlaubt, die Belege der Sharī'ah zu studieren und daraus das zu verstehen, was er mit dem geringsten Zweifel für den Ḥukm Sharʿī hält, ob diese Frage nun zuvor von den Mujtahiddin untersucht wurde oder nicht. Für den mujtahid in einer einzelnen Frage genügt es, dass er über alles, was mit dieser Frage zusammenhängt, Bescheid weiß, und es ist unerlässlich, dass er sich dessen bewusst ist. Es schadet jedoch nichts, wenn er von Fragen unkundig ist, die damit nicht zusammenhängen, und zwar von Angelegenheiten aus dem Bereich der Usūl und des fiqh (Rechtswissenschaft).
One of the clearest examples for this is that of imam Ghazali who was a follower of the Shafi’i mazhab, but he had Ijtihāds in the mazhab of Shafi’i which contradicted the Ijtihāds of al-Shafi’i himself. The second is the mujtahid mas’ala. He has no specific conditions or method. However, it is allowed for whoever has knowledge of some of the Sharī’ah and linguistic disciples which enables him to understand the Sharī’ah texts, to exercise Ijtihād in a single issue. So it is allowed for him, in a single issue, to study the views and evidences of mujtahiddin, and their line of reasoning and from that he can reach a specific understanding of the hukm Shar’i which he presumes with the least amount of doubt to be the hukm Shar’i whether it agrees with the opinion of the Mujtahiddin or disagrees with it. In a single issue it is allowed for him to study the Sharī’ah evidences and understand from it what he deems with least amount of doubt to be the hukm Shar’i whether this issue has been previously studied by the Mujtahiddin or not. It suffices for the mujtahid in a single issue to be knowledgable about whatever relates to that issue, and it is essential that he is cognizant of that, but there is no harm if he is unaware of issues not related to it, from matters related to Usul and fiqh (jurispudence).
Neben den Verhältnissen, die zur Zeit der Sahabah und Tabi'een herrschten, und dem, was nach dem Entstehen der Madhhabs und Imame geschah, gab es Menschen, die die Texte der Scharia verstanden und daraus unmittelbar Regeln ableiteten, ohne irgendwelche Bedingungen zu erfüllen, wie es zur Zeit der Sahabah der Fall war. Es gab Menschen, die weiterhin als Anhänger eines bestimmten Madhhabs galten, aber Ijtihads vertraten, die der Meinung ihres Imams widersprachen. Die Wirklichkeit des Geschehens zeigt also, dass es den mujtahid madhhab und die mujtahid mas'ala tatsächlich gab. Das gilt im Hinblick auf die Wirklichkeit des Geschehens. Was den Ijtihad selbst betrifft, so lässt er sich in Teile gliedern. Es ist daher möglich, dass jemand in einigen Texten ein Mujtahid ist, in anderen jedoch nicht. Was die Meinung mancher Leute betrifft, die sagen, die Fähigkeit zum Ijtihad sei dann erlangt, wenn die Person alle anerkannten Wissenschaften beherrscht, so hat diese Definition keine Grundlage und entspricht nicht der Wirklichkeit, denn eine Person kann die Fähigkeit erlangen, ohne Mujtahid zu sein, weil sie sich nicht der Mühe unterzogen hat, die Sache zu studieren, da malaka (Veranlagung) die Stärke des Verstehens und der Verknüpfung bezeichnet. Diese kann jemand erlangen, der außergewöhnlich intelligent ist und über etwas Wissen in den sprachlichen und scharia-rechtlichen Disziplinen verfügt, und er muss nicht sämtliche sprachlichen und scharia-rechtlichen Disziplinen umfassen. Ein Verständnis der scharia-rechtlichen und sprachlichen Disziplinen kann als Wissen durch Studium und Unterweisung vorhanden sein, die malaka (Veranlagung) muss