2 Die Mudschtahidūn der Muslime in einer bestimmten Zeitperiode:
2 The Mujtahidoon of the Muslims in a particular time period:
Die Vertreter dieser Meinung, darunter Ash-Shaafi’iy und Al-Hanaabilah. Die Mehrheit der Fuqahaa’ sagte: Wenn oder sobald die Mujtahiden der Muslime übereingekommen sind, ungeachtet ihrer unterschiedlichen Länder (Orte), ihrer Herkunftsorte und ihrer Gruppierungen, in dem Fall, dass ihnen ein Sachverhalt vorgelegt wurde, um dessen Hukm Ash-Shar’iy zu erkennen, und dann jeder von ihnen seine Meinung in Bezug auf dessen Hukm ausdrücklich äußert, sei es durch Qawl (Rede) oder Fi’l (Handlung), ob sie dies gemeinsam versammelt oder als Einzelpersonen getan haben, und dann alle ihre Meinungen in Übereinstimmung auf einen einzigen Hukm in Bezug auf diesen Sachverhalt gelangt sind, dann stellt dies einen Ijmaa’ dar. Dieser Hukm, auf den sie sich geeinigt haben, wäre dann ein Hukm Shar’iy, dessen Befolgung Waajib (verpflichtend) ist, und es ist nicht erlaubt, ihm zu widersprechen, ebenso wie es anderen zu keiner Zeit erlaubt ist, ihm zuwiderzuhandeln, weil er durch Ijmaa’ festgelegt wurde.