Das Verbot von ‘Uqūd (Verträgen) und Tasarrufāt (Verfügungen/Handlungen)
The Forbiddance Of ‘uqood (contracts) And Tasarrufaat (conduct/disposal)
Das Nahi (Verbot) gegenüber ʿUqūd (Verträgen) und Tasarrufāt (Verfügungen/Handlungen) bei den Ahkām wie Handel und Ehe ist von zweierlei Art:
The Nahi (forbiddance) of ‘Uqood (contracts) and Tasarrufaat (conduct/disposal) for Ahkaam like trade and marriage are of two types:
1 – Es kann ein Nahi (Verbot) gegen das ʿAin (Wesen) des Vertrags oder gegen das ʿAin des Tasarruf (Verfügungsakts) selbst darstellen, wodurch dieser Baatil (nichtig) oder Faasid (fehlerhaft) würde.
1 – It can represent a Nahi (forbiddance) of the ‘Ain (essence) of the contract or the ‘Ain of the Tasarruf (conduct/disposal) itself which would make it Baatil or Faasid.
Es wäre Bātil, wenn sich das Nahī (Verbot) auf das Wesen des Vertrags selbst oder auf einen seiner Arkān bezöge. Das würde Al-Butlān anzeigen, und dies gleicht dem Nahī des Schāri' hinsichtlich des Verkaufs von Al-Maitah (Aas). Denn das Nahī kehrt zu einer Säule des Vertrags zurück, und darauf richtet sich der Vertrag, in dem Fall, dass die Säulen des Vertrags drei sind: Al-'Āqid (der Vertragschließende), Al-Ma'qūd 'Alaihi (der Gegenstand, auf den sich der Vertrag bezieht) und Seeghat ul-'Aqd (die Vertragsformel).