bei diesem Gelehrten jedoch nicht vorhanden sein, wegen des Fehlens eigenständigen Denkens. Ijtihad hingegen ist ein greifbarer Vorgang mit greifbaren Ergebnissen, nämlich das praktische Bemühen, zu einem Hukm zu gelangen. Das Vorhandensein der malaka wird nicht als Ijtihad bezeichnet. So ist eine Person in der Lage, in manchen Fragen Ijtihad zu betreiben, in anderen nicht. Sie mag fähig sein, Ijtihad in den Einzelheiten (furu') zu üben, nicht jedoch in anderen Bereichen. Daher ist klar, dass der Iğtihād in Teile gegliedert ist, doch diese Gliederung des Iğtihād bedeutet nicht, dass der Iğtihād teilbar wäre in dem Sinne, dass ein Mujtahid in einigen Bereichen der islamischen Rechtswissenschaft Iğtihād betreiben kann, in anderen aber nicht. Vielmehr bedeutet die Teilung des Iğtihād die Möglichkeit, einige Belege zu erfassen, weil sie klar sind und keine Unbestimmtheit aufweisen. Und die Unfähigkeit, Belege zu verstehen, rührt daher, dass sie tiefgründig und komplex sind und dass verschiedene Belege vorhanden sind, die widersprüchlich erscheinen. Dies kann sowohl bei den grundlegenden Prinzipien (qawā'id uṣūliyya) als auch bei den Regeln der Scharia der Fall sein. Die Teilung des Iğtihād bezieht sich somit auf die Fähigkeit zur Ableitung und nicht auf die Sachgebiete der Rechtswissenschaft (fiqh).
„Und nehmt zwei rechtschaffene Männer unter euch (Muslimen) als Zeugen." [TMQ Talaaq: 2]
“And take for witness two just persons from among you (Muslims)” [TMQ Talaaq: 2]
Und Er sprach:
And He said:
„Dann nehmt die Bezeugung zweier gerechter Männer aus eurer Mitte oder zweier anderer von außerhalb“ [TMQ Mā’idah: 106]
“Then take the testimony of two just men of your folk or two others from outside” [TMQ Mā’idah: 106]
Beide Ayat handeln von der Zeugenaussage. Die erste besagt, dass die Zeugen aus den Muslimen stammen sollen. Die zweite besagt, dass sie aus den Muslimen und aus Nicht-Muslimen stammen sollen. Das heißt, die erste Ayat schreibt vor, dass der Zeuge ein Muslim sein muss, während die letztere dem Zeugen erlaubt, ein Nicht-Muslim zu sein. Es ist wesentlich zu wissen, wie beide miteinander in Einklang gebracht werden, das heißt, es ist wesentlich zu wissen, dass die erste Ayat hinsichtlich der Zeugenaussage unbeschränkt (mutlaq) ist, während die zweite die Zeugenaussage bei Vermächtnissen (wasiyya) auf Reisen einschränkt (muqayyad). Es muss bekannt sein, dass die zweite Ayat die Zeugenaussage von Nicht-Muslimen zur Zeit des Vermächtnisses und Ähnlichem bei Handelsgeschäften erlaubt. Umso mehr muss dies auch bei anderen Dingen gelten. Ebenso weisen diese beiden Verse darauf hin, dass der Beweis von zwei gerechten Zeugen erbracht werden sollte. Dies wird durch eine weitere Ayat gestützt, nämlich durch den Ausspruch Allahs:
Both ayāt are about giving testimony. The first states that the witnesses should be from the Muslims. The second states that they should be from Muslims and from non-muslims. i.e, the first ayah stipulates that the witness be a Muslim while the latter permits the witness to be a non muslim. It is essential to know the way in which they are reconciled that is, it is essential to know that the first ayah is unrestricted (mutlaq) with regards to testimony and the second restricts (muqayyad) the testimony of bequests (wasiyya) on journeys. It must be known that the second ayah permits the testimony of non-muslims at the time of the bequest and the like in terms of commercial transactions. It is by greater reason that this should be the case in other things. As well, those two verses indicate that the evidence should be (from) two just witnesses. It is supported by another ayah which is the saying of Allah :
„Und nehmt zwei Zeugen aus euren eigenen Männern. Und wenn es nicht zwei Männer gibt, dann einen Mann und zwei Frauen.“ [TMQ Baqarah: 282]
“And get two witnesses out of your own men. And if there are not two men (available), then a man and two women” [TMQ Baqarah: 282]
Wie passt das zu dem, was im Sahih (von Bukhari) über den Propheten ﷺ festgestellt wurde, dass er die Aussage einer einzelnen Frau bezüglich der Stillverwandtschaft (rada’a) akzeptierte? Und dass er die Aussage eines einzelnen Zeugen zusammen mit dem Eid des Klägers akzeptierte? Überliefert von Ibn ʿAbbas:
How does that fit in with what has been established in the Sahih (of Bukhari) about the Prophet that he accepted the testimony of one woman in regard to fosterage (rada’a)? And that he accepted the testimony of a single witness with an oath of the plaintiff? Narrated by Ibn ‘Abbas:
„Dass der Gesandte Allahs ﷺ aufgrund eines Eides zusammen mit einem einzigen Zeugen ein Urteil fällte"
“That the Messenger of Allah pronounced judgement on the basis of an oath along with a single witness”
In einem anderen Hadith, der von Jabir überliefert wird,
In another Hadith which is narrated by Jabir
„Dass der Prophet ﷺ aufgrund eines Eides zusammen mit einem einzigen Zeugen ein Urteil fällte“ [Reported by Tirmizi]
‘That the Prophet pronounced Judgement on the basis of an oath along with a single witness” [Reported by Tirmizi]
Es wird überliefert von Amir al-Mu’minin ‘Ali ibn Abi Talib:
It is narrated by Amir al-Mu’minin ‘Ali ibn Abi Talib:
„Dass der Prophet ﷺ aufgrund der Aussage eines einzelnen Zeugen und des Eides des Klägers (sahib al-Haqq) ein Urteil fällte“ [Reported by Sunan Bayhaqi]
“That the Prophet passed judgement on the basis of a testimony of a single witness and an oath of the plaintiff (sahib al-Haqq)” [Reported by Sunan Bayhaqi]
Es scheint, dass ein Widerspruch zwischen den Beweisen besteht. Der Mujtahid jedoch, der die Frage prüft, findet, dass das, was der Koranvers und die Ahadith nennen, die vollständigste Zahl bei der Zeugenaussage ist. Wird die vollständige Zahl nicht erreicht, bedeutet das nicht, dass irgendeine andere Zahl nicht angenommen wird, da die Nisab (Zahl) die Übernahme der Verantwortung der Zeugenaussage betrifft. Was das Erfüllen seiner Pflicht und das Urteilen durch den Richter angeht, so ist die Zahl der Zeugen nicht festgelegt worden, sondern festgelegt ist der Beweis, nämlich alles, was die Wahrheit aufzeigt, selbst durch die Aussage einer einzelnen Frau oder eines einzelnen Mannes zusammen mit dem Eid des Klägers (Sahib al-Haqq). Wenn jedoch der Text der Scharia die Anzahl der Zeugen festlegt, wie bei der Zeugenaussage für Unzucht, so ist dies durch den Text begrenzt. Außerdem wies der Prophet ﷺ die Mushrikin in der Schlacht von Uhud zurück. Er ließ nicht zu, dass sie zusammen mit den Muslimen an der Schlacht teilnahmen. Er ﷺ sagte:
It seems that there is a contradiction between the evidences. However the mujtahid who scrutinises the issue finds that what the ayah and the ahadith mention is the most complete number in testimony. If the complete number is not met it does not mean any other number is not accepted, since the nisab (number) concerns taking up the responsibility of testimony. As for the judge’s discharging of his duty and ruling, the number of witnesses has not been stipulated but what is stipulated is the proof, which is whatever will demonstrate the truth even by the testimony of a single woman or single man along with the oath of the plaintiff (sahib al-haqq). However, if the Sharī’ah text has come specifying the number of witnesses as in the testimony for fornication, then it is restricted by the text. Also, the Prophet rejected the Mushrikin at the battle of Uhud. He did not accept them to participate with the Muslims in the battle. He said:
„Wir suchen nicht die Hilfe der Ungläubigen" [Musnad Ahmad]
“We do not seek the help of the disbelievers” [Musnad Ahmad]
Aber er nahm die Hilfe der Mushrikin bei Hunayn an. Wie sind diese beiden Belege in Einklang zu bringen? Der Mujtahid sollte wissen, dass der Gesandte bei Uhud die Mushrikin nicht annahm und es ablehnte, ihre Hilfe zu suchen, weil sie unter ihrer eigenen Fahne kämpfen wollten, da sie mit dieser Fahne und als eigene Gruppe gekommen waren. Seine Ablehnung hat also einen ʿIllah (Grund), nämlich dass sie unter ihrer eigenen Fahne und ihrem eigenen Banner kämpften. Bei Hunayn nahm er ihre Hilfe an und suchte sie, weil sie unter dem Banner des Gesandten ﷺ kämpften. Der ʿIllah, aufgrund dessen die Hilfe abgelehnt wurde, ist daher nicht gegeben, sodass das Suchen ihrer Hilfe erlaubt ist. Mit dieser Klarstellung und anderen ähnlichen Beispielen entfällt der Widerspruch zwischen den Belegen.
But he accepted the help of the Mushrikin at Hunayn. How are those two evidences to be reconciled? The mujtahid should know that the Messenger did not accept the Mushrikin at Uhud and refused to seek their help because they wished to fight under their own banner since they came distinguishing themselves with it. So his refusal has an ‘illah (reason), which is that they were fighting under their own banner and state. He accepted and sought their help in Hunayn because they fought under the banner of the Messenger . The ‘illah of refusing to seek help from them is absent so seeking help is allowed. And with this clarification and other such examples the conflict of evidences cease.
Die Fähigkeit, die textlichen Belege zu verstehen und miteinander zu vergleichen, ist somit eine grundlegende Voraussetzung. Folglich muss der mujtahid mutlaq darin bewandert sein, die Regeln der Scharia und deren Einteilungen zu unterscheiden, die Wege ihrer Herleitung zu kennen, die Aspekte ihrer Textaussagen aus deren Bedeutungen zu erfassen (wujuh dalālatihā ʿalā madlūlihā), die Unterschiede in den Stufen und die anerkannten Bedingungen zu kennen. Und er muss die Gesichtspunkte der Gewichtung kennen, wenn sie einander widersprechen. Dies verpflichtet ihn, mit den Überlieferern (ruwwāt), den Methoden der Ablehnung und der Bestätigung (jarḥ wa taʿdīl) vertraut zu sein, und er sollte mit den Anlässen der Offenbarung (asbāb an-nuzūl) und der Aufhebung (nāsikh wa mansūkh) in den Texten vertraut sein.
So the ability to comprehend the textual evidences and to compare them is a basic condition. Consequently, the mujtahid mutlaq must be conversant with discernment of the Sharī’ah rules and their divisions, ways of establishing them, aspects of their textual implications from their meanings (wujuh dalālatiha ala madlulatiha,) difference of levels and recognised conditions. And he must know the angles of outweighing them when they contradict. This obliges him to be acquainted with transmitters (ruwwa), methods of invalidation and attestation (jarh wa ta’dīl), and he should be familiar with the causes of revelation (asbab nuzul) and abrogation (nasikh wa mansukh) in the texts.